{"status":"available","doknr":"OLD314163","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0602.27U121.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-02","aktenzeichen":"27 U 121/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beklagte ist der Klägerin aus §§\n823 Abs. 1, 847 BGB zur Zahlung eines angemessenen\nSchmerzens-geldes wegen des von ihm am 31. August 1989\nvorge-nommenen Eingriffs und dessen Folgen verpflichtet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Eingriff vom 31. August 1989 stellt\nsich als Behandlungsfehler dar. Nach dem überzeugen-den Gutachten\ndes Sachverständigen Privatdozent Dr. S. durfte sich der Beklagte\nmit der kli-nischen Untersuchung und der Röntgenaufnahme nicht\nzufrieden geben, da sie keinen hinreichend siche-ren Aufschluß über\ndie Ursache der Kniebeschwerden der Klägerin gaben und geben\nkonnten. Der Sach-verständige hat sowohl in seinem schriftlichen\nGutachten vom 2. Januar 1993 als auch bei seiner Anhörung\ngeschildert, welche Befunde zu erheben waren, um die Beschwerden\nder Klägerin abzuklären. Nach einer kompletten oder partiellen\nEntlastung des Beines in verschiedenen Techniken kam als nächster\nSchritt eine Ultraschalluntersuchung in Frage. Nach Auswertung\ndieser Untersuchungstechni-ken und der Feststellung weiteren\nAbklärungbedarfs wären Untersuchungsverfahren wie\nComputertomogra-phie und Kernspintomographie vorzunehmen gewesen.\nWenn diese Untersuchungstechniken noch keine Ab-klärung\nhinsichtlich der Abschlußdiagnose erbracht hätten, wären weitere\nbildgebende Verfahren wie Szintigraphie, Gefäßdarstellung usw. in\nFrage ge-kommen. Die Unterlassung der bildgebenden Diagno-stik war\nnach den Ausführungen des Sachverständi-gen Dr. S. schon deshalb\nfehlerhaft, weil es bei der Behandlung von Weichteiltumoren des\nHal-tungs- und Bewegungsapparate zwingend erforderlich ist, vor\njeder Probeentnahme und erst recht vor jeder operativen Behandlung\nden Tumor abzuklären und nach Kompartementbeteiligung, nach Ausmaß,\nnach Beziehungsgrößen zu den übrigen Geweben des Körpers und nach\nLagebeziehung zu den verschiede-nen Strukturen des Haltungs- und\nBewegungsappara-tes, insbesondere zu Nerven und Gefäßen und zu der\nHaut zu klassifizieren. Die Unterlassung der bild-gebenden\nAbklärung eines Tumors aus dem Bereich des Haltungs- und\nBewegungsapparates vor einer Biopsie und vor einer operativen\nBehandlung ver-letzt ohne Zweifel die übliche und erforderliche\nSorgfaltspflicht, die bei der Behandlung solcher Tumoren üblich und\nunabhängig davon ist, ob es sich um einen gut- oder bösartigen\nTumor handelt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Sachverständige Privatdozent Dr. K.\nsetzt sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Ok-tober 1991\nmit diesen Fragen nicht auseinander. Sein Fazit, ein Verzicht des\nBeklagten auf weitere Untersuchungen - im Einvernehmen mit der\nKlägerin und entsprechender Erklärung der Gesamtsituation - sei\ndurchaus nachvollziehbar (Bl 134 d.A.), vermag daher nicht zu\nüberzeugen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nHätte der Beklagte die vom\nSachverständigen Dr. S. geforderten Befunderhebungen durch-geführt,\nwäre der Klägerin der Eingriff vom 31. August 1989 erspart\ngeblieben. Denn nach des-sen schriftlichen Gutachten hätten die\nComputer-tomographie und die Kernspintomographie ziemlich sicher\nzur endgültigen Diagnose geführt. In der mündlichen Verhandlung hat\nder Sachverständige seine Auffassung wiederholt, diese\nDiagnoseunter-suchungen hätten mit großer Sicherheit zu einem\nendgültigen Diagnoseergebnis geführt. Diese Ein-schätzung\nentspricht auch der des Sachverständigen Dr. K. (Bl 131 d.A.), der\nmeint, ein neurolo-gischer Normbefund und auch Computertomographie\nund Kerspintomographie hätten weiteren Aufschluß über die Situation\ngeben können, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit bei negativem\nAusfall der Untersuchungen ein Nervenkompressionssyndrom hätte\nausgeschlossen werden können. Doch bedarf es der Sicherheit im\nnaturwissenschaftlichem Sinn auch nicht, um aufgrund dieser\nAusführungen dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, daß die\nweiteren von den Sachverständigen aufgeführten\nUntersu-chungsmethoden zu einer Abklärung der Beschwerden geführt\nhätten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Senat ist nach dem Gutachten des\nSachver-ständigen Dr. S. ferner überzeugt, daß bei Anwendung der\nbildgebenden Untersuchungstechniken das vom Beklagten\ndiagnostizierte Lipom als Ursa-che der Beschwerden auszuscheiden\ngewesen wäre. Denn die von den Beklagten erhobenen und\ndokumen-tierten Befunde lassen, wie der Sachverständige Dr. S.\nausführt, ohne Zweifel auf eine Kniegelenkbinnenschädigung,\ninsbesondere eine Mi-niskusläsion und eine\nKniescheibenrückflächenknor-pelerweichung mit begleitender\nBakerzystenbildung schließen (Bl. 289, 293). Die am 15. Februar\n1990 vorgenommene Arthroskopie hat auch tatsächlich einen\nInnenminiskusriß links ergeben. Damit kann zwar das vom Beklagten\ndiagnostizierte Lipom als Ursache der Beschwerden noch nicht\nausgeschlossen werden. Doch kommt hinzu, daß die Diagnose \"Lipom\"\ndeswegen äußerst unwahrscheinlich ist, weil sich Lipome im\nallgemeinen im Subcutangewebe entwik-keln. Laut Operationsbericht\nwurde das vermeintli-che Lipom aber unterhalb der Körperfascie\ngesucht und aus dem tiefen Bereich der Kniekehle entfernt. Lipome\nunterhalb der Fascie sind extreme Raritä-ten. Ferner weist der\nSachverständige darauf hin, daß Lipome, selbst wenn sie\npflaumengroß sind, weder Nerven- noch Gefäßkompressionssyndrome im\nKniekehlenbereich bewirken. Der histologische Be-fund von Prof. Dr.\nM. und Dr. H. steht dieser Feststellung nicht entgegen, da dieser\nausschließlich beweist, daß in den histologisch untersuchten\nGeweben reifes weißes Fettgewebe vor-gelegen hat. Solches\nFettgewebe findet sich sowohl in Lipomen als auch in den übrigen\nFettgeweben des Körpers.\n\n14\n\n \n\n15\n\nWäre das vom Beklagten diagnostizierte\nLipom als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen worden, wäre der\nEingriff nicht indiziert gewesen, da das Lipom nach den\nAusführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht in jedem Fall hätte\nentfernt werden müssen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAufgrund des Ergänzungsgutachtens des\nSachverstän-digen Dr. S. vom 24. März 1993 und seiner Erläuterung\nin der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1993 steht auch\nhinreichend sicher fest, daß die Operation vom 31. August 1989 für\ndie Operationen am 14. März 1990, 8. November 1991 und 12. Juni\n1992 jedenfalls mitursächlich war. In seinem schriftlichem\nGutachten hat der Sachver-ständige ausgeführt, es sei nicht genau\nbestimm-bar, ob die Vernarbungen der Operationen vom 31. August\n1989 für die Nachfolgeoperationen aus-schließlich ursächlich\ngewesen seien oder ob die Fixierung des Kniegelenks in\nBeugestellung spontan durch Verklebungen und Verkürzungen der\nKniekeh-lenweichteile eingetreten sei. Mit einer gewissen\nUnsicherheit dürfe aber angenommen werden, daß die\noperationsbedingten Narben Teilursache für die Entstehung und das\nAusmaß der Narbenbildung in der Kniegelenkkehle gewesen sein. Diese\nBeurteilung hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar\nist damit der volle Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht erbracht,\nda eine gewisse Unsi-cherheit verbleibt. Da es sich bei den\nNachfolge-operationen aber um eventuelle Schadensfolgen der\nOperation vom 31. August 1989 handelt, kommt der Klägerin die\nbeweiserleichternde Vorschrift des § 287 ZPO zugute. Dies gilt auch\nfür die Frage der Kausalität zwischen den anspruchsbegründenden\nEreignis - Operation vom 31. August 1989 - und der Schadensfolge\n(BGH NJW 1987, 705; 1481). Danach reicht es aus, daß der\nSchadenseintritt wahr-scheinlich ist. Das aber steht nach dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. S. fest.\n\n18\n\n \n\n19\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nist zu berücksichtigen, daß nach den vorstehenden Ausfüh-rungen\nnicht nur die Operation vom 31. August 1989 überflüssig war,\nsondern hierdurch auch die Ope-rationen vom 14. März 1990, 8.\nNovember 1991 und 12. Juni 1992 mitverursacht worden sind.\nAnläßlich der Operation vom 14. März 1990 befand sich die Klägerin\nvom 13. März bis zum 24. März 1990 in stationärer\nKrankenhausbehandlung. Die Operation vom 8. November 1991 machte\neinen Krankenhausauf-enthalt vom 7. November bis zum 15. November\n1991 erforderlich. Die am 12. Juni 1992 durchgeführte Operation\nveranlaßte einen Krankenhausaufenthalt vom 11. Juni bis zum 26.\nJuni 1992. Darüber hin-aus war die Klägerin längere Zeit\narbeitsunfähig wie sie durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung\nbetreffend die Zeit vom 2. Januar bis zum 18. Fe-bruar 1990, durch\nden Arztbrief des Dr. N. vom 28. Mai 1990 für die Zeit vom 17. März\nbis zum 10. April 1990 (Bl. 309 d.A.) und den Bericht des Dr. N.\nvom 8. Juli 1992 betreffend die Zeit vom 11. Juni bis zum 20. Juli\n1992 nachgewiesen hat. Der Senat ist überzeugt, daß auch die\nOperation vom 31. August 1989 eine gewisse Zeit der\nArbeits-unfähigkeit bedingte, ohne daß die Klägerin diese Zeit\nüberlegt hat. Doch kann bei der Ermessung des Schmerzensgeldes\nnicht außer Betracht bleiben, daß die Operation vom 31. August 1989\nnur als Teilur-sache für die nachfolgenden Operationen anzusehen\nist und daher lediglich eine gemäß § 287 ZPO abzugrenzende\nTeilverantworlichkeit besteht (vgl. hierzu BGH LM § 832 (C) Nr. 4).\nUnter Berücksich-tigung aller Umstände hält der Senat ein\nSchmer-zensgeld von 10.000,00 DM für angemessen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig\nund nach den vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund auch\nbegründet. Die Klägerin ist nicht gehalten, von dem\nFeststellungsantrag zur Leistungsklage überzu-gehen, soweit diese\nnachträglich möglich geworden ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Zinsausspruch beruht auf §§ 291,\n288 BGB.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§\n92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n \n\n27\n\nBeschwer für beide Parteien unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/27-u-121-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/27-u-121-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314163","retrieved":"2026-07-09 03:45:58.915767+00:00"}}