{"status":"available","doknr":"OLD314164","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0602.27U210.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-02","aktenzeichen":"27 U 210/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDem Kläger steht der mit der Berufung\nallein noch geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen die\nBeklagten nicht zu. Er hat nicht zu beweisen ver-mocht, daß den ihn\nbehandelnden Ärzten des Klini-kums der Beklagten zu 1. ein\nschadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\n1.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Sachverständige Dr. G. hat die\nchirurgi-sche Versorgung vom 7. April 1986 durch Dr. H. (Wunde\nspülen, säubern, desinfizieren, Finger und Hand ruhig stellen) als\nsachgerecht bezeichnet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Berufung\nführt dagegen auch keine substantiierten Angriffe, so daß sich der\nSenat eine weitere Begründung erspa-ren kann.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Ansicht des Klägers, es spreche\nbereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Fehlbehand-lung,\nweil sich später eine Entzündung gezeigt habe, geht fehl. Es ist\ndem Senat aus einer Viel-zahl von Arzthaftungsprozessen bekannt,\ndaß selbst bei sorgfältiger Wundversorgung ein entzündlicher Prozeß\nniemals völlig auszuschließen ist. Ein Anscheinsbeweis kommt\ndeshalb nicht in Betracht (vgl. auch BGH VersR 1987, 390).\n\n12\n\n \n\n13\n\n2.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie am 9. und 11. April 1986 jeweils\nerfolgten Wundkontrollen mit Verbandswechsel und Wiederanla-ge der\nGipsschiene sind ebenfalls lege artis er-folgt. Weitere Maßnahmen\nwaren nicht erforderlich, insbesondere auch keine Röntgenkontrolle,\nso daß auch eine Fehlbehandlung durch Unterlassen nicht in Betracht\nkommt.\n\n16\n\n \n\n17\n\n3.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAuf der Grundlage des insoweit\nüberzeugenden Sach-verständigengutachtens vermag der Senat auch für\nden 15. April 1986 keine Fehlbehandlung festzu-stellen. Anlaß für\neine weiterführende (Röntgen-) Diagnostik verbunden mit der\nEinleitung einer antibiotischen Behandlung hätte nur bestanden,\nwenn sich klinische Anzeichen einer entzündlichen Veränderung\n(Rötung, Klopfen, Überwärmung der Haut oder Nässen der Wunde,\nvgl.Bl. 138 d. Akten) ergeben hätten. Das war indessen nach der\nDokumen-tation nicht der Fall, denn danach war lediglich eine\nleichte Schwellung verbunden mit Schmerzen im rechten Finger\nvorhanden. Das steht im Einklang mit der weiteren Darlegung des\nSachverständi-gen, wonach entzündliche Veränderungen gewöhnlich\n(erst) 10 - 14 Tage nach dem Unfallereignis sicht-bar werden, wenn\nsich denn eine Entzündung heraus-bildet.\n\n20\n\n \n\n21\n\nBei dieser Sachlage besteht kein Anlaß\nfür eine Parteivernehmung des Klägers über seine Behaup-tung, er\nhabe bereits an diesem Tag eine Schmerz-haftigkeit und ein Klopfen\nbis in den Unterarm ge-spürt und dies den Ärzten mitgeteilt. Eine\nVerneh-mung der beweispflichtigen Partei kommt gem. § 448 ZPO nur\nin Betracht, wenn für die Richtigkeit der Behauptung bereits eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Daran fehlt es aber.\n\n22\n\n \n\n23\n\n4.\n\n24\n\n \n\n25\n\nOb dem behandelndem Arzt am 18.\nund/oder 22. April 1986 eine Fehlbehandlung unterlaufen ist, kann\nletztlich offenbleiben.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDagegen spricht allerdings die\nDokumentation, in der keine klinischen Anzeichen einer Entzündung\nniedergelegt sind, so daß auch kein Anlaß für eine Röntgenkontrolle\noder gar eine antibiotische Behandlung bestand. Die Dokumentation\nmuß in die-sem Punkt auch nicht unrichtig sein, obwohl der weitere\nVerlauf insoweit Anlaß zu Bedenken gibt, als nach Art und Ausmaß\nder am 29. April festge-stellten Schädigung der entzündliche Prozeß\nwe-sentlich früher eingesetzt haben muß (eben 10 - 14 Tage nach dem\nUnfallereignis). Das besagt freilich nicht, daß der Prozeß am 18.\nund/oder 22. bereits sichtbar war. Nach dem\nSachverständigengutachten ist nämlich nicht auszuschließen, daß die\nEntzün-dung schleichend fortschritt und erst durch die am 28.\nerfolgte grobe mechanische Einwirkung rasant verstärkt worden ist.\nDafür, daß sich der Verlauf so abgespielt hat, spricht die Aussage\ndes Zeugen Dr. F. , der bei den Wundkontrollen am 18. und 22. April\nkeine Entzündungszeichen festgestellt haben will.\n\n28\n\n \n\n29\n\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, daß\nam 18. oder 22. Anlaß für eine Röntgenkontrolle bestanden hat, die\nzum Erkennen eines entzündlichen Prozes-ses geführt hätte, verhilft\ndieses (vorwerfbare) Unterlassen allein der Klage noch nicht zum\nEr-folg. Es steht nämlich nicht fest, daß der Schaden (Amputation\ndes Fingergliedes) abgewendet worden wäre. Mangels Vorliegens eines\ngroben Behandlungs-fehlers kommen dem Kläger insoweit auch keine\nBeweiserleichterungen zugute, denn bei Nichterhe-ben von gebotenen\nKontrollbefunden (hier Röntgen-kontrolle) bestehen\nBeweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang nur, wenn der\nbehauptete Kau-salverlauf wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BGH\nNJW 1988, 2949). Davon kann aber nach dem Gutach-ten des\nSachverständigen Dr. G. nicht ausge-gangen werden, weil \"man keine\nWahrscheinlichkeit dafür angeben könne, daß eine Einsteifung des\nFin-gergliedes nicht eingetreten wäre\" (vgl.\nSachver-ständigenanhörung Bl. 139 d. Akten).\n\n30\n\n \n\n31\n\n5.\n\n32\n\n \n\n33\n\nOb dem behandelndem Arzt schließlich am\n28. April eine Fehlbehandlung wegen Nichterkennens der\nbak-teriellen Entzündung vorzuwerfen ist, kann offen-bleiben, weil\nder Kausalverlauf zu diesem Zeit-punkt nicht mehr positiv\nbeeinflußbar war, d. h. der Schaden nunmehr unabwendbar war, so daß\nes ei-nem Fehlverhalten jedenfalls an der nötigen Rele-vanz\nmangelt.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n \n\n37\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/27-u-210-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/27-u-210-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314164","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.009712+00:00"}}