{"status":"available","doknr":"OLD314178","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0519.27U93.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"27 U 93/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin litt seit Jahren unter\nWirbelsäu-lenbeschwerden. Am 8. Juni 1983 wurde sie vom Beklagten,\nChefarzt der Orthopädischen Kli-nik der Streithelferin, operiert,\nnachdem er bei ihr einen Bandscheibenvorfall L4/5,\nmedi-al/linkslateral diagnostiziert hatte.\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\nMit ihrer im Oktober 1986 erhobenen\nKlage hat sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch\ngenommen. Sie hat Behandlungsfehler und unzureichende\nEingriffsaufklärung gerügt. Sie hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n1.\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n2.\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nver-pflichtet sei, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden\nzu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten\nkünftig entstehe, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversiche-rungsträger übergegangen sei.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Beklagte und die Streithelferin\nhaben beantragt,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\nSie haben behauptet, die vom Beklagten\nvorgenommene Nucleotomie sei erfolgreich gewesen und lege artis\ndurchgeführt worden. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen, einem\netwaigen Aufklärungsmangel fehle die nötige Relevanz, weil die\nKlägerin ohnehin in die Operation eingewilligt hätte.\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen. Ein schadensursächlicher\nBehandlungsfehler sei nicht bewiesen. Ob eine ordnungsgemäße\nEingriffsaufklärung erfolgt sei, könne offenbleiben, weil die\nKlägerin nicht dargelegt habe, daß sie sich bei umfassender\nAufklärung in einem wirklichen Entscheidungs-konflikt befunden\nhätte, denn der Eingriff sei zur Vermeidung des Eintritts einer\nirreversi-blen Lähmung von Blase und/oder Mastdarm indi-ziert\ngewesen.\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin\nBerufung eingelegt. Sie erstrebt (nur noch) die Verur-teilung des\nBeklagten dahin, daß seine Ersatz-pflicht für sämtliche materiellen\nSchäden als Folge der Operation vom 8. Juni 1983 festge-stellt\nwerde. Sie behauptet, der Beklagte habe durch eine unsachgemäße\nOperation eine Arach-nitis spinalis verursacht. Dies ergebe sich\naus den kernspintomographischen Aufnahmen vom August 1990, die der\nSachverständige erstin-stanzlich nicht ausgewertet habe. Ferner sei\ndie Operation nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Schließlich\nwiederholt sie die Aufklä-rungsrüge. Sie beantragt,\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet\nist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der\nfehlerhaften Behandlung durch den Beklagten seit Klageerhebung\nentstanden sind und künftig entstehen werden, soweit der Anspruch\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen ist.\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nDer Beklagte und die Streithelferin\nbeantragen,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil.\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof.\nDr. M. und dessen Anhörung im Senatstermin vom 21. April 1983.\nWegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.\nFebruar 1993 und das Sitzungsprotokoll vom 21. April 1993\nverwiesen.\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabge-wiesen, weil der Klägerin nicht der Beweis ge-lungen ist, daß\ndie fortdauernden Wirbelsäulen-beschwerden und die angebliche\nFußheberschwäche auf vermeidbaren Behandlungsfehlern des Beklag-ten\nberuhen. Es hat auch richtigerweise eine Haftung des Beklagten aus\ndem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses mangels Relevanz\nverneint. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden\nAusführungen im angefoch-tenen Urteil Bezug, die er sich zu eigen\nmacht. Von einer erneuten Darstellung wird zur Vermei-dung\nunnötiger Wiederholungen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\nDie gegen das Urteil geführten Angriffe\nder Berufung, die den Senat zu einer ergänzenden Beweiserhebung\nveranlaßt haben, greifen im Ergebnis nicht durch.\n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\nNach Auswertung der\nKernspintomographien vom August 1990 ist davon auszugehen, daß die\nBeschwerden der Klägerin auf eine ausgedehnte Arachnitis\nzurückzuführen sind, die sich in dem früheren Operationsgebiet\nbefindet, aber auch darüber hinausgeht. Es kann ferner zugunsten\nder Klägerin unterstellt werden, daß diese Arachnitis als Folge der\nOperation aufgetreten ist. Dies allein vermag indessen noch nicht\neine Haftung des Beklagten auszulösen, denn die schadensursächliche\nArachnitis müßte sich darüber hinaus als Folge einer vorwerfbaren\nFehlbehandlung gebildet haben. Das ist indessen nicht bewiesen.\n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\nDer Sachverständige hat überzeugend\ndargelegt, daß eine auch ausgedehnte Arachnitis (sogar) ohne jede\nOperation eintreten könne, beispiels-weise durch einen bloßen\nBandscheibenvorfall. Bei der Klägerin habe offenbar insoweit eine\nverstärkte Prädisposition vorgelegen, was sich aus der\nintraoperativ festgestellten Verwach-sung der Wurzel L5 mit dem\nhinteren Längsband ergebe. Jedenfalls bedeute jede Operation eine\nTraumatisierung (Verletzung), die Blutungen mit sich bringe. Die\nHeilung gehe dann immer mit einem Entzündungsvorgang einher, als\ndessen Folge eine Arachnitis entstehen könne. Das sei unvermeidbar.\nIm Streitfall habe die Wurzel L5 vom hinteren Längsband gelöst\nwerden müssen, was notwendigerweise eine im Vergleich zu ei-ner\nsonstigen Nucleotomie stärkere Traumatisie-rung zur Folge habe.\nHierdurch vergrößere sich unvermeidbar die Gefahr des Auftretens\neiner Arachnitis, auch wenn es nicht zu größeren Blu-tungen komme.\nDas leuchtet ein. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der\nFeststellun-gen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen in\nZweifel zu ziehen.\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\nDie nach der Behauptung der Klägerin\nunmittel-bar im Anschluß an die Operation aufgetrete-ne\nPeronäuslähmung läßt nach den Darlegungen des Sachverständigen\nebenfalls nicht auf ei-nen Behandlungsfehler schließen. Die für die\nVersorgung des Fußhebermuskels zuständige Ner-venwurzel L5 könne\ndurch den Prolaps selbst, aber auch die Operation geschädigt worden\nsein, weil es intraoperativ zu einer Minderdurchblu-tung kommen\nkönne. Wegen der lösungsbedürftigen Verwachsung habe es - so der\nSachverständige - unvermeidbar zu einer auch stärkeren Schädigung\nder Nervenwurzel kommen können. Zu einer Durch-trennung des Nerven\nsei es aber bei der Kläge-rin nicht gekommen, weil sich die\nFunktionsstö-rung jedenfalls zunächst zurückgebildet habe. Falls\nsie fortbestehe, könne dies auf einer Ausdehnung der Arachnitis\nberuhen, die verän-derbar sei, das heißt im Sinne ihrer Ausdehnung\nund Intensität zu- und abnehmen könne. Danach kann von einer\nvermeidbaren Schädigung des Ner-ves durch den Beklagten keine Rede\nsein.\n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\nSchließlich haben sich im\nBerufungsrechtszug auch in Bezug auf die Relevanz eines -\nunter-stellten - Aufklärungsmangels keine neuen, der Klägerin\ngünstigen Erkenntnisse ergeben. Sie verkennt selbst nicht, daß ein\nEntscheidungs-konflikt nicht plausibel ist, wenn als Folge eines\nAbsehens oder Hinausschiebens der vom Be-klagtem vorgenommenen\nOperation die Gefahr ei-ner Blasen- und/oder Mastdarmlähmung\n(Kaudasyn-drom) drohte. Eben davon war aber präoperativ auszugehen,\ndenn es hatten sich bereits erste Anzeichen von\nSensibilitätsstörungen der unte-ren Extremitäten sowie eine\nBlasenfunktionsstö-rung eingestellt. Weitere diagnostische\nMaßnah-men wie eine Myelographie hätten zwar zum Er-kennen der\nVerwachsung geführt; davon wäre die Operationsindikation aber\nunberührt geblieben, denn diese Erkenntnis hätte nichts daran\ngeän-dert, daß der Bandscheibenvorfall auf den Nerv drückte, wie\nder Sachverständige ausgeführt hat. Darüber hinaus wäre die\nMyelographie mit dem Risiko einer Arachnitis belastet gewesen.\n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\nunter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-u-93-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-u-93-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314178","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.393684+00:00"}}