{"status":"available","doknr":"OLD314176","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0519.13U21.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"13 U 21/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nNachdem der Kläger seine Berufung zur\nWiderklage der Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, war über sein\nRechtsmittel in der Hauptsache nur noch hin-sichtlich der - durch\ndas Landgericht abgewiese-nen - Klage zu entscheiden. Insoweit hat\ndie Beru-fung des Klägers teilweise Erfolg. Ihm steht gegen die\nBeklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehr-sunfall vom\n23.03.1992 in A., S.-Straße/K.-Straße ein Anspruch auf Ersatz von\n70 % des ihm entstan-denen Schadens zu, §§ 7, 17, 18 StVG. Weder\nfür die Fahrer noch für die Halter der beiden betei-ligten\nKraftfahrzeuge stellte der Unfall ein unab-wendbares Ereignis dar,\nso daß die Haftungsquote im Rahmen einer nach §§ 7, 17 StVG\nvorzunehmen-den Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und\nVerschuldungsanteile zu ermitteln war. Abweichend von der in sich\nwidersprüchlichen Entscheidung des Landgerichts hält der Senat nach\ndem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme\nauch im Rahmen der Klage eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 %\nzu Lasten der Beklagten für angemessen. Der Verursachungsbeitrag\ndes Beklag-ten zu 1 als Fahrzeugführers ist als vorwerfbare\nVorfahrtsverletzung gegenüber dem Zeugen W. als Führer des\nKlägerfahrzeugs zu bewerten, nachdem die Beklagten nicht haben\nnachweisen können, daß der Zeuge W. dem Beklagten zu 1) gegenüber\ndurch Lichtzeichen und - ggfls. - zusätzliches Handzei-chen auf\nsein durch Verkehrszeichen Nr. 301 StVO eingeräumtes Vorfahrtsrecht\nauf der von ihm befah-renen S.-Straße Richtung K.-Straße verzichtet\nhat. Zwar hat der Zeuge R. bekundet, der Zeuge W. habe mit der\nLichthupe und einer zusätzlichen Handbewe-gung dem Beklagten zu 1)\nals Fahrer des VW-Bulli Vorrang eingeräumt und beide Fahrzeuge\nseien dar-aufhin angefahren und zusammengestoßen; obwohl der Senat\nnicht verkennt, daß dieser Zeuge auch im polizeilichen\nErmittlungsverfahren eine entspre-chende schriftliche\nZeugenauskunft abgegeben hat, erscheint dessen Aussage nicht\nzweifelsfrei. Denn andererseits hat der Zeuge R. die Fahrtrichtung\ndes Linienbusses, dem der Zeuge W. unstreitig vor dem Beklagten zu\n1) jedenfalls durch Betätigung der Lichthupe Vorrang eingeräumt\nhat, falsch in der Erinnerung gehabt. Er hat nämlich gemeint,\ndieser habe die Fahrtrichtung des Zeugen W. praktisch gekreuzt, sei\nalso geradeaus auf der S.-Straße Richtung L. gefahren, obwohl\nfeststeht, daß dieser Bus aus seiner Richtung nach rechts in die\nvorfahrtsberechtigte K.-Straße einbog. Zudem hat er bekundet, daß\nder Bus bereits angefahren gewesen sei, als er, der Zeuge R.,\nseinerseits mit seinem Fahrzeug aus einer Seitenstraße 100 m von\nder Einmündung entfernt erst in die S.-Straße ein-gebogen sei.\nBereits diese Umstände in der Aussage des Zeugen R. selbst lassen\nes nicht ausgeschlos-sen erscheinen, daß dieser hinsichtlich seiner\nBe-kundungen über einen Vorfahrtsverzicht des Zeugen W. in\nzeitlicher und örtlicher Hinsicht einem Irrtum erlegen ist, daß\nalso ein solcher Vor-fahrtsverzicht nur gegenüber dem Busfahrer,\nnicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgefunden hat.\nEntsprechendes hat jedenfalls der Zeuge W. bekundet. Dieser hat\neindeutig geschildert, daß er lediglich dem Busfahrer die Vorfahrt\ngewährt habe, und das auch nur mittels Betätigung der Lichthupe,\nnicht jedoch durch zusätzliches Handzeichen. Nach dessen Bekundung\nwar dieser Vorfahrtsverzicht auch unmißverständlich auf den\nBusfahrer, nicht jedoch auf den nachfolgenden VW-Bulli bezogen. Der\nZeuge W. hat auf der anderen Seite freimütig eingeräumt, er wisse\nnicht, ob er den linken Fahrtrichtungs-anzeiger betätigt gehabt\nhabe, könne also nicht ausschließen, daß er dies unterlassen habe,\njedoch sei aus seiner Anhalteposition eindeutig erkennbar gewesen,\ndaß er der abknickenden Vorfahrt habe folgen wollen und schließlich\nauch gefolgt sei. Der Zeuge W. hat auf den Senat einen sicheren,\ndurchaus überzeugenden Eindruck gemacht, so daß keine Veranlassung\nbestand, etwa der in wesentli-chen Detailpunkten ungenauen Aussage\ndes Zeugen R. den Vorrang ihm gegenüber einzuräumen. Die Aussage\ndes Zeugen K. ist schließlich unergiebig geblie-ben, weil dieser\nhinsichtlich der entscheidenden Frage eines Vorfahrtsverzichts\ndurch den Zeugen W. weder unmittelbar noch indiziell taugliche\nBekundungen machen konnte. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten zu\n1) ein wesentlich überwiegender Verursachungsanteil anzulasten, wie\nbereits das Landgericht im Rahmen der Widerklage zutreffend\nangenommen hat. Denn der Beklagte zu 1) konnte nach vorstehenden\nAusführungen nicht als sicher davon ausgehen, der Zeuge W. werde\nihm - wie auch dem vorausfahrenden Busfahrer - gegenüber auf sein\nVorfahrtsrecht verzichten. Ebensowenig konnte er sich sicher darauf\nverlassen, der Zeuge W. werde etwa geradeaus dem Verlauf der\nS.-Straße folgen und damit die vorfahrtberechtigte Straße\nverlas-sen, weil er keinen Fahrtrichtungsanzeiger betä-tigt hat.\nInsoweit läge nämlich aus seiner Sicht eine undeutliche\nVerkehrssituation vor, weil dann der Zeuge W. nämlich einfach hätte\ngeradeaus fah-ren können, ohne daß es eines Anhaltens und einer\netwaigen Vorrangeinräumung bedurft hätte. Gerade wegen des\nvorherigen Vorfahrtsverzichts des Zeugen W. gegenüber dem Busfahrer\nund seiner Anhaltepo-sition auf der vorfahrtberechtigten Straße\nhätte der Beklagte zu 1) die naheliegende Möglichkeit in Betracht\nziehen müssen, daß - wie dies in der Praxis häufig vorkommt - W.\ndem Verlauf der vor-fahrtberechtigten Straße folgen würde, auch\nohne den entsprechenden Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben.\nAuf der anderen Seite fällt dem Kläger nicht nur die allgemeine\nBetriebsgefahr zur Last, sondern zumindest auch eine vorwerfbar\nundeutli-che Fahrweise, die darin bestand, daß er nicht den linken\nFahrtrichtungsanzeiger betätigte und dadurch zumindest eine unklare\nVerkehrssituation heraufbeschwor. Hinzu kommt eine zusätzliche\nErhö-hung der Betriebsgefahr dadurch, daß er mindestens durch\nseinen Vorfahrtsverzicht gegenüber dem Bus-fahrer eine \"atypische\"\nSituation schuf, die auch ihn zu erhöhter Vorsicht im Hinblick auf\nden dem Omnibus nachfolgenden Verkehr hätte veranlassen müssen,\nselbst wenn er sein Vorfahrtsrecht objek-tiv nicht verlor. Diese\nGesamtumstände rechtferti-gen es, die von dem klägerischen Fahrzeug\nausge-hende Betriebsgefahr - auch in Beziehung zu den Fällen eines\nvollkommen verkehrsrichtigen Verhal-tens eines Vorfahrtsberechtigen\n- mit einem Eigen-haftungsanteil von 30 % wirksam werden zu lassen.\nDie Berechnungsgrundlage für die zuzuerkennende Ersatzforderung ist\nmit rechnerisch 6.979,74 DM unstreitig.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem\nGesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 288, 284 ff.\nBGB).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nStreitwert für die\nBerufungsinstanz:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\na) bis zur Berufungsrücknahme\nhinsichtlich der Widerklage: 7.088,64 DM (Klage: 6.979,74 DM;\nWiderklage: 108,90 DM);\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nb) ab diesem Zeitpunkt: 6.979,74 DM\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWert der Beschwer: a) für den Kläger:\n2.093,92 DM\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nb) für die Beklagten: 4.885,82 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/13-u-21-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-19/13-u-21-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314176","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.213906+00:00"}}