{"status":"available","doknr":"OLD314177","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0519.27U1.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"27 U 1/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabgewie-sen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung treffen zu.\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Gründe\nbezug und sieht von deren erneuten Darstellung gem. § 543 Abs. 1\nZPO ab. Die Berufungsbegründung rechtfer-tigt keine Änderung der\nEntscheidung zugunsten des Klägers. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden\nergänzen-den Ausführungen:\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte hat zwar nicht\nausdrücklich erklärt, im Namen ihres Ehemannes den\nBehandlungsvertrag abzuschließen. Jedoch ergab sich dies aus den\nUmständen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach dem die Beklagte\nnicht mehr persönlich aufgrund eigener Erwerbstätigkeit\nkrankenversichert gewesen sei, habe sie angegeben, nunmehr über\nihren Ehe-mann krankenversichert zu sein. Er habe zugleich gebeten,\ndie Rechnungen auf diesen auszustellen (Bl. 12, 56 der Akten).\nDementsprechend hat der Kläger den Kostenplan, die Rechnungen und\ndie Mahnungen an den Ehemann der Beklagten adressiert. Daraus\nfolgt, daß auch er diesen als Vertragspart-ner angesehen hat. Den\nBehandlungsvertrag mit dem Ehemann abzuschließen, lag auch durchaus\nin seinem Interesse, da er davon ausgehen konnte, daß dieser aus\neiner von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielte,\nwährend die Beklagte keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr hatte.\nZwar hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 1993\nbestritten, daß die Beklagte darauf hinge-wiesen habe, daß ihr\nEhemann Alleinverdiener sei. Doch ist dies unbeachtlich, da er sich\nhiermit im Widerspruch setzt zu seinem eigenen Vortrag erster\nInstanz, der auch dem Vortrag der Beklagten entspricht. Eine\nErklärung für diesen Wechsel im Vortrag hat er nicht gegeben. Der\nSenat ist daher der Überzeugung, daß der Vortrag der Beklagten der\nWahrheit entspricht.\n\n8\n\n \n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob der Ehemann der\nBeklagten diese zum Abschluß des Behandlungsvertrages\nbe-vollmächtigt hatte. Jedenfalls hat der Ehemann der Beklagten\nderen Vertragsschluß genehmigt, in dem er die Rechnungen bei seiner\nKrankenversicherung eingereicht hat, die den Erstattungsbetrag an\ndie Beklagte oder deren Ehemann ausgezahlt hat. Daß der Ehemann der\nBeklagten bei der Einreichung der Rechnungen zumindest mitgewirkt\nhat, folgt aus der vom Kläger in erster Instanz zugestandenen\nErstat-tung durch die Krankenversicherung des Ehemannes der\nBeklagten. Denn ohne Antragstellung des Versi-cherten oder dessen\nMitwirkung bei der Antragstel-lung nimmt die private\nKrankenversicherung die Er-stattung in der Regel nicht vor.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAus § 1357 BGB haftet die Beklagte aus\ndem vom Landgericht ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Dem Arzt,\nder in Fällen wie in dem vorliegenden auch die Ehefrau\nmitverpflichten will, bleibt es unbenommen, durch entsprechende\nErklärungen kund-zutun, daß er diese nur behandle, wenn sie bereit\nsei, den Verhandlungsvertrag selbst als Vertrags-partnerin\nabzuschließen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\n \n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n12.026,88 DM\n\n16\n\n \n\n17\n\nBeschwer des Klägers: unter 60.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-u-1-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/27-u-1-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314177","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.301668+00:00"}}