{"status":"available","doknr":"OLD314147","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0609.11U245.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"11 U 245/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, mit\nder jetzt noch die Bewilligung der Eintragung einer\nGrund-dienstbarkeit bezüglich eines Fußweges bzw. hilfs-weise die\nEinräumung eines entsprechenden Notweges angestrebt wird, ist\nunbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nEs läßt sich nicht feststellen, daß das\nGrundstück der Beklagten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900\nzugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstük-kes 989/61 mit\neiner Grunddienstbarkeit belastet ist, die gegebenenfalls gemäß\nArtikel 187 EGBGB auch ohne eine Eintragung fortbestände.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nEine derartige Dienstbarkeit bleibt\nnicht nur für die von dem Kläger angestrebte Breite eines Weges\nzweifelhaft, sondern auch für die jetzt vorhande-nen Ausmaße.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nSelbst wenn, wie der Kläger behauptet\nund meint beweisen zu können, der Weg schon seit langem über das\nGrundstück der Beklagten verläuft, so folgt daraus noch nicht, daß\ndem eine Dienstbarkeit zugrundeliegt. Ein Wegerecht, das nach dem\nmaßgeb-lichen Code Zivil eine nicht fortwährende Servitut ist\n(Artikel 688 Abs. 3), bedarf zu seiner Begrün-dung eines Titels\n(Artikel 691 Abs. 1); die Inan-spruchnahme des Grundstücks reicht\nfür sich allein nicht aus. Es sind ein Vertrag zwischen den\nEi-gentümern (Artikel 639) oder eine besondere Aner-kennung von\nseiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Artikel 695)\nerforderlich; diese An-erkennung ist ein einseitiger\nrechtsgeschäftlicher Akt des Eigentümers (vgl. Dehner, Nachbarrecht\nim Bundesgebiet, 6. Aufl., Seite 704).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZutreffend hat schon das Landgericht\ndarauf hinge-wiesen, daß bei dem jedenfalls überwiegend auf dem\ngegenüberliegenden Grundstück angelegten Weg aus dessen Verlauf\nnicht entnommen werden kann, welche bestimmten Eigentümer ihn\nbegründet haben. Daß der Streifen auf dem Grundstück der Beklagten\nan dem einen Ende 0,30 m und an dem anderen Ende 1,20 m breit ist,\ndeutet, wenn dieser Zustand schon vor 1900 vorhanden gewesen sein\nsollte, eher auf einen mehr zufallsbedingten Richtungsverlauf\nhin.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEs kommt hinzu, daß keines der\nWegerechte, die zu Lasten der am Weg liegenden Grundstücke\nbestehen, in Anerkennung einer altrechtlichen Dienstbarkeit\neingetragen worden ist. Das gilt schon für den Vergleich von 1913\nund ebenso für die Wegerech-te, die zugunsten des früheren\nGrundstücks des Klägers und des Grundstücks der Beklagten an dem\nFlurstück 3780 der Frau B. bestehe (Grund-buch Bl. 5081). Entgegen\nder Ansicht des Klägers ist zugunsten seiner früheren Flurstücke\nkeine Dienstbarkeit an den Flurstücken 2157 bis 2159 der Eheleute\nBl. eingetragen (Grundbuch Bl. 2362). Vor allem ist auch die Stadt\nB. bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten am 8. Oktober\n1975 gerade nicht davon ausgegangen, es bestehe zugun-sten der\nFlurstücke des Klägers eine altrechtliche Dienstbarkeit. Sie hat\nvielmehr Vereinbarungen ge-troffen, die zum Inhalt haben, daß unter\nbestimm-ten Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit neu begründet\nwerden soll.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Klageanspruch kann aber auch nicht\nmit Erfolg auf die Klausel im Vertrag vom 8. Oktober 1975 gestützt\nwerden, wonach die Beklagten verpflichtet sind, den sonstigen\nAnliegern des Privatweges auf Verlangen der Verkäuferin an dem Weg\nüber das Kaufgrundstück ein dingliches Wegerecht einzu-räumen,\nsofern das erforderlich und noch nicht ge-schehen ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAllerdings hat die Stadt B. am 24. Juli\n1991 ein derartiges Verlangen an die Beklagten gerichtet und hat\nsie die sich hieraus ergebenden Ansprüche am 6. August 1992 an den\nKläger abgetreten. Da der Kläger die Rechte nicht seinerseits an\ndie jetzige Eigentümerin, die Firma O. GmbH, abgetreten hat, kann\ner sie weiter geltend machen, ohne daß dazu § 265 ZPO herangezogen\nwerden müßte.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Erforderlichkeit, die nach dem\nVertrag An-spruchsvoraussetzung ist, kann jedoch nicht bejaht\nwerden. Das alte Gebäude, das auf dem Grundstück gestanden hat, ist\nabgebrochen worden, und es ist zwischen den Parteien nicht\nstreitig, welche Bebauung nunmehr vorgesehen ist. Diese ist\nvoll-kommen auf die Straße I. ausgerichtet. Es mag eine gewisse\nAnnehmlichkeit für den Erwerber des Hauses Nr. 6 bedeuten, wenn er\nden Weg zur Straße St. benutzen kann. Eine Notwendigkeit besteht\naber nicht. Den Erwerbern der vorgesehenen Häuser 1 bis 5 käme ein\nFußweg ohnehin nur zugute, wenn über sämtliche neuen Pazellen ein\nFußweg geführt würde. Eine derartige Planung ist nicht\nersichtlich.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nErst recht besteht kein Bedürfnis für\neinen Notweg (§ 917 BGB).\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 97 Abs. 1 und 91 a ZPO. Dem Kläger sind die Kosten auch\nin-soweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechts-streit in der\nHauptsache für erledigt erklärt ha-ben. Das entspricht dem Sach-\nund Streitstand.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer erste, auf den Vertrag vom 8.\nOktober 1975 gestützte Hilfsantrag des Klägers war bis Au-gust 1992\nunbegründet, weil der Kläger nicht Inhaber eines etwaigen Anspruchs\nwar. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Stadt B. es\nsich selbst vorbehalten hatte, das \"Verlangen\" auszusprechen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nZur Zeit der Abtretung war der Anspruch\nunbegrün-det, weil eine Grunddienstbarkeit nicht erfor-derlich war.\nDer Abbruch des alten Hauses und die neue Bebauung waren schon in\nabsehbarer Zeit zu erwarten; der Verkauf des Grundstücks ist am 13.\nAugust 1992 beurkundet worden.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nEine andere Beurteilung ist auch dann\nnicht ge-rechtfertigt, wenn aufgrund eines früheren Verhal-tens des\nBeklagten ein Bedürfnis bestanden haben sollte, vorübergehend noch\ndie Benutzung des Weges sicherzustellen. Eine Grunddienstbarkeit\ndient der langfristigen Absicherung. Die angestrebte Eintra-gung\nsollte nach dem Stande vom August 1992 der Firma O. zugute\nkommen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nBeschwer des Klägers: 8.000,00 DM.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens bis\nzum 12. Mai 1993: 20.000,00 DM.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nGebührenstreitwert des obigen Urteils:\nzwischen 14.000,00 DM und 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-09/11-u-245-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-09/11-u-245-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314147","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.336821+00:00"}}