{"status":"available","doknr":"OLD314172","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0526.27U216.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"27 U 216/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg, soweit sie sich\ngegen die Beklagte zu 1) richtet. Im übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger kann von der Beklagten zu 1)\ngem. §§ 280, 695 BGB Schadensersatz in Höhe von 4.874,46 DM\nverlangen. In dieser Höhe ist die Beklagte zu 1) dem Kläger zum\nErsatz verpflichtet, weil ihr die Rückgabe der in ihre Obhut\ngegebenen Sachen teilweise unmöglich geworden ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAuf das Rechtsverhältnis zwischen dem\nKläger und der Beklagten zu 1) finden die Grundsätze des\nVerwahrungsrechts Anwendung. Durch den Erwerb des Parkscheins ist\nzwischen dem Kläger und der Be-klagten zu 1) ein Vertrag\nzustandegekommen, durch den sich die Beklagte zu 1) zur\nBereitstellung eines Parkplatzes und zur Bewachung des dort\nabgestellten Kraftwagens verpflichtet hat. Die von der Beklagten zu\n1) versprochene Gegenleistung hat sich nicht darin erschöpft, dem\nKläger eine Abstellfläche für seinen Wagen zur Verfügung zu\nstellen. Das folgt bereits aus dem Hinweis auf ihre\nFirmenbezeichnung \"Bewachungsdienst\" auf der Vorderseite des\nParkausweises und dem Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten\nBedingungen, in denen von der \"Bewachung\" des abgestellten\nFahr-zeugs und der \"Bewachungszeit\" die Rede ist. Über die\nrechtliche Einordnung eines Vertrags über das Abstellen eines\nKraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz besteht allerdings\nkeine einhellige Mei-nung. Während die überwiegend vertretene\nAbsicht ein solches Rechtsverhältnis als Verwahrungsver-trag\nwertet, besteht das Rechtsgeschäft nach der Gegenauffassung aus\nElementen des Miet- und des Verwahrungsvertrages; eine weitere\nMeinung nimmt einen aus Dienst- und Mietvertragselementen\ngemischten Vertrag an (vgl. Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 688 Rn\n10; Hüffer in: Münchener Kom-mentar zum BGB, 2. Aufl., § 688 Rn.\n51, jeweils m.w.N.). Der letztgenannten Ansicht, es handele sich um\neinen Kombinationsvertrag aus miet- und dienstrechtlichen Elementen\n(so Neumann-Duesberg VersR 1968, 313; Wintergerst NJW 1963, 141),\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wer die Bewachung einer\nSache verspricht, übernimmt damit Obhutspflichten; nach der\nVertragsordnung des Bür-gerlichen Gesetzbuches ist die Obhut über\nfremde Sachen aber, wenn sie sich mit der Raumgewährung verbindet,\ntypischerweise eine Verwahrung und nicht etwa ein Dienstvertrag (so\nzutreffend Hüffer a.a.O.). Im Ergebnis offenbleiben kann dagegen,\nob hier ein reiner Verwahrungsvertrag vorliegt oder aber ein\ngemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen. Da es der\nSache nach um die Rückgabe derjenigen Sachen geht, die der\nBeklagten zu 1) in Obhut gegeben worden waren, richten sich die\nErsatzansprüche des Klägers in jedem Fall nach den Regeln des\nVerwahrungsrechts.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie dem Kläger nach § 695 BGB\ngeschuldete Rückgabe der von ihr aufzubewahrenden Sachen ist der\nBe-klagten zu 1) teilweise unmöglich geworden. Kraft seiner\nEigenart erstreckt sich ein Verwahrungsver-trag auf die dem\nVerwahrer zur Obhut übergebene bewegliche Sache in ihrer\ntatsächtlichen Gesamt-heit und damit auch auf den Inhalt eines\nunterge-stellten Fahrzeugs (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln - 9.\nZivilsenat - VersR 1964, 858). Die Beklagte zu 1) war deshalb auch\nzur Verwahrung und Zurück-gabe des vom Kläger in seinem Fahrzeug\nmitgeführ-ten Gepäcks verpflichtet.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen der\nUnmöglichkeit der Leistung setzt nach § 280 BGB zwar voraus, daß\nder Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Demnach ist die\nBeklagte zum Ersatz nur dann ver-pflichtet, wenn sie ihre\nObhutspflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Entwendung des\nGepäcks aus dem Fahrzeug ermöglicht hat. Indessen trifft die\nBeweislast dafür die Beklagte zu 1). Wird die Rückgabe der in Obhut\ngegebenen Sache unmöglich, so hat nach § 282 BGB der Verwahrer zu\nbeweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines\nvon ihm zu vertretenden Umstands ist (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln\nVersR 1964, 859; Soergel-Mühl § 688 Rn. 13; Krohn in: BGB-RGRK, 12.\nAufl., vor § 688 Rn. 41). Den ihr damit obliegenden\nEntlastungsbeweis hat die Beklagte zu 1) nicht ge-führt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Sachvortrag der Beklagten zu 1)\nerlaubt nicht den Schluß, das Fahrzeug des Klägers sei ausreichend\nüberwacht worden. Ihre Behauptung, mindestens einer ihrer\nMitarbeiter sei dauernd mit der Bewachung der abgestellten\nFahrzeuge befaßt gewesen und habe auf dem Parkgelände Patrouillen\nunternommen, genügt dafür nicht. Nach dem unwider-sprochen\ngebliebenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei dem\nMesseparkplatz um ein weiträumi-ges, unübersichtliches Gelände, auf\ndem - wie die Beklagte zu 1) selbst angibt - an dem betreffen-den\nTag 1.546 Kraftfahrzeuge abgestellt worden waren. Zwar dürfen an\ndie Überwachungstätigkeit der Beklagten zu 1) keine überhöhten\nAnforderun-gen gestellt werden. Angesichts der Höhe der Parkgebühr\nvon lediglich 5,00 DM, mit der sowohl die Bereitstellung eines\nParkplatzes als auch die Bewachung des Geländes abgegolten wurde,\ndurfte der Kläger nicht erwarten, daß sein Fahrzeug von\nMitarbeitern der Beklagten zu 1) ununterbrochen kontrolliert werde.\nWegen der Unübersichtlichkeit des Parkgeländes und der Vielzahl der\ndort abge-stellten Fahrzeuge reicht es andererseits aber für eine\nordnungsgemäße Bewachung nicht aus, wenn sich - wie der Kläger\nvorträgt - die Aufgabe der von der Beklagten zu 1) eingesetzten\nParkwächter darauf beschränkt hatte, Fahrzeugen ohne Parkaus-weis\ndie Zufahrt zu verwehren. Mit Rücksicht auf die räumlichen\nVerhältnisse und die Vielzahl von Kraftfahrzeugen spricht schon\nmanches dafür, daß der ununterbrochene Einsatz mehrerer Parkwächter\nerforderlich war. Jedenfalls fehlt es an näheren Angaben der\nBeklagten zu 1) dazu, in welcher Weise eine Überwachung\nstattgefunden hat. Der pauschale Hinweis auf \"Patrouillengänge\"\nläßt nicht erken-nen, wie und in welchen zeitlichen Abständen die\nabgestellten Fahrzeuge kontrolliert worden sind.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuf den in ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingun-gen vorgesehenen Haftungsausschluß kann sich die\nBeklagte zu 1) nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann letztlich\noffenbleiben, ob dem Kläger die Möglichkeit verschafft worden war,\nin zumutbarer Weise vom Inhalt der Versicherungsbedingungen, auf\ndie im Parkausweis Bezug genommen ist, Kenntnis zu nehmen (vgl. § 2\nAbs. 1 Nr. AGBG). Unabhänging davon, daß § 3 der Verordnung über\ndas Überwa-chungsgewerbe vom 1. Juni 1976 (BGBl I 1341) mit\nRücksicht auf den obligatorischen Abschluß einer\nHaftpflichtversicherung einen Haftungsausschluß für den\nGewerbetreibenden grundsätzlich zuläßt, gilt für die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Klägerin das Klauselverbot des § 11 Nr. 7\nAGBG, das einen Ausschluß der Haftung bei Vorsatz oder grober\nFahrlässigkeit für unwirksam erklärt. Die Streitfrage, ob der\nGewerbetreibende seine Haftung abweichend von § 11 Nr. 7 AGBG auch\nbei grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen auf die\nVersi-cherungssumme beschränken kann (so Palandt-Hein-richs, BGB,\n52. Aufl., § 9 AGBG Rn. 69; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 6. Aufl.,\n§ 11 Anm. 240; a.A. Dubischar NJW 1989, 3245; OLG Düsseldorf DAR\n1980, 218), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eigenes grobes\nVerschulden der Beklagten zu 1) gilt der Hauftungsausschluß\njedenfalls nicht. Die Freizeichnug versagt darüber hinaus bei\neinfacher Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1), sofern sog.\nKardinalpflichten verletzt werden. Hierzu zählt bei\nBewachungsverträgen grundsätzlich die Pflicht zur Organisation\neines lückenlosen Einsatzes (so auch Dubischar a.a.O.). Von ihrer\nHaftung kann die Beklagten zu 1) deshalb nur dann freiwerden, wenn\nsie durch ausreichende organisatorische Maßnahmen für die\nÜberwachung des Parkplatzes Sorge getragen hat. Dies ist dem -\nnicht genügend substantiier-ten - Sachvortrag der Beklagten zu 1)\njedoch nicht zu entnehmen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagte zu 1) hat demnach für den\ndem Kläger entstandenen Schaden dem Grunde nach einzustehen. Ihre\nErsatzpflicht mindert sich indessen wegen eines dem Kläger\nanzulastenden Mitverschuldens (§ 254 BGB). Als schuldhafter Verstoß\ngegen seine eigenen Interessen ist dem Kläger anzulasten, im\nInnenraum seines abgestellten Kraftwagens, von außen sichtbar, eine\nwertvolle Kleidungskollektion zurückgelassen zu haben. Selbst wenn\ndie Kollek-tion vollständig in Kleidersäcken verpackt war, konnte\njedenfalls das Vorhandensein umfangreichen Gepäcks von unbefugten\nDritten ohne weiteres er-kannt werden. Daß der Parkplatz den\nMesseausstel-lern, die gewöhnlich Musterwaren mit sich führen,\nvorbehalten war, entlastet den Kläger nicht. Auf eine lückenlose\nÜberwachung seines Fahrzeugs und einen sicheren Schutz seines\nEigentums durfte der Kläger, zumal bei Berücksichtigung der\nungünstigen räumlichen Gegebenheiten, nicht vertrauen. Auch im\nvorliegenden Fall gilt der Grundsatz, daß selbst bewachte\nParkplätze kein geeigneter Aufbewahrungs-ort für Handelsware in\ndort abgestellten Fahrzeu-gen sind, mögen diese auch verschlossen\nsein, und daß sich ein Fahrzeugabsteller selbst ohne beson-dere\nSchwierigkeiten gegen Verluste schützen kann, indem er keine zum\nVerkauf bestimmten Waren in dem abgestellten Fahrzeug zurückläßt\n(vgl. BGH NJW 1968, 1720). Ihrem Umfang nach sind die\nVerursa-chungsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1) als\ngleich hoch einzustufen mit der Folge, daß die Beklagte zu 1) den\nnach der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung noch\nverbleibenden Rest-schaden zur Hälfte auszugleichen hat.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAufgrund der Aussage des im Wege der\nRechtshilfe vernommenen Zeugen K. ist davon auszugehen, daß dem\nKläger durch den Diebstahl eine sog. \"...-..\"-Bekleidungskollektion\nmitsamt der dafür be-nutzten Kleidersäcke sowie ein Aluminiumkoffer\nabhandengekommen sind. Ein Grund, der den Kläger veranlaßt haben\nkönnte, seinen damaligen Reise-begleiter - den Zeugen K. - am Tage\nnach dem Schadensfall über das Ausmaß seines Verlustes zu täuschen,\nist nicht erkennbar. Der Kaufpreis der \".....\"-Musterkollektion\nergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Lieferfirma\nvom 3. Februar 1990, während der Wert der Kleidersäcke anhand des\nProspekts der Firma R. und derjenige des Aluminiumkoffers aufgrund\nder Angaben des Zeugen K. gem. § 287 ZPO auf die vom Kläger\nbe-zifferten Beträge geschätzt werden können. Da die Bestandteile\nder Musterkollektion in den Kleider-säcken aufgehängt waren, ist\nauch der vom Kläger behauptete Verlust von Kleiderbügeln und\nKlammern anzunehmen. Nicht nachgewiesen ist dagegen die Entwendung\nvon 21 Musterhemden, für die die Aus-sage des Zeugen K. keine\nAnhaltspunkte bietet. Die vom Kläger ferner geltend gemachte\nAuslagen-pauschale ist entsprechend dem üblichen Satz auf 30,00 DM\nzu veranschlagen. Der noch auszugleichen-de Schaden errechnet sich\ndanach wie folgt:\n\n20\n\n \n\n21\n\n\".....\"-Musterkollektion 8.130,00 DM 5\nKleidersäcke 445,00 DM 5 Klammern 450,50 DM 97 Spezial-Kleiderbügel\n160,00 DM 1 Aluminiumkoffer 495,00 DM Auslagenpauschale 30,00 DM\n9.710,50 DM zuzüglich der Differenz zwischen\n\n22\n\n \n\n23\n\nder Summe aus dem\n\n24\n\n \n\n25\n\nFahrzeugschaden (1.511,24 DM)\n\n26\n\n \n\n27\n\nund dem Wert von 3 Herrenanzügen\n(2.250,00 DM), insgesamt 3.761,24 DM und der Versicherungsleistung\n3.722,81 DM, also 38,43 DM, insgesamt 9.748,93 DM, davon 1/2\n4.874,46 DM.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie zuerkannte Zinsforderung ist nach\n§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Ei-nen den\ngesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zins-schaden hat der Kläger\ndurch die vorgelegte Bank-bescheinigung nur für die Zeit bis zum\n19. Novem-ber 1991 nachgewiesen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nZahlungsansprüche gegen die Beklagte zu\n2) stehen dem Kläger demgegenüber nicht zu. Vertragspart-nerin des\nKlägers ist allein die Beklagte zu 1) geworden und nicht auch deren\nHaftpflichtversi-cherung, die Beklagte zu 2), die wiederum in\nvertraglichen Beziehungen nur zur Beklagten zu 1) als ihrer\nVersicherungsnehmerin steht. Zwar hatte der Kläger womöglich dem\nGrunde nach ursprünglich einen Entschädigungsanspruch gegen die\nBeklagte zu 2) gem. §§ 328 BGB, 75 Abs. 1 VVG. Nach § 2 Abs. 1 der\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) nämlich\nsteht die Ausübung der Rechte aus der Fahrzeug- und\nGepäckversicherung ausschließlich dem Fahrzeugeinsteller gegen\nVorla-ge des Parkscheins zu. Dabei handelt es sich um eine\nVersicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 75 Abs. 1 VVG, bei\nder die Rechte aus dem Versi-cherungvertrag dem Versicherten - dem\nFahrzeugein-steller - zukommen. Eine Versicherung für fremde\nRechnung ist als Vertrag zu Gunsten der mitversi-cherten Person im\nSinne von § 328 BGB einzuordnen (Palandt-Heinrichs § 328 Rn. 12).\nDie - möglicher-weise - gegenüber dem Kläger geschuldete Leistung\nhat die Beklagte zu 2) indessen vollständig er-bracht. Der Umfang\ndes Leistungsanspruchs des Ver-sicherten ergibt sich aus den\nAllgemeinen Versi-cherungsbedingungen, nach denen die\nVersicherungs-summe für jedes Fahrzeug einschließlich der\nmit-geführten zum persönlichen Bedarf dienenden Gegen-stände\n30.000,00 DM beträgt, wovon ein Anteil von 2.000,00 DM auf das\nGepäck entfällt. Nur in dieser Höhe hat die Beklagte zu 2) der\nBeklagten zu 1) eine Leistung an den Kläger als versicherten\nDrit-ten versprochen. Weitergehende Zahlungen schuldet sie dem\nKläger nicht.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBerufungsstreitwert: 10.409,93 DM\n\n36\n\n \n\n37\n\nBeschwer für beide Parteien: jeweils\nunter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/27-u-216-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/27-u-216-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314172","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.832058+00:00"}}