{"status":"available","doknr":"OLD314156","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0603.11W30.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-03","aktenzeichen":"11 W 30/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nI.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen den\nim Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß\nist bereits unzulässig.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nSoweit das Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluß den Wert des Streitgegenstandes im Hin-blick\nauf die sachliche Zuständigkeit festgesetzt hat (§§ 2 ZPO, 24 GKG),\nist hiergegen kein Rechtsmittel statthaft. Die Wertfestsetzung für\ndie Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, denn sie stellt\nnur eine vorläufige Kundgebung des Inhalts dar, daß sich das\nGericht für zuständig bzw. - so hier - für unzuständig hält. Eine\nEntscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit liegt darin noch\nnicht. Diese erfolgt gegebenen-falls erst im Rahmen eines Urteils\noder eines Verweisungsbeschlusses. Erst dann und auch nur im Rahmen\nder gesetzlich vorgesehenen Anfechtungs-möglichkeiten - ein\nVerweisungsbeschluß ist grund-sätzlich unanfechtbar - kann eine\nÜberprüfung der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit stattfinden\n(vgl. Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18.\nAuflage, § 2 Rdnr. 8; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 4182,\nm.w.N.; OLG München, MDR 1988, 973).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nSoweit das Landgericht wegen der\nRegelung des § 24 S. 1 GKG, nach der die Wertfestsetzung für den\nZuständigkeitsstreitwert für die Gebührenbe-rechnung maßgebend ist,\nmit seiner Wertfestsetzung zugleich auch den Gebührenstreitwert\nfestgesetzt hat - bei einer Verweisung an das Amtsgericht wäre\ndieses insofern an den Zuständigkeitsstreitwert gebunden, als bei\nFestsetzung des Kostenstreitwerts die Zuständigkeitsgrenze des § 23\nNr. 1 GVG unter-schritten bleiben müßte -, ist der Beklagte nicht\nbeschwerdeberechtigt, weil er als Partei nur ein rechtlich\nschützenswertes Interesse an einer Herabsetzung des\nStreitwertes wegen des damit für ihn verbundenen geringeren\nKostenrisikos hat (vgl. Zöller, a.a.O. § 2 Rdnr. 10).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nII.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZulässig ist hingegen die im eigenen\nNamen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des\nBeklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, mit der diese eine Anhebung des\nWertgegenstandes für die Gebühren auf DM 150.000,00 anstreben.\nIndessen hat ihre Beschwerde aber in der Sache selbst keinen\nErfolg.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Wertbestimmung des Landgerichts für\ndie erhobe-ne Herausgabeklage betreffend die Kassenbücher auf DM\n5.000,00 gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO ist nicht zu beanstanden. Auf die\nvom Landgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung in dem\nangefochtenen Beschluß sowie auch in seinem Nichtabhilfebeschluß\nvom 28.04.1993 dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat\nanschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\nErgänzend wird dar-auf hingewiesen, daß eine höhere Wertbestimmung\n- erst recht eine Festsetzung auf die angestrebten DM 150.000,00 -\nauch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Erbringung der\n\"Geldeinlage\" an sich und auch in der klägerseits dargelegten\nunge-fähren Höhe nach dem vorgelegten vorprozessualen\nAnwaltsschreiben des Beklagten vom 06.01.1993 nicht in Abrede\ngestellt worden ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Entscheidung ergeht\ngerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten\nfindet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-03/11-w-30-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-03/11-w-30-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314156","retrieved":"2026-07-09 03:45:58.219216+00:00"}}