{"status":"available","doknr":"OLD314184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0512.27U191.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"27 U 191/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung und die Anschlußberufung\nsind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht kein weitergehender\nAnspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu.\n\n4\n\nDas Landgericht hat das Vorbringen des\nKlägers zutreffend und unter Beachtung der für das Schmer-zensgeld\nmaßgebenden Gesichtspunkte umfassend ge-würdigt. Der Senat nimmt\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen\nUrteils Bezug und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von deren erneuten\nDarstellung ab. Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung keine\nentscheidungserheb-lichen neuen Gesichtspunkte vor, die das\nLandge-richt nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nberücksichtigt hätte. Die Berufungsbegründung gibt nur Anlaß zu\nfolgenden ergänzenden Ausführungen:\n\n5\n\nDer Vorwurf des Klägers, die\nbehandelnden Ärzte hätten keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, die\nSchädigung zu begrenzen und Komplikationen zu vermeiden, ist\nunbegründet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H.\n(Bl. 163 d. A.) erfolgte die Wundversorgung ausweislich der zur\nVerfügung stehenden Krankenakten nach den allgemein üblichen\nKriterien.\n\n6\n\nAuch die Tatsache, daß die Versicherung\nder Beklagten nur einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000,-- DM und\ndazu zögernd zahlte - bis 13. De-zember 1989 in Raten 9.000,-- DM,\nnach Vorlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. Sp.\nvom 8. Februar 1990 weitere 6.000,-- DM - rechtfertigt keine\nHeraufsetzung des Schmerzens-geldes. Die Versicherung der Beklagten\nhat bereits am 4. August 1989 mit Zustimmung des Klägers das\nGutachten in Auftrag gegeben. Vor der Erstellung des Gutachtens war\nihr die Zahlung eines Schmer-zensgeldes, das über den bisher\ngezahlten Betrag wesentlich hinausging, nicht zuzumuten.\n\n7\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nist zu bedenken, daß die Rechtsprechung bei der Amputation des\nUnterschenkels als Folge einer erlittenen Verletzung ein\nSchmerzensgeld von 50.000,-- DM bis 60.000,-- DM gewährt (vgl.\nADAC-Schmerzensgeldtabelle, 15. Aufl.,\n\n8\n\nNr. 968: 50.000,-- DM bei schwerer\nVerletzung des rechten Beines, die schließlich zur Amputation\nunterhalb des Knies führt; 15 Monate Krankenhausaufenthalt mit 9\noperativen Eingriffen, 1986;\n\n9\n\nNr. 964: 50.000,-- DM bei schwerer\nVerletzung des rechten Beines mit anschließender Amputation von 3\nZehen und schließlich des gesamten Unterschenkels, 2-jährige\nstationäre Behandlung, 1985;\n\n10\n\nNr. 990: 50.000,-- DM bei Zerquetschung\ndes linken Fußes mit erforderlicher Amputation der Zehen und\nanschließender Amputation des gesamten linken Unterschenkels nach\neinem Jahr, 8 1/2 Monate Krankenhausaufenthalt, 1/3 Mitverschulden,\n1988;\n\n11\n\nNr. 1003: 60.000,-- DM + immaterieller\nVorbehalt, schwerste Verletzungen am linken Fuß mit erforderlicher\nUnterschenkelamputation, 5 Monate Krankenhausaufenthalt mit 2\nOperationen, 1983;\n\n12\n\nNr. 1013: 60.000,- DM, offene Fraktur\ndes rechten Unterschenkels mit erforderlicher Amputation nach 7 1/2\nMonaten wegen Osteomyelitis, 2 Krankenhaus-aufenthalte von\ninsgesamt 5 1/2 Monaten, 1988).\n\n13\n\nDer Senat hält daher einen\nSchmerzensgeldbetrag von 25.000,-- DM für angemessen.\n\n14\n\nDie Anschlußberufung ist ebenfalls\nunbegründet.\n\n15\n\nDer Feststellungsantrag des Klägers ist\nzulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Wovon sich der Senat\nin der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheineinnahme des\nUnterschenkels des Klägers überzeugen konnte, zeigen sich im\nBereich der Narbe großflächige rote Flecken, die der Kläger - wie\ner glaubhaft angegeben hat - auf ärztliche Empfehlung mit Salben\nbehandelt und deren Ursache noch festgestellt werden muß. Ein\nzukünftiger sowohl materieller als auch immaterieller Schaden\nerscheint daher wahrscheinlich.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n18\n\nBerufung: 55.000,-- DM\n\n19\n\nAnschlußberufung: 3.000,-- DM.\n\n20\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-12/27-u-191-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-12/27-u-191-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314184","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.959292+00:00"}}