{"status":"available","doknr":"OLD314166","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0528.16WX99.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-28","aktenzeichen":"16 Wx 99/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der\nAntragsteller ist zulässig (§§ 45, 43 WEG, 27, 29, FGG).\nInsbesondere ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht.\nDer Senat schätzt das Interesse der Antragsteller, daß der auf dem\nZugangsflur ihrer Wohnungseinheit ursprünglich vorhanden gewesene\nHeizkörper wieder anmontiert und auch angeschlossen wird, auf\n2.OOO,OO DM, da die Neuan-schaffung eines Heizkörpers zuzüglich der\nMontagekosten diesen Betrag mindestens verursachen dürfte.\n\n4\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der\nAntragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amts- und\ndas Landgericht haben den Antrag der Antragsteller vom 16. Juni\n1992 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragsteller\nohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt\nsind, diesen Antrag allein zu verfolgen.\n\n5\n\nEine Notgeschäftsführung im Sinne des §\n21 Abs. 2 WEG liegt sicher nicht vor, da es ohne weiteres möglich\nist, die übrigen Wohnungseigentümer einzuschalten, ohne daß durch\ndiese Verzögerung dem gemeinschaftlichen Ei-gentum Schaden drohen\nwürde.\n\n6\n\nDie Befugnis der Antragsteller, den\nAnspruch allein ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft\ngeltend zu machen ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 1OO4 Abs.\n1 BGB. Dieser jedem einzelnen Wohnungsei-gentümer zustehende\nAnspruch auf Beseitigung von Beein-trächtigungen des\ngemeinschaftlichen Eigentums, den je-der Miteigentümer ohne\nErmächtigung durch die Wohnungs-eigentümergemeinschaft selbst\ngeltend machen kann, ist nur dann gegeben, wenn ein\nwiderrechtlicher Eingriff in das Eigentum feststeht und damit auch\nfeststeht, daß der einzelne Eigentümer über seine Beteiligung an\nder Gemeinschaft an eigenen unmittelbaren Rechten verletzt ist\n(vgl. den Beschluß des BGH vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/9O -,\nNJW 1992, 978 ff.). So liegen die Din-ge vorliegend jedoch nicht.\nEs ist gerade umstritten, ob der Verwalter, der den Heizkörper auf\ndem Flur vor dem Wohnungseigentum der Antragsteller entfernt hat,\nnicht in Erfüllung des Beschlusses der\nWohnungseigen-tümerversammlung vom 22. Juli 1986 gehandelt hat, wie\ndies das Amtsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat, und\nsomit rechtmäßig. Die mögliche Beanstandung von Verwalterverhalten\nin Ausführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung ist\ngrundsätzlich Sache aller Wohnungseigentümer gemeinschaftlich, da\nzur gemeinschaftlichen Verwaltung zählend (vgl. BGH, NJW 1989, 1O91\nsowie NJW 199O, 2386 ). Vorliegend kommt darüber hinaus hinzu, daß\ndann, wenn man im Verhalten der Antragsgegnerin eine\nBeeinträchtigung des Eigentums der Wohnungseigentümer sehen würde,\ndiese Beeinträch-tigung in einer Entziehung des Besitzes an dem im\ngemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizkörper stehen würde, so\ndaß auch aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 1OO4 Abs. 1 BGB\nausscheiden würde.\n\n7\n\nOb der Wohnungseigentümergemeinschaft\ngegen die An-tragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann\ndahinstehen. Denn die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen\nwegen Beschädigung des Gemeinschaftsei-gentums ist dem einzelnen\nWohnungseigentümer ohne einen ermächtigenden Beschluß der\nWohnungseigentümerversamm-lung grundsätzlich nicht gestattet (vgl.\nBGH, NJW 1993, 727).\n\n8\n\nDaß die Antragsteller einen ihnen\nallein und nicht auch der Gemeinschaft zustehenden\nSchadensersatzanspruch ge-gen den Verwalter hätten, den sie dann\nallerdings auch allein geltend machen könnten (vgl. BGH, NJW 1992,\n182) ist nicht ersichtlich. Wenn die Entfernung des Heizkör-pers\nnicht durch den Beschluß der Eigentümerversammlung aus dem Jahre\n1986 gedeckt sein sollte, so läge in ihr ein Eingriff allein in das\nGemeinschaftseigentum, nicht aber in Sondereigentum oder in ein\nSondernutzungsrecht der Antragsteller.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-28/16-wx-99-93","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-28/16-wx-99-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314166","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.213365+00:00"}}