{"status":"available","doknr":"OLD314162","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0602.13U18.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-02","aktenzeichen":"13 U 18/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Kläger sind die Eltern und Erben\ndes ursprüng-lichen Klägers A. B., geboren am 16. Januar 1985 und\nverstorben am 19. Juli 1992.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Beklagte zu 1) ist Eigentümer des\nGrundstücks S.-Straße 9 in W., das er zusammen mit der Beklag-ten\nzu 2), seiner Ehefrau, und seinem Sohn T. be-wohnt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZur Straße hin wird das Grundstück\ndurch ein Rolltor und einen Gitterzaun abgeschlossen. Von diesem\nEingang gelangt man am Wohnhaus und an einer Werkhalle vorbei auf\ndas rückwärtige Grundstück. Dort befindet sich ein in den Boden\neingelassenes Schwimmbecken von einer Gesamtlänge von 8,55 m,\ndessen oberer Rand etwa 20 cm über den Boden hin-ausragt. Am 6.\nMärz 1991 war das Becken 1,10 m hoch mit Wasser gefüllt und die\nBeckenabdeckung war ent-fernt worden, um das Wasser zu\nersetzen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZum Nachbargrundstück der Zeugen T. hin\nist das Grundstück des Beklagten zu 1) durch einen etwa 1,60 m\nhohen Zaun begrenzt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAm 6. März 1991 spielten auf dem\nGrundstück des Beklagten zu 1) dessen Sohn T., geboren am 4. März\n1988 und das Kind C. T., geboren am 19. De-zember 1987. Zu ihnen\ngesellte sich A. B.. Gegen 16.00 Uhr fiel A. in das Schwimmbecken.\nIm Ermitt-lungsverfahren hat C. T. gegenüber dem vernehmenden\nPolizeibeamten angegeben, er habe A. in das Wasser gestoßen. A.\nwurde dort kurze Zeit später - die genaue Zeitspanne ist streitig -\nunter anderem von der Beklagten zu 2) gefunden, aus dem Wasser\ngezo-gen, nach Reanimationsmaßnahmen in das Krankenhaus E.\nverbracht und am nächsten Tag in das A. Klinikum verlegt, von wo er\nam 1. Juni 1991 ent-lassen wurde. Am 2. Januar 1992 wurde er in\neine Rehabilitationsklinik aufgenommen, wo er am 19. Ju-li 1992\nverstarb.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nMit der Klage haben die Kläger Zahlung\neines Schmerzensgeldes und Feststellung der zukünftigen\nErsatzpflicht der Beklagten mit der Begründung ver-langt, diese\nhätten die ihnen obliegende Verkehrs-sicherungspflicht verletzt,\nweil der Zugang zu dem Schwimmbecken durch das zur Unfallzeit\ngeöffnete Rolltor ungehindert möglich gewesen sei. Auf diesem Wege\nsei auch A. zu dem Schwimmbecken gelangt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDurch den Unfall habe A. ein\napallisches Syndrom erlitten. Seine Gehirnzellen seien zerstört\ngewe-sen, dennoch habe er Schmerzen gefühlt und seine Hilflosigkeit\nempfinden können. Er habe ständig be-treut werden müssen. Eine\nBesserung seines Zustan-des habe nicht erwartet werden können.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n1.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das\nErmessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen mit 4 % Zinsen seit\ndem 23. Dezember 1991,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n2.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamt-schuldner verpflichtet sind, ihnen jeglichen Schaden zu\nersetzen, der dem Verstorbenen an-läßlich des Unfalls vom 6. März\n1991 entstan-den ist und noch entsteht.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nSie haben behauptet, A. sei nicht durch\ndas Rolltor auf das Grundstück gelangt, sondern über den Zaun zum\nGrundstück der Zeugen T. geklettert. Andern-falls hätte die\nBeklagte zu 2) ihn sehen müssen, da sie sich ständig im Wohnzimmer\naufgehalten und Blickkontakt zu den im Torbereich spielenden\nKin-dern T. und C. gehabt habe.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nA. sei in der Vergangenheit\nausdrücklich verboten worden, das Grundstück des Beklagten zu 1) zu\nbetreten, da er wahrheitswidrig behauptet habe, schwimmen zu\nkönnen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nSchließlich müßten sich die Kläger eine\nVerletzung ihrer Aufsichtspflicht entgegenhalten lassen.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme\ndurch Zeu-genvernehmung hat das Landgericht durch das an-gefochtene\nTeil- und Grundurteil den Klägern ein Schmerzensgeld von 30.000,00\nDM zugesprochen, im übrigen den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde\nnach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungs-antrag\nabgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Be-klagten hätten die ihnen\nobliegende Verkehrssiche-rungspflicht verletzt, da sie keine\nhinreichenden Schutzvorkehrungen gegen die von dem Schwimmbecken\nausgehenden Gefahren für Dritte getroffen hätten. Auszugehen sei\ndavon, daß A. durch das geöffnete Rolltor auf das Grundstück\ngelangt sei. Eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung brauche sich\nA. nicht anrechnen zu lassen. Unabhängig von einer noch\ndurchzuführenden Beweisaufnahme stehe fest, daß ein\nSchmerzensgeldanspruch i.H.v. jedenfalls 30.000,00 DM bestehe. Den\nFeststellungsantrag hat die Kammer wegen der Möglichkeit, bereits\nentstan-dene Schäden zu beziffern, abgewiesen und wegen der\nZukunftsschäden als gegenstandslos angesehen. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung wird auf die Ent-scheidung Bezug\ngenommen.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nMit der Berufung begehren die Beklagten\nvollstän-dige Klageabweisung. Sie machen weiterhin geltend, die\nGrundstücksumzäunung sei ausreichend, zumal fremde Kinder sich ohne\nErlaubnis nie auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) aufgehalten\noder dort gespielt hätten. Ihrem Sohn T. und C. T. sei ausdrücklich\neingeschärft worden, den hinteren Teil des Grundstücks nie allein\nzu betreten. Daran hät-ten diese sich auch gehalten. Andere Kinder\nhätten nur unter Aufsicht auf dem Grundstück gespielt, A. bis zum\nUnfall überhaupt noch nicht.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nIm Sommer 1990 sei A., als er in\nBegleitung des Klägers auf das Grundstück gekommen sei,\nausdrück-lich erklärt worden, er dürfe nicht auf den hinte-ren\nWiesenteil des Grundstücks gehen. Danach habe er das Grundstück\nnicht wieder betreten.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDie Beklagte zu 2) habe aus dem\nWohnzimmerfenster die Kinder T. und C. stets im Auge gehabt. Sie\nhät-te sehen müssen, wenn A. durch das einen Spalt of-fene Rolltor\nauf das Grundstück gelangt sei. Daraus sei der Schluß zu ziehen,\ndaß er über den 1,60 m hohen Maschendrahtzaun geklettert sei.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nJedenfalls hätten die Kläger ihre\nAufsichtspflicht gegenüber A. verletzt, was gegenüber dem\nSchadens-ersatzanspruch zu berücksichtigen sei. Das Schmer-zensgeld\nsei mit 30.000,00 DM schon wesentlich zu hoch bemessen.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nDie Beklagten beantragen daher,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie Kläger beantragen,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nSie bestreiten, daß die Beklagte zu 2)\nvom Wohn-zimmerfenster des Hauses aus ständig den Eingangs-bereich\ndes Grundstücks im Auge gehabt habe und vertreten die Auffassung,\ndie Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Partei-en und\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen ver-wiesen. Die Akten 22 Js\n396/91 StA Aachen waren Ge-genstand der mündlichen Verhandlung.\n\n67\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n68\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten gemäß §§\n823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 847 Abs. 1, 1922 BGB zur Zahlung ei-nes\nSchmerzensgeldes verurteilt zum Ausgleich der Körper-verletzung,\ndie der verstorbene Sohn A. der Kläger, durch den Unfall am 6. März\n1991 erlitten hat.\n\n69\n\nDer Unfall hat sich dadurch ereignet,\ndaß A. auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) in das dort\nbefindliche Schwimmbecken gefallen oder gestoßen worden ist. Die\nHaf-tung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der\nVerkehrs-sicherungspflicht trifft deshalb den Beklagten zu 1) als\nGrundstückseigentümer. Sie trifft aber auch die Beklagte zu 2),\ndessen Ehefrau, als unmittelbare Mitbesitzerin des Grundstücks. Als\nsolche war sie nämlich in der Lage, die von dem Grundstück\nausgehenden Gefahren für Dritte tun-lichst abzuwenden.\n\n70\n\nDie ihnen obliegende\nVerkehrssicherungspflicht haben bei-de Beklagten schuldhaft\nverletzt.\n\n71\n\nAuf dem Grundstück des Beklagten zu 1)\nbildete das im rückwärtigen Teil befindliche Schwimmbecken eine\nGefah-renquelle. Der Rand des Beckens ragte nur etwa 20 cm über den\nErdboden hinaus. Es war zur Unfallzeit ca. 1,10 m hoch mit Wasser\ngefüllt. Die Abdeckung des Beckens war entfernt.\n\n72\n\nEs liegt auf der Hand, daß ein solches\nSchwimmbecken eine Gefahrenquelle für die Personen bildet, die sich\nauf dem Grundstück aufhalten. Denn ein Sturz in das Becken, etwa\ninfolge Unaufmerksamkeit ist ohne weiteres möglich, wenn die\nUmrandung nur etwa 20 cm hoch ist.\n\n73\n\nAllerdings besteht die\nVerkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich\nunbefugt auf das Grundstück begeben. Das gilt aber wiederum nicht\ngegenüber Kindern. Bei diesen müssen deren Spieltrieb,\nUnerfahrenheit, Bewegungsdrang und Neugier berücksichtigt werden.\nDenn ein Schwimmbecken auf einem Grundstück bietet gerade für\nKinder einen erheblichen Anreiz, wie die Lebenserfahrung zeigt.\n\n74\n\nDie Beklagten wußten, daß auf dem\nGrundstück Kinder spielten. Nicht nur ihr eigener Sohn T. spielte\ndort, sondern auch das Kind C. T.. Sie wußten auch, daß der Sohn\nder Kläger in der Nachbarschaft lebte und dieser von dem\nSchwimmbecken wußte. Denn A. war im Sommer 1990 auf dem Grundstück\ngewesen und hatte dort das Becken gesehen.\n\n75\n\nMußten die Beklagten damit davon\nausgehen, daß in der Nachbarschaft wohnende Kinder von dem\nSchwimmbecken wußten, mußten sie in Rechnung stellen, daß die\nKinder aufgrund der oben dargelegten Motivation das Grundstück\naufsuchten, um zu dem Schwimmbecken zu gelangen. Dagegen mußten sie\ndeshalb zumutbare Sicherungsvorkehrungen er-greifen. Das haben sie\nunterlassen.\n\n76\n\nGesichert war das Grundstück durch\neinen seitlichen 1,60 m hohen Zaun zum Nachbargrundstück T. und zur\nStraße hin durch einen Metallgitterzaun mit einem 3 m breiten\nRolltor. Dieses Rolltor stand tagsüber häufig offen, weil der auf\ndem Grundstück des Beklagten zu 1) vorhandene Gewerbebetrieb dieses\nTor als Zugang benutzen mußte. Es stand auch zur Unfallzeit\njedenfalls so weit offen, daß Kinder durch die Öffnung auf das\nGrundstück gelangen konnten. Das hat die Beklagte zu 2) im\nErmittlungsverfah-ren 22 Js 396/91 StA Aachen eingeräumt und ergibt\nsich ferner daraus, daß am Unfalltag die Kinder T. und C. während\nihres gemeinsamen Spiels durch die Öffnung das Grundstück\nverließen. Nach Passieren des Rolltors war der Zugang zum\nSchwimmbecken im rückwärtigen Teil ungehindert möglich, denn es\nbefand sich keine zusätzliche Sicherung, etwa in Form eines Zaunes\nauf dem Grundstück, die den Zugang zum Schwimmbecken jedenfalls für\nKinder unmöglich machte oder doch erheblich erschwerte.\n\n77\n\nDer Senat geht davon aus, daß auch A.\nam Unfalltag durch das offene Rolltor auf das Grundstück und dann\nzum Schwimmbecken gelangte. Das ergibt sich einmal daraus, daß die\nKinder T. und C. diesen Zugang bei ihrem Spiel benutzten. A. hat\noffenbar diese beiden Kinder begleitet oder ist ihnen nachgefolgt,\nals diese auf das Grundstück zurückgingen. Dafür spricht die\nAussage der Zeugin K. T., wonach A. sich zu T. und C. gesellte, als\ndiese auf dem Grundstück der Familie T. spielten. Warum A., wie die\nBe-klagten vortragen, über den 1,60 m hohen Zaun geklettert sein\nsollte, ist nicht ersichtlich, da sich ihm ein hin-dernisfreier\nZugang bot, den auch die beiden anderen Kin-der benutzten. Damit\nsteht in Einklang, daß auch die Zeu-gin K. T. weder A. noch die\nKinder T. und C. jemals dabei beobachtete, daß diese über den Zaun\nkletterten.\n\n78\n\nDer Vortrag der Beklagten, die Beklagte\nzu 2) habe die Straße vor dem Grundstück und das Rolltor zur\nUnfallzeit ständig im Blick gehabt, zwingt nicht zu der\nSchlußfolge-rung, also müsse A. über den 1,60 m hohen Zaun\ngeklettert sein. Die Beklagte zu 2) beschäftigte sich im Wohnzimmer\nmit einer Strickarbeit. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen\nwerden, sie habe ihren Blick ununterbrochen und unverwandt auf die\nStraße und das Rolltor gerich-tet gehabt. Die Lichtbilder in der\nErmittlungsakte 22 Js 396/91 StA Aachen zeigen zudem, daß vom\nstraßensei-tigen Wohnzimmerfenster aus das Rolltor jedenfalls nicht\nohne weiteres im Blickfeld liegt. Man muß vielmehr entwe-der nahe\nan das Fenster herantreten oder sich sogar aus dem Fenster\nherausbeugen, um ungehindert auf den Zugangs-bereich mit dem\nRolltor sehen zu können.\n\n79\n\nDamit haben die Beklagten schuldhaft\neinen hindernisfrei-en Zugang zu dem Schwimmbecken geschaffen und\nunterhal-ten, der auch am Unfalltag von A. benutzt wurde.\n\n80\n\nSie haben ihre\nVerkehrssicherungspflicht auch nicht auf andere Weise erfüllt. Es\nstellte keine hinreichende Sicherungsmaßnahme dar, A. eindringlich\nvor den Gefahren des Schwimmbeckens zu warnen und ihm das Betreten\ndes Grundstücks zu verbieten. Diese Belehrung ist nach dem Vortrag\nder Beklagten ein einziges Mal im Sommer 1990 erfolgt, als A. etwa\n5 1/2 Jahre alt war. Die Beklagten konnten und durften nicht davon\nausgehen, eine solche Warnung halte ein Kind vom zukünftigen\nBetreten des Grundstücks und vom Aufsuchen des Schwimmbeckens ab.\nDenn der Verkehrssicherungspflichtige muß auch dem typischen\nkindlichen Ungehorsam Rechnung tragen und außerdem beach-ten, daß\nWarnungen gerade bei Kindern nach einem längeren Zeitraum in\nVergessenheit geraten.\n\n81\n\nDie Beklagte zu 2) hatte auch zur\nUnfallzeit den Grund-stücksbereich mit dem Schwimmbecken nicht\nständig im Auge und unter Kontrolle. Vorstehend ist bereits\ndargelegt, daß nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe den\nZugangsbereich hinreichend überwacht, um Kinder am Betre-ten des\nGrundstücks hindern zu können. Ihr Vortrag, etwa 5 Minuten, nachdem\nsie die Rückkehr der Kinder T. und C. auf das Grundstück des\nBeklagten zu 1) bemerkt habe, sei sie aufgestanden, um nach den\nKindern zu sehen, weil es etwas ruhig geworden sei, belegt\nanschaulich, daß sie keine ausreichende Kontrolle über den\nSchwimmbeckenbe-reich hatte. Denn sie sah sich veranlaßt, nach den\nbeiden Kindern zu schauen, weil sie eben nicht wußte, wo sie sich\naufhielten.\n\n82\n\nDanach steht fest, daß die Beklagten\nihre Verkehrssiche-rungspflicht schuldhaft verletzt haben, weil sie\nunter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht\ndafür gesorgt haben, daß Kinder vor den Gefahren des Schwimmbeckens\nausreichend geschützt wurden.\n\n83\n\nEin Mitverschulden mindert den dem\nGrunde nach festste-henden Schmerzensgeldanspruch nicht. A. selbst\nwar im Un-fallzeitpunkt noch keine 7 Jahre alt. Ein Mitverschulden\nder Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der el-terlichen\nAufsichtspflicht ist nicht zu berücksichtigen. §§ 254, 278 BGB\nkommen als Zurechnungsgrundlage nicht in Betracht. Die Anwendung\ndieser Bestimmungen setzt eine Sonderverbindung zwischen Gläubiger\nund Schädiger voraus. Daran fehlt es bei Ansprüchen aus unerlaubter\nHandlung. Ein Mitverschulden seiner gesetzlichen Vertreter brauchte\nsich danach das geschädigte Kind nicht entgegenhalten zu\nlassen.\n\n84\n\nAn dieser Rechtslage hat sich nichts\ndadurch geändert, daß die Kläger nunmehr den auf sie im Wege der\nErbfolge übergegangenen Anspruch ihres Sohnes geltend machen.\nRichtig ist allerdings, daß sie im Falle einer schuld-haften\nAufsichtspflichtverletzung grundsätzlich als Ge-samtschuldnern mit\nden Beklagten ihrem Sohn auf Scha-densersatz haften würden. Würde\nnunmehr der mögliche Aus-gleichsanspruch der Beklagten aus § 421\nBGB den Klägern entgegengehalten werden können, so würde das\nletztlich dazu führen, daß der in der Hand der Kläger befindliche\nSchadensersatzanspruch ihres Sohnes gemindert würde. Da-durch würde\naber die ansonsten bestehende Rechtslage, wo-nach der deliktische\nAnspruch des geschädigten Kindes ge-genüber dem Schädiger nicht\ngemindert wird, wenn den El-tern eine Aufsichtspflichtverletzung\nvorzuwerfen ist, in ihr Gegenteil verkehrt. Dazu besteht kein\nhinreichender Anlaß, weil sich der Schadensersatzanspruch infolge\nder Rechtsnachfolge nicht in seiner Rechtsnatur geändert hat.\n\n85\n\nIm übrigen ist der Senat der\nAuffassung, daß die Beklag-ten eine Aufsichtspflichtverletzung\ndurch die Kläger nicht hinreichend vorgetragen haben. Selbst wenn\nA. zur Unfallzeit unbeaufsichtigt war, folgt daraus keine\nVer-letzung der den Klägern obliegenden Aufsichtspflicht. Ein Kind\nvon damals etwas mehr als 6 Jahren bedarf nicht der ständigen\nelterlichen Aufsicht, wenn es in einem Dorf wie W. nachmittags\nallein spielt. Daß aufgrund der persönli-chen Veranlagung von A.\netwas anderes zu gelten hätte, ist weder konkret vorgetragen noch\nsonst ersichtlich.\n\n86\n\nKeiner Entscheidung bedarf danach mehr,\nob nicht im Hin-blick auf §§ 1664, 277 BGB den Klägern kein\nMitverschul-densvorwurf angelastet werden kann.\n\n87\n\nInfolge seines Sturzes in das Wasser\nist das Gehirn von A. nicht hinreichend mit Sauerstoff versorgt\nworden, so daß er ein apallisches Syndrom, also einen\nFunktions-ausfall der Großhirnrinde erlitten hat. Das hat dazu\ngeführt, daß A. zum Pflegefall geworden war. Er war zu\neigenständigen Reaktionen nicht mehr in der Lage und ist etwa 1 1/4\nJahr nach dem Unfall an dessen Folgen verstor-ben. Der Senat geht\ndavon aus, daß infolge des Funktions-ausfalls des Gehirns die\nPersönlichkeit von A. zerstört worden war. Der hierin liegende\nimmaterielle Schaden ist durch eine Geldentschädigung\nauszugleichen, wobei ein möglicher weitgehender Wegfall der\nEmpfindungsfähigkeit nicht ohne weiteres bei der Bemessung des\nSchmerzensgel-des mindernd zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist\neine eigenständige Bewertung vorzunehmen, die der Würde des Kindes\ngerecht wird und die Zerstörung dessen Persönlich-keit hinreichend\nberücksichtigt (vgl. BGH NJW 1993, 781). Auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß das Land-gericht noch Beweis\nerhebt über die körperliche und gei-stige Behinderung von A., ist\nder Senat der Auffassung, daß ein Schmerzensgeld von jedenfalls\n30.000,00 DM zu Recht festgesetzt worden ist und daß auch darüber\nhinaus noch mit großer Wahrscheinlichkeit ein weiteres\nSchmer-zensgeld in Betracht kommt. Ein zur Unfallzeit etwas mehr\nals 6 Jahre alter Junge ist durch den Unfall zum Pflege-fall\ngeworden und mußte in diesem Zustand etwa 1 1/4 Jah-re leben, bis\nder Tod eintrat. Während dieses Zeitraums konnte er an all den\nDingen, die das Leben auch für Kin-der erst lebenswert machen,\nnicht mehr teilnehmen. Ledig-lich seine vitalen Funktionen waren\nnoch intakt.\n\n88\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n89\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 150.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/13-u-18-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1664","ref_norm":"1664","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-02/13-u-18-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314162","retrieved":"2026-07-09 03:45:58.817314+00:00"}}