{"status":"available","doknr":"OLD314186","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0510.16WX38.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-10","aktenzeichen":"16 Wx 38/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Beteiligte zu 1) und der im Rubrum\nbenannte britische Staatsangehörige , der damals Angehöriger der\nbritischen Streitkräfte war, schlossen im Juni 1947 in der\nDienststelle des Judge Advocate Gene-ral's Branch der britischen\nRheinarmee in Iserlohn vor einem dazu nach britischem Recht\nlegitimierten Offizier gem. § 22 Foreign Marriage Act von 1892 die\nEhe. Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten erfolgte\nnicht.\n\n5\n\n \n\n6\n\nNach der Eheschließung nahm die\nBeteiligte zu 1) die Britische Staatsangehörigkeit an. In der\nFolge-zeit lebten sie und ihr Ehemann im Ausland, über-wiegend in\nEngland. 1965 kehrten sie nach Deutsch-land zurück und hatten\nseitdem hier ihren gewöhnli-chen Aufenthalt. Dabei wurden sie von\nden deutschen Behörden stets als Eheleute behandelt. Aus ihrer\nVerbindung sind außerdem zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die\ninzwischen in Deutschland ver-heiratet sind und ihrerseit\nbehördlich stets als eheliche Kinder ihrer Eltern behandelt worden\nsind.\n\n7\n\n \n\n8\n\nIm Oktober 1991 verstarb Herr R., im\nSterbeeintrag vermerkte der örtlich zuständige Standesbeamte: \"Der\nVerstorbene war nicht verheiratet\".\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Beteiligte zu 1) hat beantragt, den\nSterbeein-trag wie beschlossen zu berichtigen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDer Beteiligte zu 2) hat beantragt, den\nAntrag zu-rückzuweisen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, da\ndie Ehe-schließung der Beteiligten zu 1) mit Herrn R. nicht vor\neinem deutschen Standesbeamten erfolgt sei, seien sie nach\ndeutschem Recht nicht verheiratet gewesen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDurch Beschluß vom 24. Februar 1992 hat\ndas Amtsge-richt Bonn den Antrag der Beteiligten zu 1)\nzurück-gewiesen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nZur Begründung hat es unter anderem\nausgeführt, die nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB erforderliche Form für\neine im Inland geschlossene Ehe sei nicht gewahrt worden, weil bei\nder Eheschließung im Juni 1947 weder ein ordnungsgemäß bestellter\nStandesbeamter noch eine andere Person im Sinne des § 11 EheG\nmit-gewirkt habe. Das Eingreifen der Ausnahmevorschrift aus § 15 h\nEheG a. F. komme nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 1) zur\nZeit der Eheschließung Deutsche gewesen sei. Eine nach deutschem\nRecht wirksame Ehe lasse sich auch weder aus dem Umstand, daß der\nVerstorbene und die Beteiligte zu 1) 44 Jahre wie Ehegatten\nmiteinander gelebt haben noch aus der Tatsache herleiten, daß sie\nkurz nach der Eheschließung in den britischen Rechtskreis gezogen\nseien. Die Nichtheilbarkeit der insoweit wegen Formmangels\nvorliegenden Nichtehe verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der\nEheschließungs-freiheit nach Art. 6 GG, weil die Einhaltung der\nEheschließungsvorschriften notwendige Voraussetzung dieses\nGrundrechts sei.\n\n19\n\n \n\n20\n\nZur Begründung ihrer gegen diese\nEntscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat die\nBetei-ligte zu 1) unter anderem vorgetragen, der Formman-gel der\nEheschließung sei zwischenzeitlich durch die 44 Jahre andauernde\nEhe geheilt. Dies sei auch von den deutschen Behörden\nanzuerkennen.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die\nBegründung des Amtsgerichts gestützt.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDagegen richtet sich die weitere\nBeschwerde der An-tragstellerin, zu deren Begründung sie ihr\nVorbrin-gen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt und\nver-tieft.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§\n48 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet,\nweil die Ent-scheidungen der Vorinstanzen auf einer\nGesetzesver-letzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG beru-hen.\nDie im Ergebnis übereinstimmenden Entscheidun-gen des Amts- des\nLandgerichts stehen mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang, weil\nsie unberücksich-tigt lassen, daß der Verstorbene englische\nStaats-angehörige, jedenfalls auf seinen Rechtskreis bezo-gen, mit\nder Antragstellerin verheiratet war.\n\n29\n\n \n\n30\n\nAllerdings haben das Amts- und das\nLandgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, daß für eine\nnach deutschen Recht formwirksame Eheschließung gem. Art. 13 Abs. 3\nEGBGB in Verbindung mit §§ 11, 13 EheG das Eheversprechen hier vor\neinem deutschen Standesbeamten hätte abgegeben werden müssen. Den\nVorinstanzen ist auch einzuräumen, daß eine positiv gesetzlich\ngeregelte Möglichkeit der Heilung die-ses Formmangels nicht\nbesteht. Die Voraussetzungen einer Heilung nach § 17 Abs. 2 EheG\nliegen nicht vor, weil diese Vorschrift nur nichtige Ehen im Sinne\ndes § 17 Abs. 1 EheG betrifft, nicht aber die sogenannte Nichtehe,\ndie entgegen § 11 EheG ohne Standesbeamten geschlossen wurde. Die\nanderweitige Auffassung des Landgerichts Kleve (FamRZ 1964, 365)\nberücksichtigt nicht, daß von der Nichtigkeit einer Ehe nur bei\nVorliegen der im Gesetz enumerativ genannten Nichtigkeitsgründe (§§\n16 ff EheG) ausge-gangen werden darf. Eine Heilung nach Art. 13\nAbs. 3 Satz 2 EGBGB (§ 15 a EheG a. F.) scheidet aus, weil die\nBeteiligte zu 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung noch\nDeutsche war.\n\n31\n\n \n\n32\n\nAllerdings ist in Rechtsprechung und\nLiteratur die Frage, ob ungeachtet des Sachverhalts und des\nErgebnisses im Einzelfall an einer streng forma-len Beachtung der\nFormerfordernisse für die Ehe-schließung als Voraussetzung der\ndamit verbundenen Rechtsfolgen festzuhalten ist, umstritten.\n\n33\n\n \n\n34\n\nWährend vor allem ältere Entscheidungen\nungeachtet der Folgen im Einzelfall die Annahme einer über die\npositiven gesetzlichen Regelung hinausgehen-den Heilung des\nFormmangels abgelehnt haben (BSG FamRZ 1978, 240 f; NJW 1981, 2655\nf; OLG Nürnberg FamRZ 1965, 380 ff mit ablehnender Anmerkung von\nBosch; FamRZ 1978, 240 ff; NJW 1981, 2655; OLG Hamm FamRZ 1973, 456\nff mit ablehnender Anmerkung von Bosch), ist von teilweise später\nergangenen Entscheidungen aufgezeigt worden, daß unter be-stimmten,\ndurch den Einzelfall geprägten Umständen auch eine Ehe (d.h. eine\nVereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer umfassenden und\ngrund-sätzlich unauflösbaren Lebensvereinigung; zuletzt: BverfG NJW\n1993, 643 ff), die ohne standesamtliche Mitwirkung geschlossen\nworden ist, zumindest hin-sichtlich der sich aus der Eheschließung\nergebenden Rechtsfolgen nicht ohne weiteres als rechtlich\nun-beachtlich zur Seite geschoben werden kann (BVerfG NJW 1983, 511\nf, OLG Hamburg FamRZ 1981, 356 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 157 f;\naber schon: Verwaltungsgericht Berlin FamRZ 1955, 70 ff mit\nzustimmender Anmerkung von Bosch; vgl. ferner: Mü-ko-Schwimann, 2.\nAufl., Art. 13 EGBGB Rdnrn. 95, 101, 118, 125 f; Staudinger-v. Bahr\n12. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdnrn. 247 f, 253, 258 f).\n\n35\n\n \n\n36\n\nLetzteres gilt auch für die hier zu\ntreffende Ent-scheidung.\n\n37\n\n \n\n38\n\nZwar ist es richtig, daß das\nErfordernis der stan-desamtlichen Mitwirkung grundsätzlich als\nunver-zichtbar anzusehen ist. Das Gebot der standesamtli-chen\nMitwirkung dient zum einem dem Schutz der Ehe-schließenden vor\nÜbereilung. Zum anderen soll das Bestehen der Ehe klargestellen,\nbekannt gemachte und zu Beweiszwecken festgehalten werden (OLG\nHam-burg a.a.O.). Wenn aber die Zielsetzung der stan-desamtlichen\nMitwirkung unzweifelhaft auf anderem Wege erreicht worden und die\nWahrung der Form hier-durch überholt ist, kann ein inhaltsloses\nFesthal-ten an der gesetzlich eregelten Formstrenge nicht nur gegen\nArt. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr kann es die Schutzfunktion des\nArt. 6 Abs. 1 GG gebie-ten, eine zwischenzeitlich trotz des\nFormmangels entstandene eheliche und familiäre Gemeinschaft im o.g.\nSinne anzuerkennen, um die Schutzfunktion der Form nicht in ihr\nGegenteil zu verkehren.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDas insbesondere der Schutz vor einer\nübereilten Eheschließung, dem die standesamtliche Mitwirkung dienen\nsoll, hier bedeutungslos geworden ist, belegt die zwischen der\nBeteiligten zu 1) und dem Verstorbenen 44 Jahre gelebte Ehe, die im\nGegensatz zu einer Vielzahl der neuerdings im standesamtli-chen\nBeistand geschlossenen Verbindungen allen Be-lastungen im Ergebnis\nwiderstanden hat.\n\n41\n\n \n\n42\n\nAuch die Klarstellungs- und\nBekanntgabefunktion, der die standesamtliche Mitwirkung dienen\nsoll, ist überholt. An einer Eheschließung der Beteiligten zu 1)\nmit dem Verstorbenen bestand bisher weder in ih-rem sozialen Umfeld\nnoch bei den befaßten Behörden ein Zweifel.\n\n43\n\n \n\n44\n\nSchwerer noch wiegt aber, daß das\nformale Fest-halten an dem Formerfordernis des § 13 EheG hier zur\nBeurkundung eines nicht nur tatsächlich sondern auch rechtlich im\nSinne der Irreführung unzutref-fenden Familienstandes des\nVerstorbenen führt. Daß dieser, wie im Sterberegister eingetragen,\nnicht verheiratet war, ist nur beschränkt, und zwar bei der von den\nVorinstanzen zutreffend dargelegten formalen Anwendung deutschen\nRechts, richtig. Dabei bleibt aber völlig außer Betracht, daß der\nverstor-bene britische Staatsbürger die Beteiligte zu 1), die nach\nder Eheschließung ebenfalls britische Staatsangehörige geworden\nist, nach englischem Recht rechtswirksam geheiratet hat und mit ihr\neine nach englischem Recht 44 Jahre bestandskräftige Ehe geführt\nhat. Dies zu ignorieren, um den im vorlie-genden Einzelfall\ninhaltslos gewordenen Formerfor-dernis ausnahmlos Geltung zu\nverschaffen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDas Bundesverfassungsgericht (a.a.O.)\nist in einem hinsichtlich der rechtlichen Anknüpfungspunkte in\njeder Hinsicht identischen gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß der Witwe, die ihren verstor-benen Ehemann, der damals\nenglischer Soldat war, als deutsche Staatsangehörige in Deutschland\nohne Mitwirkung des Standesbeamten nach englischem Recht geheiratet\nhatte, der Anspruch auf eine Witwenrente (§ 1264 RVO) nicht mit dem\nHinweis verwehrt werden könne, sie sei im rentenrechtlichen Sinne\nkeine \"Witwe\". Grundlage dieser Entscheidung war die\nverfassungsrechtliche Wertung, daß auch derartige \"hinkenden Ehen \"\ndem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegen. Ob die Beteiligte zu\n1) ebenfalls ren-tenrechtliche Ansprüche geltend machen will, ist\ndem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das ist aber für\ndie hier zu treffende Entscheidung auch ohne Belang. Der der\n\"hinkenden Ehen\" zuzubil-ligende verfassungsrechtliche Schutz ist\nnicht auf die Rechtsfolgen beschränkt, die an den Bestand einer Ehe\nund deren Beendigung anknüpfen. Diesem Schutz widerspräche es auch,\nbei dem Vorliegen einer \"hinkenden Ehe\", die zweifelsfrei erst\ndurch den Tod eines Ehegatten aufgelöst worden ist, anläßlich der\nEintragung des Sterbefalles ins Sterbebuch (§ 37 Abs. 1 PStG) dem\nFamilienstand des Verstorbenen die Anerkennung zu versagen; wobei\nhier der Familienstand (verheiratet) nicht nur ignoriert worden\nist, sondern ins Gegenteil (nicht verheiratet) verkehrt worden ist.\nDem kann nicht entgegengehalten werden, eines dahingehenden\nSchut-zes bedürfe es nicht, weil mit der Eintragung des\nFamilienstandes des Verstorbenen ins Sterberegister keine\nweitergehende Wirkungen verbunden seien. Richtig ist zwar, daß mit\nder Eintragung ins Ster-beregister lediglich der Nachweis geführt\nwerden kann, daß der Eingetragene verstorben ist, sowie wann und wo\ndies geschehen ist (Massfeller-Hoff-mann, PStG, Loseblatts.; § 60,\nRdnr. 8) und die Beurkundung keinen Nachweis über eine\nEheschließung des Verstorbenen darstellt, auch wenn darin der\nVorname und der Familienname des Ehegatten des Ver-storbenen\nvermerkt ist (KG StAZ 1971, 309; Massfel-ler-Hoffmann a.a.O.).\nVielmehr ließe es diese un-tergeordnete Bedeutung der Erwähnung des\nFamilien-standes bei der Beurkundung im Sterberegister als völlig\nunverständlich erscheinen, wenn durch ihren Inhalt eine vom\nVerstorbenen bis zu seinem Tod geführte (\"hinkende\") Ehe ignoriert\nwürde und auch der Lebensentwurf der früheren Eheleute und\ninsbe-sondere auch das Selbstverständnis des überlebenden\nEhegatten, in einer rechtswirksamen Ehe gelebt zu haben, mit einem\nFederstrich beiseite geschoben würde.\n\n47\n\n \n\n48\n\nZu einer Vorlage des Rechtsmittels an\nden Bundes-gerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG besteht kein\nrechtlicher Anlaß. Zum einen sind die im Zusammen-hang mit den oben\nzitierten höchstrichterlichen - und obergerichtlichen -\nEntscheidungen geäußerten anderweitigen Rechtsauffassungen durch\ndie erörter-te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nüber-holt. Zum anderen sind jene Entscheidungen, von einer Ausnahme\nabgesehen (OLG Hamm a.a.O.), nicht zu Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).\n\n51\n\n \n\n52\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-10/16-wx-38-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-10/16-wx-38-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314186","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.135610+00:00"}}