{"status":"available","doknr":"OLD314183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0512.16WX93.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-12","aktenzeichen":"16 Wx 93/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten\nzu 2.) ist zulässig (§§ 27, 28, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung wird der\nRegelung der §§ 1835, 1836 a.F. BGB in der Auslegung des Urteils\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 1.07.1980 (NJW 1980, 2179 ff.)\nnicht gerecht. Die Frage, wer als Berufsvormund im Sinne der\nvorgenannten Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts anzusehen\nist, und wer deshalb auch An-spruch auf eine Vergütung für seine\nTätigkeit, gegeben-falls aus der Staatskasse, hat, kann nicht\nschematisch danach beantwortet werden, wieviele Pfleg- und\nVormund-schaften ihm jeweils gleichzeitig übertragen sind,\nent-scheidend ist vielmehr der Umfang und Schwierigkeits-grad der\nübernommenen Aufgaben und der Umstand, ob der Pfleger (heute:\nBetreuer) gerade wegen seines besonde-ren Berufsstandes mit dem Amt\nbetraut wurde (vgl. MüKo-Schwab, 2. Aufl. , § 1835 BGB, Rn. 15;\nErman/Holzhauer, § 1835 BGB Rn. 2; LG Düsseldorf, Rpfleger 1982,\n147). Der Beteiligte zu 2.) ist vorliegend nicht als privater\nEinzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) bestellt wor-den. Er wurde\nvielmehr gerade wegen seines Berufes als Rechtsanwalt herangezogen.\nDies ergibt sich aus den Be-mühungen des Amtsgerichts, wie sie in\nden Akten nieder-gelegt sind, zunächst über die Botschaft der \"R.\nJ.\", über den C. K. sowie über die Stadt K. einen geeigneten\nEinzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) benannt zu bekommen. Als\ndiese Bemühungen gescheitert waren, wurde der Beteiligte zu 2.)\nausdrücklich in seiner Funktion als Rechtsanwalt zum Pfleger\nbestellt. Er überreichte dann sogleich auch eine von der\nBeteiligten zu 1.) auf ihn ausgestellte Vollmacht. Da der\nBeteiligte zu 2.) gerade in seiner Funktion als Rechtsanwalt und\nnicht als beliebiger Bürger zum Pfleger bestellt wurde, übte er\ndieses Amt auch im Rahmen seines Berufes aus. Dies ergibt sich\nvorliegend insbesondere auch daraus, daß der Beteiligte zu 2.) in\nseiner Eigenschaft als Pfleger in einer Rentenangelegenheit für die\nBeteiligte zu 1.) tätig werden mußte, die sich als nicht ganz\nunkompli-ziert darstellte (Bl. 22 der Akten).\n\n4\n\nDie Höhe der dem Beteiligte zu 2.) zu\nzahlenden Vergütung ist im Abhilfebeschluß des Rechtspflegers beim\nAmtsgericht Köln vom 8.03.1991, der durch die Ent-scheidung des\nRichters beim Amtsgericht vom 28.03.1991 bestätigt worden ist, in\nnicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung war nicht\nveranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-12/16-wx-93-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-12/16-wx-93-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314183","retrieved":"2026-07-09 03:46:00.873893+00:00"}}