{"status":"available","doknr":"OLD314152","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0607.27U199.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-07","aktenzeichen":"27 U 199/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Beklagte wurde am Abend des 26.\nJuni 1990 zum am 13. Dezember 1976 geborenen Kläger geru-fen, weil\njener über kolikartige Leibschmerzen verbunden mit Übelkeit und\nErbrechen klagte. Die Temperatur des Klägers betrug 36 Grad axillar\nund 37 Grad rektal. Der Beklagte untersuchte die Bauchdecke. In der\nBehandlungskartei sind folgende Befunde niedergelegt: \"Bauchdecke\nweich, Druckempfindlichkeit im rechten Mittelbauch, Darm-geräusche\nnormal\". Er verordnete G. , ein Medikament gegen Übelkeit und\nErbrechen und bat um Besuch in seiner Praxis am Morgen des\nfolgenden Tages. Dem kam der Kläger auch nach. Der Beklagte tastete\nerneut den Bauch ab und führte eine sono-grafische Untersuchung der\nBauchorgane durch, die keinen krankhaften Befund ergab. Er äußerte\nden Verdacht einer Blinddarmentzündung, wollte aber noch das\nErgebnis der Untersuchung des abgenomme-nen Blutes abwarten. Die\nLaboruntersuchung zeigte eine leichte Erhöhung der weißen\nBlutkörperchen auf 11.800. Am 29.06.1990 erschien der Kläger in\nBegleitung seines Vaters erneut in der Praxis des Beklagten und\nklagte über heftige Schmerzen im Bauchbereich. Da die Temperatur\nauf 37,3 Grad (axillar) bzw. 37,6 Grad (rektal) und die Zahl der\nweißen Blutkörperchen auf 12.100 gestiegen waren, ordnete der\nBeklagte eine chirugische Untersuchung an. Nach Verlassen der\nPraxis berichtete der Klä-ger seinem Vater über Schmerzen im\nrechten Hoden, worauf beide sofort in die Praxis zurückkehrten.\nDort fand der Beklagte ein rot geschwollenes druckempfindliches\nSkrotum vor. Anschließend begab sich der Kläger in das St. J.\n-Hospital in T. . Dort wurde eine sofort operationsbe-dürftige\nTorsion des rechten Hodens festgestellt. Nach Eröffnen der\nHodenhüllen erwies sich der Hoden als insgesamt nekrotisch, so daß\ner entfernt werden mußte. Der andere Hoden blieb erhalten.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger hat den Beklagten auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Er lastet ihm eine vorwerfbare\nFehldiagnose an, denn der Beklagte habe bereits am Abend des\n26.06.1990 eine Hodentorsion in Betracht ziehen und die\nUntersuchung auf den gesamten Unterleibsbereich erstrecken müssen.\nDann wäre die Hodentorsion festgestellt worden. Bei sofortiger\nOperation wäre der rechte Hoden erhalten ge-blieben.\n\n6\n\n \n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nan ihn, den Kläger, ein angemessenes\nSchmerzensgeld für den Zeitraum vom 26.06.1990 bis 17.10.1990 nebst\n4 % Zin-sen seit dem 11.10.1990 zu zahlen,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nver-pflichtet sei, ihm, dem Kläger, sämtli-che materielle und\nimmaterielle Schäden, letztere, soweit sie nach dem 17. Okto-ber\n1990 entstehen, aus der Fehldiagnose vom 26.06.1990 zu ersetzen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversiche-rung oder\nsonstige Dritte übergegangen seien.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEr behauptet, der Kläger habe über\nOberbauchbe-schwerden verbunden mit Übelkeit und Erbrechen\nge-klagt. Er habe als Internist nicht auf den Gedan-ken kommen\nkönnen, es könne eine Hodentorsion vor-liegen, weil der Kläger über\nSchmerzen im Hodenbe-reich nicht geklagt habe. Eine Hodentorsion\ngehe aber immer mit eindeutig auf den Hodenbereich be-zogenen\nSchmerzen einher. Der Kläger habe offenbar aus falscher Scham bis\nzum Mittag des 29.06.1990 die Hodenschmerzen verschwiegen. Im\nübrigen sei nach den Angaben des Klägers bei der Aufnahme im St. J.\n-Hospital davon auszugehen, daß die Ho-dentorsion bereits am\n25.06.1990 vorgelegen habe. Dann sei der Hoden aber am 26.06.1990\nschon \"un-rettbar verloren\" gewesen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit\nseiner Berufung. Er behauptet, der Beklagte habe ihn am Abend des\n26. Juni 1990 nur ober-flächlich untersucht. Es sei fehlerhaft\ngewesen, weder die Leistengegend noch den Genitalbereich\nabzutasten. Er habe in seine Überlegungen auch die Möglichkeit\neiner Hodentorsion einbeziehen müssen. Er, der Kläger, habe\nSchmerzen im Hoden nicht an-geben können, weil sich die Schmerzen\nnicht dort, sondern als Bauchschmerzen dargestellt hätten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nEr beantragt,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nentscheiden.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nEr tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil.\n\n40\n\n \n\n41\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungs-rechtszug gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten\nAnsprü-che weder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§\n823, 847 BGB) noch der schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 242\nBGB) gegen den Beklagten zu, denn er hat nicht bewiesen, daß dem\nBeklagten eine vorwerfbare schadensursächliche Fehlbehandlung\nunterlaufen ist.\n\n48\n\n \n\n49\n\nStreitentscheidend ist allein, ob dem\nBeklagten am Abend des 26. Juni 1990 vorwerfbare Behandlungs-fehler\nunterlaufen sind. Etwaige Fehler am 27. oder 29. Juni 1990 bleiben\nmangels Ursächlichkeit für den Hodenverlust außer Betracht. Das\nLandge-richt hat unter zutreffender Auswertung des\nfach-urologischen Gutachtens von Prof. Dr. V. ausgeführt, daß ein\ntorquierter Hoden operativ innerhalb von 4 bis 6 Stunden zu\nretorquieren ist, damit durch Freigabe der Blutversorgung der Hoden\nerhalten werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit kommt es zu einer\nirreversiblen Schädigung des Organs. Eine operative Entfernung des\nHodens ist dann unvermeidbar. Dem schließt sich der Senat an. Da\ndie Berufung dagegen auch keine substantiierten Angriffe führt,\nvielmehr ebenfalls den Standpunkt vertritt, daß ein irreparabler\nSchaden nach ca. 4 bis 6 Stunden eintritt, kann sich der Senat eine\nweitere Begründung hierzu ersparen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDaß der Beklagte die vom Kläger am\nAbend des 26.06.1990 geklagten Beschwerden als Gastroente-ritis mit\nVerdacht auf Blinddarmentzündung oder Magenverstimmung\nfehlinterpretiert hat, begründet allein keine Haftung. Die\nFehlinterpretation der erhobener Befunde (hier klinisch durch\nAbtasten auf Druckempfindlichkeit, Abhorchen, Temperatur,\nanamnestisches Befragen) ist nur dann eine haf-tungsauslösende\nFehlbehandlung, wenn es sich um einen elementaren Irrtum handelt\n(vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 46/47 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Davon kann nach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. B. keine Rede sein. Danach hat die\nvorläufige Diagno-se des Beklagten vielmehr sogar nahegelegen. Der\nSachverständige hat ausgeführt, bei unspezifischen Bauschmerzen\nverbunden mit Übelkeit und Erbrechen werde \"das Weltbild des\nInternisten mit Sicherheit nicht von dem Gedanken an eine\nHodentorsion\" bestimmt. Er denke eher an unspezifische\nentzünd-liche Vorgänge im Bauchbereich. Es möge sein, daß für einen\nUrologen auch eine Hodentorsion als Ursache naheliege. Ein\nInternist sei aber in einem solchen Fall immer eher geneigt, erst\neinmal abzuwarten. Er, der Sachverständige, hätte sich ebenso\nverhalten wie der Beklagte, daß heißt auch er hätte sich den\nPatienten wieder am nächsten Morgen angesehen. Entscheidend sei,\ndaß der Kläger nichts über Beschwerden im Bereich des Hodens\nmitgeteilt habe, denn eine Hodentorsion mache sehr schnell\nbeträchtliche Beschwerden. Derartige Be-schwerden hat der Kläger\naber - unstreitig - nicht angegeben. Er hat vor dem Senat den\nAblauf so ge-schildert, daß er am Nachmittag des 26. Juni 1990\nzunächst im Schwimmbad gewesen sei. Danach sei er mit seinem Vater\neinkaufen gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten\nMagenkrämpfe angefan-gen. Vorher habe er Eis gegessen. Er habe sich\ner-brochen. Er habe Schmerzen, auch starke, im Bauch gehabt,\nvielleicht auch in der Leiste, im Hoden nicht so. Mitgeteilt hat er\ndavon aber lediglich unspezifische Bauchschmerzen.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer Vorwurf eines Behandlungsfehlers\nkönnte danach nur begründet sein, wenn der Beklagte\ndifferenti-aldiagnostisch auch eine Hodentorsion in Erwägung hätte\nziehen müssen und die auf dieser Grundlage gebotene Befunderhebung\nunterlassen hätte. Nach gefestigter höchstrichterlicher\nRechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Steffen, a.a.O., Seite 47)\nmuß es sich insoweit um elementare Versäumnisse handeln. Das ist\nnicht feststellbar.\n\n54\n\n \n\n55\n\nNach den Ausführungen von Prof. B.\nverursacht eine Hodentorsion sehr schnell beträchtliche\nBe-schwerden im Hodenbereich, die in den Unterbauch ausstrahlen.\nSolche Beschwerden sind dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Auch\nProf. V. hat unter Hinweis hierauf das Verhalten des Beklagten auch\naus urologischer Sicht noch als tolerabel bezeichnet, denn bei\neinem 13-jährigen Jungen könne man einen anamnestischen Hinweis auf\ndie Schmerzlokalisation erwarten. Aufgrund der vom Kläger\ngeschilderten Schmerz- bzw. Beschwerdesym-ptomatik habe sich die\nUntersuchung naheliegend zunächst auf die Bauchorgane konzentriert\n(Ver-dacht auf Appendizitis).\n\n56\n\n \n\n57\n\nDa nach allem von elementaren\nVersäumnissen nicht ausgegangen werden kann, unterliegt die Klage\nder Abweisung.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n60\n\n \n\n61\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM.\n\n62\n\n \n\n63\n\nGegenstandswert der Berufung: 30.000,--\nDM, davon 5.000,-- DM für den Feststellungsantrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-07/27-u-199-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-07/27-u-199-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314152","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.841439+00:00"}}