{"status":"available","doknr":"OLD314187","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0510.27W8.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-10","aktenzeichen":"27 W 8/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie gem. § 406 Abs. 5 ZPO zulässige\nsofortige Be-schwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat den gegen den\nSachverständigen Prof. Dr. St gerichteten Ablehnungsantrag der\nKlägerin mit Recht zurückgewiesen. Zweifelhaft ist bereits, ob das\nAblehungsgesuch rechtzeitig ge-stellt worden ist. Nach § 406 Abs. 2\nSatz 2 ZPO hat der Antragsteller nämlich glaubhaft zu machen, daß\ner ohne sein Verschulden verhindert war, den Able-hnungsgrund\nfrüher geltend zu machen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin zufolge\nhat ihr vorübergehend erkrankter Prozeßbevollmächtigter seine\nArbeitstä-tigkeit Mitte Juni 1992 wieder aufgenommen. Späte-stens\nzu diesem Zeitpunkt war ihm der Sachverhalt, auf welchen die\nKlägerin ihr Befangenheitsgesuch stützt, in vollem Umfang bekannt.\nVor diesem Hin-tergrund erscheint fraglich, ob das erst am 20.\nJu-li 1992 eingereichte Ablehnungsgesuch noch recht-zeitig gestellt\nworden ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nJedenfalls ist der Ablehnungsantrag\nunbegründet. Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es zwar\nnicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige\nparteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der\nUnparteilichkeit des Sachver-ständigen hat. Vielmehr rechtfertigt\nschon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der\nPar-teilichkeit die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.\nIndessen müssen vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend\nobjektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernüftigen\nMen-schen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilich-keit des\nSachverständigen zu erregen (BGH NJW 1975, 1363). Solche Gründe\nliegen hier nicht vor.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAus der verständigen Sicht der Klägerin\nist ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachver-ständigen\nnicht deshalb angebracht, weil dieser den ihm - wie auch\nzahlreichen anderen klinisch tätigen Urologen - von dem Beklagten\nzu 2) übersandten Fragebogen ausgefüllt und an den Beklagten zu 2)\nzurückgeleitet hat. Die Klägerin hat nicht glaub-haft gemacht, daß\nsich der Sachverständige bei der Beantwortung der im Fragebogen\nvorformulierten ab-strakten Fragen des Zusammenhangs zwischen der\nUm-frage des Beklagten zu 2) und dessen Rechtsvertei-digung im\nvorliegenden Prozeß bewußt war. Eine sol-che Kenntnis ist weder der\nStellungnahme des Gut-achters zu dem Ablehnungsgesuch zu entnehmen\nnoch aus den unstreitigen Umständen zu folgern. Hierbei ist zu\nberücksichtigen, daß weder das Anschreiben des Beklagten zu 2) vom\n13. Februar 1992, in welchem im Gegenteil von einer\nMaterialsammlung für eine wissenschaftliche Dokumentation die Rede\nist, noch die Formulierung des Fragebogens Hinweise auf den\nanhängigen Rechtsstreit enthalten und daß ein innerer Zusammenhang\nder \"Fragebogenaktion\" mit dem vorliegenden Prozeß für den\nSachverständigen auch deshalb keineswegs nahelag, weil dieser mehr\nals 3 Jahre vor dem Erhalt des Fragebogens letztmals mit dem\nvorliegenden Arzthaftungsprozeß als Gutach-ter befaßt gewesen\nwar.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAuch die Reaktion des Sachverständigen\nauf das Anschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 6.\nApril 1992 reicht als Befangenheitsgrund nicht aus. Die in jenem\nAnwaltsschreiben vorfor-mulierten Fragen hat der Gutachter zwar\ndahin beantwortet, daß er den Fragebogen des Beklagten zu 2) selbst\ndann ausgefüllt und zurückgereicht hätte, wenn ihm das wirkliche\nZiel der \"Fragebo-genaktion\" und im Zusammenhang damit seine\nfrühere Tätigkeit als Gutachter bewußt gewesen wäre. Dieser\nStandpunkt wäre allerdings dann bedenklich, wenn in der\nBeantwortung der von dem Beklagten zu 2) vor-formulierten Fragen\neine ergänzende gutachterliche Beurteilung gesehen werden könnte.\nEin Sachverstän-diger, der während des laufenden Rechtsstreits ein\nfür eine der Parteien bestimmtes Ergänzungsgutach-ten erstellt,\nsetzt sich dem Vorwurf der Befangen-heit aus. Ein solcher\nSachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Mit seiner Teilnahme an\nder \"Fragebogen-aktion\" des Beklagten zu 2) hat der Sachverständige\nProf. St. vielmehr nur eigene Beobachtungen über bestimmte\nKomplikationen verneint. Um eine gutachterliche Tätigkeit handelt\nes sich dabei nicht. Vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus\nbestehen danach keine hinreichend objektiven Grün-de, die zu\nernsthaften Zweifeln an der Unpartei-lichkeit des Sachverständigen\nAnlaß geben könnten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n14\n\n \n\n15\n\nBeschwerdewert: 4.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-10/27-w-8-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-10/27-w-8-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314187","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.232306+00:00"}}