{"status":"available","doknr":"OLD314188","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0507.SS122.93.59.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-07","aktenzeichen":"Ss 122/93 - 59 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nA.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen fahrläs-siger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat;\nzugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFüh-rerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen im\namtsgerichtlichen Urteil hatte der Angeklagte am 20. Dezember 1992\nauf seiner Betriebsfeier so erhebliche Mengen Alkohol zu sich\ngenommen, daß seine Blutalkoholkonzentra-tion mindestens 2,25 %o\nbetrug, als er sich gegen 17.45 Uhr an das Steuer seines Pkws\nsetzte. Nach einer Fahrstrecke von drei Kilometern kam der\nAngeklagte in einer langgestreckten Linkskurve der B 237 über die\nStraßenmitte und stieß mit der vorderen linken Seite seines\nFahrzeugs gegen den hinteren Teil eines entgegenkommenden\nMüllwagens. Der Angeklagte driftete mit seinem Fahrzeug weiter nach\nlinks auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem\nentgegenkommenden Pkw zusammen, dessen Fahrer tödliche Verletzungen\nerlitt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nGegen dieses Urteil hat die\nStaatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie auf das Strafmaß\nbe-schränkt hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Landgericht hat die Berufung als\nwirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt angesehen. Es hat\ngegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne\nBewährung verhängt und die Maßre-gelentscheidung des Amtsgerichts\naufrechterhalten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm Rahmen der Strafbemessung hat die\nStrafkammer unter anderem ausgeführt (UA S. 9):\n\n14\n\n \n\n15\n\n\"Die Blutalkoholkonzentration bei dem\nAngeklagten lag bei Fahrtantritt um 17.45 Uhr bei mindestens 2,25\nund höchstens 2,68%o. Während für eine Schuld-fähigkeit des\nAngeklagten nichts ersichtlich war, ließ sich nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte die Fahrt in einem einsichtsgetrübten Zustand\nantrat und daher seine Schuldfähigkeit zum Tatzeit-punkt erheblich\nvermindert im Sinne des § 21 StGB war.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\nZur Strafaussetzungsfrage hat die\nStrafkammer aus-geführt:\n\n18\n\n \n\n19\n\n\"Die gegen den Angeklagten verhängte\nStrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56\nAbs. 3 StGB wird bei der Verurteilung zu Freiheits-strafe von\nmindestens sechs Monaten die Vollstrek-kung nicht ausgesetzt, wenn\ndie Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Die Verteidigung\nder Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Frei-heitsstrafe\ndann, wenn eine Aussetzung der Voll-streckung im Hinblick auf\nschwerwiegende Besonder-heiten des Einzelfalles für das allgemeine\nRechts-empfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen\nder Bevölkerung in die Unterbrüchlichkeit des Rechts und in den\nSchutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch\nerschüttert wer-den könnte. Bei einer Verurteilung wegen einer\nTrunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen ist die Aussetzung der\nzwischen sechs Monaten und einem Jahr betragenden Freiheitsstrafe\nzwar nicht schon in aller Regel ausgeschlossen; die Befürchtung,\ndie Aussetzung der Strafe werde auf das Unverständnis der\nBevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernst-lich\nbeeinträchtigen, liegt aber bei einer solchen Tat näher als bei\nsonstigen Rechtsverletzungen (BGHSt 24, 40 ff, 64 ff; BGH VRS 77,\n347 ff). Die hiernach erforderliche umfassende Würdigung von Tat\nund Täter führt zu dem Ergebnis, daß die Vollstrek-kung der Strafe\ngeboten ist....Schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte im\nZustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit hinter das Steuer seines\nWagens gesetzt hat, obwohl ihm aufgrund der großen Menge an\nAlkohol, die er ausweislich seines später festgestellten\nBlutalkoholgehalts vor der Fahrt zu sich genommen haben muß, seine\nFahruntüchtigkeit hätte bewußt werden müssen, spricht für ein hohes\nMaß an Verantwortungslosigkeit....Dem Angeklagten ist...weiter\nvorzuhalten, daß er sich zu einem Zeitpunkt betrunken hinter das\nSteuer seines Wagen gesetzt hat, zu dem aufgrund der herrschenden\nWit-terungsverhältnisse die Beherrschung des Fahrzeugs alle\nAufmerksamkeit auch eines nicht alkoholisier-ten Fahrers\nbeanspruchte und zu welchem bereits geringe Fahrfehler zu\nschwerwiegenden Folgen führen konnten. Dies alles ist noch vor dem\nHintergrund zu sehen, daß über die Gefahren des Alkohols am Steuer\nständig in den verschiedensten Medien aufge-klärt wird. Durch diese\nHandlung hat der Angeklagte den Tod des Geschädigten K. verursacht\nund damit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden angerich-tet.\nSchließlich war bei der Abwägung zu Lasten des Angeklagten zu\nberücksichtigen, daß ihn das Alleinverschulden an dem schweren\nVerkehrsunfall trifft. Er ist infolge eines Fahrfehlers auf die\nGegenfahrbahn geraten und hat dort den Geschädigten K. erfaßt, der\nkeine Chance hatte, dem Unfall zu entgehen. Bei dieser Lage ändert\nauch der Umstand, daß der Angeklagte selbst an den Folgen des\nUnfall zu leiden hat, sowie der Umstand, daß es sich um ein\neinmaliges, fahrlässiges Verhalten des bislang weder straf- noch\nordnungsrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten handelte,\nder sich auch schon um eine Mitfahrgelegenheit bemüht hatte, nichts\ndaran, daß die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe auf das\nUnverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue\nernstlich beeinträch-tigen würde; dazu sind die Unfallfolgen, wie\nsie den Angeklagten getroffen haben, im Vergleich auch zu seiner\ndurch den letztgenannten Umstand mitbe-stimmten Schuld zu\ngering.\"\n\n20\n\n \n\n21\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie aus-drücklich auf die Versagung der Strafaussetzung\nbeschränkten Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\n22\n\n \n\n23\n\nB.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Revision hat (vorläufigen)\nErfolg.\n\n26\n\n \n\n27\n\nSie führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewäh-rung versagt worden ist, und in diesem Umfang zur\nZurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\n28\n\n \n\n29\n\nI.\n\n30\n\n \n\n31\n\nMit Recht ist das Landgericht von einer\nwirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaus-spruch\nund damit von der Rechtskraft des Schuld-spruchs im\nerstinstanzlichen Urteil ausgegangen. Die tatsächlichen\nFeststellungen des Amtsgerichts zur Schuldfrage lassen den\nUnrechts- und Schuld-gehalt der Tat hinreichend erkennen (vgl.\nKlein-knecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 318 Rdnr. 16).\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Beschränkung der Revision auf die\nVersagung der Strafaussetzung ist ebenfalls wirksam, weil die\nStrafzumessungserwägungen eine hinreichende Grundlage für die\nStrafaussetzungsfrage darstellen (Senatsentscheidung vom 24. März\n1993 - Ss 37/93 ) und zwischen der Strafzumessung und der\nMaßregel-entscheidung einerseits und der Entscheidung über die\nStrafaussetzungsfrage andererseits im vorlie-genden Fall keine\ninneren Abhängigkeiten bestehen, sondern diese Aspekte getrennt\nbeurteilt werden können (vgl. Senatsentscheidung vom 23. März 1993\n- Ss 75/93; Kleinknecht/Meyer a.a.O., § 353 Rdnr. 6, § 344 Rdnr. 7,\n§ 318 Rdnr. 20 m.N.).\n\n34\n\n \n\n35\n\nII.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Erwägungen im angefochtenen Urteil,\nmit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die erkannte\nFreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, halten rechtlicher\nNachprüfung nicht stand (vgl. Senats-entscheidung vom 15. Februar\n1977 - Ss 745/76 = VRS 53, 264). Sie sind in revisionsrechtlich\nbedeutsa-mer Weise materiell-rechtlich unvollständig.\n\n38\n\n \n\n39\n\n1)\n\n40\n\n \n\n41\n\nBei Freiheitsstrafen von sechs Monaten\nbis zu einem Jahr schreibt § 56 StGB die Strafaussetzung vor, wenn\ndem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (§ 56\nAbs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Voraussetzung für\ndie Erörterung der Strafaussetzungsfrage unter dem Gesichtspunkt\n\"Verteidigung der Rechtsordnung\" (§ 56 Abs. 3 StGB) ist, daß die\ngünstige Sozial-prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zu bejahen ist (vgl.\nRuß in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 56 Rdnr. 34). Die\nPrognose darf nicht offengelassen werden (Senatsentscheidung\na.a.O.; zustimmend: Ruß in Leipziger Kommentar a.a.O.; Stree in\nSchön-ke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr. 45; Dre-her/Tröndle,\nStGB, 46. Aufl., § 56 Rdnr. 8 a; vgl. auch Molketin, NZV 1990, 289,\n290), auch wenn letztlich die Vorausetzungen der Versagung zur\nVerteidigung der Rechtsordnung bejaht werden können (Schäfer,\nPraxis der Strafzumessung, Rdnr. 628). Die beiden Gesichtspunkte\n\"günstige Prognose\" und \"Verteidigung der Rechtsordnung\" werden vom\nGesetz zwar einander gegenübergestellt, woraus zu entneh-men ist,\ndaß der Begriff \"Verteidigung der Rechts-ordnung\" keine\nspezialpräventiven Elemente enthält (Ruß in Leipziger Kommentar\na.a.O.). Spezialprä-ventive Momente spielen jedoch insofern in den\nBegriff hinein, als der Grad der Wahrscheinlichkeit künftigen\nstraflosen Verhaltens von Einfluß darauf sein kann, ob nach § 56\nAbs. 3 StGB der Vollzug der Strafe erforderlich ist (Ruß in\nLeipziger Kommentar a.a.O.). Das Maß der persönlichen\nBewährungswür-digkeit ist auch im Rahmen der Abwägung nach § 56\nAbs. 3 StGB mit von Bedeutung (Senatsentscheidung a.a.O.).\n\n42\n\n \n\n43\n\nDiese Grundsätze gelten auch für\nTrunkenheitsfahr-ten mit schweren Unfallfolgen. Zwar liegt bei\nsolchen Fallgestaltungen die Befürchtung einer Be-einträchtigung\nder Rechtstreue der Bevölkerung nahe (Senatsentscheidung a.a.O.).\nIn den meisten dieser Fälle kann auch ein besonders günstiges\nPersönlich-keitsbild des Täters eine Aussetzung der\nFreiheits-strafe schwerlich begründen (Senatsentscheidung a.a.O.;\nvgl. BGHSt 24, 64,69 = NJW 1971, 664 = VRS 40, 253). Auch in diesen\nFällen darf jedoch das Gericht nicht darauf verzichten, eine\nabschließen-de Zukunftsprognose zu stellen (Senatsentscheidung\na.a.O).\n\n44\n\n \n\n45\n\nDiesen Anforderungen genügen die\nAusführungen der Strafkammer zur Strafaussetzungsfrage nicht. Die\nStrafkammer hat über den Gesichtspunkt der \"Vertei-digung der\nRechtsordnung\" (§ 56 Abs. 3 StGB) ent-schieden, ohne dem\nAngeklagten zuvor eine mit Grün-den versehene günstige\nSozialprognose gestellt und diese in die Gesamtwürdigung nach § 56\nAbs. 3 StGB einbezogen zu haben (vgl. Senatsentscheidung\na.a.O.).\n\n46\n\n \n\n47\n\n2)\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zur\nStrafausset-zungsfrage weisen darüber hinaus eine weitere\nrechtsfehlerhafte Unvollständigkeit auf.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB,\nob dem Täter trotz günstiger Sozialprognose die Aussetzung der\nVollstreckung zu versagen ist, hängt von der Gesamtwürdigung aller\ndie Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände des Einzelfalles ab\n(BGH St 24, 64, 66 ). Danach mußte sich hier der Straf-kammer\naufdrängen, in diese Gesamtwürdigung auch die Tatsache\neinzubeziehen, daß der Angeklagte - wie von der Strafkammer\nangenommen - \"die Fahrt in einem einsichtsgetrübten Zustand antrat\nund daher seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt er-heblich\nvermindert im Sinne des § 21 StGB war.\" Die schriftlichen\nUrteilsgründe lassen indes nicht erkennen, daß die Strafkammer\ndiesen Gesichtspunkt, der zur Strafrahmenverschiebung geführt hat\n(§§ 49 Abs. 1, 21 StGB), auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt\nhat. Ihre Ausführungen, schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte\nim Zustand alko-holbedingter Fahruntüchtigkeit hinter das Steuer\nseines Wagens gesetzt habe, obwohl ihm aufgrund der großen Menge an\nAlkohol seine Fahruntüchtigkeit hätte bewußt werden müssen, spreche\nfür ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, dem Angeklagten sei\nweiter vorzuhalten, daß er sich zu einem Zeitpunkt betrunken hinter\ndas Steuer seines Wagens gesetzt habe, zu dem aufgrund der\nherrschenden Witterungs-verhältnisse die Beherrschung des Fahrzeugs\nalle Aufmerksamkeit auch eines nicht alkoholisierten Fahrers\nbeansprucht hätte, lassen vielmehr besor-gen, daß der Umstand\nverminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in die Abwägung nach § 56\nAbs. 3 StGB nicht eingeflossen ist. -\n\n52\n\n \n\n53\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich\nvorgenannte Rechtsfehler bei der Entscheidung der\nStrafausset-zungsfrage zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhaben, mag letztlich eine Strafaussetzung zur Bewährung auch nicht\nnaheliegen, zumal im Hin-blick auf die\nTatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von mehr als 2 %o,\ndie für eine über-durchschnittliche Alkoholgewöhnung spricht (vgl.\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., StVG § 2 Rdnr. 11), bereits\neine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht auf der Hand\nliegt.\n\n54\n\n \n\n55\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird\nbemerkt, daß eine Strafverbüßung zur Verteidigung der\nRechtsord-nung nicht geboten ist, falls eine ausreichende\nGenugtuung mit einer Auflage gemäß § 56 b StGB erreicht werden kann\n(Stree in Schönke/Schröder a.a.O., § 56 Rdnr. 44 am Ende; vgl. auch\nBGH NJW 1990, 193, 194 am Ende von Nr. 3 = VRS 77, 347).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-07/ss-122-93-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-07/ss-122-93-59","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314188","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.323524+00:00"}}