{"status":"available","doknr":"OLD314170","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0526.6U214.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"6 U 214/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber\nin der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war entsprechend dem im\nBerufungsrechtszug präzisierten Klageantrag zur Unterlassung zu\nverurteilen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers\nist aus §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerechtfertigt. Der Inhalt\ndes angegriffenen Werbefaltblattes muß dem unbefangenen Verbraucher\n- vor dem Hintergrund des konkreten Zeitpunkts seines Erscheinens -\nals Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1\nUWG erscheinen. Da keine nach dem Ge-setz zulässige\nSonderveranstaltung vorlag, war ei-ne solche Ankündigung\nunzulässig.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nUm eine Sonderveranstaltung handelt es\nsich, wenn - aus der Sicht der Verkehrsauffassung - außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleu-nigung des\nWarenabsatzes Waren in einer Weise angeboten werden, die den\nEindruck entstehen läßt, nur für einen vorübergehenden Zeitraum\nwürden be-sondere Verkaufsvorteile gewährt. Die Verkehrsauf-fassung\nwird geprägt zum einen durch den Gesamt-eindruck der konkreten\nWerbung, zum anderen durch das, was \"branchenüblich\" ist (vgl. BGH\nGRUR 1958, 395 - \"Sonderveranstaltung I\" -; GRUR 1980, 112 -\n\"Sensationelle Preissenkungen\" -).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie angegriffene Werbeaussage der\nBeklagten ruft den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile\ngewährt werden. Dies versteht sich angesichts der Ankündigung von\nPreisherabsetzungen von \"bis zu 50 %\" von selbst, wobei der\nEindruck durch den Hinweis \"drastisch reduziert\" noch verstärkt\nwird. Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß die Veranstal-tung der\nBeklagten der Beschleunigung des Warenab-satzes dient. Dies ergibt\nsich aus dem Text des Werbefaltblattes selbst, wonach die Beklagte\n\"dra-stische Preisreduzierungen\" ankündigt und zum so-fortigen\nZugreifen aufruft.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Verkaufsveranstaltung findet nach\ndem Inhalt der Ankündigung auch außerhalb des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs statt. Das Landgericht hat zu-treffend\nangenommen, hier werde ein vorweggenomme-ner Saison-Schlußverkauf\nangekündigt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nOb ein aus dem Rahmen des regelmäßigen\nGeschäfts-betriebs herausfallender vorweggenommener Schluß-verkauf\nvorliegt, richtet sich, wie oben bereits angesprochen, nach der\nVerkehrsauffassung. Maß-geblich ist insoweit das Gesamtbild, wie es\nsich dem Publikum nach Art, Inhalt und Gestaltung der Werbung und\nden sonstigen Umständen darstellt. Auch der zeitliche Abstand\nzwischen den gesetzli-chen Schlußverkaufszeiten und der\nangekündigten Verkaufsaktion ist dabei von wesentlicher Bedeu-tung.\nIn der Regel kommt nämlich bei zeitlicher Nähe des Beginns oder\nEndes des Schlußverkaufs jedenfalls dann leicht der Gedanke an eine\nVorweg-nahme oder Verlängerung der Verkaufsaktion auf, wenn die\nAnkündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um\nAngebote des regel-mäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne\nSon-derangebote handelt. Im Hinblick hierauf können besondere\nAngebote um so eher den Eindruck ei-ner vorweggenommenen oder\nverlängerten Schlußver-kaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie\ndem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen.\nFeste zeitliche Grenzen bestehen insoweit nicht. In der\nRechtsprechung wurde deswegen stets einerseits davon ausgegangen,\ndaß einzelne Son-derangebote innerhalb von zwei Wochen vor oder\nnach einem Schlußverkauf nicht immer und zwingend allein schon\ndeshalb gegen die frühere Verordnung über Sommer- und\nWinterschlußverkäufe bzw. gegen § 7 UWG n.F. verstoßen, weil sie im\nRahmen dieser Frist liegen (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 -\n\"Son-derangebot in der Karenzzeit\" -). Andererseits können, da die\nVerkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den\nTerminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben,\nauch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer sol-chen\nzweiwöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vor-wegnahme eines\nSchlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles\nder Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem\nRahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallen-de\nvorweggenommene Verkaufsaktion handelt (vgl. BGH GRUR 1962, 36, 41\n- \"Sonderangebot/Sonderver-anstaltung I\" -; GRUR 1983, 184 - \"Eine\nFülle von Sonderangeboten\" -; GRUR 1983, 448, 449 - \"Sonder-angebot\naußerhalb der Karenzzeit\" -).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen\nfür die Zulässigkeit einer Verkaufsveranstaltung und Wer-beaktion\nvor Beginn der Saison-Schlußverkäufe hat das Landgericht im\nStreitfall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verkannt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nBei der in dem Faltblatt beworbenen\nWare handelt es sich ausnahmslos um Teppiche. Diese sind\nschlußverkaufsfähige Waren (vgl. Großkommentar/Je-staedt, Rn. 13 zu\n§ 7 UWG) und dem Verkehr weitge-hend als solche bekannt, da sie\nerfahrungsgemäß im Rahmen von Saison-Schlußverkäufen in erheblichem\nUmfang unter Herausstellung von Preissenkungen be-worben\nwerden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nSchon das Deckblatt der Werbeschrift\nstellt oh-ne Einschränkung \"echte Orientteppiche\" blickfang-artig\nals preisreduziert heraus und erweckt damit den Eindruck, nicht nur\neinzelne Stücke, sondern \"die Orientteppiche\" seien derzeit bei M.\n- im Großen und Ganzen - billiger. Ohne Erfolg macht die Beklagte\nin diesem Zusammenhang geltend, auf dem Deckblatt seien lediglich\ndrei einzelne Teppi-che bildlich wiedergegeben. Dies steht der\nvorste-hend getroffenen Feststellung nicht entgegen. Die\nvollständige Wiedergabe weiterer Muster und der Dessins war, wie\nfür jeden Betrachter auf der Hand liegt, schon wegen des begrenzten\nRaums auf dem Werbeblatt unmöglich. Im übrigen wird der Ein-druck,\ndaß die Beklagte das Teilsortiment Orient-teppiche im großen und\nganzen im Preis reduziert habe, dadurch verstärkt, daß sie im\nunteren Teil des Deckblattes ausdrücklich darauf hinweist, bei\nallen in diesem Prospekt gezeigten Teppichen han-dele es sich um\n\"Einzelstücke und Größen b e i s p i e l e aus unserem\numfangreichen Sortiment\".\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nWird mithin durch den Text der\nVorderseite der Eindruck hervorgerufen, von den Preisreduzierun-gen\nsei die gesamte Warengruppe \"Orientteppiche\" betroffen, so weist\ndas angekündigte Ausmaß der Preissenkung zusätzlich darauf hin, daß\nes sich hier nicht um übliche Sonderangebote oder\nPreisre-duzierungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts-betriebes\nhandelt, sondern daß es um eine darüber hinausgehende Veranstaltung\ngeht. Angekündigt wird nämlich eine Preissenkung bis zur Hälfte des\nbis-herigen Preises bzw. - aus der Sicht der Verbrau-cher -\n\"Normalpreises\". Hinzu kommen die Aufforde-rungen \"sofort\nzugreifen!\" und der den einzelnen Preisangaben beigefügte Hinweis\n\"jetzt nur ...\". Beides verstärkt den Eindruck, daß es sich hier um\neine lediglich vorübergehende Gelegenheit zu besonders\npreisgünstigem Einkauf handele. Unter diesen Umständen erweckt das\ndreieinhalb Wochen vor Beginn des Sommerschlußverkaufs 1992\nverteilte Faltblatt den Eindruck, hier werde ein nunmehr\nbe-ginnender (vorgezogener) Saison-Schlußverkauf für Teile des\nTeppichsortiments der Beklagten ange-kündigt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Eindruck einer Sonderveranstaltung\nwird durch das Innere des Faltblattes nicht abgemildert, sondern\neher verstärkt. Die dort herausgestellte Preisherabsetzung betrifft\nnach dem blickfangmäßig hervorgehobenen Teil des Textes die\n\"Altbestände\". Durch diesen nicht näher definierten oder erklär-ten\nBegriff wird der Anschein erweckt, von der Preisreduzierung von\n\"bis zu 50 %\" sei praktisch der gesamte bisherige Warenbestand der\nBeklagten betroffen, ausgenommen hiervon seien lediglich die\nEinkäufe der Beklagten aus jüngster Zeit. Die Ankündigungen\n\"verschiedene Brücken aus A.\" und \"verschiedene Dessins aus der\nStadt J./I.\" treten nicht nur deutlich hinter diesen blickfangmäßig\nherausgestellten Werbetext zurück. Ihnen steht vielmehr auch der an\njedem der abgebildeten Teppi-che angebrachte Hinweis \"zum Beispiel\"\ngegenüber, der im Kontext zu dem bereits zitierten Hinweis auf dem\nDeckblatt - \"Einzelstücke und Größenbei-spiele aus unserem\numfangreichen Sortiment\" - steht. Im übrigen folgt auch aus der im\nPlural gehaltenen Auslobung \"verschiedene Brücken aus ...\",\n\"verschiedene Dessins aus ...\", daß es sich hier nicht etwa um\neinzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren im Sinne des § 7\nAbs. 2 UWG handelt. Erneut wird der Leser auch auf den Innen-seiten\ndurch die prominent gedruckte Aufforderung \"sofort zugreifen!\" und\ndie den Preisangaben je-weils zugesetzte Bemerkung \"jetzt nur...\"\nzu der Annahme veranlaßt, es handele sich um eine vor-übergehende,\nkurzfristige Gelegenheit zu besonders preisgünstigem Einkauf.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Beklagte macht geltend, durch\nsinkende Wech-selkurse der in den Herstellerländern geltenden\nWährungen sei ein Preisverfall bei Teppichen ein-getreten, der sie\nzu drastischen Preisreduzierun-gen bei den Altbeständen zwinge.\nDiese Preissen-kungen seien mithin abschließend, die so\nbezeich-nete Ware werde nicht etwa später wieder teurer verkauft.\nDieses Vorbringen vermag eine abweichen-den Beurteilung nicht zu\nrechtfertigen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagte berücksichtigt mit ihrer\nArgumen-tation nicht hinreichend, daß maßgeblich dafür, ob eine\nSonderverstaltung angekündigt wird, die Verkehrsauffassung und\ndamit das Gesamtbild der Werbung ist, wie es sich dem Publikum\ndarstellt (vgl. BGH a.a.O.). Wenn es sich im Streitfall - wie die\nBeklagte offensichtlich geltend machen will - angesichts allgemein\nsinkender Teppichprei-se um ein Angebot des regelmäßigen\nGeschäftsbe-triebs handelt, so hätte sie dies im Hinblick auf die\nzeitliche Nähe zum Sommerschlußverkauf und angesichts der\nvorbeschriebenen Einzelheiten des Werbeblattes, die in ihrem\nGesamteindruck auf eine Sonderveranstaltung hinweisen, in einer\nWeise klarstellen müssen, die deutlich erkennen ließ, daß hier eine\ndurch die Marktsituation beding-te dauerhafte Preisreduzierung\nangekündigt werden sollte (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449 -\n\"Sonder-angebot außerhalb der Karenzzeit\" -). Eben dies geht aber\naus dem Werbeblatt nicht hervor. Die Aufforderung \"sofort\nzugreifen!\" und der Hinweis \"... jetzt nur ...\" legen, wie oben\nausgeführt, vielmehr den gegenteiligen Schluß nahe. Ein nicht\nunbeachtlicher Teil der Verbraucher, der von dem behaupteten\nPreisverfall am Teppichmarkt keine Kenntnis hat, wird die Werbung\ndeswegen als Auslo-bung einer zeitlich befristeten Aktion verstehen\nund gerade nicht als Einleitung einer generellen Preissenkung, von\nder im Text des Faltblattes nir-gends die Rede ist.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nSoweit die Beklagte in diesem\nZusammenhang auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.\nOkto-ber 1986 (2 U 157/86) verweist, läßt sie den Un-terschied des\nseinerzeit zu beurteilenden Sachver-halts zum Streitfall\nunberücksichtigt. Abgesehen von der insgesamt abweichenden\nGestaltung der Werbung fehlte es damals an Hinweisen wie \"... jetzt\nnur ...\" und \"sofort zugreifen!\". Vor diesem Hintergrund hat das\nOLG Stuttgart die auf einem starken Preisverfall beruhende\nAnkündigung einer \"Orientteppich-Sensation, preisreduziert bis 60 %\nund mehr\" als mit den Bestimmungen über Sonderve-ranstaltungen\nvereinbar angesehen. Begründet war dies ausdrücklich damit, der\nWerbetext lasse die Möglichkeit offen, daß die Preise bis auf\nweiteres niedrig blieben, es sich also nach der beanstande-ten\nAnkündigung nicht um ein unwiederbringliches Angebot handele.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Für eine Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO war ent-gegen\nder Ansicht der Beklagten kein Raum. Soweit der Kläger im\nBerufungsrechtszug seinen Antrag neu gefaßt hat, lag hierin\nlediglich eine präzisere Anpassung an den als konkrete\nVerletzungshandlung dargelegten Sachverhalt, ohne daß der\nStreitgegen-stand hierdurch verändert worden ist. Bereits im ersten\nRechtszug hat sich der Kläger zur Begrün-dung seines Begehrens\nausdrücklich darauf berufen, daß das Werbefaltblatt innerhalb des\nletzten Monats vor Beginn des Sommerschlußverkaufs 1992 verteilt\nworden sei. Erkennbar hat der Kläger von vornherein ein\nwesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 UWG im Streitfall\ngerade wegen der zeitlichen Nähe der Werbung zum\nSommerschlußver-kauf als erfüllt angesehen. Der insoweit unpräzise\ngefaßte Klageantrag ist zwar in das im ersten Rechtszug ergangene\nUrteil übernommen worden; die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß\nauch das Landgericht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wer-bung\nabgestellt hat.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzuset-zen und entspricht dem Wert des Unterliegens der\nBeklagten in der Berufungsinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/6-u-214-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/6-u-214-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314170","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.637256+00:00"}}