{"status":"available","doknr":"OLD314153","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0607.27U208.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-07","aktenzeichen":"27 U 208/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDem Kläger steht nach dem Erhalt der\ndem Beklagten im Rahmen des gegen ihn anhängig gewesenen\nStraf-verfahrens auferlegten Geldbuße von 12.500,00 DM kein\nSchmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB mehr zu.\n\n8\n\n \n\n9\n\nSoweit dem Beklagten ein schuldhafter\nBehandlungs-fehler anzulasten ist, rechtfertigt dieser kein den\nBetrag von 12.500,00 DM übersteigendes Schmer-zensgeld. Das dem\nBeklagten vom Kläger angelastete Versäumnis besteht darin, zur\nAbklärung eines mög-lichen Blasentumors die gebotene endoskopische\nUn-tersuchung unterlassen und dadurch eine rechtzei-tige, ohne\noperative Eingriffe mögliche Behandlung des Blasenkarzinoms\nvereitelt zu haben. Ein Ursa-chenzusammenhang zwischen diesem\nVersäumnis und der Operation vom 20. November 1989 sowie deren\nFolgen - dem Fehlen von Harnblase, Prostata und Samenblase sowie\nder Belastung durch einen künst-lichen Blasenausgang und durch eine\nerektile Impo-tenz - ist indessen nicht erwiesen. Vielmehr haben es\nsämtliche mit dem Schadensfall befaßten Gutach-ter als\nwahrscheinlich bezeichnet, daß das Ergeb-nis einer Blasenspiegelung\nim Juli 1989, bei der das Karzinom festgestellt worden wäre, die\ngleiche operative Behandlung wie im November 1989 tatsäch-lich\ngeschehen nach sich gezogen hätte.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEine Erleichterung für den ihm\nobliegenden Kausa-litätsbeweis kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar\nkann dem Patienten der Beweis für den Ursachenzu-sammenhang\nzwischen Behandlungsfehler und Gesund-heitsschaden erleichtert\nwerden, wenn entweder der dem Arzt anzulastende Fehler als grob zu\nbewerten ist oder wenn der Arzt gegen seine Pflicht versto-ßen hat,\nmedizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu\nsichern, um den nur so zu erlan-genden Aufschluß über die Krankheit\nzu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die\nweitere Behandlung zu ziehen (BGH NJW 1988, 2949). Eine\nBeweiserleichterung unter dem Gesichtspunkt eines Versäumnisses bei\nder Befunderhebung setzt jedoch voraus, daß dadurch die Aufklärung\neines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen\närztlichem Behandlungsfehler und Gesund-heitsschaden erschwert oder\nvereitelt wird (BGH NJW 1988, 2951). Nach den insoweit\nübereinstimmen-den Sachverständigengutachten kann von einer\nwahr-scheinlichen Ursächlichkeit des dem Beklagten vor-geworfenen\nVersäumnisses, nämlich des pflichtwid-rigen Unterlassens einer\nBlasenspiegelung, für den operativen Eingriff vom November 1989\nnicht ausge-gangen werden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAuch eine Beweiserleichterung unter dem\nAspekt des groben Behandlungsfehlers wird dem Kläger nicht zuteil.\nZwar genügt es für eine Erleichterung des Kausalitätsbeweises, wenn\nder grobe Behandlungs-fehler geeignet war, den konkreten\nGesundheits-schaden hervorzurufen. Indessen ist zu\nberücksich-tigen, daß, je unwahrscheinlicher ein ursächlicher\nZusammenhang zwischen Fehler und Schaden ist, sich im Ergebnis auch\ndie durch den Behandlungsfeh-ler verursachten\nAufklärungserschwernisse geringer auswirken und sich ihr Gewicht\ngleichsam mit der wachsenden Unwahrscheinlichkeit eines\nKausalzusam-menhangs verringert. Deshalb muß der möglichen\nNeutralisierung der Aufklärungserschwernisse durch Umstände, die\neinen ursächlichen Zusammenhang zwi-schen Behandlungsfehler und\nSchaden in hohem Maße unwahrscheinlich machen, auch bei der Frage,\nob und in welchem Umfang im Einzelfall die gerechte\nRollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis eine\nBeweiserleichterung für den Patienten erfordert, Rechnung getragen\nwerden (BGH NJW 1988, 2950, 2951). Eine Beweiserleichterung\nzugunsten des Klägers scheidet deshalb aus, wenn die im Novem-ber\n1989 durchgeführte Radikaloperation mit den gleichen Folgen\nhöchstwahrscheinlich auch bei der Erhebung der gebotenen Befunde\ndurch den Beklagten im Juli 1989 notwendig geworden wäre. Nach dem\nEr-gebnis der Beweisaufnahme ist dies der Fall.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Sachverständige Prof. J. ist in\nseinem überzeugenden Gutachten zu dem Schluß gelangt, daß bis auf\nden früheren Zeitpunkt eine andere Behand-lung als die\nRadikaloperation auch bei einer Bla-senspiegelung im Juli 1989\näußerst unwahrschein-lich gewesen wäre. Dies hat der\nSachverständige nachvollziehbar darauf zurückgeführt, daß es sich\nbei dem festgestellten Tumor um ein infiltrieren-des\nUrothelkarzinom der Harnblase gehandelt habe, welches aus einem\nmultilokulären in situ-Karzinom entstanden sei, und daß es im\nRahmen einer Unter-suchung von 150 Patienten mit einem zunächst\nober-flächlich infiltrierenden Blasentumor innerhalb der\nBeobachtungszeit von 10 Wochen auf keinen Fall zu einer\nInfiltration des Tumors in die Muskulatur gekommen sei. Der von ihm\ndaraus gezogene Schluß, ein Fortschreiten der Tumorerkrankung von\neinem oberflächlichen in ein tief infiltrierendes Stadi-um\ninnerhalb von drei Monaten sei äußerst unwahr-scheinlich, weshalb\nanzunehmen sei, daß die im November 1989 durchgeführte\nRadikaloperation auch nach einer Blasenspiegelung im Juli 1989 die\nrich-tige Therapie gewesen wäre, ist nachvollziehbar und\neinleuchtend. Der gegen das Gutachten gerich-tete Einwand des\nKlägers, der Sachverständige gehe von einem Zeitraum von drei\nMonaten aus, während es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um\neine Zeitspanne von vier Monaten handele, ist unberech-tigt. Wie\ndem Schreiben der Urologen Dr. H. und Dr. D. vom 15. Juli 1991 an\ndie Staatsan-waltschaft Aachen zu entnehmen ist, war der Tumor\nbereits am 17. Oktober 1989 und damit rund drei Monate nach der\nUntersuchung des Klägers durch den Beklagten festgestellt\nworden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nWar danach der dem Beklagten\nvorgeworfene Behand-lungsfehler nicht geeignet, den in der\nRadikalope-ration vom November 1989 und deren Folgen beste-henden\nGesundheitsschaden auszulösen, so fehlt es an den Voraussetzungen\nfür eine Erleichterung des Kausalitätsbeweises. Für denjenigen\nimmate-riellen Schaden, den der Kläger durch die und aufgrund der\nOperation vom 20. November 1989 er-litten hat, schuldet der\nBeklagte deshalb keinen Ausgleich. Die dem Kläger durch die bloße\nVerzö-gerung der Operation um einige Monate entstande-nen\nBeeinträchtigungen sind mit der Zahlung von 12.500,00 DM\nabgegolten. Seinem eigenen Vortrag nach hatte der Kläger nach der\nMedikamentengabe durch den Beklagten zunächst bis zum Oktober 1989\nkeine weiteren Beschwerden. Bei dieser Sachlage ist ein den Betrag\nvon 12.500,00 DM übersteigendes Schmerzensgeld nicht\ngerechtfertigt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91\na, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß §\n91 a ZPO nur über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen\nun-ter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu\nentscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, dem Beklagten die\nanteiligen Ko-sten hinsichtlich eines begründeten\nSchmerzens-geldanspruchs von 3.000,00 DM aufzubürden. Ein\nSchmerzensgeld in dieser Höhe wäre dem Kläger voraussichtlich\nzuerkannt worden, wenn sich der Rechtsstreit nicht durch die vom\nBeklagten vorge-nommene Zahlung in der Hauptsache erledigt hätte.\nDer Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der Vorstellung\ndes Klägers in seiner Praxis am 11. Juli 1989 eine endoskopische\nUntersuchung von Harnröhre und Harnblase durchzuführen. Bei der\nge-botenen Blasenspiegelung handelt es sich um einen elementaren\nKontrollbefund, dessen Nichterhebung unter dem Gesichtspunkt des\nDiagnosefehlers eine Haftung des Arztes auslösen kann (vgl.\nSteffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 47).\n\n20\n\n \n\n21\n\nEin Versäumnis ist dem Beklagten auch\ndann vorzu-werfen, wenn der Kläger ihn bei der Untersuchung am 11.\nJuli 1989 nicht auf Blutbeimengungen im Urin hingewiesen hat. In\ndiesem Fall hätte der Beklagte - davon geht auch Prof. J. aus - den\nKläger gezielt nach einer Blutbeimengung befragen müssen.\nBesonderen Anlaß dazu hatte der Beklagte schon deshalb, weil der\nüberweisende Internist Dr. Dernbach im Überweisungsschein eine\nHämaturie angegeben hatte. Unter einer Hämaturie kann sowohl eine\nmit bloßem Auge nicht erkennbare Blutbeimen-gung - eine sogenannte\nMikrohämaturie - als auch eine Makrohämaturie verstanden werden;\nfür den Beklagten drängte sich dabei die Vermutung auf, daß der\nüberweisende Internist keine labortechni-sche Urinuntersuchung\nvorgenommen und daher eine sichtbare Blutbeimengung gemeint hatte.\nIn seinem für die Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten hat auch\nProf. R. hervorgehoben, daß bei der Überweisung wegen einer\n\"Hämaturie\" durch den vor-stellenden Internisten eine genaue\nExploration des Patienten im Sinne einer Makrohämaturie als\nLeit-symptom eines Blasenkarzinoms unabdingbar sei.\n\n22\n\n \n\n23\n\nAn sich zutreffend wendet allerdings\nder Beklagte ein, der Sachverständige Prof. J. habe bei der\nDiskussion der möglichen Sachverhalte zu der Alternative, daß der\nKläger eine erstmals aufgetretene schmerzhafte Blutbeimengung im\nUrin angegeben habe, ausgeführt, in diesem Fall sei die vom\nBeklagten durchgeführte Diagnostik und Therapie korrekt gewesen.\nTatsächlich hatte der Kläger bei der Vorstellung in der Praxis des\nBe-klagten über Schmerzen beim Wasserlassen geklagt. Eine\nErläuterung seiner These, die Befunderhebung sei von der\nSchmerzlosigkeit abhängig, läßt der Sachverständige Prof. J. jedoch\nvermissen. Sein Gutachten enthält keine Begründung dafür, daß\nent-gegen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. R. und der\nGutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler die Angabe von\nSchmerzen beim Wasserlassen eine Blasenspiegelung entbehrlich\nge-macht haben soll. Nach dem Gutachten des Sachver-ständigen Prof.\nR. ist das Leitsymptom eines Blasenkarzinoms eine sichtbare\nBlutbeimengung im Urin. Auch die Gutachterkommission hat betont,\ndaß bei Männern über 45 Jahren Makrohämaturien als wichtigste\nHinweise auf Tumoren im Bereich der ab-leitenden Harnwege gelten.\nAuf eine endoskopische Untersuchung der Harnröhre und Harnblase zur\nKlä-rung der Ursache des bluthaltigen Urins kann - so die\nGutachterkommission - nur dann verzichtet wer-den, wenn die\nMakrohämaturie von Fieber, einer si-gnifikanten Bakteriurie und\ntypischen Koliken be-gleitet wird. Die Gutachterkommission\nunterschei-det damit nachvollziehbar zwischen für Infektionen\ntypischen Koliken und solchen Schmerzen, die eine Blasenspiegelung\nnicht entbehrlich machen. Bei der für die Kostenentscheidung nach §\n91 a ZPO vor-zunehmenden summarischen Prüfung der\nErfolgsaus-sichten, für die es einer weiteren Beweiserhebung nicht\nbedarf, mißt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nR. und - vor allem - der differenzierteren Darstellung der\nGutachter-kommission in Bezug auf die Leitsymptomatik von\nBlasenkarzinomen die größere Überzeugungskraft zu.\n\n24\n\n \n\n25\n\nFolge des Versäumnisses des Beklagten\nist eine Verzögerung der Operation um drei bis vier Monate. Zwar\nhatte der Kläger seinem eigenen Vortrag nach im Anschluß an die\nmedikamentöse Behandlung des Beklagten bis Anfang Oktober 1989\nkeine wei-teren Beschwerden mehr. Der Behandlungsfehler ist\ngleichwohl nicht ohne Auswirkungen auf das Wohl-befinden des\nKlägers geblieben. Ein medizinisch sachgerechtes Vorgehen des\nBeklagten im Juli 1989 hätte dem Kläger im Oktober 1989 nach dem\nWieder-auftreten der Blutbeimengungen die erneute Konsul-tation\nseines Hausarztes und die wenige Tage spä-ter durchgeführte\nErstuntersuchung durch die Uro-logen Dr. H. und Dr. D. erspart.\nDarüber hinaus und vor allem aber hatte das Versäumnis des\nBeklagten psychische Beeinträchtigungen des Kägers zur Folge. Für\ndiesen stellte sich beim Wiederauf-treten der Hämaturie Anfang\nOktober 1989 und der späteren Erhebung des Karzinombefundes die\nSachla-ge so dar, als sei durch die verspätete Diagnostik wertvolle\nZeit verstrichen, innerhalb derer sich die Krebsgeschwulst in\nlebensbedrohender Weise erst entwickelt habe. Angesichts der\nSchwere der Erkrankung hätten die darin liegenden psychischen\nAuswirkungen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht\nteilweise erledigt hätte, unter Einschluß der durch das Versäumnis\nverursachten zusätzlichen Untersuchungen die Zubilligung eines\nSchmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 DM gerecht-fertigt. Insoweit\ngehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beklagten.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n28\n\n \n\n29\n\nBerufungsstreitwert:\n\n30\n\n \n\n31\n\nbis 25.02.1993 30.000,00 DM ab\n26.02.1993 20.700,00 DM (17.500,00 DM zuzüglich 3.200,00 DM als\nWert der Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils)\n\n32\n\n \n\n33\n\nBeschwer für beide Parteien: jeweils\nunter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-07/27-u-208-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-07/27-u-208-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314153","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.934107+00:00"}}