{"status":"available","doknr":"OLD314190","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0506.7U115.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"7 U 115/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin vertreibt gewerbsmäßig mit\nFilmen bespielte Videokassetten an den Einzelhandel, ins-besondere\nan Kaufhäuser und Videotheken. Sie ist u. a. Inhaberin der\nNutzungsrechte an dem seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland\nzum Kauf bzw. zur Miete angebotenen Videofilm \"R III\", bei dem es\nsich um die Videoversion des 1987 in den USA produzierten\ngleichnamigen Kinospielfilms han-delt. Hauptperson des Films ist\nder V.-Veteran R., der im Alleingang einen früheren Kriegskameraden\naus s.er Gefangenschaft in A. befreit. Im vorlie-genden\nRechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklag-te auf Schadensersatz in\nHöhe von ca. 1,926 Mil-lionen DM in Anspruch (und begehrt zudem die\nFest-stellung der weitergehenden Ersatzverpflichtung der Beklagten)\nmit der Begründung, die Freigabe des Videofilms gemäß § 7 des\nGesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) durch\ndie Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) habe sich\nverzögert, was auf eine schuld-hafte Amtspflichtverletzung des\nVorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften\n(BPS) zurückzuführen sei. Dem liegt im wesentli-chen folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDurch Bescheid des Arbeitsausschusses\nder FSK vom 28.06.1988 wurde der Kinofilm R III für Jugend-liche ab\n16 Jahren freigegeben; auf Rechtsmittel änderte der Rechtsausschuß\nder FSK die Entschei-dung am 09.09.1988 ab in \"nicht freigegeben\nunter 18 Jahren\". Der von der Klägerin vertrie-bene Videofilm mit\ndemselben Inhalt wurde durch Bescheid der BPS vom 11.05.1989 als\njugendgefähr-dend indiziert. Am 18.12.1989 ordnete das\nVerwal-tungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung der von der\nKlägerin gegen die Indizierung erhobenen Anfechtungsklage an, das\nOVG Münster änderte den Beschluß des Verwaltungsgerichs am\n16.03.1990 ab und lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Am 08.06.1990\nbeantragte die Klägerin bei der FSK, die von ihr jetzt vorgelegte\nVersion des Video-films, die gegenüber dem im Jahre 1988\nvorgeleg-ten Kinofilm um 57 Szenen (ca. sieben Minuten) geschnitten\nworden war, ab 16 Jahre freizugeben. Die Indizierung der\nursprünglichen Version des Videofilms durch die BPS wurde am\n19.06.1990 vom Verwaltungsgericht Köln aufgehoben. Mit Schreiben\nvom 27.06.1990 teilte die FSK der Klägerin jedoch mit, ihr Antrag\nvom 08.06.1990 könne nicht bear-beitet werden, solange die\nUrsprungsversion des Films noch indiziert sei; gleichzeitig bat sie\ndie Klägerin, eine Bestätigung der BPS vorzulegen, daß diese die\ngeschnittene Fassung für wesentlich geändert halte und nicht\nbeabsichtige, sie bei einer eventuellen Freigabe nach § 18 a GjS in\ndie Liste aufzunehmen. Daraufhin übersandte die Kläge-rin am\n23./30.07.1990 die geschnittene Version des Videofilms an die BPS\nmit der Bitte um Prüfung ob diese mit dem indizierten Film\ninhaltsgleich gemäß § 18 a GjS sei. Am 04./07.09.1990 beantragte\ndie Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln den Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung gegen die BPS, um diese zur Bearbeitung\nihres Antrags vom 23.07.1990 zu veranlassen. Am 13.09.1990 traf der\nVorsitzende der BPS eine Entscheidung dahingehend, daß die gekürzte\nVersion mit der indizierten inhaltsgleich sei. Nachdem die Klägerin\ngegen diesen Bescheid Anfechtungsklage beim Verwaltungs-gericht\nKöln erhoben hatte (der Bescheid enthielt eine entsprechende\nRechtsmittelbelehrung), hob die Bundesprüfstelle im\nVerhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 15.07.1991 die\nEntscheidung vom 13.09.1990 auf. Die FSK erteilte daraufhin der\nKlägerin am 16.08.1991 die beantragte Freiga-be der geschnittenen\nVersion für Jugendliche ab 16 Jahren. Berufung und Revision der\nBeklagten in dem Verfahren betreffend die Indizierung der\nUr-sprungsversion des Videofilms hatten keinen Erfolg (Urteile des\nOVG Münster vom 31.10.1991 und des Bundesverwaltungsgerichts vom\n26.11.1992).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die\nEntschei-dung des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle vom 13.09.1990\nsei ohne Rechtsgrundlage ergangen. Sie habe zur Folge gehabt, daß\nsich die Freigabe der geschnittenen Version des Videofilms durch\ndie FSK bis August 1991 verzögert habe. Hierdurch sei ihr\nerheblicher Schaden in Form entgangenen Gewinns entstanden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nWegen der von der Klägerin in erster\nInstanz ge-stellten Anträge wird auf den Tatbestand des\nland-gerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte, die Klageabweisung\nbeantragt hat, hat die Auffassung vertreten, etwaige\nSchadenser-satzansprüche seien nicht gegen die BPS, sondern gegen\ndie FSK zu richten, da diese für die Frei-gabe des Videofilms\nzuständig gewesen sei. Die Rechtsgrundlage für die Mitwirkung des\nVorsitzen-den der BPS an der Freigabeentscheidung ergebe sich zudem\naus einem Schreiben des rheinlandpfäl-zischen Ministeriums für\nSoziales und Familie vom 21.12.1987, das als\nVerwaltungsvereinbarung anzu-sehen sei.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das\nange-fochtene Grundurteil Bezug genommen, durch das der auf\nLeistung von beziffertem Schadensersatz ge-richtete Klageantrag dem\nGrunde nach für gerecht-fertigt erklärt worden ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nGegen dieses ihr am 07.07.1992\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.07.1992\neinge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die nach\nFristverlängerung bis zum 16.11.1992 mit einem an diesem Tag\neingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagte, die in ihrer\nBerufungsbegründung den Ablauf der Freigabe- bzw.\nIndizierungsverfahren nach § 7 JöSchG einerseits und dem GjS\nanderer-seits und das dabei erforderliche Zusammenwirken der\nbeteiligten Bundes- und Landesbehörden schil-dert, vertritt die\nAuffassung, der Vorsitzende der BPS sei aufgrund der seinerzeit\nbestehenden Verwaltungsvereinbarung lediglich dazu berufen ge-wesen\nfestzustellen, ob die gekürzte Fassung von \"R III\" gegenüber der\nursprünglichen Fassung we-sentlich oder unwesentlich verändert\nworden war. Diese Entscheidung habe er unter dem 13.09.1990\nsachlich richtig getroffen; daß er sich an die\nVerwaltungsvereinbarung gehalten habe, könne ihm nicht zum\npersönlichen Vorwurf gemacht werden. Darüber, ob eine Aufnahme der\ngekürzten Version in die Liste der indizierten Schriften gemäß § 18\na GjS zu erfolgen habe, habe er seinerzeit nicht entschieden;\nhierzu habe auch kein Anlaß be-standen. Soweit der Bescheid vom\n13.09.1990 in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet sei, handele\nes sich um einen bloßen Formfehler, der für den von der Klägerin\nbehaupteten Schaden nicht ursäch-lich gewesen sei. Eventuelle\nVerzögerungen bei der Freigabe des Films durch die FSK seien von\ndieser bzw. den zuständigen Landesbehörden zu vertreten, nicht\njedoch von der BPS.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n1.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht über sie\nentschieden hat;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n2.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nder Beklagten zu gestatten, zulässige\noder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürg-schaft einer im\nWährungsgebiet ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu\ner-bringen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Klägerin bittet um Zurückweisung\nder Berufung.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSie ergänzt und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen der\nBeklag-ten entgegen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt\nder zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Akten des Verfahrens 17 L 1391/90\nVG Köln (Verfahren betreffend den Bescheid des Vorsitzen-den der\nBPS vom 13.09.1990) sind vom Senat zu In-formationszwecken\nbeigezogen worden.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den\nKlagean-trag zu 1) zu Recht dem Grunde nach für gerecht-fertigt\nerklärt.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n1.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nIn ihrer Klageschrift hat die Klägerin\nu. a. auch gerügt, es sei bereits fehlerhaft gewesen, daß die BPS\nden Videofilm in seiner ursprünglichen Fassung am 11.05.1989\nindiziert habe. Sie hat jedoch nachfolgend klargestellt, daß sie\naus die-ser (inzwischen rechtskräftig für rechtswidrig er-klärten)\nEntscheidung im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche\nnicht herleiten will, sich solche Ansprüche vielmehr vorbehält.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens soll - nach dem in-soweit\nmaßgebenden Willen der Klägerin, in deren Hand es liegt, den\nStreitgegenstand zu bestimmen - nur der Gewinnausfall sein, der ihr\ndadurch entstanden ist, daß der Vorsitzende der BPS am 13.09.1990\ndie Inhaltsgleichheit des gekürzten Films mit dem bereits\nindizierten festgestellt hat. Es kommt somit vorliegend nur darauf\nan, ob dem Vorsitzenden der BPS eine schuldhafte\nAmts-pflichtverletzung beim Erlaß dieser Entscheidung vorzuwerfen\nund ob hierdurch der von der Klägerin geltend gemachte Schaden\nentstanden sein kann. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n2.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nZuständig für die Entscheidung über die\nvon der Klägerin am 08.06.1990 beantragte sogenannte 16er-Freigabe\nsind gemäß § 7 Abs. 1 JöSchG die für den Jugendschutz zuständigen\nObersten Landesbehör-den. Um eine möglichst bundeseinheitliche\nHand-habung zu erreichen haben die Bundesländer eine Vereinbarung\ngetroffen (BAnz 1988, 4111; Abdruck auch bei Scholz, Jugendschutz,\n2. Aufl., S. 123 und von Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und\nVideorechts, 3. Aufl., S. 56) in deren Art. 1 bestimmt ist, daß\nsich die Obersten Landesbehörden bei der Freigabeentscheidung der\nPrüftätigkeit der Prüfausschüsse der FSK als gutachterlicher Stelle\nbedienen. Die Prüfungsvoten der FSK sind von den Obersten\nLandesbehörden als eigene Entscheidung übernommen und die Filme\ndementsprechend gekennt-zeichnet, soweit nicht eine Oberste\nLandesbehörde für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende\nEntscheidung trifft.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDiese Vereinbarung ist als\nöffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen. Es besteht in der\nLiteratur Einvernehmen darüber, daß durch diesen Vertrag eine\nÜbertragung von Hoheitsrechten im Wege der Delegation auf die FSK\nnicht erfolgt ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der FSK\nsei ein Mandat übertragen worden (Weides NJW 1987, 224, 227), zum\nTeil wird die Tätig-keit der FSK als rein gutachterlich\nqualifi-ziert (von Hartlieb a. a. O., S. 58 und 62; ders. NJW 1985,\n830, 832: Erfüllungsgehilfe der Lan-desbehörden). Dies kann jedoch\nletztlich dahin stehen. Denn jedenfalls ist festzuhalten, daß § 7\nJöSchG ein generelles Verbot mit individuellem Erlaubnisvorbehalt\nenthält und die Videofirmen ei-nen notfalls gegenüber den Obersten\nLandesbehörden verwaltungsgerichtlich einklagbaren Anspruch auf\nFreigabe und Kennzeichnung ihrer Filme haben (Wei-des a. a. O., S.\n226 und von Hartlieb, Handbuch, S. 30, 31, 58, 61).\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nEine Mitwirkung der BPS oder ihres\nVorsitzenden bei dem Verfahren nach § 7 JöSchG sehen weder das\nJöSchG noch das GjS vor. Die Zuständigkeiten der BPS einer- und der\nObersten Landesbehörden bzw. der FSK andererseits sind jedoch\nmiteinan-der verzahnt. So bestimmt § 7 Abs. 5 JöSchG, daß auf\nBildträger, die von den Obersten Landesbe-hörden für Jugendliche\nfreigegeben worden sind, §§ 1 und 11 GjS keine Anwendung finden, d.\nh. daß sie nicht in den in diesen Vorschriften angespro-chenen\nVerfahren von der BPS indiziert werden können. Eine Indizierung\nkann somit im sogenannten Antragsverfahren nur dann noch erfolgen,\nwenn der Film entweder überhaupt nicht oder erst ab 18 Jah-ren\nfreigegeben worden ist. Widersprüchliche Ent-scheidungen der BPS\nund der FSK werden in diesem Bereich verhindert.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDa der Videofilm in seiner\nursprünglichen Fas-sung am 12.10.1988 erst ab 18 Jahren freigegeben\nworden war, war die BPS nicht gehindert, ihn am 11.05.1989 zu\nindizieren. Nach § 18 a GjS hat nach erfolgter Indizierung eines\nWerks der Vorsitzende der BPS zu prüfen, ob weitere auf dem Markt\nerscheinende Ausgaben ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit\nder indizierten Fassung sind und bejahendenfalls auch diese Ausgabe\nin die Liste der indizierten Schriften aufzunehmen. Wenn der FSK\neine veränderte Fassung eines bereits indizierten Werks mit dem\nAntrag auf Freigabe für Jugendliche vorgelegt wird, besteht somit\ndie Mög-lichkeit widersprüchlicher Entscheidungen. Die FSK kann\nnämlich zu dem Ergebnis gelangen, die verän-derte Fassung könne für\nJugendliche freigegeben werden, wohingegen der Vorsitzende der BPS\nsich auf den Standpunkt stellen kann, die veränderte Fassung sei\nmit der indizierten inhaltsgleich und deshalb ebenfalls in die\nListe der indizierten Schriften aufzunehmen. Diese - im Interesse\nder Filmwirtschaft und der beteiligten Behörden we-nig sachgerechte\n- Situation ist darauf zurückzu-führen, daß in der bereits\nerwähnten Vorschrift des § 7 Abs. 5 JöSchG nur die §§ 1 und 11 GjS\nund somit nur das durch Antrag der Jugendbehörden eingeleitete\nIndizierungsverfahren für unanwendbar erklärt werden, wenn die FSK\neine Freigabe für Jugendliche verfügt hat. Die von einem Antrag\nnicht abhängige Entscheidungsbefugnis der BPS bzw. ihres\nVorsitzenden nach § 18 a GjS wird in § 7 Abs. 5 JöSchG jedoch nicht\nerwähnt und ist damit nicht eingeschränkt. Es kann folglich nach §\n18 a GjS eine veränderte Fassung auch dann noch indiziert werden,\nwenn die FSK sie für Jugendliche freigegeben hat. Um derartige\nwidersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, haben der für die BPS\nzuständige Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit und die Obersten Landesbe-hörden sowie die FSK am\n28.01.1988 vereinbart, daß die FSK solche Bildträger nicht zur\nPrüfung annimmt, von denen eine andere Fassung bereits von der BPS\nindiziert worden ist, solange nicht abgeklärt worden ist, ob der\nVorsitzende der BPS die neu vorgelegte Fassung als ganz oder\nwesent-lich inhaltsgleich mit der indizierten Fassung erachtet\n(vgl. hierzu auch von Hartlieb a. a. O., S. 39 und Scholz a. a. O.,\n§ 18 a GjS Anm. 1). Hierauf ist es zurückzuführen, daß der ständige\nVertreter der Obersten Landesbehörden bei der FSK der Klägerin auf\nderen Antrag vom 08.06.1990 unter dem 27.06.1990 mitgeteilt hat,\nsie möge eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergebe, daß die\nBPS die zur Prüfung vorgelegte Fassung für wesentlich geändert\ngegenüber der indizierten halte und deshalb nicht nach § 18 a GjS\nverfahren wolle (Bl. 174 GA). Über den daraufhin unter dem\n23./30.07.1990 von der Klägerin gestellten Antrag hat der\nVorsitzende der BPS durch den Bescheid vom 13.09.1990, der\nGegenstand des vorliegenden Ver-fahrens ist, entschieden.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n3.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDer Vorsitzende der BPS ist als Leiter\neiner Bun-desoberbehörde im Rang eines leitenden\nRegierungs-direktors nicht nur Beamter im staatsrechlichen Sinn,\nsondern er hat bei Erlaß der Entscheidung vom 13.09.1990 auch ein\nihm anvertrautes öffentli-ches Amt ausgeübt im Sinne des Art. 34\nGG, nämlich gerade die ihm durch das GjS bzw. die erwähnte\nVerwaltungsvereinbarung zugedachte Funktion als Vorsitzender der\nBPS. Dabei oblagen ihm auch Amts-pflichten gegenüber der Klägerin.\nDer Umstand, daß - wie vorstehend dargestellt - die von der\nKläge-rin beantragte 16er-Freigabe nach den Vorschriften des GjS\nund des JöSchG nicht in seinen Zuständig-keitsbereich fiel, sondern\nin den der Obersten Landesbehörden, steht der Bejahung einer\nAmts-pflicht im Verhältnis zur Klägerin nicht entgegen. Seine\naufgrund der zitierten Vereinbarung erfolgte Beteiligung im\nFreigabeverfahren diente zwar vor-nehmlich öffentlichen Zwecken,\nnämlich einer Koor-dinierung und Abstimmung der auf dem Gebiet des\nJugendschutzes tätigen Behörden. Auch erscheint es zweifelhaft, ob\nseine Erklärung materiell als Ver-waltungsakt eingestuft werden\nkann oder ob es sich nicht lediglich um eine rein\nverwaltungsinterne Mitwirkung bei einer von einer anderen Behörde\nzu treffenden Entscheidung handelt, z. B. vergleich-bar der\nErklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BBauG bzw.\nBauGB. Denn all dies steht der Bejahung von Amtspflichten im\nVerhältnis der intern mitwirkenden Stelle zu dem Antragsteller, der\nsich an die zur verbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung\nberufene Behörde wendet, nicht entgegen. Die rechtliche Situation\nist vorliegend derjenigen im Baugenehmigungsverfahren ähnlich. In\nbeiden Rechtsbereichen besteht ein generelles prä-ventives Verbot\nmit Erlaubnisvorbehalt; sind die erforderlichen Voraussetzungen\ngegeben, besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Die Erteilung\nder Freigabeerklärung macht die zuständige Behör-de in Fällen wie\ndem vorliegenden aufgrund der erwähnten Verwaltungsvereinbarung\ndavon abhängig, daß der Vorsitzende der BPS eine\n\"Unbedenklich-keitsbescheinigung\" erteilt dahingehend, daß er eine\nAufnahme in die Liste gemäß § 18 a GjS nicht für angezeigt hält. An\ndiesem Verfahren beteiligt sich die BPS aufgrund der getroffenen\nVereinba-rung. Ihr ist bekannt, daß bis zur Vorlage des Bescheids\nihres Vorsitzenden das Freigabeverfahren von der FSK nicht\ngefördert und bei negativem Bescheid die Freigabe nicht erklärt\nwird. Im Hin-blick auf den Erlaubnisanspruch des Videovertrei-bers\nist die BPS deshalb gehalten, ihre Erklärung richtig, d. h. nach\nMaßgabe der einschlägigen Ge-setze abzugeben.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nIn der Rechtsprechung ist seit langem\nanerkannt, daß aufgrund der gleichartigen Rechtssituation der von\nder Baubehörde gemäß § 36 BBauG (BauGB) zu beteiligenden Gemeinde\nbei ihrer Mitwirkung gegenüber der Baubehörde auch im Verhältnis\nzum Antragsteller die Amtspflicht obliegt, ihr Ein-vernehmen nicht\nfehlerhaft zu verweigern (grund-legend BGHZ 65, 182 = NJW 1976,\n184, 185; seitdem ständig, zuletzt BGH NJW 1992, 2691, 2692; siehe\nauch Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistun-gen, § 839 BGB\nRdnr. 253). Zwar ist die Baubehörde gesetzlich verpflichtet, die\nGemeinde in den in § 36 BBauG (BauGB) genannten Fällen zu\nbeteiligen, um es dieser zu ermöglichen, ihren Planungsabsich-ten\nGeltung zu verschaffen. Eine vergleichbare ge-setzliche\nVerpflichtung der Obersten Landesbehör-de, vor einer\nFreigabeerklärung eine Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS\neinzuholen, besteht hin-gegen nicht. Diese Verpflichtung ist sie\nvielmehr im Rahmen der erwähnten Verwaltungsvereinbarung freiwillig\neingegangen. Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung\nhinsichtlich der der BPS obliegenden Amtspflichten. So ist für das\nBau-recht anerkannt, daß es nicht darauf ankommt, ob die Baubehörde\ndie Gemeinde gemäß § 36 BBauG (Bau-GB) beteiligen mußte, sondern\nnur, ob sie sie tat-sächlich beteiligt hat (BGH NJW 1980, 387,\n388/9). Hat sie dies getan, so ist die Gemeinde verpflich-tet, sich\nim Rahmen ihrer Mitwirkung so zu verhal-ten, daß die nachgesuchte\nBaugenehmigung nicht aus ihr zurechenbaren Gründen zu Unrecht\nverweigert wird. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Kann oder\nwill sich die BPS an dem Verfahren gemäß der\nVerwaltungsvereinbarung nicht mehr beteiligen, so mag sie die\nVereinbarung aufkündigen. Solange sie sich an dem vereinbarten\nVerfahren beteiligt, muß sie sich auch im Interesse des\nUnternehmers, der den Antrag gemäß § 7 JöSchG gestellt hat,\nrecht-mäßig verhalten. In diesem Zusammenhang ist ergän-zend darauf\nhinzuweisen, daß die BPS auch nicht etwa gegen ihren Willen in das\nMitwirkungsverfah-ren hineingezogen worden ist. Wie sich aus dem\nSchreiben des Ministeriums für Soziales und Fami-lie\nRheinland-Pfalz vom 21.12.1987 (Bl. 143 GA) ergibt, ist das\nfragliche Verfahren vielmehr gera-de auf Wunsch des für die BPS\nzuständigen Bundes-ministeriums und gegen die abweichende\nRechtsauf-fassung der Länderministerien eingeführt worden. Aber\nselbst dann, wenn die Initiative zur Herbei-führung einer solchen\nVereinbarung von den Ländern ausgegangen wäre, würde letztlich\nnichts anderes gelten können, da sich die BPS und das zuständige\nBundesministerium auch dann freiwillig an diesem Verfahren\nbeteiligen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n4)\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie ihm gegenüber der Klägerin\nobliegende Amts-pflicht zu rechtmäßigem Verhalten hat der\nVorsit-zende der Bundesprüfstelle verletzt. Dabei kann es\nallerdings dahinstehen, ob die Entscheidung des Vorsitzenden\nzutreffenderweise in Form eines Ver-waltungsakts ergangen ist oder\nob nicht eine ande-re Form richtig gewesen wäre, denn ein solch\nbloß formeller Fehler wäre erkennbar nicht schadensur-sächlich\ngewesen. Die Amtspflichtverletzung liegt vielmehr darin, daß der\nVorsitzende der BPS über-haupt die fragliche Entscheidung getroffen\nhat.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nNach § 18 a Abs. 1 GjS nimmt der\nVorsitzende ein Werk in die Liste der indizierten Gegenstände auf,\nwenn es ganz oder im wesentlichen mit dem bereits indizierten\ninhaltsgleich ist. Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des\nAbs. 1 vorliegen, hat der Vorsitzende gemäß Abs. 2 der Vorschrift\ndie Entscheidung der BPS, d. h. des mit 12 Personen besetzten\nGremiums gemäß § 9 Abs. 3 GjS herbeizu-führen. Diese\nAufgabenverteilung zwischen dem Vor-sitzenden und dem Prüfgremium\nist vorliegend nicht beachtet worden.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nOb eine Inhaltsgleichheit vorliegt,\nhängt davon ab, ob die zu vergleichenden Ausgaben ganz oder im\nwesentlichen, also in den Teilen, die für die frü-here Indizierung\nmaßgebend waren, übereinstimmen (allgemeine Meinung; OVG Münster\nNJW 1973, 385; VG Köln NJW 1989, 418 und Beschluß vom 26.11.1990 -\n17 L 1391/90 -; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze, J 214 § 18 a Anm. 1; Löffler, Presserecht, Band I S.\n416). Die vom Vorsitzenden der BPS hierzu getroffene Entschei-dung\nist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (OVG Münster und VG\nKöln a. a. O. sowie von Hart-lieb, Handbuch, S. 39). Gegenstand des\nVerfahrens nach § 18 a Abs. 1 GjS ist grundsätzlich nur die Frage\nder Inhaltsgleichheit der beiden Medien (so auch Stefen in seinen\nErläuterungen in Das deutsche Bundesrecht VG 50 S. 30). Er ist\nnicht befugt, eine wertende Entscheidung darüber zu treffen, ob\ntrotz vorgenommener Änderungen an den für die Indizierung\nmaßgeblichen Stellen noch ei-ne Eignung zur Jugendgefährdung\nvorliegt (VG Köln a. a. O.). Wenn in den für die frühere\nIndizierung maßgebenden Partien des Werks nicht nur völlig\nbelanglose Kürzungen vorgenommen worden sind, so ist es im\nRegelfall zumindest zweifelhaft, ob noch von wesentlicher\nInhaltsgleichheit ausgegan-gen werden kann; es muß dann die Vorlage\ngemäß Abs. 2 der Vorschrift an das ordentliche Prüfgre-mium\nerfolgen (Steindorf a. a. O.; in diesem Sinn auch das Schreiben des\nBerichterstatters des OVG an die Parteien vom 31.01.1991 in dem\nVerfahren 17 L 1391/90 VG Köln = 20 B 114/91 OVG Münster).\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nFür eine solch eng begrenzte\nPrüfungskompe-tenz des Vorsitzenden spricht auch der Ver-gleich mit\nseinen sonstigen Aufgaben. Abge-sehen von seiner Tätigkeit als\nVorsitzender des Prüfgremiums und der damit zusammenhängen-den\nOrganisations- und Belehrungspflichten (et-wa §§ 4 Abs. 1, 6, 7, 10\nund 12 Abs. 2 DVO GjS) erschöpft sich seine Zuständigkeit darin,\ndie Liste der von der BPS indizierten Werke zu füh-ren (§ 16 GjS),\ndurch rechtskräftiges Strafurteil als pornographisch oder gegen §\n131 StGB versto-ßend eingestufte Werke in die Liste einzutragen (§\n18 Abs. 1 GjS) und für die Veröffentlichungen der\nListeneintragungen im Bundesanzeiger sowie in gesammelter Form\nSorge zu tragen (§ 19 GjS und § 13 DVO). Hierbei handelt es sich um\nden bloßen Vollzug oder die verwaltungsmäßige Abwick-lung von\nEntscheidungen, die von anderen Gremien getroffen worden sind. Eine\neigene Entscheidungs-kompetenz hat der Vorsitzende hier nicht; er\nunterliegt insoweit auch der Dienstaufsicht des zuständigen\nBundesministers (vgl. Scholz a. a. O., § 10 und 11 Anm. 1). Hiermit\nwäre es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn dem Vorsitzenden im\nRahmen seiner Tätigkeit nach § 18 a GjS die Befugnis zu-erkannt\nwürde, auch dann, wenn in einer Neufassung eines Films Schnitte von\nnicht unerheblicher Länge vorgenommen worden sind, allein darüber\nzu befin-den, ob Inhaltsgleichheit besteht.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nGegen diesen Grundsatz hat der\nVorsitzende vorlie-gend verstoßen. Es war eine Kürzung in Form von\n14 Schnitten erfolgt, die 57 Szenen betrafen. Die Laufzeit des\nFilms wurde hierdurch um ca. 7 Mi-nuten verkürzt. Das\nVerwaltugnsgericht Köln hat in seinem Beschluß vom 26.11.1990 im\nVerfahren 17 L 1391/90 im einzelnen dargelegt, daß es sich bei den\nStellen, die die Klägerin herausgenommen hat, gerade um solche\ngehandelt hat, die für die Indizierung der Urfassung entscheidend\nwaren. Dem hat die Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit etwas entgegenzusetzen\nvermocht. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen, die\nden Parteien des Rechtsstreits bekannt sind, Bezug genommen werden.\nDie Frage, ob von der gekürzten Fassung noch eine Jugendgefährdung\nausging, konnte dann richtigerweise aber nicht vom Vorsitzenden\nallein, sondern nur vom Prüfgremium entschieden werden. Hinzu\nkommt, daß auch der Inhalt des Bescheids vom 13.09.1990 belegt, daß\nder Vorsitzende seine Kom-petenzen überschritten hat. In dem\nBescheid wird nämlich nicht etwa, wie richtigerweise zu erwarten\ngewesen wäre, ausgeführt, welche Szenen geschnit-ten worden sind\nund daß diese für die Indizierung nicht maßgebend waren oder welche\nvon den für die Indizierung maßgebenden Szenen trotz der Schnitte\nnoch vorhanden sind. Die Begründung besteht viel-mehr in einer\nwertenden Gesamtbeurteilung des nach den Schnitten verbliebenen\nWerks mit dem Ergebnis, daß Jugendgefährdung nach wie vor bejaht\nwird. Eine solche wertende Entscheidung fällt aber aus-schließlich\nin den Zuständigkeitsbereich des 12er-Gremiums.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n5)\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Amtspflichtverletzung ist auch\nschuldhaft er-folgt. Bei Beachtung der in den vorstehend zitier-ten\nzeitlich früher ergangenen Entscheidungen des OVG Münster und VG\nKöln aufgestellten Grundsätze wäre sie zu vermeiden gewesen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n6)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie Kausalität der schuldhaften\nAmtspflichtverlet-zung für den von der Klägerin geltend gemachten\nSchaden ist zu bejahen, da davon auszugehen ist, daß bei\nordnungsgemäßem Vorgehen des Vorsitzenden der BPS der Schaden nicht\neingetreten wäre, weil die FSK dann alsbald die 16er-Freigabe\nerklärt hätte.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nWie sich aus Vorstehendem ergibt, hätte\nder Vor-sitzende der BPS der FSK mitteilen müssen, daß ei-ne\nunzweifelhafte Inhaltsgleichheit von ihm gemäß § 18 a Abs. 1 GjS\nnicht festgestellt werden kann. Eine andere Möglichkeit bestand\nnicht, da eine Indizierung der gekürzten Fassung durch das\nPrüf-gremium nach Abs. 2 der Vorschrift nicht herbeige-führt werden\nkonnte. Denn selbst wenn das Gremium nach erfolgter Prüfung zu dem\nErgebnis gekommen wäre, auch die gekürzte Fassung sei\njugendgefähr-dend, hätte gleichwohl eine Indizierung unterblei-ben\nmüssen, weil ein \"Fall von geringer Bedeutung\" gemäß § 2 GjS\nvorlag. Geringe Bedeutung ist zum Beispiel dann zu bejahen, wenn\neine Schrift bereits vom Markt verschwunden ist und nur unter\nbesonderen Schwierigkeiten von Jugendlichen über-haupt beschafft\nwerden könnte (Scholz a. a. O., § 2). Eine vergleichbare Situation\nwar hier gege-ben. Die gekürzte Version war nämlich noch nicht auf\ndem Markt, sondern existierte nur in wenigen Exemplaren,\ninsbesondere den der FSK und der BPS vorgelegten Prüfexemplaren (so\nausdrücklich die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 14.01.1991\nim Verfahren 17 L 1391/90 VG Köln = 20 B 114/91 OVG Münster, Bl.\n103 GA, woraus sie ausdrücklich herleitet, daß eine Indizierung\ndurch die BPS nicht erfolgen sollte). Diese Exemplare waren für\nJugendliche nicht zugänglich. Die BPS soll nach dem Auftrag des GjS\ndie Jugendlichen aber nicht vor Werken schützen, die noch nicht auf\ndem Markt sind und von denen noch offen ist, ob sie überhaupt\neinmal auf den Markt kommen werden, sondern nur bereits auf dem\nMarkt befindliche Werke Vertriebsbeschränkungen unterwerfen. Die\n\"Zugangskontrolle\" zum Markt obliegt den Obersten Jugendbehörden\ngemäß § 7 JöSchG. Diese Vorschrift bestimmt, daß bespielte\nVideokassetten Jugendli-chen in der Öffentlichkeit nur zugänglich\ngemacht werden dürfen, wenn sie von den Obersten Landes-behörden\nfreigegeben worden sind. Diese Kontrolle erfolgt vor der\nMarkteinführung. Dem kann und soll die BPS nicht vorgreifen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nWie die FSK dann verfahren wäre, wenn\nihr der Vorsitzende der BPS mitgeteilt hätte, er kön-ne eine\nunzweifelhafte Inhaltsgleichheit gemäß § 18 a Abs. 1 GjS nicht\nfeststellen, ergibt sich ohne weiteres aus dem späteren\nGeschehensverlauf. Nachdem der Vorsitzende der BPS am 15.07.1991\nseine Entscheidung vom 13.09.1990 aufgehoben hat-te, hat die FSK\nnämlich das bei ihr anhängige Prüfungsverfahren zügig weiter\ngefördert und die 16er Freigabe bereits am 06.08.1991, also nach\ndrei Wochen und einem Tag, verfügt. Es liegt auf der Hand, daß bei\neiner Mitteilung des Vorsit-zenden der BPS im September 1990 des\nInhalts, er könne eine unzweifelhafte Inhaltsgleichheit nicht\nfeststellen und deshalb auch eine Aufnahme in die Liste gemäß § 18\na GjS nicht verfügen, bei der FSK in der Sache dieselbe\nEntscheidung gefallen wäre, zumal auch damals schon das Urteil des\nVG Köln vorlag, durch das selbst die Indizierung der Urfassung\naufgehoben wurde. Ob die FSK auch damals nur drei Wochen oder\nvielleicht einen etwas längeren Zeitraum für ihre Entscheidung\nbenötigt hätte, kann dahinstehen, da die Aufträge, für die die\nKlägerin vorliegend entgangenen Gewinn geltend macht, erst aus\nJanuar 1991 stammen und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich\nsind, daß die FSK nicht jedenfalls bis zum Jahresende 1990 ihre\nEnt-scheidung getroffen hätte.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n7)\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nAuch dann, wenn entgegen den\nAusführungen unter vorstehend 4. eine Überschreitung der Kompetenz\ndes Vorsitzenden gemäß § 18 a Abs. 1 GjS nicht zu bejahen wäre,\nwäre die von ihm am 13.09.1990 ge-troffene Entscheidung gleichwohl\nrechtswidrig. Die Entscheidung ist auch deshalb zu beanstanden,\nweil sie etwas ausspricht, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. § 18\na Abs. 1 GjS bestimmt, daß der Vorsitzende eine Schrift bzw. einen\nnach § 1 Abs. 3 GjS gleichgestellten Gegenstand von Amts wegen in\ndie Liste der indizierten Gegenstän-de aufnimmt, wenn er ganz oder\nim wesentlichen inhaltsgleich mit einem bereits indizierten\nGegen-stand ist. Dies hat der Vorsitzende der Bundes-prüfstelle am\n13.09.1990 aber nicht getan. Er hat lediglich festgestellt, die\ngekürzte Version sei mit der indizierten inhaltsgleich; eine\nAufnahme der gekürzten Version in die Liste ist jedoch weder zu\ndiesem Zeitpunkt noch später erfolgt. Wenn die Kassette seinerzeit\nbereits auf dem Markt gewesen wäre, hätte konsequenterweise eine\nAuf-nahme in die Liste erfolgen müssen. Dies hat der Vorsitzende\nder BPS aber nicht getan und wohl auch bewußt nicht tun wollen,\nweil die Voraussetzungen für eine Indizierung - wie vorstehend\nausgeführt - nicht vorlagen, worauf die Beklagte wie ebenfalls\nbereits erwähnt im Verfahren vor dem OVG selbst ausdrücklich\nhingewiesen hat. Eine deklaratorische Entscheidung derart, wie sie\nam 13.09.1990 getrof-fen worden ist, die nur besagt, daß dann, wenn\ndie Kassette auf dem Markt wäre, der Vorsitzende der BPS sie in die\nListe der indizierten Gegenstände aufnehmen würde, sieht das Gesetz\njedoch nicht vor. Die Entscheidung greift aber in die Rechte der\nKlägerin ein, denn aufgrund der getroffenen Verwaltungsvereinbarung\nbewirkt sie, daß die FSK die beantragte Freigabe nach § 7 JöSchG\nnicht erklärt. Für eine solche belastende Maßnahme fehlt die\ngesetzliche Grundlage. Nach dem Gesetz haben die Obersten\nLandesbehörden alle mit der Freiga-beentscheidung nach § 7 JöSchG\nzusammenhängenden Fragen eigenverantwortlich zu entscheiden. Sie\nkönnen sich nicht in eine Abhängigkeit zu einer anderen Behörde\nbegeben, die dazu führt, daß die andere Behörde letztlich darüber\nentscheidet, ob ein bei ihnen anhängiges Verwaltungsverfahren, das\ndurch den Antrag eines Bürgers in Gang gesetzt worden und für\ndiesen von erheblicher wirtschaft-licher Bedeutung ist, weiter\nbetrieben wird oder nicht und ob eine positive Bescheidung des\nAntrags aufgrund der Stellungnahme der zugezogenen Behörde\nabgelehnt wird. Durch seine im Gesetz nicht vor-gesehene\nEntscheidung hat der Vorsitzende der BPS eine positive Entscheidung\nder FSK über den Antrag der Klägerin über längere Zeit verhindert.\nDies war mangels entsprechender Rechtsgrundlage rechts-widrig.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDer Vorsitzende der BPS hat bei der von\nihm ge-troffenen Entscheidung auch schuldhaft gehandelt. Als Leiter\neiner Bundesoberbehörde hätte er bei Anwendung der zu erwartenden\nSorgfalt erkennen können und müssen, daß für die von ihm getroffene\ndie Klägerin belastende Entscheidung eine gesetz-liche\nErmächtigungsgrundlage fehlte.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nSelbst dann, wenn ein\nVerschuldensvorwurf gegen-über dem Vorsitzenden der BPS daran\nscheitern wür-de, daß er sich an die Verwaltungsvereinbarung\nge-halten hat, die von dem aufsichtsführenden Bundes-ministerium\nabgeschlossen worden ist, würde dies an der grundsätzlichen\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht ändern. Die\nBeklagte hat haftungsrechtlich nämlich nicht nur für ein\nFehl-verhalten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, sondern auch\nfür dasjenige der Bediensteten des Bundesministeriums einzustehen.\nWie bereits ausge-führt, ist die fragliche Verwaltungsvereinbarung\nvom Bundesministerium veranlaßt oder zumindest mit abgeschlossen\nworden. Durch die Vereinbarung wird der BPS jedoch eine Kompetenz\neingeräumt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Es war damit\ngera-dezu vorprogrammiert, daß der Vorsitzende der BPS\nrechtswidrige Entscheidungen treffen würde. Dies hätte von den\nBediensteten des Ministeriums er-kannt werden können, da\nentsprechende Rechtskennt-nisse vorauszusetzen sind.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n8)\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nBeschwer der Beklagten und\nBerufungsstreitwert: 1.926.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/7-u-115-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/7-u-115-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314190","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.515259+00:00"}}