{"status":"available","doknr":"OLD314179","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0519.27UF136.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"27 UF 136/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beklagte hat an die Klägerin gemäß\n§§ 1601, 1602, 1610 BGB für die gemeinschaftliche Tochter C.\nmonatlichen Kindesunterhalt für die Zeit von September 1991 bis\nJuni 1992 von 385,00 DM und für die Zeit ab Juli 1992 von 415,00 DM\nsowie gemäß § 1361 BGB monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit\nvon September 1991 bis September 1992 von 1.000,00 DM und ab\nOktober 1992 von 1.436,00 DM zu zahlen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Höhe des Kindesunterhalts richtet\nsich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Der\nUnterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen\nLebensverhältnissen, die gleichfalls allein durch das Einkommen des\nBeklagten nachhal-tig geprägt worden sind. Die - vergleichsweise\ngeringen - Einkünfte der Klägerin hatten auf die Lebensverhältnisse\nder Parteien keinen prägenden Einfluß. Die Klägerin war lediglich\nvor der Geburt der gemeinschaftlichen Tochter einige Monate\nstun-denweise für die Arbeitgeberin des Beklagten tätig und hat von\ndieser bis zur fristlosen Kündigung im Januar 1992 einschließlich\ndes von Mai bis Dezem-ber 1991 gezahlten Mutterschaftsgeldes im\nMonats-durchschnitt 500,00 DM erhalten. Bei den nach der Geburt der\nTochter erhaltenen Zahlungen der Ar-beitgeberin des Beklagten\nhandelt es sich um Ein-künfte aus einer ihr wegen des\nBetreuungsbedarfs des Kindes an sich unzumutbaren\nErwerbstätig-keit, durch die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht\nnachhaltig geprägt worden sind (vgl. Kalt-hoener/Büttner, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, Rn. 410). Das\ngilt auch für das in der Folgezeit vorübergehend bezogene\nArbeitslosengeld, das ihr mit Rücksicht auf die ihr\nunterhaltsrechtlich nicht zuzumutende Bereit-schaft, dem\nArbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gezahlt worden ist. Soweit\ndie Eigeneinkünfte der Klägerin überhaupt anrechnungsfähig sind,\nkann dies daher nur nach der sogenannten Abzugsmethode\ngeschehen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Berechnung des Erwerbseinkommens\ndes Beklagten legt der Senat nicht das Jahreslohnkonto 1991\nzugrunde, sondern die Gehaltsabrechnung für Dezem-ber 1990, aus der\nsich der im Jahre 1990 erzielte Bruttolohn ergibt. Nach den\nGehaltsabrechnungen hat sich das Jahresbruttogehalt von 52.589,61\nDM im Jahre 1990 auf 49.758,84 DM im Jahre 1991 verringert. Der im\nJahreslohnkonto 1991 ausgewie-sene Rückgang des\nJahresbruttoverdienstes beruht darauf, daß das monatliche\nBruttogehalt zwischen 4.463,07 DM und 4.636,54 DM in den Monaten\nJanuar bis April jenes Jahres von Mai an auf 3.826,00 DM\nherabgesetzt worden ist. Im Ergebnis kann auf sich beruhen, ob die\nBehauptung des Beklagten zutrifft, die - beträchtliche -\nGehaltskürzung sei darauf zurückzuführen, daß seine Arbeitgeberin\nnach der Ausweitung des Fuhrparks einen weiteren Meister\neingestellt habe. Unabhängig davon, ob der Brutto-lohn tatsächlich\num mehr als 600,00 DM reduziert worden ist oder ob die zeitlich mit\ndem Zerwürfnis zwischen den Parteien zusammenfallende\nGehaltskür-zung durch die Arbeitgeberin des Beklagten, deren\nGesellschafter dessen Familienangehörige sind, nur aus\nunterhaltsrechtlichen Gründen in den vorgeleg-ten Bescheinigungen\nausgewiesen ist, muß sich der Beklagte jedenfalls so behandeln\nlassen, als habe er den bis April 1991 bezogenen Bruttolohn auch in\nder Folgezeit erzielt. Dabei ist zu berücksichti-gen, daß ein nicht\ndurch familiäre Bande mit der Arbeitgeberfirma verbundener\nArbeitnehmer in der Lage des Beklagten die - angebliche -\ndrastische einseitige Gehaltskürzung nicht ohne weiteres\nhin-zunehmen braucht. Wenn dagegen der Beklagte eine erhebliche\nHerabsetzung seines Gehalts aufgrund der Einstellung eines weiteren\nKraftfahrzeugmei-sters widerspruchslos hingenommen haben sollte,\nkann dies nur auf familiärer Rücksichtnahme beru-hen, die sich die\nKlägerin nicht entgegenhalten lassen muß.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDa der in den Monaten Januar bis April\n1991 erzielte Bruttolohn im Durchschnitt um 4,7 % über dem\nmonatlichen Bruttoverdienst im Jahre 1990 liegt, was der üblichen\nGehaltssteigerung ent-spricht, ist das für das Jahr 1990\nausgewiesene Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM um 4,7 % auf\n\n12\n\n \n\n13\n\n55.063,00 DM\n\n14\n\n \n\n15\n\nhochzurechnen. Davon abzuziehen ist\nzunächst ein Betrag von\n\n16\n\n \n\n17\n\n2.400,00 DM,\n\n18\n\n \n\n19\n\nden die Arbeitgeberin des Beklagten auf\neine schon vor der Ehe abgeschlossene Berufsunfähigkeits- und\nUnfallversicherung einbehalten hat. Zwar gehört eine freiwillige\nUnfallversicherung in der Regel zum allgemeinen Lebensbedarf und\nkann daher unter-haltsrechtlich prinzipiell nicht berücksichtigt\nwerden (Kalthoener/Büttner, Rn. 887). Da die Auf-wendungen für eine\nBerufsunfähigkeits- und Unfall-versicherung indessen die ehelichen\nLebensverhält-nisse bereits von vornherein geprägt haben und die\nKlägerin dem entsprechenden Abzugsbegehren des Be-klagten auch\nnicht entgegengetreten ist, bestehen gegen die Bereinigung des\nEinkommens um jene Ver-sicherungsbeiträge letztlich keine\ndurchgreifenden Bedenken. Das Bruttoeinkommen verringert sich\nfer-ner um die Lohnsteuer\n\n20\n\n \n\n21\n\n6.304,00 DM,\n\n22\n\n \n\n23\n\nden Solidaritätszuschlag\n\n24\n\n \n\n25\n\n473,00 DM,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Kirchensteuer\n\n28\n\n \n\n29\n\n567,00 DM\n\n30\n\n \n\n31\n\nsowie die nach einem Prozentsatz von\n18,2 % be-rechneten Sozialversicherungsbeiträge\n\n32\n\n \n\n33\n\n9.801,00 DM.\n\n34\n\n \n\n35\n\nAbzugsfähig ist auch die\nArbeitnehmersparzulage von\n\n36\n\n \n\n37\n\n57,00 DM,\n\n38\n\n \n\n39\n\nnicht dagegen die übrigen\nvermögenswirksamen Lei-stungen, da diese der Vermögensbildung\ndienen und dem Unterhaltsberechtigten deshalb nicht\nan-spruchsmindernd entgegengehalten werden können (vgl.\nKalthoener/Büttner, Rn. 923). Das bereinigte Jahreseinkommen\nbeläuft sich damit auf\n\n40\n\n \n\n41\n\n35.461,00 DM,\n\n42\n\n \n\n43\n\numgerechnet monatlich\n\n44\n\n \n\n45\n\n2.955,00 DM.\n\n46\n\n \n\n47\n\nZur Bestimmung der ehelichen\nLebensverhältnisse und des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und des\ngemeinschaftlichen Kindes sind dem Bareinkommen des Beklagten\ndiejenigen geldwerten Vorteile hin-zuzurechnen, die ihm durch die\nÜberlassung eines Firmenwagens und die kostengünstige Nutzung einer\nseiner Tante gehörenden Wohnung entstanden sind, da Sachzuwendungen\nwie freies Wohnen in einer Fir-menwohnung und die private Nutzung\neines Firmenwa-gens unterhaltsspflichtiges Einkommen sind\n(Kalt-hoener/Büttner, Rn. 638) und die darin liegenden\nvermögenswerten Vorteile die Verhältnisse der Parteien während der\nDauer der ehelichen Lebensge-meinschaft geprägt haben. Mit dem\nAmtsgericht ist von einem auf dem Gebrauch des Firmenfahrzeugs\nbe-ruhenden geldwerten Vorteil von - mindestens -\n\n48\n\n \n\n49\n\n400,00 DM\n\n50\n\n \n\n51\n\nmonatlich auszugehen. Auf diese\nMindesthöhe ist der Gebrauchsvorteil eines Pkw ...-Cabrio selbst\ndann zu veranschlagen, wenn für die Privatfahrten der Eheleute\nnicht nur dieser Personenkraftwagen, sondern auch das Wohnmobil\nbenutzt wurde. Dabei kann nicht angenommen werden, daß - wie der\nBe-klagte im Verhandlungstermin erklärt hat - private Fahrten\nüberwiegend mit dem Wohnmobil unternommen worden waren. Dagegen\nspricht bereits sein eigener widersprüchlicher Sachvortrag. Während\ner zunächst behauptet hatte, der seiner Arbeitgeberfirma ge-hörende\nPkw sei ausschließlich je nach Bedarf von mehreren Angestellten\nnach Weisung seiner Tante - der Geschäftsführerin der Gesellschaft\n- zu betrieblichen Zwecken benutzt worden, hat er nachfolgend\nimmerhin eingeräumt, das Fahrzeug \"auch gelegentlich\" für\nPrivatfahrten verwendet zu haben. Dagegen hat seine Tante, die\nZeugin K., bekundet, der Beklagte fahre einen Firmenwagen, den er\nsowohl für geschäftliche als auch für pri-vate Zwecke nutze, ohne\ndaß sie die Privatfahrten kontrolliere. Bei dieser Sachlage liegt\nder Betrag von 400,00 DM an der unteren Grenze desjenigen\nBe-reichs, in welchem sich der mögliche Vermögenswert bewegt.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse wurden\nferner geprägt durch den vermögenswerten Vorteil, den der Beklagte\nin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten\nMiete und dem wirklichen Wohnwert hatte. Unter dem Gesichtspunkt\ndes durch die Lebensverhältnisse geprägten Unterhaltsbedarfs ist\nnicht einmal von entscheidender Bedeutung, ob die seiner Tante\ngehörende Wohnung dem Beklagten als Firmenwohnung zur Verfügung\ngestellt worden war. Im übrigen ist auch mit dem Amtsgericht davon\nauszugehen, daß zwischen der kostengünsti-gen Überlassung der\nWohnung, die sich in einem dem Betriebsgelände benachbarten Gebäude\nbefindet, und der beruflichen Tätigkeit des Beklagten ein innerer\nZusammenhang besteht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob jenes\nGebäude an die Firma W. OHG mitvermietet worden ist. Jedenfalls die\nTatsache, daß die Wohnung sich neben dem Betriebs-gelände befindet\nund der Tante des Beklagten als Gesellschafterin und\nGeschäftsführerin der Arbeit-geberfirma gehört, lassen den Schluß\nauf einen Zu-sammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der\nMietvergünstigung zu. Der darin liegende Vermö-gensvorteil ist auf\nmindestens\n\n54\n\n \n\n55\n\n530,00 DM\n\n56\n\n \n\n57\n\nmonatlich zu veranschlagen. Dieser\nBetrag ent-spricht der Differenz zwischen dem wirklichen Wohnwert,\nder mindestens 800,00 DM beträgt, und einer - nach den Angaben des\nBeklagten - gezahlten Miete von 270,00 DM. Unabhängig davon, ob die\nWohnung 200 qm groß ist oder - wie der Beklagte vorträgt - über\neine Grundfläche von 160 qm verfügt und wegen der vorhandenen\nDachschrägen eine Wohnflächenberechnung nach der II.\nBerech-nungsverordnung eine Größe von \"knapp über 100 qm\" ergäbe,\nbeträgt der vermögenswerte Vorteil minde-stens 530,00 DM. Dabei ist\neinerseits berücksich-tigt, daß der Beklagte unstreitig\nInvestitionen für den Ausbau der Wohnräume getätigt hat, und\nandererseits, daß nach dessen eigenem Vorbringen die Nebenkosten\nvon seiner Tante getragen wurden. Da sich die Frage der\ntatsächlichen Mietzahlung im Ergebnis nicht auswirkt, mag zugunsten\ndes Beklagten von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen\nwerden, er habe monatlich 270,00 DM Miete an seine Tante gezahlt.\nDabei darf aller-dings nicht verkannt werden, daß der Sachvortrag\ndes Beklagten zur Frage der Mietzahlung in sich widersprüchlich ist\nund auch die Angaben seiner Tante über die von ihm entrichtete\nMiete wechseln; während diese nämlich in ihrer Zeugenaussage einen\nBetrag von 350,00 DM angegeben hatte, ist in deren \"Bescheinigung\"\nvom 1. Februar 1993 lediglich von 270,00 DM die Rede.\n\n58\n\n \n\n59\n\nVon den sich somit auf insgesamt\n\n60\n\n \n\n61\n\n3.885,00 DM\n\n62\n\n \n\n63\n\nbelaufenden unterhaltsrelevanten\nEinkünften sind die für die Finanzierung des Wohnmobils\naufgewen-deten Monatsraten nicht in Abzug zu bringen. Un-abhängig\ndavon, ob der Beklagte das Wohnmobil aus eigenen Mitteln finanziert\nund ob diese Belastung schon vor der Eheschließung bestanden hat,\nkönnen die dafür getätigten Aufwendungen den Unterhalts-ansprüchen\nder Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes nicht\nentgegengesetzt werden. Bei der Finanzierung eines 70.000,00 DM\nteuren Wohnmobils durch monatliche Raten von 1.297,00 DM handelt es\nsich bei Berücksichtigung der Einkommensver-hältnisse der Parteien\num Luxusausgaben, die nach der Trennung der Eheleute das für den\nUnterhalt zur Verfügung stehende Einkommen nicht schmälern dürfen.\nDer Beklagte hätte deshalb - wie auch in-zwischen geschehen - das\nWohnmobil gegebenenfalls veräußern müssen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen\nvon\n\n66\n\n \n\n67\n\n3.885,00 DM\n\n68\n\n \n\n69\n\nist der Beklagten an sich in die\nEinkommensgrup-pe 5 der bis zum 30. Juni 1992 geltenden\nDüssel-dorfer Tabelle einzustufen; da er jedoch nur zwei Personen\ngegenüber unterhaltspflichtig ist, ergibt sich der Kindesunterhalt\naus der um eine Stufe hö-heren Einkommensgruppe 6 und beträgt\ndamit\n\n70\n\n \n\n71\n\n420,00 DM\n\n72\n\n \n\n73\n\nabzüglich des Kindergeldanteils\n\n74\n\n \n\n75\n\n25,00 DM\n\n76\n\n \n\n77\n\nund damit\n\n78\n\n \n\n79\n\n395,00 DM,\n\n80\n\n \n\n81\n\nmithin mehr als vom Amtsgericht\nzuerkannt.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDer Unterhaltsbedarf der Klägerin\nerrechnet sich aus einem bereinigten Nettoeinkommen von\n\n84\n\n \n\n85\n\n3.885,00 DM\n\n86\n\n \n\n87\n\nabzüglich des\nTabellen-Kindesunterhalts\n\n88\n\n \n\n89\n\n420,00 DM,\n\n90\n\n \n\n91\n\nalso aus\n\n92\n\n \n\n93\n\n3.465,00 DM\n\n94\n\n \n\n95\n\nund beträgt 3/7 davon\n\n96\n\n \n\n97\n\n1.485,00 DM.\n\n98\n\n \n\n99\n\nSelbst bei Anrechnung eines\ndurchschnittlichen Eigenverdienstes von 500,00 DM abzüglich des\nEr-werbstätigen-Bonus von 1/7 und ohne Berücksichti-gung\ntrennungsbedingter Mehraufwendungen steht der Klägerin demnach ein\nUnterhaltsanspruch von min-destens\n\n100\n\n \n\n101\n\n1.000,00 DM\n\n102\n\n \n\n103\n\nzu. In Höhe eines Trennungsunterhalts\nvon 1.000,00 DM und eines Kindesunterhalts von 385,00 DM ist der\nBeklagte auch in jedem Fall leistungsfähig. Das gilt selbst dann,\nwenn die Unterhaltsbeträge allein von seinem Bareinkommen von\n2.955,00 DM abgezogen werden. Auch ohne Be-rücksichtigung eines\netwaigen Mietvorteils und des Steuervorteils durch das sogenannte\nbegrenzte Realsplitting verbleibt dem Beklagten jedenfalls weit\nmehr als der notwendige Selbstbehalt.\n\n104\n\n \n\n105\n\nMonatlichen Trennungsunterhalt i.H.v.\n1.000,00 DM und monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 385,00 DM hat\nder Beklagte auch für das erste Halbjahr 1992 zu zahlen. Durch den\nWechsel der Steuerklasse und den dadurch an sich bedingten Anstieg\nder Lohn- und Kirchensteuer verringert sich sein bereinig-tes\nNettoeinkommen nicht, da der Steuermehrbetrag durch den Vorteil,\nder ihm aus der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen an die\nKlägerin im Wege des begrenzten Realsplittings erwächst,\nausgegli-chen wird.\n\n106\n\n \n\n107\n\nAb dem 1. Juli 1992 erhöht sich der\nKindesunter-halt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle auf\n\n108\n\n \n\n109\n\n450,00 DM,\n\n110\n\n \n\n111\n\nnach Abzug des anteiligen\nKindergeldes\n\n112\n\n \n\n113\n\n35,00 DM\n\n114\n\n \n\n115\n\nvon bisher 385,00 DM auf\n\n116\n\n \n\n117\n\n415,00 DM.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDie - geringfügige - Mehrbelastung\ndurch den er-höhten Kindesunterhalt wird durch den Wegfall des\nSolidaritätszuschlags von rund\n\n120\n\n \n\n121\n\n47,00 DM\n\n122\n\n \n\n123\n\nausgeglichen, so daß sich für die\nMonate Juli bis September 1992 an dem Unterhaltsbedarf der\nKläge-rin, ihrem Unterhaltsanspruch i.H.v. jedenfalls\n\n124\n\n \n\n125\n\n1.000,00 DM\n\n126\n\n \n\n127\n\nund der Leistungsfähigkeit des\nBeklagten insoweit nichts ändert.\n\n128\n\n \n\n129\n\nFür die Zeit ab Oktober 1992 hat\ndagegen eine Neuberechnung zu erfolgen, da das Amtsgericht den\nTrennungsunterhalt von diesem Zeitpunkt an auf\n\n130\n\n \n\n131\n\n1.436,00 DM\n\n132\n\n \n\n133\n\nerhöht hat. Für die Zeit ab 1. Juli\n1992 ist ein gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum höheres\nEin-kommen des Beklagten zugrundezulegen. Der Anstieg seiner\nEinkünfte ist bedingt zum einen durch den Wegfall des\nSolidaritätszuschlags von rund\n\n134\n\n \n\n135\n\n47,00 DM,\n\n136\n\n \n\n137\n\nzum anderen durch die zu erwartende\nVerbesserung des Nettoeinkommens um jährlich mindestens 2 %. Der\nNettolohn von\n\n138\n\n \n\n139\n\n2.955,00 DM\n\n140\n\n \n\n141\n\nerhöht sich daher um\n\n142\n\n \n\n143\n\n47,00 DM\n\n144\n\n \n\n145\n\nauf\n\n146\n\n \n\n147\n\n3.002,00 DM\n\n148\n\n \n\n149\n\nzuzüglich 2 %\n\n150\n\n \n\n151\n\n60,00 DM\n\n152\n\n \n\n153\n\nauf\n\n154\n\n \n\n155\n\n3.062,00 DM.\n\n156\n\n \n\n157\n\nBei Hinzurechnung der vermögenswerten\nVorteile durch den Firmenwagen\n\n158\n\n \n\n159\n\n400,00 DM\n\n160\n\n \n\n161\n\nsowie durch das - jedenfalls teilweise\n- mietfreie Wohnen in der Firmenwohnung\n\n162\n\n \n\n163\n\n530,00 DM\n\n164\n\n \n\n165\n\nergibt sich ein monatliches\nGesamt-Nettoeinkommen von\n\n166\n\n \n\n167\n\n3.992,00 DM.\n\n168\n\n \n\n169\n\nDiesen Einkommensverhältnissen\nentspricht ein Ta-bellen-Kindesunterhalt, berechnet nach der\nnächst-höheren Einkommensgruppe, von\n\n170\n\n \n\n171\n\n450,00 DM\n\n172\n\n \n\n173\n\nabzüglich anteiliges Kindergeld\n\n174\n\n \n\n175\n\n35,00 DM,\n\n176\n\n \n\n177\n\nalso\n\n178\n\n \n\n179\n\n415,00 DM.\n\n180\n\n \n\n181\n\nNach Abzug des\nTabellen-Kindesunterhalts\n\n182\n\n \n\n183\n\n450,00 DM\n\n184\n\n \n\n185\n\nvon dem Nettoeinkommen\n\n186\n\n \n\n187\n\n3.992,00 DM\n\n188\n\n \n\n189\n\nverbleibt ein Betrag von\n\n190\n\n \n\n191\n\n3.542,00 DM.\n\n192\n\n \n\n193\n\nDie davon zu bildende\n3/7-Unterhaltsquote beträgt\n\n194\n\n \n\n195\n\n1.518,00 DM.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDieser Betrag erhöht sich um einen\ntrennungsbe-dingten Mehrbedarf der Klägerin von mindestens\n\n198\n\n \n\n199\n\n200,00 DM\n\n200\n\n \n\n201\n\nauf\n\n202\n\n \n\n203\n\n1.718,00 DM.\n\n204\n\n \n\n205\n\nNach dem im Verhandlungstermin\nvorgelegten Miet-vertrag hat die Klägerin eine Warmmiete von 498,00\nDM zu entrichten. Dahinstehen kann, in welchem Umfang die Miete in\nder Folgezeit erhöht worden ist. Durch die Finanzierung einer\neigenen Wohnung hat die Klägerin jedenfalls gegenüber ihrem\nhälftigen Anteil an dem Gesamtmietwert der früheren Ehewohnung\neinschließlich Nebenkosten von 800,00 DM, also von 400,00 DM, eine\num rund\n\n206\n\n \n\n207\n\n100,00 DM\n\n208\n\n \n\n209\n\nhöhere Belastung zu tragen. Hinzu kommt\ndie Finan-zierung der Mietkaution i.H.v. 900,00 DM sowie der\nÜbernahme von Möbeln der Vormieter zum Preise von 2.800,00 DM,\nworaus sich ein auf den einzelnen Monat umgerechneter\ntrennungsbedingter Mehrbedarf von mindestens weiteren\n\n210\n\n \n\n211\n\n100,00 DM\n\n212\n\n \n\n213\n\nergibt. Ob die - vom Beklagten\nbestrittenen - weiteren Angaben der Klägerin zu den\nRenovierungs-kosten, der Darlehensaufnahme und zum Kaufvertrag mit\nder Firma M. zutreffen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Auf\nihren sich damit auf ins-gesamt\n\n214\n\n \n\n215\n\n1.718,00 DM\n\n216\n\n \n\n217\n\nbelaufenden Unterhaltsbedarf braucht\nsich die Klä-gerin das in der Vergangenheit bezogene\nArbeitslo-sengeld von 383,00 DM nicht in vollem Umfang an-rechnen\nzu lassen, da die - vorübergehend gezahl-te -\nArbeitslosenunterstützung im Zusammenhang mit einer an sich\nunzumutbaren Arbeit steht und das Arbeitslosengeld zusammen mit dem\nihr vom Amtsge-richt zuerkannten Trennungsunterhalt den vollen\nUnterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzüglich des\ntrennungsbedingten Mehrbedarfs le-diglich um rund 100,00 DM\nübersteigt. In entspre-chender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB ist\ndaher nur der darüber hinausgehende Teil des Eigenein-kommens\nanrechnungsfähig (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 408, 410). Demnach\nhat der Beklagte jedenfalls den der Klägerin vom Amtsgericht\nzuerkannten Tren-nungsunterhalt von\n\n218\n\n \n\n219\n\n1.436,00 DM\n\n220\n\n \n\n221\n\nzu zahlen. Im übrigen bezieht die\nKlägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im\nVer-handlungstermin inzwischen kein Arbeitslosengeld mehr.\n\n222\n\n \n\n223\n\nIn Höhe der vom Amtsgericht\nausgeurteilten Beträge ist der Beklagte auch leistungsfähig. Nach\nAbzug des Kindesunterhalts\n\n224\n\n \n\n225\n\n415,00 DM\n\n226\n\n \n\n227\n\nund des Trennungsunterhalts\n\n228\n\n \n\n229\n\n1.436,00 DM\n\n230\n\n \n\n231\n\nvon seinen Bareinkünften\n\n232\n\n \n\n233\n\n3.062,00 DM\n\n234\n\n \n\n235\n\nverbleibt ihm ein Betrag von\n\n236\n\n \n\n237\n\n1.211,00 DM.\n\n238\n\n \n\n239\n\nDer notwendige Selbstbehalt von\n1.300,00 DM ist dabei schon deshalb gewahrt, weil der Beklagte, der\n- wie dargelegt - eine Firmenwohnung benutzt, mit einer weit\ngeringeren Miete als dem im Selbst-behaltssatz enthaltenen\nMietbetrag von mehr als 400,00 DM belastet ist; denn auf ihn\nentfällt nur die Hälfte des nach dem vorgelegten Mietvertrag von\nseiner Lebensgefährtin zu entrichtenden Miet-zinses von 350,00\nDM.\n\n240\n\n \n\n241\n\nUnter diesen Umständen kann\noffenbleiben, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Beklagte über\ndas verbuchte Gehalt hinaus regelmäßig weitere Barzu-wendungen\nseiner Arbeitgeberin erhält, ob er anre-chenbare Einkünfte aus\nNebentätigkeiten hat und ob der Lebensbedarf der Eheleute zu einem\nerheblichen Teil durch Naturalien gedeckt worden ist, die ihnen\nanläßlich von Transportschäden durch die Arbeitgeberin des\nBeklagten zur Verfügung gestellt worden waren.\n\n242\n\n \n\n243\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-uf-136-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-uf-136-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314179","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.492786+00:00"}}