{"status":"available","doknr":"OLD314174","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0521.SS174.93Z92Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-21","aktenzeichen":"Ss 174/93 (Z) - 92 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO zu einer Geldbuße\nvon 50,-- DM verurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat folgende\nFeststellungen ge-troffen:\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Betroffene stellte am 30.8.1991 um\n17.30 Uhr seinen PKW vor dem Haus M. Straße 21 am rechten\nFahrbahnrand zum Parken ab. Halte- oder Parkver-botsschilder waren\nnicht vorhanden. Am frühen Morgen des 31.8.1991 fuhr er für 3\nWochen in Urlaub und ließ seinen PKW am Fahrbahnrand stehen. Am\n10.9.1991 sollte gemäß dem Plan der G. vom 2.9.1991 ein\nFernwärmeanschluß im Haus Nr. 21 verlegt werden. Hierzu wurden 3\nTage vorher, also am 7.9.1991, Halteverbotszeichen aufgestellt,\nver-bunden mit dem Hinweis auf den Beginn der Baumaß-nahmen. Am\n10.9.1991 wurde der Wagen des Betroffe-nen um 11.10 Uhr mit einem\nVerwarngeld belegt und um 11.35 Uhr im Rahmen der Ersatzvornahme\nwegge-schleppt, um die Bauarbeiten fristgemäß beginnen lassen zu\nkönnen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat die Ansicht\nvertreten, wer sein Auto erlaubterweise am rechten\nStraßenfahrbahnrand zum Parken abstelle, könne nicht darauf\nvertrauen, daß sich dieser Zustand für 3 Wochen urlaubsbeding-ter\nOrtsabwesenheit nicht ändern werde; er müsse sehr wohl damit\nrechnen, daß bei längerer Ortsab-wesenheit dringend erforderliche\nBauarbeiten durch-geführt werden müßten, insbesondere dann, wenn\nder Fahrbahnrand als Parkfläche benutzt werde.\n\n10\n\n \n\n11\n\nMit dem Antrag des Betroffenen auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiellen Rechts\ngerügt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zur\nFortbildung des mate-riellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 und 2\nOWiG). Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Freispruch\ndes Betroffenen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDem Betroffenen kann auf der Grundlage\nder getrof-fenen Feststellungen kein verkehrsordnungswidriges\nVerhalten zur Last gelegt werden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEin Verstoß gegen das Halteverbot durch\npositives Tun liegt nicht vor. Als der Betroffene seinen Wagen\nabstellte, gab es dort kein Verkehrszeichen, das ihm das Parken\nseines Wagens verboten hätte.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEs kommt nur eine\nVerkehrsordnungswidrigkeit durch Unterlassen in Betracht. Daß\nParkverstöße auch durch Unterlassen begangen werden können, ist im\nGrundsatz in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLG VRS 11, 66;\n24, 460; NStZ 1986, 256; OLG Hamm VRS 61, 131; Stuttgart VRS 30,\n78, 79; 39, 373; Senatsentscheidung VRS 47, 39; Cramer,\nStraßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 12 StVO, Rdn. 116; Rengier in KK,\nOWiG, § 8 Rdn. 30). Den zitierten Entscheidungen lagen allerdings\nandere Fallgestaltungen als vorliegend zugrunde. Es ging meist um\ndie Rechtspflicht des Halters, sein von anderen verkehrswidrig\ngeparktes Fahrzeug zu entfernen. Eine allgemeine Pflicht des\nHalters, sich Gewißheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug\nordnungsgemäß abgestellt ist, wurde dabei verneint (BayObLG NStZ\n1986, 256; OLG Karlsruhe VRS 58, 272; Senatsentscheidung VRS 47,\n39). Anerkannt ist ferner, daß Vorschriftszeichen nach der StVO,\nvon denen ein Haltverbot ausgeht, zugleich das Gebot enthalten, bei\nverbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das\nHalten gestattet ist, alsbald wegzufahren (BVerwG NJW 1978, 656;\nVRS 74, 397; OVG Münster NJW 1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79,\n476; OVG Hamburg VRS 83, 317). Die Frage, ob dies auch für einen\nFahrer gilt, bei dessen Eintreffen am Parkplatz keine\nVerbotsschil-der vorhanden sind und ob er bei längerer Parkzeit\nverpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, daß auch die Fortsetzung des\nParkens nicht infolge der nachträg-lichen Aufstellung von\nVerkehrszeichen ordnungswid-rig wird, ist bisher - soweit\nersichtlich - nicht entschieden. Sie ist im Grundsatz zu\nbejahen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nAuch wenn ein Halteverbotsschild erst\nnach Be-ginn des Parkens aufgestellt wird, ist es für den parkenden\nVerkehrsteilnehmer verbindlich. Ver-kehrszeichen sind\nVerwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung (BVerwGE 27,\n181 = VRS 33, 149; BVerwG NJW 1978, 656; BayObLG NJW 1984, 2110).\nRegelungen durch Verkehrszeichen werden bekanntge-geben, indem das\nZeichen derart aufgestellt wird, daß es für die Verkehrsteilnehmer,\nan die es sich richtet, bei Auslegung des in § 1 StVO vorgegebenen\nSorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann; ob die\nallgemeinen für Verwaltungsakte vor-geschriebenen\nBekanntgabevoraussetzungen des § 41 VwVfG erfüllt sind, ist nicht\nerheblich; erst recht ist nicht erforderlich, daß der angesprochene\nKraftfahrer das Zeichen auch zur Kenntnis nimmt (OVG Münster NJW\n1990, 2835 = NZV 1990, 407 = VRS 79, 476). Grundsätzlich muß der\nVerkehrsteilnehmer beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch\nBe-trachten des Verkehrszeichens von der darin verkör-perten\nbehördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen; Verkehrszeichen, deren\nInhalt nicht mehr zuverläs-sig erkennbar ist, sind daher\nwirkungslos (BayObLG NJW 1984, 2110 m.w.N.). Aus diesen Grundsätzen\nist aber nicht zu folgern, daß es bei Verkehrsvorgängen wie dem\nDauerparken nur auf die Situation beim Eintreffen des\nVerkehrsteilnehmers an Ort und Stel-le ankommt. Die\nNichterkennbarkeit eines Verkehrs-zeichens oder das Fehlen eines\nVerkehrszeichens schließen nur die Annahme einer\nVerkehrsordnungs-widrigkeit durch positives Tun aus; sie befreien\nden Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, das Fahrzeug\nwegzufahren, wenn das Verkehrszeichen spä-ter erkennbar wird.\nAnderenfalls wäre die vorüber-gehende Nichterkennbarkeit, z.B. weil\ndas Verkehrs-zeichen tief verschneit ist (vgl. BayObLG NJW 1984,\n2110), ein Freibrief, beliebig lange zu parken. Wer das tief\nverschneite Halteverbot nicht erkennen kann, darf das Parken nicht\nfortsetzen und muß sein Fahrzeug wegschaffen, wenn er bei Tauwetter\nerkennen kann, daß auf der von ihm als Parkplatz benutzten\nVerkehrsfläche ein Halteverbot angeordnet ist. Ebenso muß ein\nDauerparker dann, wenn ein Halteverbot nach Beginn des Parkens\naufgestellt wird, grundsätzlich das Fahrzeug wegschaffen. Wer sein\nFahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche ab-stellt, bleibt während\nder ganzen Dauer des Par-kens Verkehrsteilnehmer (OLG Hamburg VRS\n23, 139; BayObLG VRS 24, 460; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2.\nAufl., § 1 Rdn. 25). Solange er Verkehrsteilneh-mer ist, gelten für\nihn auch die durch Verkehrs-zeichen getroffenen Anordnungen mit der\nFolge, daß dann, wenn das zunächst zulässige Parken durch ein\nspäter aufgestelltes Verkehrszeichen ordnungswidrig wird, der\nverkehrswidrige Zustand zu beseitigen ist. Die Garantenstellung im\nSinne des § 8 OWiG ergibt sich in diesem Fall aus der fortdauernden\nEigenschaft als Verkehrsteilnehmer (vgl. Rengier in KK, OWiG, § 8\nRdn. 31).\n\n22\n\n \n\n23\n\nWelche Maßnahmen dem Verkehrsteilnehmer\nzuzumuten sind, um sicherzustellen, daß auch die Fortdauer seines\nParkens nicht verkehrswidrig ist, hängt von den Umständen des\nEinzelfalls ab. Es kommt auf die Lage und die Fähigkeiten des\nGaranten einerseits, andererseits auf Nähe und Schwere der Gefahr\nund die Bedeutung des Rechtsguts an; es entschei-det eine\nInteressenabwägung (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 13 Rdn. 16\nm.w.N.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nGrundsätzlich ist einem Dauerparker\nzuzumuten, den Parkplatz und die Verkehrsentwicklung in\nregelmä-ßigen Abständen zu kontrollieren. Schwieriger ist die\nKonkretisierung des Zumutbaren bei Verkehrs-teilnehmern, die sich\nvorübergehend nicht am Ort aufhalten, insbesondere bei Personen -\nwie dem Be-troffenen im vorliegenden Fall -, die wegen Urlaubs\nortsabwesend sind und das Fahrzeug zurückgelassen haben.\n\n26\n\n \n\n27\n\nWenn die Möglichkeit der Anordnung\neines Haltever-bots naheliegt, z.B. weil Straßenbauarbeiten oder\ndie Verlegung von Hausanschlüssen schon an anderer Stelle begonnen\nhaben und die Baustellen sich dem Parkplatz nähern oder weil\nVerkehrs- bzw. Parkbe-schränkungen bereits öffentlich angekündigt\nsind, ist zuzumuten, notfalls das Fahrzeug vor Urlaubsan-tritt an\nanderer Stelle zu parken, wenn nicht ein Dritter beauftragt werden\nkann, das Fahrzeug zu gegebener Zeit wegzufahren. Gegenüber der\nnahelie-genden Gefahr eines verkehrswidrigen Zustands und einer\nBehinderung des Straßenverkehrs oder der Bau-arbeiten muß das\nInteresse des parkenden Verkehrs-teilnehmers zurücktreten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nAndererseits zwingt die bloße\nMöglichkeit, also die noch nicht naheliegende Gefahr einer Änderung\nder Verkehrsanordnungen nicht dazu, vor einem Urlaub das Fahrzeug\nzu entfernen. Das Problem würde nur an einen anderen Ort verlagert.\nEs gäbe kaum öf-fentliche Verkehrsflächen, auf denen ausgeschlossen\nwerden könnte, daß während einer Abwesenheit von mehreren Wochen\ndie Verkehrssituation sich ändert und Halteverbote angeordnet\nwerden, z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs. Private Flächen stehen\nzum Abstellen der Fahrzeuge jedenfalls in den Städten nicht\ngenügend zur Verfügung. Parkhäuser wären alsbald überfüllt, wenn\nwährend der Urlaubszeit alle zurückbleibenden Fahrzeuge dort\nabgestellt würden. Die Benutzung von Parkhäusern würde die\nVerkehrsteilnehmer zudem erheblich finanziell bela-sten. Es bliebe\nsomit nur die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen und durch\nSchlüsselübergabe in die Lage zu versetzen, notfalls den Wagen\nwegzusetzen. Wegen der strengen Anforderungen an die\nHalter-sorgfalt zur Vermeidung unbefugter Fahrzeugbenut-zung (vgl.\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rdn.\n53 ff., § 21 StVG Rdn. 12 und 18; § 31 StVZO Rdn. 11), ist es aber\nnicht ohne weiteres zumutbar, den Fahrzeugschlüssel Dritten zu\nüberlassen. Jedenfalls hat dies zu gelten, wenn das Fahrzeug nur\nfür die Zeit des üblichen Jahres-urlaubs an seinem Parkplatz\nzurückgelassen wird, es sei denn, es kann festgestellt werden, daß\ndem Verkehrsteilnehmer eine zuverlässige Person zur Verfügung\nstand. Bleibt z.B. ein naher Verwandter, der im Besitz einer\nFahrerlaubnis ist, am Wohnort zurück, kann dem in Urlaub fahrenden\nVerkehrsteil-nehmer in der Regel zugemutet werden, den\nFahrzeug-schlüssel zurückzulassen und den Verwandten zu\nbe-auftragen, notfalls das Fahrzeug wegzufahren. Steht eine\nzuverlässige Vertrauensperson nicht zur Ver-fügung, kann einem\nVerkehrsteilnehmer während des üblichen Jahresurlaubs nur wegen der\nfernliegenden Gefahr eines Halteverbots nicht zugemutet werden,\nDritten die Fahrzeugschlüssel zu überlassen. Die-se Einschränkung\nder zumutbaren Pflichten während eines Urlaubs kann zwar dazu\nführen, daß Verstöße gegen aufgestellte Halteverbotszeichen nicht\nbuß-geldbewehrt sind; doch ist dieses Ergebnis hinzu-nehmen. Im\nallgemeinen ist die neue Aufstellung von Halteverbotszeichen für\ndie Behörden über längere Zeit voraussehbar, so daß sie die\nMöglichkeit ha-ben, die bevorstehenden Verkehrsbeschränkungen\nöf-fentlich anzukündigen und eventuelle Urlauber zu veranlassen,\nentsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im übrigen bleibt den\nBehörden die Möglichkeit, notfalls das Fahrzeug abschleppen zu\nlassen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., §\n12 StVO Rdn. 65).\n\n30\n\n \n\n31\n\nOb weitergehende Pflichten eines\nDauerparkers bestehen, wenn der Wagen für eine die übliche\nUrlaubsdauer überschreitende Zeit am Parkplatz zu-rückgelassen\nwird, z.B. wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes, bedarf\nhier keiner Entschei-dung.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas angefochtene Urteil entspricht\nnicht den darge-stellten Grundsätzen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen\nlassen nicht erkennen, daß der Betroffene ihm zumutbare Hand-lungen\nunterlassen hat. Der Plan, den Fernwärme-anschluß zu verlegen, der\nAnlaß für das Haltever-botszeichen war, stammte vom 2.9.1991. Zu\ndieser Zeit war der Betroffene schon in Urlaub. Da somit bei\nUrlaubsantritt noch keine Anhaltspunkte für die naheliegende\nMöglichkeit der Aufstellung eines Halteverbots vorhanden waren,\nkonnte der Betroffene das Fahrzeug für die Dauer seines Urlaubs auf\ndem Parkplatz stehen lassen. Daß dem Betroffenen eine zuverlässige\nVertrauensperson zur Verfügung stand, der er die Schlüssel seines\nKraftfahrzeugs hätte anvertrauen können, ist nicht\nfestgestellt.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß noch\nFeststellungen getroffen werden können, die eine rechtsfehlerfreie\nVerurteilung des Betroffenen tragen würden, kann der Senat sogleich\nauf Freispruch erkennen.\n\n38\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in\nVerbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-21/ss-174-93-z-92-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-21/ss-174-93-z-92-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314174","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.026016+00:00"}}