{"status":"available","doknr":"OLD314149","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0608.24U215.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-08","aktenzeichen":"24 U 215/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nNachdem der Kläger aufgrund der\nErörterung vor dem Senat seine Berufung zurückgenommen hat, ist nur\nnoch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Diese hat\nteilweise Erfolg.\n\n3\n\nIm Ansatz bleibt es dabei, daß der\nKläger von dem Beklagten gemäß § 463 S. 2 BGB Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangen kann. Denn der Beklagte hat entgegen der\nihn treffenden Aufklärungspflicht einen Mangel des Wohnmobils\narglistig verschwiegen.\n\n4\n\nDas Fahrzeug war bei der Übergabe mit\neinem Mangel be-haftet, weil der Lack aufgrund seines im Verhältnis\nzum Untergrund anderen thermischen Ausdehnungskoeffizienten\nlangfristig nicht in hinreichendem Maße haften blieb. Dies wird vom\nBeklagten, wie seine Bezugnahme auf das Gutachten des\nSachverständigen Prof. T. zeigt, nicht mehr in Abrede gestellt.\n\n5\n\nDer Vorwurf des arglistigen\nVerschweigens ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des\nFalles ge-rechtfertigt.\n\n6\n\nArglist setzt nicht die Absicht voraus,\nzu täuschen oder einen Betrug im strafrechtlichen Sinne zu begehen.\nEs genügt, daß der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels\nrechnet (BGH, NJW 75, 642, 644; BGH, NJW 92, 1953) und daß er weiß\noder zumindest damit rechnet, der Käufer werde den Kaufvertrag\njedenfalls mit dem vereinbarten Inhalt bei Kenntnis des Mangels\nnicht abschließen (BGH, NJW 77, 1055; BGH, NJW 92, 1953; BGH,\nNJW-RR 92, 333).\n\n7\n\nDas ist hier zu bejahen. Die\naufklärungspflichtige Kenntnis des Beklagten bestand darin, daß an\ndem mit Vertrag vom 30.01.1989 verkauften ersten Prototyp des\nWohnmobils alsbald gravierende Lackschäden aufgetreten waren.\nBereits in einer vom 11.03.1989 datierenden Vereinbarung, in\nwelcher diese Schäden mit den Worten: \"Polyester gerissen und\ngroßflächig ausgebrochen\" umschrieben sind, hat der Beklagte daher\ndem Käufer K. eine Gutschrift von 3.000,00 DM erteilt.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund mußte der\nBeklagte damit rechnen, daß die an dem zweiten, dem Kläger\nveräußerten Prototyp erkennbar gewordenen Lackabplatzungen auf\neinen vergleichbaren Mangel der Lackierung hinwiesen. Äußere\nmechanische Einflüsse, namentlich ein harter Schlag oder Stoß gegen\ndie beschädigten Stellen, kamen bereits aus damaliger Sicht\npraktisch nicht in Betracht. Des weiteren durfte der Beklagte die\nvorhandenen Schäden nicht alleine deshalb als unbedeutend ansehen,\nweil sie von nur kleinen Ausmaßen waren und seit der am 11.03.1989\nmit Herrn K. getroffenen Vereinbarung immerhin rund 15 Monate\nvergangen waren. Denn die Lackabplatzungen waren ein nicht zu\nübergehendes Alarmsignal, das dem Beklagten die Gefahr einer\nAusweitung der aufgetretenen Schäden deutlich vor Augen führen\nmußte. Sein Einwand, die an den beiden Wohnmobilen erkennbar\ngewordenen Schäden hätten voneinander verschiedene\nErscheinungsbilder gehabt, ist unerheblich. In tatsächlicher\nHinsicht ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, weil die Art dieses\nUnterschiedes nicht näher dargelegt wird. Ein anderes Bild der am\nWohnmobil des Klägers festgestellten Schäden wäre zudem auch\nrechtlich ohne Bedeutung, weil bereits die bloße Tatsache von\nLackabplatzungen so eindeutig auf einen im Vergleich mit dem ersten\nPrototyp zumindest ähnlichen Mangel der Lackierung hinwies, daß der\nBeklagte sich dem nicht verschließen durfte. Für ernsthafte\nBefürchtungen des Beklagten in dieser Hinsicht spricht die\nausdrückliche schriftliche Erwähnung der für sich gesehen beim\nVerkauf noch sehr kleinen Lackschäden im Kaufvertrag vom\n18.06.1990.\n\n9\n\nEine Aufklärung des Klägers war auch\nnicht deshalb entbehrlich, weil er die Abplatzungen selbst\nwahrgenommen hatte. Denn entscheidend war nicht dieser Mangel als\nsolcher, sondern die Gefahr der Fortentwicklung. Hiermit mußte er\naufgrund des von ihm wahrgenommenen Erscheinungsbildes nicht\nrechnen.\n\n10\n\nDarüber hinaus rechnete der Beklagte\nden Umständen nach damit, daß der Kläger das Wohnmobil bei Kenntnis\nder an dem ersten Prototyp erkennbar gewordenen Lackschäden nicht\nkaufen würde. Denn an der Übernahme eines mit einem so hohen Risiko\nbelasteten Fahrzeugs ist der Kunde auch bei günstigem Preis in\naller Regel nicht interessiert. Daß der Kläger das Wohnmobil\ndennoch erworben hätte, hat der insoweit darlegungspflichtige\nBeklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen (vgl. zur Darlegungslast\nin diesem Punkt BGHZ 64, 46 (51)).\n\n11\n\nMit dem bloßen Hinweis auf die\nLackschäden hat der Beklagte den Kläger nach allem nicht in dem\ngebotenen Maße aufgeklärt. Der Verkäufer muß seine Kenntnisse von\neinem Mangel so weit offenlegen, daß der Käufer eine sachgerechte\nKaufentscheidung treffen kann (BGH, NJW 77, 1914 f.). Mit\nHinweisen, die geeignet sind, den Mangel zu bagatellisieren, kann\ner seine Aufklärungs-pflicht nicht erfüllen (BGH; MDR 55, 25).\nAngesichts der bei dem ersten Prototyp erkennbar gewordenen Schäden\nmußte demnach der Beklagte den Kläger zumindest auf deren letztlich\nfestgestelltes Ausmaß aufmerksam machen, damit dieser die\nGelegenheit erhielt, sich des Risikos bewußt zu werden, das der\nKauf hinsichtlich der Lackierung des Fahrzeugs mit sich brachte.\nGemessen hieran war die Aufnahme des Lackschadens in den\nschriftlichen Vertrag eher geeignet, das Risiko zu ver-harmlosen.\nDie Grundlage einer sachgerechten Kaufent-scheidung lag hierin\nnicht.\n\n12\n\nAuf die Frage, ob die\nGewährleistungsrechte des Klägers aufgrund der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen des Beklagten wirksam eingeschränkt worden\nsind, kommt es nicht an. Dem stünde jedenfalls die Regelung des §\n476 BGB entgegen.\n\n13\n\nIm Rahmen des ihm zustehenden\nSchadensersatzanspruchs kann der Kläger in erster Linie die\nRückzahlung des Kaufpreises verlangen. Der Höhe nach bleibt es\ninsoweit bei dem im Kaufvertrag schriftlich festgehaltenen Be-trag\nvon 45.000,00 DM.\n\n14\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender\nBegründung darge-legt, daß die Zahlung eines höheren Kaufpreises\ndurch die Aussage der Zeugin B. nicht bewiesen ist. Einer erneuten\nVernehmung der Zeugin bedarf es nicht. Gegen die Richtigkeit der\nvom Kläger aufgestellten Behauptung spricht, daß dieser die\nHerleitung des angeblichen Dif-ferenzbetrages von 6.440,00 DM im\nrechnerischen Ergeb-nis nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat,\ninsbe-sondere nicht durch Vorlage der Preisliste, in welcher der\nBeklagte die Preise der einzelnen Zubehörteile an-gekreuzt haben\nsoll. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, die mit der\nZusatzzahlung zu vergütenden Extras seien bereits versteuert, die\nZahlung könne deshalb nicht quittiert werden, ist zudem in sich\nnicht schlüssig. Denn bei den erwähnten Steuern konnte es sich nach\nallem nur um die Umsatzsteuer handeln, die der Beklagte von einer\nZahlung des Klägers als Vorsteu-er wieder abziehen durfte. Eine\nquittierte Zahlung war damit für den Beklagten insoweit\nsteuerneutral. Einen reinen Schwarzkauf, der bei der gegebenen\nSachlage ebenfalls in Betracht gekommen wäre, hat wiederum der\nKläger nicht vorgetragen, da er angibt, ihm seien quit-tierte\nRechnungen in Aussicht gestellt worden.\n\n15\n\nDarüber hinaus steht dem Kläger, wie\nvom Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, dem Grunde nach ein\nAn-spruch auf Rückerstattung der für den Erwerb von Zube-hörteilen\ngeleisteten Zahlungen zu. Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten\nin seiner Berufungsbegründungs-schrift und in der\nBerufungserwiderung versteht der Se-nat dahin, daß der Erwerb als\nsolcher nicht bestritten wird. Des weiteren handelt es sich bei dem\nAufwand des Klägers um einen Schaden, der durch das arglistige\nVerhalten des Beklagten adäquat ursächlich herbeige-führt wurde.\nDenn die betreffenden Gegenstände waren im wesentlichen\nAnschaffungen, die gerade auf das erwor-bene Wohnmobil\nzugeschnitten waren und die bei dessen Rückgabe an den Beklagten\nfür den Kläger keinen dem Kaufpreis auch nur annähernd\nentsprechenden Wert mehr besitzen. Bei Mangelfreiheit des Fahrzeugs\nhätte sich demgegenüber ihr Wert im Vermögen des Klägers\nreali-siert (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, NJW 91, 2277).\nMithin liegt in der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen\nRückgabe der Teile eine von § 463 S. 2 BGB erfaßte, sachgerechte\nWiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 249 S. 1\nBGB. Der vom Land-gericht vorgenommene Abzug vom Anschaffungspreis\ndes Zubehörs bedarf, zumal dieser Punkt nicht angegriffen wird,\nkeiner Korrektur. Das gleiche gilt für die vom Landgericht\nzuerkannten, nicht näher bestrittenen\nMän-gelbeseitigungskosten.\n\n16\n\nVor der dem Kläger zustehenden\nErsatzforderung sind jedoch nach dem nunmehrigen Sachvortrag im\nEndergebnis höhere Nutzungsvorteile abzuziehen.\n\n17\n\nDer Abzug von Nutzungsvorteilen ist\nauch im Falle einer Haftung nach § 463 BGB geboten\n(Reinking/Eggert, 5. Aufl., Rdn. 2008).\n\n18\n\nUnstreitig ist der Kläger mit dem\nWohnmobil 43.822 km, nämlich 50.822 km Tachometerstand am\n09.12.1992 abzüg-lich 7.000 km Anfangsstand, gefahren. Die Angabe\nauf Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.03.1993, der\nletzte Tachometerstand betrage 50.828 km, beruht auf einem\noffenbaren Schreibversehen, da der Kläger den hierzu im Gutachten\ndes Sachverständigen K getroffenen Feststellungen erkennbar nicht\nentgegentreten wollte. Von der somit feststehenden Laufleistung\nmüssen weitere 2.000 km abgezogen werden, die der Kläger bei\nmangelbe-dingten Fahrten zurückgelegt hat. Denn für diesen Auf-wand\nhaftet der Beklagte ebenfalls nach § 463 S. 2 BGB. Der vom\nBeklagten nicht substantiiert angegriffenen Schätzung dieses Wertes\ndurch das Landgericht tritt der Senat bei.\n\n19\n\nFür die Ermittlung von\nNutzungsvorteilen ist nach h.M. folgender Lösungsweg\nmaßgeblich:\n\n20\n\nMaßstab ist die nach § 287 ZPO zu\nschätzende, fiktiv ersparte Abnutzung eines im Idealfall\nerworbenen, gleichartigen mangelfreien Fahrzeugs (BGH, NJW 62, 1909\nf.; OLG Köln, DAR 82, 403; OLG Koblenz, NJW-RR 87, 1269 f. und\nNJW-RR 88, 1137 f.; OLG München, NJW 87, 3012).\n\n21\n\nBei einem Neufahrzeug wird der\nWertverlust auf der Grundlage einer anteiligen linearen\nAbschreibung vom Neupreis ermittelt (OLG Köln, NJW 87, 2520; NJW-RR\n91, 1340; OLG München, DAR 89, 187). Bei einem Gebraucht-fahrzeug,\ndem das vom Kläger erworbene Wohnmobil gleichsteht, ist\ndementsprechend nicht auf den Listen-preis eines Neuwagens, sondern\nauf den konkret gezahl-ten Anschaffungspreis sowie auf die beim\nErwerb voraus-zusehende Restlaufleistung des Fahrzeugs abzustellen\n(OLG Köln, NJW-RR 88, 1136). Nur hierduch wird der ge-dankliche\nAnsatz der linearen Abschreibung folgerichtig auf den\nGebrauchtwagenkauf übertragen. Nach der abwei-chenden Ansicht des\nLandgerichts wird der Nutzungsvor-teil zu hoch bewertet. Der\nKaufpreis wäre bei dieser Abrechnung lange vor Erreichen der\nveranschlagten Le-bensdauer durch Nutzungsvorteile aufgebraucht.\nHieraus entstünde dem Beklagten ein Gewinn, der nicht zu\nrecht-fertigen ist.\n\n22\n\nAusgangspunkt der hier vorzunehmenden\nBerechnung ist mithin die Überlegung, daß der Kläger für einen\nKauf-preis von 45.000,00 DM ein Wohnmobil erhalten sollte, mit dem\ner wegen der bis dahin nur geringen Nutzung die volle Lebensdauer\nund die volle Laufleistung eines neu-wertigen Fahrzeugs annähernd\nausnutzen konnte. Aufgrund der längeren Standzeit und der\nCharakterisierung als Prototyp ist es allerdings angemessen, einen\nRisikoab-schlag vorzunehmen und anstatt der üblichen 150.000 km von\ngeschätzten 120.000 km zu erwartender Laufleistung auszugehen. Eine\ndarüber hinausgehende Lebensdauer des Fahrzeugs hätte der Kläger\nmit hinreichender Wahr-scheinlichkeit nur durch weit\nüberdurchschnittliche Reparatur- und Wartungskosten erreichen\nkönnen, die billigerweise den auf der bereits gefahrenen Strecke\nerlangten Nutzungsvorteil wertmäßig erhöhen müssen. Dem wird durch\nden Ansatz einer geringeren Gesamtlauflei-stung Rechnung\ngetragen.\n\n23\n\nEs ist also nachstehende Berechnung\nvorzunehmen:\n\n24\n\n45.000,00 DM Kaufpreis verteilt auf\n120.000 km Gesamt-laufleistung ergeben 0,375 DM Nutzungsvorteil pro\nge-fahrenen Kilometer. Der Kläger hat also auf 41.882 km einen\nVorteil von 15.705,75 DM erlangt.\n\n25\n\nInsgesamt errechnet sich die\nKlageforderung damit wie folgt:\n\n26\n\nKaufpreis 45.000,00 DM Verwendungen und\nMängelbe-\n\n27\n\nseitigung + 3.604,50 DM\nNutzungsvorteil: - 15.705,75 DM\n\n28\n\nVerbleibender Anspruch: 32.898,75 DM\n============\n\n29\n\nDer Zinsanspruch auf den verbleibenden\nKaufpreisrest besteht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des §\n347 S. 3 BGB (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Rdn. 2002 m.w.N.) seit\ndem 19.06.1990. Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen und\nNachbesserungskosten ist gemäß § 284 Abs. 1 BGB seit dem 23.02.1991\nzu verzinsen, da spätestens an diesem Tage das Mahnschreiben vom\n20.02.1991 dem Beklagten zugegangen war. Die Höhe des Zinsanspruchs\nbeschränkt sich auf 4 %, § 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger einen\nhöheren Zinsschaden nicht nachgewiesen hat.\n\n30\n\nDer Feststellungsantrag ist\nunbegründet. Der Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug,\nweil die Vor-aussetzungen des § 298 BGB nicht erfüllt sind. Nach\ndieser Regelung kommt im Falle der hier gegebenen Verpflichtung zur\nLeistung Zug um Zug der Gläubiger dann in Annahmeverzug, wenn er\nzwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte\nGegen-leistung aber nicht anbietet. Unter der verlangten\nGegenleistung ist die Leistung zu verstehen, welche dem Schuldner\nberechtigterweise zusteht (Palandt-Heinrichs § 298, Rdn. 2). Da\nindes der Kläger durchgehend einen überhöhten Zahlungsanspruch\ngeltend gemacht hat, den der Beklagte nicht zu begleichen brauchte,\nkann diesem aus der anfänglichen Weigerung, überhaupt eine Zahlung\nzu leisten, und aus dem im Berufungsverfahren fälsch-lich\neingenommenen Standpunkt, er brauche lediglich 23.000,00 DM zu\nzahlen, kein Nachteil erwachsen. Zu al-lem war die unberechtigte\nMehrforderung des Klägers von so erheblichem Umfang, daß auch aus\ndem Grundsatz von Treu und Glauben kein anderes Ergebnis gewonnen\nwerden kann.\n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n32\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n33\n\nbis vor Beginn der mündlichen\nVerhandlung: 27.030,13 DM\n\n34\n\nvon da an: 18.147,58 DM\n\n35\n\nWert der Beschwer:\n\n36\n\nfür beide Parteien bis 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-08/24-u-215-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-08/24-u-215-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314149","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.544196+00:00"}}