{"status":"available","doknr":"OLD314169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0526.6U17.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"6 U 17/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n \n\n4\n\nIn den siebziger Jahren erwarb die\nKlägerin zu 1., die Strumpfwaren herstellt, die Unternehmens-gruppe\nder X.-...werke H. T. GmbH. Zugleich wurden ihr deren Warenzeichen\nübertragen, unter ihnen das Warenzeichen 563 ... (Wortzeichen:\n\"X.\") und die darauf beruhende IR-Marke 322 ..., die auch in\nItalien geschützt ist. Zu den übernommenen Unternehmen gehörte die\nin Mailand ansässige X.-C. s.r.l., die auf dem italienischen Markt\nüber den Fachhandel Strumpfwaren der Marke \"X.\" vertrieb und\nvertreibt.\n\n5\n\n \n\n6\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland wurde\ndie Marke nach dem Erwerb durch die Klägerin zu 1. nur noch im\nZusammenhang mit dem Vertrieb von Damenfein-strumpfwaren im\nLebensmittelhandel verwendet. Den Absatz übernahm eine eigens\ngegründete Tochterge-sellschaft der Klägerin zu 2., die Firma X.\nVer-triebsgesellschaft mbH (im folgenden: XVG).\n\n7\n\n \n\n8\n\nIn den Jahren 1981/1982 verkauften die\nKlägerin-nen das X.-Unternehmen weitgehend an die Firma Y. GmbH\nDamen-Herren-Kinder-Strumpfwaren, ein mit der gleichnamigen\nitalienischen Textilherstellerin verbundenes Unternehmen. Der\nnotarielle Unter-nehmenskaufvertrag vom 15. Dezember 1981/19.\nJa-nuar 1982 in der endgültigen Fassung vom 16. März 1982 sah vor,\ndaß die Y. GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 1982 alle Geschäftsanteile\nder Kläge-rin zu 2. an der XVG erwarb und ihr gleichfalls mit\nWirkung zum 1. Juli 1982 die X.-Warenzeichen mit Ausnahme der\nX.-Marken für die Länder des afrikanischen Kontinents übertragen\nwurden. Die Geschäftsanteile der X.-C. s.r.l. verblieben bei der\nKlägerin zu 1. Insoweit war unter Ziffer IV 6. und 7. des Vertrages\nvom 16. März 1982 bestimmt:\n\n9\n\n\"... Y. verpflichtet sich, der Firma\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nX. C. s.r.l., Mailand, Italien, eine\nausschließliche Lizenz auf die italieni-schen Warenzeichen mit dem\nBestandteil X., beschränkt auf Italien, einzuräumen. Die\nLizenzgebühr beträgt bis 31.12.1986 jährlich 1.000,-- DM. Ab\n01.01.1987 ist eine markt- und branchenübliche Lizenz-gebühr zu\nvereinbaren. Sollte hierüber keine Einigung zwischen Y. und X. C.\ns.r.l. erzielt werden, dann entscheidet darüber der Präsident der\nIndustrie- und Handelskammer Mailand.\n\n14\n\nIV. 7. ... (die Klägerin zu 1.) und ...\n(die\n\n15\n\n \n\n16\n\nKlägerin zu 2.) räumen hiermit der Y.\ndas Vorkaufsrecht an den Geschäftsantei-len an der X. C. ein.\nSollten hierfür nach italienischem Recht besondere\nForm-vorschriften zu beachten sein, dann ver-pflichten sich die\nParteien, diese zu erfüllen.\"\n\n17\n\n \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVertrages vom 16. März 1982 wird auf die zu den Akten gereichte\nAblichtung (Blatt 33 bis 48) verwiesen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nAm 30. März 1984 wurde die IR-Marke 322\n... \"X.\" auf die XVG, die nunmehr Tochtergesellschaft der Firma Y.\nwar, umgeschrieben. Zur Regelung der Nutzung dieser Marke in\nItalien ab 1. Janu-ar 1987 schlossen sodann die Firma Y. und die\nXVG einerseits und die Klägerinnen andererseits am 10./12. Juni\n1985 eine Zusatzvereinbarung, die nach Ziffer II 10. die\nBestimmungen in Ziffern III 6. und IV 7. des Vertrages vom 16. März\n1982 er-setzte. In Ziffer II war unter anderem ausgeführt:\n\n21\n\n\"X. räumt hiermit ... (den Klägerin-\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nnen) sowie der ...(Klägerinnen)-Tochter\nX. C. s.r.l., Mailand, das ausschließ-liche Recht zur Benutzung der\nMarke \"X.\" für Bekleidungsstücke in Italien ein. Demzufolge werden\nX./Y. die Mar-ke \"X.\" in Italien für Bekleidungsstük-ke auch selbst\nnicht benutzen, d.h. Be-kleidungsstücke oder deren Verpackung in\nItalien nicht mit der Marke \"X.\" verse-hen, noch so ausgestattete\nWare dort in den Verkehr bringen. Der Vertrieb von mit der Marke\n\"X.\" versehener Ware, die von X./Y. außerhalb Italiens\nordnungsge-mäß in den Verkehr gebracht worden ist, bleibt davon\nunberührt.\n\n26\n\nAls Gegenleistung für die Benutzung\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nder Marke \"X.\" in Italien in der Zeit\nzwischen dem 1. Januar 1987 und dem 30. September 1995 zahlt\n...(die Kläge-rinnen) an X. den einmaligen Betrag von 700.000,-- DM\n(in Worten: Siebenhundert-tausend Deutsche Mark), fällig am 1.\nJu-li 1985.\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nFür die Zeit nach dem 30. September\n1995 wird die von ... (den Klägerinnen) zu zahlende Gebühr neu\nfestgesetzt, wo-bei die Höhe der sich für ...(Klägerin-nen)/X. C.\nzwischen dem 01.01.1987 und 30.09.1995 ergebenden\ndurchschnittlichen Jahresbelastung (Basis: einmalige Zah-lung von\n700.000,-- DM mit Berücksichti-gung einer 6 %-igen Verzinsung p.a.\nbei einer Laufzeit von 8 3/4 Jahren) im Ver-hältnis zu den unter\ndem Warenzeichen \"X.\" verkauften Produkten Anhaltspunkt für die neu\nfestzusetzende Lizenzgebühr sein soll.\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n... (Klägerinnen) bleibt die Wahl\nzwi-schen einer erneuten Pauschalisierung und Vorauszahlung oder\njährlichen Zah-lung.\"\n\n39\n\n \n\n40\n\nNach Ziffer II 3. war die XVG\nverpflichtet, die am 6. Oktober 1986 fällige Erneuerung der\nIR-Marke 322 ... auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Ziffer II\n5. enthielt erneut die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den\nGeschäftsanteilen der X. C. s.r.l.\n\n41\n\n \n\n42\n\nZiffer II 6. lautete:\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nDieser Vertrag wird auf unbestimmte\nZeit geschlossen.\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\nDas Recht beider Parteien, den Vertrag\naus wichtigem Grund fristlos zu kündi-gen, bleibt unberührt. Ein\nwichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei\nschuldhaft gegen eine wesentliche Vertragsverpflichtung ver-stößt\nund den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht abstellt. Als wichtiger Grund\ngilt auch die Einstel-lung der Benutzung der Marke \"X.\" aus anderen\nGründen als höhere Gewalt, so daß der Fortbestand der Marke \"X.\" in\nItalien im Hinblick auf die dort gelten-den gesetzlichen\nBestimmungen (\"Benut-zungszwang\" mit dreijähriger Frist) ge-fährdet\nerscheint.\"\n\n51\n\n \n\n52\n\nFür den Fall einer Veräußerung des\nGeschäftsbe-triebes verpflichteten sich die Firma Y. und die XVG in\nZiffer II 8., dem Erwerber alle Verpflich-tungen aus der\nZusatzvereinbarung vom 10./12. Ju-ni 1985 aufzuerlegen. Wegen der\nweiteren Einzel-heiten dieser Vereinbarung wird auf die zu den\nAkten gereichten Ablichtungen (Blatt 50 ff) ergän-zend Bezug\ngenommen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDie XVG veräußerte durch notariellen\nVertrag vom 19. März 1988 die IR-Marke \"X.\" mit allen nationa-len\nund internationalen Komponenten an die Beklag-te. Am 27. Juli 1988\nerfolgt die Umschreibung. Der Beklagten war beim Erwerb der Marke\nbekannt, daß diese von der X. C. s.r.l. aufgrund Lizenzvertra-ges\nmit Y./XVG in Italien benutzt wurde. Im Jah-re 1989 kam es zwischen\nden Parteien zu Meinungs-verschiedenheiten darüber, ob die Beklagte\nzur or-dentlichen Kündigung des Vertrages vom 10./12. Ju-ni 1985\nberechtigt sei. In deren Verlauf kündigte die Beklagte gegenüber\nden Klägerinnen an, sie werde von dem von ihr beanspruchten\nKündigungs-recht zum 31. Dezember 1995 Gebrauch machen.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDie Klägerinnen haben behauptet, bei\nAbschluß des notariellen Kaufvertrages sowie bei Abschluß der\nZusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 habe allseits Einigkeit\ndarüber bestanden, daß der X. C. s.r.l. die Warenzeichenlizenz auf\nDauer einge-räumt werde und eine ordentliche Kündigung nicht\nzulässig sei. Mit der Firma Y. sei man zunächst übereingekommen,\ndie für Italien registrierte Mar-ke \"X.\" aus der\nWarenzeichenübertragung auszuklam-mern. Bei den weiteren\nKaufverhandlungen habe man dann beschlossen, die Marke \"X.\" auch\nfür Italien mit zu übertragen, gleichzeitig aber zur Sicherung des\nVertriebs von \"X.\"-Strumpfwaren in Italien durch die X. C. s.r.l.,\nderen Verkauf nicht zur Disposition gestanden habe, eine\nausschließliche und dauerhafte, daß heißt nicht ordentlich\nkündba-re, Warenzeichenlizenz zu bestellen. Sinn dieser Regelung\nsei gewesen, das Vorkaufsrecht der Firma Y. und den Bestand der\nMarke in Italien zu si-chern, wenn sie, die Klägerinnen, am\nVertrieb von X.-Strumpfwaren auf dem italienischen Markt nicht mehr\ninteressiert oder dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDie Klägerinnen haben überdies die\nAuffassung ver-treten, auch eine Vertragsauslegung führe zu\ndem-selben Ergebnis. Aus der Zusatzvereinbarung selbst lasse sich\nein ordentliches Kündigungsrecht wegen des Fehlens einer\ndahingehenden Vereinbarung nicht ableiten. Eine analoge Anwendung\nder gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung von\nDauerschuld-verhältnissen komme nicht in Betracht. Jedenfalls aber\nergebe sich aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Zusatzvereinbarung,\ndaß ein solches Recht ver-traglich ausgeschlossen worden sei. Dies\nfolge un-ter anderem aus dem Fehlen jeglicher Vereinbarung über die\nordentliche Kündigung. Für ihre, der Klä-gerinnen, Auffassung\nspreche aber vor allem, daß die X. C. s.r.l. das Unternehmen\nungeachtet der Übertragung der X.-Marke unter dem bisherigen Na-men\nhabe weiterführen dürfen. Eine Aufspaltung der Benutzung von Firma\nund Marke in Italien als Folge einer ordentlichen Kündigung müsse,\ninsbesondere für die X. C. s.r.l. zu rechtlichen und\nwirt-schaftlichen Schwierigkeiten sowie zu einer Markt-verwirrung\nführen, was ersichtlich nicht gewollt gewesen sei.\n\n59\n\n \n\n60\n\nZum Schadensersatzfeststellungsantrag\nhaben die Klägerinnen geltend gemacht, die zu Unrecht ange-drohte\nKündigung zum Jahre 1995 stelle eine Erfül-lungsverweigerung dar\nund zwinge sie, die Kläge-rinnen, rechtzeitig Vorsorge zu\ntreffen.\n\n61\n\n \n\n62\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\nfestzustellen,\n\n67\n\ndaß die Beklagte nicht berechtigt\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\nist, die Zusatzvereinbarung vom 10.\nJu-ni 1985/12. Juni 1985 über das aus-schließliche Recht der\nKlägerinnen sowie der Firma X. C. s.r.l. zur Benutzung der Marke\n\"X.\" für Bekleidungsstücke in Italien ohne Vorliegen eines\nwichtigen Grundes ordentlich zu kündigen, insbe-sondere nicht zum\nEnde des Jahres 1995;\n\n72\n\ndaß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen\n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\n- den Klägerinnen - und der Firma X. C.\ns.r.l. allen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entsteht, daß\ndie Beklag-te die in a) genannte Zusatzvereinbarung ohne Vorliegen\neines wichtigen Grundes ordentlich kündigt oder eine solche\nKün-digung in Aussicht stellt.\n\n77\n\n \n\n78\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n79\n\n \n\n80\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n81\n\n \n\n82\n\nSie hat das Vorbringen der Klägerinnen\nzu den Um-ständen des Vertragsschlusses mit Nichtwissen\nbe-stritten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, an die\nVerpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin aus der Zusatzvereinbarung\nvom 10./12. Juni 1985 al-lenfalls insoweit gebunden zu sein, als\nsich diese Verpflichtungen aus dem Vertrag selbst, nicht aber aus\netwaigen mündlichen Nebenabreden ergäben. Dem Vertrag sei zu\nentnehmen, daß die Lizenz jeden-falls nach dem 30. September 1995\nordentlich künd-bar sei. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes\nDauerschuldverhältnis sei nach allgemeiner Ansicht in\nentsprechender Anwendung der §§ 564 Abs. 2, 581 Abs. 2, 594 a, 609,\n620 Abs. 2, 723 BGB ordentlich kündbar.\n\n83\n\n \n\n84\n\nGegen den Ausschluß des ordentlichen\nKündigungs-rechts spreche vor allem, daß sich die Klägerinnen mit\neiner lediglich schuldrechtlichen Rechtsposi-tion zufriedengegeben\nhätten und nicht Inhaber des italienischen Teils der \"X.\"-Marke\ngeblieben sei-en. Durch die befristete Warenzeichenlizenz, die sich\nohne Kündigung auf unbestimmte Zeit verlän-gerte, sei die X. C.\ns.r.l. in die Lage versetzt worden, während einer Übergangszeit die\nMarke \"X.\" weiterhin zu nutzen und ihren Marktanteil durch\nallmähliche Umstellung auf Ersatzmarken zu erhal-ten. Eine solche\nVertragsgestaltung sei mithin auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen.\nIm übrigen stehe nach dem Vertrag ab 30. September 1995 die\nGegenleistung zur Disposition, da die Lizenzgebühr neu zu\nvereinbaren sei. Dies müsse dann auch für die Lizenz selbst\ngelten.\n\n85\n\n \n\n86\n\nDem Klageantrag zu b) fehle bereits das\nerforder-liche Feststellungsinteresse; jedenfalls sei er\nunbegründet, weil in Anbetracht der langen Frist bis zum 31.\nDezember 1995 nicht ersichtlich sei, welcher Schaden den\nKlägerinnen drohe. Überdies habe sie, die Beklagte, nicht\nschuldhaft etwaige Vertragspflichten verletzt.\n\n87\n\n \n\n88\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Urteil dem Klageantrag zu a) stattgegeben und die\nKlage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihnen am 17. De-zember 1991\nzugestellte Urteil auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird,\nhaben die Klägerinnen mit einem am 17. Januar 1992 bei Gericht\neingegan-genen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 21. April 1992\neingegangenen Schriftsatz be-gründet.\n\n89\n\n \n\n90\n\nDie Klägerinnen machen geltend, der\nSchadenser-satzfeststellungsantrag sei zulässig. Das\nRechts-verhältnis zwischen den Parteien bestehe gegen-wärtig,\nnämlich in den zwischen den Parteien exi-stierenden Verträgen,\nderen künftige Entwicklung bereits die gegenwärtigen\nRechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander berühre. Wenn die\nBeklagte die Zusatzvereinbarung kündige, obwohl sie hierzu nicht\nberechtigt sei, so ergäben sich hieraus Schadensersatzansprüche der\nKlägerinnen. Aber auch schon der Umstand, daß die Beklagte die\nKündigung der Vereinbarung zum 31. Dezember 1995 ankündige, stelle\neine positive Forderungsverletzung dar.\n\n91\n\n \n\n92\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\nunter teilweiser Abänderung des\nlandge-richtlichen Urteils festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, den Klä-gerinnen und der Firma X. C. s.r.l. allen\nSchaden zu ersetzen, der die-sen dadurch entsteht, daß die\nBeklag-te die Zusatzvereinbarung vom 10. Ju-ni 1985/12. Juni 1985\nüber das aus-schließliche Recht zur Benutzung der Marke \"X.\" für\nBekleidungsstücke in Ita-lien ohne Vorliegen eines wichtigen\nGrundes ordentlich kündigt oder eine solche Kündigung in Aussicht\nstellt,\n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\nhilfsweise bei einem\nVollstreckungs-schutzausspruch den Klägerinnen zu ge-statten,\nSicherheit durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer Deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n101\n\n \n\n102\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n103\n\n \n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\ndie Berufung der Klägerinnen\nzurückzu-weisen.\n\n107\n\n \n\n108\n\nSie hat ihrerseits mit einem am 20.\nJuni 1992 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung ge-gen das\nihr am 19. Dezember 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts\neingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem\nam 21. Mai 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n109\n\n \n\n110\n\nDie Beklagte vertieft und ergänzt ihr\nerstinstanz-liches Vorbringen und macht im Hinblick auf die im\nUrteil des Landgerichts ausgesprochene Feststel-lung geltend, ein\nAusschluß des Rechts zur ordent-lichen Kündigung sei weder den\nzwischen den Kläge-rinnen und der Firma Y. getroffenen\nVereinbarungen zu entnehmen noch ergebe er sich aus der\nbeider-seitigen Interessenlage. Hierzu führt die Beklagte im\nwesentlichen aus, ein etwa vereinbarter Aus-schluß eines\nordentlichen Kündigungsrechts hätte mit Sicherheit ausdrücklich im\nText der Vereinba-rung vom 10./12. Juni 1985 Niederschlag gefunden,\nder von dem erfahrenen und versierten Vertragsju-risten M. stamme.\nDie gewählte Formulierung, der Vertrag werde \"auf unbestimmte Zeit\"\ngeschlossen, führe grundsätzlich zur Möglichkeit einer\nordent-lichen Kündigung, nicht zu deren Ausschluß. Für die im\nGesetz typisierten Dauerschuldverhältnisse sei ausdrücklich\ngeregelt, daß sie ordentlich ge-kündigt werden könnten, sofern sie\nauf unbestimmte Zeit abgeschlossen seien.\n\n111\n\n \n\n112\n\nAus der stereotypen Formulierung, das\nRecht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibe\nunberührt, könne keine Vereinbarung über den Ausschluß eines\nordentlichen Kündigungsrechts her-geleitet werden. Der\nZusatzvertrag vom 10./12. Ju-ni 1985 regele in erster Linie einen\nganz kon-kreten längeren Zeitraum, nämlich die Zeit bis 30.\nSeptember 1995, für den eine fixe, pauschale Lizenzgebühr\nvereinbart sei. Hieraus lasse sich herleiten, daß für diesen\nkonkret bezeichneten Zeitraum ein ordentliches Kündigungsrecht\nnicht bestehen sollte. Das Fehlen einer Regelung über die Bemessung\neiner Kündigungsfrist für den Fall einer ordentlichen Kündigung sei\nkein Indiz für den Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechts.\nEine solche Regelung sei nämlich entbehrlich, da § 594 a BGB\nentsprechende Anwendung finde.\n\n113\n\n \n\n114\n\nDie Regelung für die Bemessung der\nLizenzgebühr nach dem 30. September 1995 enthalte keinen\nde-taillierten Berechnungsmodus, sondern lediglich allgemeine\nAnhaltspunkte für die Festsetzung der Gebühr. Auch bei Bestehen\neines ordentlichen Kündigungsrechts sei eine solche Regelung nicht\nüberflüssig. Überdies verbiete die Bekundung des Zeugen M., er habe\nzur Frage der Kündigung keine konkreten Vorgaben der Klägerinnen\ngehabt, in den Vertrag eine entsprechende Ausschlußver-einbarung\nhineinzuinterpretieren. Ein vertragli-cher Ausschluß der\nordentlichen Kündigung könne schließlich auch nicht unter Hinweis\nauf beider-seitige Interessen konstruiert werden. Die hierfür vom\nLandgericht angeführten Argumente seien nicht überzeugend.\n\n115\n\n \n\n116\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt\nder Schriftsätze vom 21. Mai, 1. Juli und 7. Oktober 1992 (Blatt\n265 bis 279, 292 bis 295, 324 bis 326) und 19. Mai 1993\nverwiesen.\n\n117\n\n \n\n118\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n119\n\n \n\n120\n\n \n\n121\n\n \n\n122\n\nunter teilweiser Abänderung des\nange-fochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen;\n\n123\n\n \n\n124\n\n \n\n125\n\n \n\n126\n\nvorsorglich: Sicherheit auch durch\nBürg-schaft einer Deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder\nöffentlichen Spar-kasse leisten zu können.\n\n127\n\n \n\n128\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\n \n\n132\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzu-weisen.\n\n133\n\n \n\n134\n\nSie ergänzen und vertiefen ebenfalls\nihr erstin-stanzliches Vorbringen zum Inhalt der zwischen ih-nen\nund der Firma Y. getroffenen Absprachen.\n\n135\n\n \n\n136\n\nDie Klägerinnen vertreten die\nAuffassung, es sei unzutreffend, daß Lizenzverträge als\nDauerschuld-verhältnisse, wenn sie auf \"unbestimmte\" Zeit\nab-geschlossen seien, in jedem Fall ordentlich gekün-digt werden\nkönnten, sofern die ordentliche Kün-digung nicht ausgeschlossen\nsei. Vielmehr richte sich bei einem auf unbestimmte Zeit\ngeschlossenen Lizenzvertrag seine Dauer grundsätzlich nach der\nDauer des Schutzrechts, auf das sich die Lizenz beziehe. Die\nVorschriften des Pachtrechts oder des BGB-Gesellschaftsrechts seien\nauf Lizenzverträge hingegen nicht entsprechend anwendbar.\n\n137\n\n \n\n138\n\nDer Ausschluß der ordentlichen\nKündigung entspre-che sowohl dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung\nals auch dem Willen der Parteien. Der Vertrag sei ausdrücklich auf\n\"unbestimmte Zeit\" abgeschlossen worden. Über eine ordentliche\nKündigung sei nichts gesagt, während die fristlose Kündigung im\neinzel-nen geregelt sei. Dies belege zwingend, daß die Parteien\neine ordentliche Kündigung nicht gewollt hätten.\n\n139\n\n \n\n140\n\nZwischen den Vertragspartnern sei\nseinerzeit ei-ne zeitlich unbefristete Warenzeichenlizenz auch\nbeabsichtigt gewesen. Dies habe der Zeuge M. ausdrücklich\nbestätigt. Schon der Grundlagenver-trag habe eine Regelung dahin\nenthalten, daß die Warenzeichenlizenz für die Marke \"X.\" für\nItalien auf Dauer gewährt werde. In Ziffer IV 6. des Vertrages sei\nnämlich für Italien eine ausschließ-liche Lizenz ohne Befristung\neingeräumt worden, während den Gesellschaften des\nK./...(Klägerinnen) Konzerns in IV 8. desselben Vertrages für die\nLän-der Österreich, Schweiz, Holland und Belgien eine zeitlich\nbefristete Warenzeichenlizenz bis zum 1. Juli 1986 eingeräumt\nworden sei.\n\n141\n\n \n\n142\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Klägerinnen im Berufungsrechtszug wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 16. April und 17. August\n1992 (Blatt 259 bis 263, Blatt 306 bis 322 d.A.) sowie vom 14. Mai\n1993 (Bl. 362-366 d.A.) ergänzend Bezug genommen.\n\n143\n\n \n\n144\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung des Zeugen F. und durch Parteivernehmung des\nGeschäftsführers Mö. der Klägerinnen. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschrift vom 5. Mai 1993\nverwiesen.\n\n145\n\n \n\n146\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n147\n\n \n\n148\n\nDie von beiden Seiten gegen das\nlandgerichtliche Urteil eingelegten Rechtsmittel sind zulässig,\nha-ben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entschei-dung des\nLandgerichts war insgesamt zu bestätigen.\n\n149\n\n \n\n150\n\nI.\n\n151\n\n \n\n152\n\nDer Klageantrag zu a) ist begründet.\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, die Zusatzvereinbarung vom\n10./12. Juni 1985 über das ausschließliche Recht der Klägerinnen\nbzw. der Firma X. C. s.r.l. zur Benutzung der Marke \"X.\" für\nBekleidungsstücke in Italien ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes\nordentlich zu kündigen. Dies ergibt eine Auslegung des aus der\nVereinbarung vom 16. März 1982 und der Zusatzvereinbarung vom\n10./12. Juni 1985 bestehen-den Vertragswerkes um der durch die\ndamaligen Ver-tragspartner im Jahre 1982 getroffenen\nAbsprachen.\n\n153\n\nZunächst ist davon auszugehen, daß die Beklagte\n\n154\n\n \n\n155\n\nanstelle der XVG Partnerin der\nvertraglichen Ab-sprachen vom 16. März 1982 und 10./12. Juni 1985\ngeworden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem\nZusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in dem\nlandgerichtlichen Urteil Bezug genommmen, die die Beklagte mit\nihrer Berufung in-soweit auch nicht angegriffen hat.\n\n156\n\nDie Vereinbarung über das ausschließliche Recht\n\n157\n\n \n\n158\n\nder Klägerinnen sowie der Firma X. C.\ns.r.l. zur Benutzung der Marke \"X.\" für Bekleidungsstücke in\nItalien, die mithin auch für und gegen die Beklag-te gilt, ist\nnicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kündbar.\nDies ergibt eine Auslegung der geschlossenen Verträge nach §§ 133,\n157 BGB.\n\n159\n\nDie \"Zusatzvereinbarung\" vom 10./12. Juni 1985,\n\n160\n\n \n\n161\n\nderen Kündbarkeit Gegenstand des\nKlageantrags zu a) ist, kann nicht losgelöst von dem Vertrag vom\n16. März 1982 betrachtet werden. Wie schon die von den\nVertragsparteien gewählte Bezeichnung \"Zusatz-vereinbarung\"\naussagt, handelt es sich vielmehr um ein Zusatzabkommen zu der am\n16. März 1982 zwi-schen den Klägerinnen und der Firma Y.\ngetroffenen Vereinbarung, die bereits die Nutzung der Marke \"X.\" in\nItalien zum Gegenstand hatte. Nachdem die-ser Vertrag für die Zeit\nbis zum 31. Dezember 1986 eine Lizenzgebühr von 1.000,-- DM\njährlich festge-setzt und für die Zeit danach die Vereinbarung\nei-ner markt- und branchenüblichen Lizenzgebühr vor-gesehen hatte,\nwurde, wie sich auch aus dem Wort-laut der Ziffer I der\nZusatzvereinbarung ergibt, \"zwecks Regelung der Nutzungsbedingungen\nab 1. Ja-nuar 1987\" das Zusatzabkommen zur Vereinbarung vom 16.\nMärz 1982 geschlossen. In Ziffer II 10. der Zusatzvereinbarung ist\nüberdies klargestellt, daß das Zusatzabkommen lediglich die Ziffern\nIII 6. und IV 7. der Vereinbarung vom 16. März 1982 ersetzen\nsollte. Grundlage der Zeichenbenutzung durch die Klägerinnen bzw.\nderen Tochterunter-nehmen in Italien ist danach der Vertrag vom 16.\nMärz 1982 nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni\n1985.\n\n162\n\nEine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die\n\n163\n\n \n\n164\n\nfür Italien getroffene Lizenzabsprache\nordentlich kündbar sein soll oder nicht, findet sich weder in der\nZusatzvereinbarung noch im \"Grundlagenvertrag\" vom 16. März 1982,\nso daß es einer Auslegung der getroffenen Vereinbarung bedarf. Das\nLandgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise beim\nWortlaut der Zusatzvereinbarung angesetzt und ge-meint, wenn es\ndort in Ziffer II 6. in unmittelba-rem Anschluß an den Satz\n\n165\n\n \n\n166\n\n \n\n167\n\n \n\n168\n\n\"Dieser Vertrag wird auf unbestimmte\nDauer geschlossen\"\n\n169\n\n \n\n170\n\nheiße\n\n171\n\n \n\n172\n\n \n\n173\n\n \n\n174\n\n\"Das Recht beider Parteien, den Vertrag\naus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt\",\n\n175\n\n \n\n176\n\nlasse dies den Schluß zu, daß ein\nordentliches Kündigungsrecht \"berührt\" sei, also die einseitige\nVertragsbeendigung auf die Kündigung aus wichti-gem Grund\nbeschränkt sein sollte. Wenn sodann im einzelnen die\nVoraussetzungen einer fristlosen Kündigung angesprochen bzw.\nBeispielsfälle hierfür aufgezeigt werden, ohne daß die Möglichkeit\nder ordentlichen Kündigung erwähnt wird oder deren Voraussetzungen\ngeregelt werden, liegt die Annahme umso näher, daß seinerzeit\nübereinstimmend vom Ausschluß einer solchen Möglichkeit ausgegangen\nworden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Bemessung der\nFrist für eine etwaige ordentli-che Kündigung gegebenenfalls um\neine grundlegende Frage von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht\ngehandelt hätte. Das Landgericht hat insoweit zu-treffend auf die\nFolgen einer Kündigung der Waren-zeichenlizenz für die italienische\nKonzerngesell-schaft der Klägerinnen, die X. C. s.r.l.,\nhinge-wiesen. Für diese Vertriebsgesellschaft, deren\nGe-schäftstätigkeit maßgeblich auf der Benutzung der Strumpfmarke\n\"X.\" aufbaut, wäre die Bemessung der Frist für eine etwa mögliche\nordentliche Kündigung der Lizenzvereinbarung eventuell sogar von\nexi-stentieller Bedeutung. Wenn gleichwohl keine Kün-digungsfrist\nvorgesehen worden ist, spricht dies für die Annahme, daß die\nParteien bei Abschluß der Zusatzvereinbarung übereinstimmend davon\nausgin-gen, eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich.\n\n177\n\n \n\n178\n\nEine solche Argumentation auf der\nGrundlage des Wortlauts der Zusatzvereinbarung steht auch nicht in\nWiderspruch zu der Aussage des im ersten Rechtszug zur textlichen\nFassung der Zusatzverein-barung vernommenen Zeugen M.. Der Zeuge,\nder das Abkommen vom 10./12. Juni 1985 entworfen hatte, hat\nbekundet, hinsichtlich der Frage der Kündi-gung oder\nKündigungsmöglichkeit beim Entwurf der Zusatzvereinbarung davon\nausgegangen zu sein, daß dieser Punkt im Grundlagenvertrag bereits\ngeregelt sei, und zwar im Sinne eines Ausschlusses der ordentlichen\nKündigung. Deswegen habe er einen solchen Ausschluß nicht mehr\nausdrücklich in Zif-fer 6. der Zusatzvereinbarung aufgenommen.\nHieraus ergibt sich zum einen, daß auch nach der Vorstel-lung des\nEntwurfsverfassers durch die Regelung in Ziffer 6., nach der der\nVertrag \"auf unbestimmte Zeit\" geschlossen werden sollte, allein\ndas Recht der Parteien zur f r i s t l o s e n Kündigung\n\"unberührt\" bleiben sollte. Zum anderen ist hier-durch bestätigt,\ndaß es an einer detaillierten Re-gelung der Voraussetzungen und\nAbwicklungsmodali-täten einer ordentlichen Kündigung deswegen\nfehlt, weil davon ausgegangen wurde, daß eine solche\naus-geschlossen sei.\n\n179\n\n \n\n180\n\nSoweit die Beklagte in diesem\nZusammenhang einwen-det, eine Regelung der\nKündigungsvoraussetzungen sei überflüssig gewesen, weil sich diese\naus dem Gesetz, nämlich aus § 594 a BGB, ergäben, vermag dies nicht\nzu überzeugen. Zutreffend weisen die Klägerinnen in diesem\nZusammenhang darauf hin, daß § 594 a BGB zu den Bestimmungen über\ndie Landpacht gehört, die im Zusammenhang mit einer\nWarenzeichenlizenz nicht ohne weiteres - analog - angewandt werden\nkönnen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf eine Anwendung der\nallgemeinen pacht-rechtlichen Vorschrift des § 584 BGB. Diesen\nVor-schriften liegt eine andere, auf die Warenzeichen-lizenz nicht\npassende rechtspolitische Vorstellung zugrunde. Die Möglichkeit,\neinen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag mit\nbestimmten Fristen ordentlich zu kündigen, beruht darauf, daß ein\ndauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindert\nwerden soll. Da der Besitz regelmäßig Dokumentationszeichen für das\nEigentum ist, wird es vom Gesetzgeber als unerwünscht ange-sehen,\ndaß Eigentum und Besitz an einer Sache auf Dauer getrennt\nbleiben.\n\n181\n\n \n\n182\n\nAuch eine entsprechende Anwendung des §\n723 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich. Der\ndort geregelten Kündigungsmöglichkeit liegt die gesetzgeberische\nVorstellung zugrunde, daß BGB-Gesellschafter eng persönlich\ngebunden sind und daher eine Bindung auf Dauer ebenfalls\nausgeschlossen sein soll.\n\n183\n\n \n\n184\n\nDer Wortlaut der Zusatzvereinbarung aus\ndem Jah-re 1985 enthält überdies auch in Ziffer II 2. einen\nAnhaltspunkt dafür, daß den Vertragsparteien eine weit in die\nZukunft reichende Warenzeichen-lizenz vorschwebte. Die dort\ngetroffene Regelung der Gegenleistung geht über den Zeitraum bis\nzum 30. September 1995 hinaus und enthält für die Zeit danach einen\nBerechnungsmodus, wie er üblicherwei-se bei Verträgen von\nunbegrenzter bzw. ganz erheb-licher Laufzeit vorgesehen ist.\nEntgegen der An-sicht der Beklagten ist die Tatsache einer solchen\nRegelung ein deutliches Indiz dafür, daß die Par-teien über das\ngenannte Datum hinaus von der Gül-tigkeit der Warenzeichenlizenz\nausgingen. Andern-falls wäre es nämlich nicht erforderlich gewesen,\nbereits bei Vertragsschluß den Berechnungsmodus festzulegen.\nVielmehr hätte man sich im Septem-ber 1995 bzw. zeitnah über eine\nneue Lizenzgebühr einigen oder andernfalls den Lizenzvertrag\nbeenden können. Die Festlegung der Parteien auf einen\nBerechungsmodus für die Zeit nach dem 30.09.1995 setzte hingegen\nden fortdauernden Bestand des Wa-renzeichenlizenzvertrages\nvoraus.\n\n185\n\nDaß die ordentliche Kündigung der Lizenzvereinba-\n\n186\n\n \n\n187\n\nrung für Italien ausgeschlossen sein\nsollte, ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem \"Grundlagenver-trag\"\nvereinbart worden und gilt deswegen für das gesamte Vertragswerk,\ndas, wie oben im einzelnen ausgeführt, eine Einheit bildet.\n\n188\n\nAllerdings enthält auch der Wortlaut des Vertrages\n\n189\n\n \n\n190\n\nvom 16. März 1982 keine ausdrückliche\nRegelung über die ordentliche Kündigung der Lizenzvereinba-rung\noder deren Ausschluß. Immerhin ist dort aber in Ziffer IV 6. für\ndie Zeit ab 1. Januar 1987 ei-ne einvernehmliche Neufestsetzung der\nLizenzgebühr vereinbart, ohne daß eine zeitliche Begrenzung\nvorgesehen ist. Für den Fall des Nichtzustandekom-mens einer\nEinigung über die Höhe der Lizenzgebühr wird nicht etwa von einem\nAuslaufen des Vertrages ausgegangen, sondern es ist angeordnet, daß\neine Entscheidung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer\nMailand über die Höhe des Entgelts eingeholt werden soll.\n\n191\n\n \n\n192\n\nWas den Wortlaut des Vertrages vom 16.\nMärz 1982 angeht, ist überdies festzustellen, daß seinerzeit auch\nzeitlich befristete Warenzeichenlizenzen ver-einbart worden sind.\nIn Ziffer IV 8. ist nämlich vorgesehen, daß die Firma Y. den\nKlägerinnen bzw. den konzernverbundenen Unternehmen den Vertrieb\nvon Artikeln mit dem Warenzeichen \"X.\" in den Län-dern Österreich,\nSchweiz, Holland und Belgien bis zu einem konkret genannten\nZeitpunkt gestattete. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß für\nden Fall, daß auch für Italien lediglich eine befri-stete\nWarenzeichenlizenz beabsichtigt gewesen wä-re, dies entsprechend\nfestgelegt worden wäre. Dies ist jedoch ausweislich Ziffer IV 6.\ndes Vertrages gerade nicht geschehen. Daß zudem auch keine Regelung\nüber die Voraussetzungen und die Abwick-lung einer ordentlichen\nKündigung vorgesehen ist, spricht angesichts der erheblichen\nBedeutung einer solchen Kündigung aus den bereits im Zusammenhang\nmit der Ausführung zum Wortlaut der Zusatzverein-barung\nangesprochenen Gründen gegen die Annahme, daß nach dem\nGrundlagenvertrag eine ordentliche Kündigung zulässig sein\nsollte.\n\n193\n\nDaß die Parteien der Vereinbarung vom\n\n194\n\n \n\n195\n\n16. März 1982 eine ordentliche\nKündigung nicht zu-lassen wollten, ergibt sich aber insbesondere\naus den zwischen ihnen getroffenen mündlichen Abspra-chen. Diese\nsind bei der Vertragsauslegung wesent-liche - außerhalb der\nschriftlich fixierten Erklä-rungen liegende - Umstände bei der\nErmittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien im Sinne des\n§ 133 BGB (vgl. BGH NJW RR 1992, 772, 773 m.w.N.). Danach besteht\nnach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der im\nBerufungs-rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kein\nver-nünftiger Zweifel daran, daß die Vertragsparteien im Jahre 1982\ndie Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages\nausschließen woll-ten. Dies haben die Vernehmung des Zeugen F. und\ndie von Amts wegen angeordnete Parteivernehmung des\nGeschäftsführers der Klägerinnen ergeben.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDer Zeuge F., der Prokurist bei den\nKlägerinnen war und ist und außerdem Geschäftsführer der XVG war,\nbevor diese an die Firma Y. veräußert wurde, hat anschaulich\ngeschildert, daß seinerzeit die Firma Y. ausschließlich Interesse\nam Erwerb des deutschen Unternehmens XVG und der Benutzung des\nWarenzeichens \"X.\" für den Bereich dieses Unternehmens gehabt habe.\nGrund hierfür waren, wie der Zeuge ausgeführt hat, Veräußerungs-\nbzw. Stillegungspläne der Klägerinnen, die auf hohen Verlusten der\nXVG beruhten. Da die Firma Y. die XVG jährlich mit Waren im Wert\nvon 15 bis 20 Mil-lionen DM belieferte, und diese sich die\nAbsatz-möglichkeit erhalten wollte, ist es nach Darstel-lung des\nZeugen zu Verkaufsgesprächen gekommen. Da an einen Erwerb der\nitalienischen Tochter der Klägerinnen, der X. C. s.r.l., nicht\ngedacht war, war auch von einer Übertragung der \"X.\"-Warenzei-chen\nfür Italien an die Firma Y. nicht die Rede. Erst später sind dann\nnach den Angaben des Zeugen dem Geschäftsführer der Firma Y.\nBedenken gekom-men, weil er Schwierigkeiten befürchtete, wenn das\nitalienische Warenzeichen einmal in fremde Hände kommen könnte,\netwa durch Übertragung seitens der Klägerinnen oder auch wegen\nKonkurses der Zeichen-inhaberin. Im Hinblick auf diese Bedenken\nhaben, wie der Zeuge F. im einzelnen ausgeführt hat, die\nKlägerinnen schließlich der Übertragung auch des italienischen\nTeils der Marke an die Firma Y. zugestimmt, sich aber die alleinige\nund dauerhafte Nutzung des Warenzeichens für Italien vorbehalten.\nDie Lizenz sollte nach den Absprachen der Ver-tragspartner die\nKlägerinnen ebenso sicherstellen, als wenn - wie ursprünglich\nbeabsichtigt - die Klägerinnen Markeninhaber blieben.\n\n198\n\n \n\n199\n\nHieraus ergibt sich, daß schon bei\nAbschluß des Vertrages vom 16. März 1982 zwischen den\nVertrags-parteien Einigkeit darüber bestand, den Klägerin-nen eine\ndurch die Firma Y. oder deren Rechtsnach-folger grundsätzlich\nunkündbare Lizenz für die Benutzung der Marke \"X.\" in Italien\neinzuräumen. Der Senat sieht keine Bedenken, der Aussage des Zeugen\nF. zu folgen, der sichtlich um wahrheits-gemäße Bekundungen, die\nzugleich den wirtschaftli-chen Hintergrund des Geschehens\nveranschaulichten, bemüht war und insgesamt einen glaubwürdigen\nEin-druck hinterließ. Seine detaillierte Schilderung der damaligen\nSituation der Vertragsparteien und der beiderseitigen\nwirtschaftlichen Interessen ist folgerichtig und nachvollziehbar.\nDer Zeuge hat zwar nicht persönlich an den maßgeblichen\nVer-tragsverhandlungen teilgenommen; diese wurden sei-ner Aussage\nzufolge vielmehr ausschließlich zwi-schen den beiden\nGeschäftsführern Mö. und - für die Firma Y. - Ku. geführt. Der\nZeuge F. ist aber in Arbeitsbesprechungen durch den Geschäftsführer\nMö. kontinuierlich über den Stand der Verhand-lungen unterrichtet\nworden. Überdies sind ihm in seiner Eigenschaft als Leiter des\nRechnungswesens der Klägerinnen alle Verträge zwischen diesen und\nder Firma Y. zur Prüfung vorgelegt worden. Die Aussage des Zeugen\nberuht gleichwohl nicht etwa allein auf Einschätzungen, die\nseinerzeit der Geschäftsführer der Klägerinnen aufgrund der\nVer-handlungen mit Herrn Ku. gewonnen hatte und sodann an den\nZeugen weitergab. Der Zeuge F. hat vielmehr weiter bekundet, vor\nUnterzeichnung des Vertrages vom 16. März 1982 auch mit dem\nGeschäftsführer der Firma Y., Herrn Ku., selbst darüber gesprochen\nzu haben, daß die der Klägerinnen für Italien zu er-teilende Lizenz\ndauerhaft sein und wirtschaftlich dem Verbleib der Marke bei den\nKlägerinnen ent-sprechen sollte.\n\n200\n\n \n\n201\n\nAus der spontanen Äußerung des\nGeschäftsführers der Klägerinnen im Verhandlungstermin vor dem\nSenat, er sei froh, zur Sache aussagen zu dürfen, weil er nach dem\nTode des Herrn Ku. der einzige sei, der über die tatsächlichen\nVorgänge Auskunft geben könne, ergeben sich entgegen der Ansicht\nder Beklagten keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage\ndes Zeugen F.. Die Erklärung des Ge-schäftsführers der Klägerinnen\nbezog sich erkenn-bar und offensichtlich auf den Umstand, daß an\nden eigentlichen Vertragsverhandlungen für die Kläge-rinnen\nausschließlich er, der Geschäftsführer Mö., teilgenommen hatte, so\ndaß unmittelbar zum Inhalt der eigentlichen Vertragsgespräche auch\nnur er et-was bekunden konnte. Das schließt aber weder aus, daß der\nZeuge F. über den Fortgang der Verhandlun-gen ständig auf dem\nlaufenden gehalten wurde noch daß der Zeuge mit dem Geschäftsführer\nder Firma Y. persönlich darüber gesprochen hat. Die weitere\nErklärung des Geschäftsführers der Klägerinnen, er habe den Zeugen\nF. über das tatsächliche Geschehen informiert, deckt sich mit\ndessen Aussage, in Ar-beitsbesprechungen mit dem Geschäftsführer\nMö. je-weils über den Stand der Verhandlungen unterrich-tet worden\nzu sein.\n\n202\n\n \n\n203\n\nAuch soweit die Beklagte einwendet, die\nAussage des Zeugen F. zu den für Belgien und Afrika beste-henden\nbzw. einzuräumenden Warenzeichen- und Li-zenzrechten belege dessen\n\"weitergehende Unkennt-nis\" hinsichtlich der Einzelheiten der\nVerhand-lungsgegenstände, gibt dies zu einer abweichenden\nBeurteilung der Zeugenaussagen keine Veranlassung.\n\n204\n\n \n\n205\n\nDer Zeuge hat entgegen dem Verständnis\nder Be-klagten nicht bekundet, Afrika und Belgien seien\nhinsichtlich der Markenübertragung bzw. -nutzung gleich behandelt\nworden. Zudem steht die Aussage, in Belgien seien damals noch\neigene Warenstände zu verwerten gewesen, in Übereinstimmung mit der\nRegelung in Ziff. IV 8 des Vertrages vom 16. März 1982, nach der\ndie Klägerinnen das Warenzeichen \"X.\" in Belgien lizenzgebührenfrei\nbis zum 1. Juli 1986 benutzten durften. Die Einzelheiten der für\nAfrika bestehenden Markenrechte und der insoweit getroffenen\nRegelung sind im Rahmen der Zeugenver-nehmung nicht erörtert\nworden. Im übrigen stünde ein etwaiges Fehlen von Detailkenntnissen\nzu die-sem Punkt durchaus in Einklang mit der Bekundung des Zeugen,\ndie Markenlage in Afrika sei für die Klägerinnen - anders als die\nin Italien - nicht von erheblichem wirtschaftlichem Interesse\nge-wesen.\n\n206\n\n \n\n207\n\nDie Aussage des Zeugen F. ist zudem in\nvollem Umfang durch die Bekundungen des Geschäftsführers Mö.\nbestätigt worden. Der Senat, der es aufgrund der Vertragstexte und\nder Bekundungen des Zeugen F. als in hohem Maße wahrscheinlich\nangesehen hat, daß die Klägerinnen und die Firma Y. seinerzeit eine\ndauerhafte und grundsätzlich unkündbare Li-zenzvereinbarung treffen\nwollten, hat - auch vor dem Hintergrund, daß durch den Tod des\nGeschäfts-führers Ku. der wesentliche Zeuge für den Inhalt der\nVertragsverhandlungen verstorben war - Veran-lassung gesehen, von\nder Möglichkeit der Partei-vernehmung gemäß § 448 ZPO Gebrauch zu\nmachen. Die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin-nen hat\nvor dem Hintergrund der zuvor bereits beschriebenen Umstände des\nFalles zur Überzeugung des Senats ergeben, daß bei Abschluß des\nVertrages vom 16. März 1982 aufgrund der vorausgegangenen\nVerhandlungen beide Seiten von der Einräumung einer Lizenz\nausgegangen sind, die ein unbefriste-tes, dauerhaftes und\nunkündbares Nutzungsrecht der Klägerinnen an der Marke \"X.\" in\nItalien zum In-halt hatte.\n\n208\n\n \n\n209\n\nAuch nach der Aussage des\nGeschäftsführers Mö. war der Erwerb des italienischen Unternehmens\nX. C. durch die Firma Y. von vornherein ausgeschlossen, und zwar\nschon deswegen, weil Y. aus wirtschaftli-chen Gründen zu einem Kauf\ngar nicht in der Lage gewesen wäre. Außerdem war es danach\nunabdingbare Prämisse der Klägerinnen, daß X. C. s.r.l. und mit ihr\ndie Marke für Italien von der Übertragung ausgeschlossen sein\nsollte. Ebenso wie der Zeuge F. hat auch der Geschäftsführer der\nKlägerinnen bekundet, von Seiten des Geschäftsführers der Fir-ma Y.\nseien erst später Bedenken gegen die Absicht geäußert worden, daß\nWarenzeichen für Italien bei den Klägerinnen zu belassen. Diese\nBedenken bezo-gen sich auf die Möglichkeit, daß die Klägerinnen das\nWarenzeichen für Italien oder das italienische Tochterunternehmen\nan einen Dritten veräußerten oder daß es einmal zum Konkurs der\nZeicheninha-berin kommen könnte. Aus diesem Grunde ist auch nach\nder Darstellung des Geschäftsführers der Klä-gerinnen der Übergang\nauch des Warenzeichens für Italien auf die Firma Y. akzeptiert\nworden, aber mit der Maßgabe, daß die Marke in Italien von den\nKlägerinnen genutzt werden könne, so lange diese es wünschten.\nHiermit sei der Geschäftsführer Ku. einverstanden gewesen.\nDemzufolge sei auch bei den Verhandlungen über die\nZusatzvereinbarung im Jahre 1985 völlig unbestritten gewesen, daß\ndie Klägerinnen, solange sie es wollten, ein Nut-zungsrecht an den\nWarenzeichen für Italien haben sollten.\n\n210\n\n \n\n211\n\nGegen die Glaubhaftigkeit dieser\nAussage bestehen keine Bedenken. Sie schließt sich nahtlos und\nwiderspruchsfrei an die Bekundungen des Zeugen F. über den Inhalt\ndessen an, was der Zeuge seinerzeit von den Geschäftsführern der\nbeiden beteiligten Vertragspartner über den Inhalt der\nVerhandlungen erfahren hat, und bestätigt zu-gleich, daß dies dem\ntatsächlichen Gesprächsver-lauf und -inhalt entsprochen hat. Die\nBekundungen des Geschäftsführers der Klägerinnen waren zudem\nnachvollziehbar und in sich frei von Widersprü-chen. Auch\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers Mö. sieht der\nSenat keinen Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln. Es handelt sich\nhier zwar um eine maßgebliche Persönlichkeit auf der Leitungsebene\nder klagenden Parteien. Dafür, daß der Geschäftsführer der\nKlägerinnen sich bei seiner Aussage entscheidend hiervon hat\nbestimmen lassen, haben sich aber keine Anhaltspunkte erge-ben.\nVielmehr war er erkennbar um eine zusammen-hängende und\nungeschminkte Darstellung der Gesche-hensabläufe bemüht.\n\n212\n\n \n\n213\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, nach\nden Bekundungen des Geschäftsführers Mö. spreche al-les dafür, daß\nder Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechts im Rahmen der\nVerhandlungen zwi-schen den Klägerinnen und der Firma Y. gar nicht\nbesprochen worden sei, findet dies in der Aussage keine Stütze. Der\nGeschäftsführer hat im Gegenteil betont, seitens der Klägerinnen\nsei damals in der Frage der Warenzeichenübertragung auf die\nBedenken der Firma Y. hin eingelenkt worden. Dies sei jedoch mit\nder \"Gegenforderung\" verbunden gewesen, daß unbefristet - solange\ndie Klägerinnen dies wünschten - das Warenzeichen in Italien von\nihnen genutzt werden könne. Hieraus ergibt sich in aller\nDeutlichkeit, daß der Wunsch der Klägerinnen, wie sie es für\nrichtig und zweckmäßig hielten, ausdrücklich zum Vertragsgegenstand\ngemacht worden ist. Zugleich folgt hieraus, daß der\nGeschäfts-führer Mö. entgegen der Ansicht der Beklagten seine\nGewißheit, ein ordentliches Kündigungsrecht sei ausgeschlossen\nworden, nicht allein oder \"im wesentlichen\" auf die Aktennotiz des\nZeugen M. vom 24. Oktober 1988 gestützt hat. Diese Aktennotiz ist\nim übrigen erst im Anschluß an die zusammen-hängende Aussage im\nRahmen der weiteren Befra-gung des Geschäftsführers von diesem\nangesprochen worden.\n\n214\n\n \n\n215\n\nNach alledem war davon auszugehen, daß\nein or-dentliches Kündigungsrecht für die Lizenzverein-barung\nbereits im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 16. März 1982 durch\nvertragliche Vereinbarung abbedungen und dieser Ausschluß des\nordentlichen Kündigungsrechts später Grundlage für die\nZusatz-vereinbarung vom 10./12. Juni 1985 geworden ist. Ein solcher\nAusschluß des ordentlichen Kündigungs-rechts verstößt nicht gegen\nzwingende gesetzliche Bestimmungen. Dies hat das Landgericht\nbereits in seinem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend\nBezug genommen wird, zutreffend ausge-führt.\n\n216\n\n \n\n217\n\nII.\n\n218\n\n \n\n219\n\nDem auf Feststellung einer\nSchadensersatzver-pflichtung der Beklagten gerichteten Antrag der\nKlägerinnen bleibt hingegen der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen\nfür die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sind hinsichtlich des\nAntrags zu b) nicht erfüllt.\n\n220\n\nDie Klägerinnen begehren zunächst die Feststel-\n\n221\n\n \n\n222\n\nlung, daß die Beklagte verpflichtet\nsei, ihnen und der Firma X. C. s.r.l. allen Schaden zu ersetzen,\nder ihnen dadurch entsteht, daß die Beklagte die Zusatzvereinbarung\nvom 10./12. Juni 1985 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes\nordentlich kün-digt. Dieser Antrag erfüllt die Voraussetzungen des\n§ 256 Abs. 1 ZPO nicht, weil er nicht auf die Feststellung eines g\ne g e n w ä r t i g e n Rechtsverhältnisses gerichtet ist.\n\n223\n\n \n\n224\n\nGrundlage für das Feststellungsbegehren\nder Klä-gerinnen ist die Annahme, daß die Beklagte, die unstreitig\nbislang keine Kündigung ausgesprochen hat, in Zukunft die\nLizenzvereinbarungen kündigt. Damit begehren die Klägerinnen die\nFeststellung eines nicht in der Gegenwart bestehenden\nRechts-verhältnisses. Dies ist unzulässig, denn es ist nicht\nmöglich, aus einem Sachverhalt schon jetzt die begehrte Rechtsfolge\nabzuleiten, obwohl minde-stens ein für die Entscheidung\nerheblicher, nicht lediglich eine Rechtsbedingung enthaltender Teil\nsich erst künftig ereignet (vgl. BGH L.M. Nr. 51 zu § 1004\nBGB).\n\n225\n\n \n\n226\n\nDie Besonderheit des Streitfalls liegt\ndarin, daß nicht, wie es häufig vorkommt, ein schadenstiften-des\nEreignis in der Zukunft möglicherweise noch Folgen hat, sondern es\nwird die Feststellung der Ersatzpflicht für einen Schaden begehrt,\nder durch eine Handlung hervorgerufen wird, die die Beklagte\nmöglicherweise in Zukunft vornehmen wird. Damit wird die\nFeststellung eines zukünftigen Rechts-verhältnisses beantragt, für\ndie nach § 256 ZPO kein Raum ist. Die Klägerinnen können sich\ninso-weit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein gegenwärtiges\nRechtsverhältnis liege in den zwi-schen den Parteien bestehenden\nvertraglichen Be-ziehungen. Gegenstand des Feststellungsantrags ist\nnämlich nicht das derzeitige Vertragsverhältnis zwischen den\nParteien, sondern ein erst durch ei-ne zukünftige Handlung\nmöglicherweise entstehender Schadensersatzanspruch der Klägerinnen.\nEntgegen der Ansicht der Klägerinnen geht es auch nicht um die\nkünftige Entwicklung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, denn\ndie Handlung, aus der sich nach der Darstellung der Klägerinnen die\nSchadensersatzpflicht der Beklagten ergeben soll, liegt bislang\nnicht vor. Die Frage, ob diese Hand-lung zulässig ist, ist hingegen\nbereits Gegenstand des Feststellungsantrags zu a).\n\n227\n\n \n\n228\n\nDie von den Klägerinnen angezogene\nEntscheidung des BGH vom 08.10.1958 (BGHZ 28, 225) rechtfertigt\nkeine abweichende Beurteilung. Aus ihr ergibt sich vielmehr, daß es\nin Fällen, in denen - wie vorlie-gend - die Feststellung der\nErsatzpflicht für ei-nen Schaden begehrt wird, der durch in der\nZukunft möglicherweise ausgeführte Handlungen verursacht werden\nwird, grundsätzlich um künftige Rechts-verhältnisse geht, für deren\nFeststellung nach § 256 ZPO kein Raum ist. Der BGH hat seinerzeit\ndas Rechtsverhältnis lediglich deswegen ausnahms-weise als einem\nbedingten gleichkommendes und da-mit einer Feststellung nach § 256\nZPO zugängliches Rechtsverhältnis angesehen, weil er in derselben\nEntscheidung eine Abwehrklage gegen die den Scha-den möglicherweise\nverursachende Handlung abgewie-sen hatte. Aus diesem Grunde war es\nim konkreten Fall in der Gegenwart unmöglich, mit vorbeugender\nUnterlassungsklage vorzugehen. Zugleich entfielen damit die\nBedenken, die gegen die Feststellung zum Ersatz eines erst durch\nkünftige schuldhafte Handlung entstehenden Schadens sprechen (vgl.\nBGH a.a.O. Seite 234). Um eine solche Ausnahmesitua-tion geht es im\nStreitfall nicht. Die Klägerinnen haben vielmehr mit ihrer auf\nFeststellung der Un-zulässigkeit bzw. Unwirksamkeit der Handlung,\naus der nach ihrer Darstellung der Schaden herrühren wird,\nErfolg.\n\n229\n\n \n\n230\n\nAuch der Hinweis der Klägerinnen\ndarauf, daß die Beklagte demnächst möglicherweise in Italien eine\neinstweilige Verfügung gegen die weitere Benut-zung des\nWarenzeichens erwirken werde, rechtfer-tigt keine abweichende\nBeurteilung. Auch insoweit sprechen die Klägerinnen lediglich ein\nmögliches zukünftiges Verhalten der Beklagten und, sofern den\nKlägerinnen hieraus ein Schaden entsteht, ein denkbares zukünftiges\nRechtsverhältnis zwischen den Parteien an.\n\n231\n\nAuch das Begehren auf Feststellung einer Schadens-\n\n232\n\n \n\n233\n\nersatzverpflichtung der Beklagten, die\ndarauf be-ruhen soll, daß die Kündigung der Zusatzvereinba-rung in\nAussicht gestellt worden ist, erfüllt die\nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO nicht. Insoweit fehlt es\nnämlich an dem erforderlichen Interesse an alsbaldiger\nFeststellung.\n\n234\n\n \n\n235\n\nDas Feststellungsinteresse im Sinne\neines rechtli-chen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der\nRechtslage der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der\nUnsicherheit droht und das Feststel-lungsurteil geeignet ist, diese\nGefahr zu besei-tigen (vgl. Münchener Kommentar-Lüke, Rdnr. 37 zu §\n256 ZPO m.w.N.). Hieran mangelt es im Streit-fall. Wie im\nZusammenhang mit dem Antrag zu a) festgestellt, ist die Beklagte zu\neiner ordent-lichen Kündigung der Lizenzvereinbarung nicht\nbe-rechtigt. Mit diesem Ausspruch ist den Interessen der\nKlägerinnen hinreichend Rechnung getragen, ihrem Recht droht keine\ngegenwärtige Gefahr der Unsicherheit mehr. Aufgrund der\ngerichtlichen Feststellung steht nämlich fest, daß eine entgegen\ndem Urteilstenor von der Beklagten ausgesprochene ordentliche\nKündigung keine Rechtswirkung hat. Damit steht zugleich fest, daß\nes aufgrund des vorprozessualen In-Aussicht-Stellens einer\nordent-lichen Kündigung durch die Beklagte keiner\nUmstel-lungsmaßnahmen und Dispositionen der Klägerinnen bedarf,\ndurch die, wie die Klägerinnen vortragen, ein Schaden in Form von\nAufwendungen entstehen könnte. Unabhängig hiervon fehlt es im\nübrigen auch an substantiiertem Vorbringen der Klägerinnen dazu,\nwelche Vorkehrungen, deren Kosten sich als Schaden niederschlagen\nkönnten, erforderlich sein könnten. Insoweit bedarf es indes wegen\nder feh-lenden Zulässigkeit des Klageantrags keiner ver-tiefenden\nAusführungen.\n\n236\n\n \n\n237\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97\nAbs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n238\n\n \n\n239\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit (hinsichtlich der Kosten) folgt aus §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n240\n\n \n\n241\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß §\n546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Sie entspricht dem Wert des jeweiligen\nUnterliegens im Berufungsrechtszug.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/6-u-17-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/6-u-17-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314169","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.521391+00:00"}}