{"status":"available","doknr":"OLD314171","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0526.27U156.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"27 U 156/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nErsatzansprüche wegen positiver\nVertragsverlet-zung oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) i.V.m. §\n116 SGB X stehen der Klägerin weder gegen den Beklagten zu 1) noch\ngegen die Beklagte zu 2) zu.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie für das Kind T.K. aufgewendeten und\nnoch in Zukunft aufzuwendenden Behandlungskosten haben die\nBeklagten der Klägerin nicht zu erstat-ten, da die Behinderung des\nan einer spastischen Diplegie und einer Mikrozephalie leidenden\nKindes nicht die Folge von im Zusammenhang mit seiner Ge-burt\nbegangenen Behandlungsfehlern ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAls Fehler, die den Beklagten bei der\nGeburt des Kindes T.K. unterlaufen sein könnten, kommen allein die\nGabe einer überhöhten Dosis des wehenfördernden Mittels O. sowie\ndes Schmerzmittels D. oder die Verabreichung wehenfördernder Mittel\nschlechthin trotz starker Wehentätigkeit in Betracht. Der von der\nKlägerin erhobene Vorwurf, die Mutter des Kindes sei während der\nGeburt nicht an den Cardiotokographen angeschlossen gewesen, hat\nsich als unberechtigt erwiesen. Nach den übereinstimmenden Aussagen\nder Zeuginnen K. , H. und H. sind tatsäch-lich cardiotokographische\nAufnahmen gefertigt wor-den. Wie aus dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. B. folgt, bestehen auch gegen die Art der\nZusammenarbeit zwischen beiden Beklagten dergestalt, daß der\nBeklagte zu 1) der Beklagten zu 2) vor der Entbindung telefonische\nAnweisungen erteilt hat, keine grundsätzlichen Bedenken. Auch gegen\ndie Verabreichung wehenfördernder Mittel sind keine prinzipiellen\nEinwände zu erheben. Den Angaben der Zeugin K. zufolge hatte der\nBlasensprung vor dem Einsetzen der Wehen stattge-funden. Wie der\nSachverständige Prof. B. ausgeführt hat, ist bei einem solchen\nvorzeitigen Blasensprung wegen der auftretenden Infektionsge-fahr\neine möglichst rasche Beendigung des Geburts-vorgangs anzustreben\nund in dieser Hinsicht die Gabe von Wehenmitteln im Grundsatz\nindiziert.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEine Kontraindikation für die Gabe von\nWehenmit-teln hätte allerdings dann bestanden, wenn regel-mäßige\nund starke Wehen aufgetreten wären, da in diesem Fall die\nWehenmittelgabe hätte zu einer weiteren pathologisch verstärkten\nWehentätigkeit führen und das Kind möglicherweise in Gefahr bringen\nkönnen. In der Dokumentation des Geburts-vorgangs findet sich für\nden maßgebenden Zeitpunkt indessen ein Hinweis auf \"leichte Wehen\".\nIn einem gewissen Widerspruch dazu stehen allerdings die Aussagen\nder Zeuginnen K. und P. . Die Zeugin P. hat bekundet, schon vor der\nBe-nachrichtigung der Beklagten zu 2) seien die Wehen stärker\ngeworden, während die Zeugin K. gar von \"ganz starken Wehen\"\nberichtet hat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nOb danach von regelmäßigen und starken\nWehen im Sinne der Kontraindikation wehenfördernder Mittel\nausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies\naber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Nichtangabe der\nDosierung von O. und D. in den Krankenunterla-gen, die nach dem\nGutachten des Sachverständigen Prof. B. als Dokumentationsmangel zu\nwer-ten ist, die Vermutung einer Überdosierung von schmerz- und\nwehenfördernden Mitteln begründet. Die Ursächlichkeit eines\nmöglicherweise darin zu sehenden Behandlungsfehlers für den\nKörperschaden des Kindes T.K. ist jedenfalls nicht bewiesen. Schon\nder im ersten Rechtszug tätig gewordene Sachverständige Prof. D.\nhat im Gegenteil angenommen, die Schädigung des Kindes sei mit\nhoher Wahrscheinlichkeit nicht auf einen Sauerstoffmangel während\ndes Geburtsvorganges oder unmittelbar nach der Entbindung\nzurückzuführen. Durch das vom Senat eingeholte Gutachten des\nSach-verständigen Prof. Sch. ist diese Einschätzung bestätigt\nworden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEine Umkehr der Beweislast für den\nUrsachenzusam-menhang zwischen - etwaigem - Behandlungsfehler und\nGesundheitsschaden greift zugunsten der Klä-gerin nicht ein. Zwar\nkönnte der Klägerin grund-sätzlich eine Beweiserleichterung zuteil\nwerden, wenn ein den Beklagten anzulastender Behandlungs-fehler als\ngrob fehlerhaft einzustufen wäre. Ob die Gabe wehenfördernder\nMittel wegen bereits vorhandener starker, regelmäßiger Wehen\nkontrain-diziert oder die verabreichte Dosis der Präparate O. und\nD. überhöht war und ob darin ein Verstoß gegen elementare Regeln\nder Medizin zu sehen ist, kann aber letztendlich dahinstehen. Für\ndie Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern genügt\nes zwar grundsätzlich, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet\nist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Indessen kann\nauch in diesem Rahmen das Gewicht der Schadensneigung des\närztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr nicht\ngänzlich außer Betracht bleiben; denn die Beweiserleichte-rung für\nden Ursachenzusammenhang zwischen Behand-lungsfehler und\neingetretenem Gesundheitsschaden wird gerade deshalb gewährt, weil\ndas Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen\nwegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert oder\nverschoben worden ist. Je unwahr-scheinlicher ein solcher\nursächlicher Zusammenhang ist, desto geringer wirken sich im\nErgebnis auch die durch den Behandlungsfehler bedingten\nAufklä-rungserschwernisse aus; ihr Gewicht verringert sich\ngleichsam mit der wachsenden Unwahrschein-lichkeit eines\nKausalzusammenhangs. Der möglichen Neutralisierung der\nAufklärungserschwernisse durch Umstände, die einen ursächlichen\nZusammenhang mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich machen,\nmuß daher auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang im\nEinzelfall die gerechte Rollenverteilung im\nArzt-Patienten-Verhältnis eine Beweiserleichte-rung für den\nPatienten erfordert, Rechnung getra-gen werden (BGH NJW 1988, 2950,\n2951). Ein Ursa-chenzusammenhang zwischen einem den Beklagten bei\nder Geburt des Kindes T.K. möglicherweise unterlaufenen\nBehandlungsfehler und dem eingetre-tenen Körperschaden ist höchst\nunwahrscheinlich; eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin\nscheidet deshalb aus.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIn seinem nachvollziehbaren und\nüberzeugenden Gut-achten ist der Sachverständige Prof. Sch. zu dem\nErgebnis gelangt, daß eine hypoxämisch-ischä-mische Hirnschädigung\nund damit eine perinatale Krankheitsursache ganz unwahrscheinlich\nist und nur als extrem entfernte Möglichkeit diskutiert werden\nkann. Deutlich gegen eine perinatale hypoxische Hirnschädigung\nspricht - so der Sach-verständige - die relative Unauffälligkeit\ndes Kindes während der ersten 1 1/2 Lebensjahre, da\nhypoxämisch-ischämische Hirnschäden typischerweise schwere\nKrankheitserscheinungen schon unmittelbar nach der Geburt zur Folge\nhaben. Das Kind T. hat in der Neonatalperiode weder\nAnpassungsstörun-gen noch neurologische Durchgangssyndrome erkennen\nlassen, an Länge und Gewicht altersentsprechend zugenommen und eine\nnoch innerhalb der Norm lie-gende Entwicklung des Kopfumfangs\ngezeigt. Noch bei der Früherkennungsuntersuchung im Alter von 11\nMonaten ist seine Entwicklung als unauffällig angesehen worden. Ein\nmit einer schweren hypoxä-misch-ischämischen Hirnschädigung\ngeborenes Kind zeigt dagegen schon in den ersten Lebenstagen\nAuf-fälligkeiten, insbesondere in Form von Trink- und\nAtemstörungen, Neugeborenenkrämpfen und einer schwer abnormen\nNeurologie, die entweder mit einer Hypotonie oder einer Hypertonie\neinhergeht. Selbst wenn das Kind - wie die Klägerin vorträgt -\nschon immer schlecht getrunken und viel geschrien hatte, steht sein\nKrankheitsverlauf allen wissenschaft-lich belegten Erkenntnissen\nüber hypoxämisch-ischämische Hirnschäden bei reifen Neugeborenen\nentgegen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Ergebnisse der vorliegenden\ncomputertomogra-phischen Untersuchungen machen eine Hirnschädigung\nwährend der Geburt gleichfalls höchst unwahr-scheinlich. Wie der\nSachverständige Prof. Sch. ausgeführt hat, hinterlassen hypoxische\nHirnschä-digungen in aller Regel Substanzdefekte im Gehirn, die\ncomputertomographisch leicht nachweisbar sind. Substanzdefekte im\nGehirn - sogenannte Porencepha-lien - sind bei den\ncomputertomographischen Unter-suchungen des Kindes T.K. nicht\ngefunden worden. Daß im Falle eines hypoxämisch-ischämi-schen\nHirnschadens entsprechende morphologische Defekte nicht\nnachgewiesen werden können, ist aber sehr unwahrscheinlich.\n\n20\n\n \n\n21\n\nHinzu kommt, daß nach allen\nvorausgegangenen Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen die\nEr-krankung des Kindes zumindest dem Anschein nach fortschreitet.\nDie wahrscheinlich vorliegende Pro-gredienz stellt aber ein\ndeutliches Indiz für eine neurometabolische oder neurodegenerative\nErkran-kung dar. Restschadenssyndrome nach einer perina-talen\nhypoxisch-ischämischen Hirnschädigung ver-schlechtern sich dagegen\nnicht und werden im Ge-genteil unter der Behandlung eher\nverbessert.\n\n22\n\n \n\n23\n\nZu berücksichtigen ist schließlich, daß\nder jün-gere Bruder des Kindes, M. K. , qualitativ ähnliche und nur\nquantitativ unterschiedliche Krankheitserscheinungen aufweist, die\nauf eine gleichartige Erkrankung in beiden Fällen hinwei-sen.\nWenngleich das Auftreten von hypoxämisch-ischämischen\nHirnschädigungen bei zwei Geschwi-stern nicht von vornherein sicher\nausgeschlossen werden kann, so begründet der sehr ähnlich\ngela-gerte Fall des jüngeren Bruders M. doch den Verdacht auf eine\ngenetische Erkrankung.\n\n24\n\n \n\n25\n\nInsgesamt hat der Sachverständige Prof.\nSch. einleuchtend dargelegt, daß aufgrund sämtlicher erkennbaren\nUmstände, vor allem aber wegen der zunächst weitgehend\nunauffälligen nachgeburtlichen Entwicklung des Kindes und dem\nFehlen jeglicher Hinweise auf einen hypoxischen Defekt im\nComputer-tomogramm, eine hypoxisch-ischämische Hirnschädi-gung bei\nder Geburt höchst unwahrscheinlich ist. Damit übereinstimmend hat\nauch der Sachverständige Prof. D. angenommen, die Schädigung des\nKin-des sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ei-nen\nSauerstoffmangel während oder unmittelbar nach der Geburt\nzurückzuführen. Da ein Kausalzusammen-hang zwischen dem Verhalten\nder Beklagten bei der Geburt des Kindes und dessen\nKörperbehinderung in hohem Maße unwahrscheinlich ist, tritt eine\nBe-weislastumkehr zugunsten der Klägerin selbst dann nicht ein,\nwenn von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen wird. Die\nBeklagten sind der Klägerin deshalb nicht zum Ersatz\nverpflichtet.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n28\n\n \n\n29\n\nBerufungsstreitwert:\n\n30\n\n \n\n31\n\nZahlungsantrag = 12.620,15 DM\n\n32\n\n \n\n33\n\nFeststellungsantrag = 10.000,00 DM\n\n34\n\n \n\n35\n\n22.620,15 DM.\n\n36\n\n \n\n37\n\nBeschwer für die Klägerin: unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/27-u-156-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-26/27-u-156-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314171","retrieved":"2026-07-09 03:45:59.743185+00:00"}}