{"status":"available","doknr":"OLD314181","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0517.17W184.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-17","aktenzeichen":"17 W 184/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in vollem Umfang\nErfolg. Die von den Beklagten angemeldeten gerichtlichen und\naußergerichtlichen Kosten, die ihnen im Beweissicherungsverfahren\n114 H 22/89 AG Köln entstanden sind, sind entgegen der von der\nRechtspflegerin im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung\nnicht als Kosten des zwischen den Parteien anhängig gewesenen\nRechtsstreits festsetzbar.\n\n3\n\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung\nund hält daran fest, daß die Kosten eines\nBeweissicherungsverfahrens der Kostenentscheidung bzw.\nKostenregelung des Hauptverfahrens als Kosten des Rechtsstreits (§\n91 ZPO) in dem Umfang folgen, in welchem das\nBeweissicherungsverfahren der Durchsetzung von materiellen Rechten\nim Hauptsacheverfahren gedient hat und diese Rechte im\nHauptsacheverfahren endgültig erledigt worden sind. Demgemäß sind\ndie Kosten eines Beweissicherungsverfahrens grundsätzlich nur\ninsoweit den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, als Parteien und\nGegenstand des Beweissicherungsverfahrens mit denen der Hauptsache\nidentisch sind (Senat JurBüro 1978, 1820 und JurBüro 1987, 433;\nallg.M.; vgl. z.B. KG JurBüro 1981, 1392; OLG Frankfurt JurBüro\n1984, 768; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort\n\"selbständiges Beweisverfahren\"; Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl.,\nVorbem. § 485 Anm. 2; jeweils mit w. Rspr.nw.).\n\n4\n\nAn der Parteienidentität fehlt es hier deshalb, weil die\nBeklagten das Beweissicherungsverfahren nicht gegen die Klägerin,\nsondern gegen die Zedentin der Werklohnforderung geführt haben, die\nvon der Klägerin im Rechtsstreit gegen die Beklagten aus\nabgetretenem Recht geltend gemacht worden ist. Allerdings gilt das\nErfordernis der Parteienidentität nicht uneingeschränkt. So ist\nallgemein anerkannt, daß die Kosten eines unter Beteiligung des\nursprünglichen Gläubigers vor der späteren Abtretung geführten\nBeweissicherungsverfahrens von der Kostenentscheidung des\nnachfolgenden, vom neuen Gläubiger gegen den Schuldner über\ndenselben Gegenstand geführten Rechtsstreits erfaßt werden (OLG\nCelle NJW 1963, 54; KG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf\nJurBüro 1985, 1863; Senat, Beschluß vom 4. August 1992 - 17 W\n268/92 -, unveröffentlicht). Dies wird mit dem den\nSchuldnerschutzbestimmungen der §§ 404 ff. BGB entnommenen\nallgemeinen Grundsatz begründet, daß der Schuldner durch eine\nAbtretung der Forderung nicht schlechter gestellt werden dürfe (OLG\nCelle a.a.O.), beziehungsweise aus dem Grundgedanken der §§ 265\nAbs. 2, 325 Abs. 1 ZPO hergeleitet, wonach Verfügungen des\nGläubigers über den streitbefangenen Gegenstand nach\nRechtshängigkeit auf den Prozeß keinen Einfluß haben und ein in\ndiesem Prozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil auch für und gegen\nden Rechtsnachfolger wirkt (KG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). In\nentsprechender Anwendung dieser Grundsätze sind die\nuneingeschränkte Verwendbarkeit des im Beweissicherungsverfahren\nerstatteten Gutachtens im nachfolgenden Prozeß gemäß § 493 ZPO a.F.\nund damit auch die Festsetzbarkeit der Kosten des\nBeweissicherungsverfahrens auf der Grundlage der im Prozeß\nergangenen Kostenentscheidung bejaht worden. Dies ist auch bei\ngewillkürter Prozeßstandschaft kraft Ermächtigung des am\nBeweissicherungsverfahren beteiligten Rechtsinhabers angenommen\nworden (OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 1087). Gesichtspunkte der\nProzeßökonomie und des Schuldnerschutzes sind auch für die\nFestsetzung der Beweissicherungskosten in Fällen maßgeblich\ngewesen, in denen in dem nach Durchführung des\nBeweissicherungsverfahrens anhängig gemachten Prozeß statt des\nursprünglichen Eigentümers ein neuer Eigentümer oder ein\nZwangsverwalter beteiligt war (OLG Frankfurt a.a.O.); OLG Hamburg\nJurBüro 1983, 1258; LG Berlin JurBüro 1985, 286). Schließlich hat\nder Senat entschieden, daß der Konkursverwalter im Prozeß das\nBeweisergebnis eines vorher gegen den Gemeinschuldner\ndurchgeführten Beweissicherungsverfahrens gemäß § 493 ZPO a.F.\ngegen sich gelten lassen müsse und daß die Kosten dieses Verfahrens\nden Kosten der Hauptsache zuzurechnen seien (JurBüro 1987,\n434).\n\n5\n\nAllen diesen Fällen ist gemeinsam, daß das\nBeweissicherungsverfahren dem Prozeß vorangegangen ist und der\nSchuldner nicht dadurch Nachteile erleiden soll, daß sich in der\nPerson des auf der Gegenseite Beteiligten infolge von Verfügungen\ndes Gläubigers über den streitbefangenen Gegenstand oder infolge\ndes Verlustes bzw. der Übertragung der Prozeßführungsbefugnis ein\nWechsel ergibt. In der hier betreffenden Kostenfestsetzungssache\nkommt dieser Schuldnerschutzgedanke ebensowenig zum Tragen wie der\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie. Die Beklagten haben das\nBeweissicherungsverfahren 114 H 22/89 AG Köln mit Schriftsatz vom\n20. September 1989 zur Mängelfeststellung gegen die ursprüngliche\nGläubigerin der Werklohnforderung eingeleitet, nachdem ihnen in dem\nvon der Klägerin als Zessionarin gegen sie wegen eines Teilbetrages\nder Forderung geführten Rechtsstreits die Anspruchsbegründung\nzugestellt und ihnen unter Hinweis auf eine in Ablichtung\nbeigefügte schriftliche Abtretungserklärung von dem Übergang der\ngesamten Werklohnforderung auf die Klägerin Kenntnis gegeben worden\nwar. Haben die Beklagten das Beweissicherungsverfahren somit gegen\ndie Altgläubigerin eingeleitet, als von der Neugläubigerin bereits\nKlage gegen sie erhoben und ihnen die Abtretung bekanntgegeben\nworden war, besteht kein rechtliches Bedürfnis, die Kosten des\nBeweissicherungsverfahrens den Kosten dieses Rechtsstreits\nzuzuordnen. Wenn die Beklagten die beweismäßigen Feststellungen des\nBeweissicherungsverfahrens über die Mangelhaftigkeit der Leistungen\nder Zedentin bzw. deren Subunternehmer in dem von der Klägerin\ngegen sie geführten Rechtsstreit zur Abwehr der Klageforderung\ngemäß § 493 ZPO benutzen und die Kosten des\nBeweissicherungsverfahrens als Kosten des Rechtsstreits im Sinne\nvon § 91 ZPO der Kostenentscheidung oder einer vergleichsweisen\nKostenregelung des Prozeßverfahrens unterwerfen wollten, hätten sie\ndie Klägerin als Antragsgegnerin am Beweissicherungsverfahren\nbeteiligen können und müssen. Daß die Beklagten bei Beantragung der\nBeweissicherung noch nicht wußten, ob und in welchem Umfang ihnen\ngegenüber der Altgläubigerin zustehende Gewährleistungsansprüche\ndurch Aufrechnung gemäß § 406 BGB im Prozeß der Neugläubigerin\nverbraucht würden, rechtfertigt es nicht, den Grundsatz zu\ndurchbrechen, daß die Zuordnung von Kosten eines\nBeweissicherungsverfahrens zu den Kosten eines Hauptverfahrens\nParteienidentität in beiden Verfahren voraussetzt. Das\nkostenrechtliche Risiko, das sich aus dieser Ungewißheit ergibt,\nhaben die Beklagten selbst zu tragen.\n\n6\n\nDie Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind somit nicht\naufgrund der in diesem Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung\nfestsetzbar. Daran ändert nichts, daß die Beklagten im\nBerufungsrechtszug drei im Beweissicherungsverfahren erstattete\nGutachten vorgelegt haben und diese Gutachten vom Berufungsgericht\nbei der Tatsachenwürdigung verwertet wurden. Die Verwertung der\nErgebnisse eines Beweissicherungsverfahrens in einem Prozeß\nbegründet allein nicht die Festsetzbarkeit der\nBeweissicherungskosten als Prozeßkosten, auch nicht als\nProzeßvorbereitungskosten (KG JurBüro 1976, 1384; OLG Stuttgart\nJurBüro 1989, 1571). Da eine Beiziehung oder Verwertung der Akten\ndes Beweissicherungsverfahrens zu Beweiszwecken im ersten Rechtszug\nnicht erfolgt ist, ist die von den Beklagten zur Kostenausgleichung\nangemeldete Beweisgebühr ihrer erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten nicht gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO entstanden und\nbei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.\n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß ist in vollem Umfang aufzuheben. Dies\ngilt auch insoweit, als darin der Zedentin im\nBeweissicherungsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten auf\nAntrag der Klägerin ausgeglichen worden sind. Da die Klägerin der\nFestsetzung der von den Beklagten geltend gemachten\nBeweissicherungskosten stets unter Hinweis auf die mangelnde\nParteienidentität widersprochen und die Beweissicherungskosten der\nZedentin erst angemeldet hat, nachdem ihr dies von der\nRechtspflegerin anheimgestellt worden war, geht der Senat davon\naus, daß sie diese Kosten nur für den Fall in die Ausgleichung\neinbezogen wissen will, daß die Beweissicherungskosten der\nBeklagten bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:\n1.788,23 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-17/17-w-184-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-17/17-w-184-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314181","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.688037+00:00"}}