{"status":"available","doknr":"OLD314192","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0506.18U79.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"18 U 79/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Parteien sind die Kinder der am 13.\nJuni 1988 in A. verstorbenen Frau A.C., geborene S. Die Eltern der\nParteien hatten sich im notariel-len Erbvertrag vom 14. November\n1964 gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt.\nNach dem Tode des vorverstorbenen Vaters der Parteien im Jahre 1966\nverlangte der Kläger den Pflichtteil.\n\n4\n\n \n\n5\n\nFür diesen Fall war in dem Erbvertrag\nder Eltern bestimmt, daß dem Kläger auch nach dem Tode des\nLetztversterbenden nur der Pflichtteil zustehen sollte. Die\nBeklagte ist damit, wie zwischen den Parteien unstreitig,\nAlleinerbin der am 13. Ju-ni 1988 verstorbenen Mutter geworden,\nwährend der Kläger nur den Pflichtteil verlangen kann, dessen\nAuszahlung er im vorliegenden Rechtsstreit ver-langt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Parteien haben bereits mehrere\nRechtsstreite geführt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Rechtsstreit 11 U 423/88 (LG\nAachen) wurde hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über den Nachlaß\nvon beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch\nanschließendes Urteil vom 15. März 1989 wurde die Beklagte zur\nentsprechen-den eidestattlichen Versicherung verurteilt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn dem Rechtsstreit 11 U 61/90 (LG\nAachen) wurde die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger über alle\nGrundeigentumszuwendungen, die sie von ihrer Mutter erhalten habe\nund bei denen die Eigentums-umschreibung seit dem 14.06.1978 auf\nsie erfolgt sei und/oder an denen sich die Erblasserin über den\n14.06.1978 hinaus ein Nießbrauchsrecht vorbe-halten habe, nach\nBestand und Wert Auskunft zu erteilen durch Vorlage von\nGrundbuchauszügen und Verkehrswertgutachten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der\nKläger in erster Instanz einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von\ninsgesamt 761.750,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht, deren Zahlung\ndie Beklagte verweigert.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Parteien haben insbesondere darüber\nge-stritten, ob die Grundstücke der Erblasserin T.-H.-Straße und L.\nStraße 15 in .... A. dem Nach-laß hinzuzurechnen sind und der\nKläger einen Zah-lungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks\nT.stra-ße 8 in .... A. hat. Ferner war streitig, ob dem Nachlaß das\ngesamte Inventar des Hausgrundstücks L. Straße 15 mit einem\nGesamtwert von wenigstens 90.000,00 DM zuzurechnen ist und ob\nMieteinnahmen von 337.000,00 DM zu berücksichtigen sind.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, ein Pflichtteilsanspruch sei nicht\nschlüssig vorgetragen. Die Grundstücke sei-en vor Ablauf der\n10-Jahres-Frist geschenkt und umgeschrieben worden, womit eine\nwirtschaftliche Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des\nErblassers erfolgt sei. Das Vorbringen des Klägers zur Höhe und zum\nVerbleib der Mieteinnahmen sei ebenso wie sein Vortrag zu dem\nInventar des Hauses L. Straße 15 unsubstantiiert.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Kläger hat Berufung eingelegt mit\ndem Antrag auf Zahlung von 550.736,31 DM nebst 8,5 & Zinsen ab\nKlagezustellung (18.6.1991).\n\n20\n\n \n\n21\n\nEr zieht in die Berechnung seines\nPflichtteilser-gänzungsanspruchs das Grundstück T.straße 8 und das\nInventar des Hausgrundstückes L. Straße 15 nicht mehr ein und\nwiederholt zu den Grundstücken T.H.-straße 2 und L. Straße 15 sein\nbisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, daß insbeson-dere mit\nRücksicht auf den der Erblasserin ein-geräumten Nießbrauch an\nbeiden Grundstücken eine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem\nVermögen der Erblasserin nicht stattgefunden habe und damit die\n10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht abge-laufen sei. Der\nWert des Nachlasses erhöhe sich insoweit daher um 1.475.000,00\nDM.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Nachlaß sei ferner um die Beträge\nzu ergänzen, die die Beklagte im Laufe der Jahre aus dem Vermögen\nder Erblasserin für sich entnommen habe bzw. ihr von der\nErblasserin geschenkt worden seien. Hierbei handele es sich um\neinen Betrag von 724.000,00 DM. Hinzu kämen Konten-Guthaben von\n3.945,25 DM, so daß sich ein Gesamtbetrag von 2.202.945,25 DM\nergebe. Sein Pflichtteilsergän-zungsanspruch (25%) betrage damit\n550.736,31 DM.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Beklagte beantragt die\nZurückweisung der Be-rufung und tritt unter Wiederholung und\nErgänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführun-gen des\nKlägers entgegen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf den Ak-teninhalt sowie die Beiakten 11 O 61/90 LG Aachen und 11\nO 423/88 LG Aachen Bezug genommen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie zulässige und statthafte Berufung\ndes Klägers hatte in der Sache insoweit Erfolg, als der\nKlageanspruch durch Zwischenurteil (§ 304 ZPO) dem Grunde nach\nzuzusprechen ist.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Kläger hat hinsichtlich der\nGrundstücke T.-H.-Straße 2 und L. Straße 15 in .... A. einen\nPflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2303 Abs. 1 BGB, 2325 Abs. 1\nBGB). Der abzüglich der Belastungen verbleibende Wert beider\nGrund-stücke ist dem Nachlaß hinzuzurechnen (§ 2325 Abs. 1 BGB).\nEntgegen der vom Landgericht vertre-tenen Auffassung war zur Zeit\ndes Erbfalls die Frist von 10 Jahren seit der Leistung des\nver-schenkten Gegenstandes nicht verstrichen (§ 2325 Abs. 3 BGB),\ndenn eine wirtschaftliche Ausgliede-rung aus dem Vermögen der\nErblasserin war nicht erfolgt.\n\n34\n\n \n\n35\n\na)\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Beklagte hat die Grundstücke\nT.-H.-Straße 2 und L. Straße 15 in A. durch notariellen\nSchen-kungsvertrag vom 11. Dezember 1973 von der Erblas-serin\nerlangt. Die Eigentumsübertragung für das Objekt L. Straße 15\nerfolgte am 20. März 1974, für das Objekt T.-H.-Straße 2 am 8. Mai\n1974. Die Er-blasserin ist am 13. Juni 1988 verstorben, so daß\nrechnerisch die in § 2325 Abs. 3 vorgesehene Frist von 10 Jahren\nverstrichen war.\n\n38\n\n \n\n39\n\nb)\n\n40\n\n \n\n41\n\nDennoch liegen die Voraussetzungen von\n§ 2325 Abs. 3 BGB, wonach die Schenkung unberücksichtigt bleibt,\nwenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des\nverschenkten Gegenstandes ver-strichen sind, nicht vor.\n\n42\n\n \n\n43\n\nEs reicht für den Beginn der in § 2325\nAbs. 3 BGB vorgesehenen Frist von 10 Jahren nicht schon aus, wenn\nder Erblasser alles getan hat, was von seiner Seite für den Erwerb\ndurch den Beschenkten erfor-derlich ist. Nötig ist vielmehr, daß\nder Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst\nnoch 10 Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf\ndiese Folgen von einer bös-lichen Schenkung abhalten kann. Dazu\nbedarf es der wirtschaftlichen Ausgliederung des Geschenks aus dem\nVermögen des Erblassers (BGH MDR 1987, 126, 127). Sinn der\nBestimmung des § 2325 BGB ist, nur solche Schenkungen des\nErblassers auszunehmen, de-ren Folgen er selbst längere Zeit\nhindurch zu tra-gen, in die er und seine Familie sich daher\neinzu-gewöhnen hatten und die deshalb und dadurch eine (gewisse)\nSicherheit vor solchen Benachteiligungen der\nPflichtteilsberechtigten bieten, die nicht von guten Gründen\ngetragen sind. Darüberhinaus spricht die Begründung des § 2325 Abs.\n3 Halbsatz 2 BGB dafür, daß solche Schenkungen, bei denen der\nSchenker den Genuß des verschenkten Gegenstandes auch nach der\nSchenkung tatsächlich nicht entbeh-ren muß, wie es bei Schenkungen\nunter Ehegatten die Regel sein dürfte, und die den Erblasser\ndes-halb nicht schon wegen ihrer Folgen von böslichen Schenkungen\nabhalten mögen, auch im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB noch\nnicht als gelei-stet gelten sollen (BGH a.a.O.).\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie gesetzlichen Vorschriften über die\nPflicht-teilsergänzung sind darauf angelegt, die\nPflicht-teilsberechtigten davor zu schützen, daß der Erb-lasser\nTeile seines Vermögens wegschenkt und das Recht seiner nächsten\nAngehörigen auf angemessene Beteiligung an seinem Nachlaß auf diese\nWeise be-einträchtigt. Von diesem Schutz nimmt die Bestim-mung des\n§ 2325 Abs. 3 BGB nur solche Verfügungen des Erblassers aus, durch\ndie der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tode Gegenstände aus\nsei-nem Vermögen weggeschenkt hat. Damit ist nicht der\nschuldrechtliche Schenkungsvertrag (Versprechens-schenkung)\ngemeint, sondern die Verfügung über den verschenkten Gegenstand.\nDementsprechend kommt es nicht darauf an, von welchem Zeitpunkt an\nder Be-schenkte sicher sein kann, beispielsweise das ver-sprochene\nGrundstück demnächst zu Eigentum zu er-langen, sondern darauf, wann\nder Schenker es auch wirklich an den Beschenkten vollständig\nverliert; erst dann kann die Zeit der Eingewöhnung und die Folgen\nder Schenkung zu laufen beginnen, um die es dem Gesetz mit der\nFrist des § 2325 Abs. 3 BGB geht (BGH MDR 1988, 296). Maßgebend ist\ndaher die Zeit der Umschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1\nBGB).\n\n46\n\n \n\n47\n\nb)\n\n48\n\n \n\n49\n\nEine wirtschaftliche Ausgliederung\nbeider Grund-stücke aus dem Vermögen der Erblasserin im Zeit-punkt\nder Umschreibung ist nicht erfolgt.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie Erblasserin hat sich an beiden\nGrundstücken jeweils ein mit einer Rückauflassungsvormerkung\nverbundenes Nießbrauchsrecht bis zu ihrem Tode vorbehalten.\nDarüberhinaus hat sich die Beklagte der Erblasserin gegenüber\nverpflichtet, den ihr übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der\nErblas-serin nicht ohne deren vorherige Zustimmung zu veräußern\noder zu belasten; sollte sie gegen diese Verpflichtung verstoßen,\nso stand der Erblasserin das Recht zum Rücktritt, gesichert durch\ndie Ein-tragung einer Auflassungsvormerkung, zu.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDurch die Einräumung des Nießbrauchs\nund das Ver-bot der Veräußerung und Belastung ohne vorherige\nZustimmung der Erblasserin war die Beklagte in ihrer\nwirtschaftlichen Freiheit bezüglich beider Grundstücke derart\nbeschränkt, daß nicht von einer wirtschaftlichen Ausgliederung des\nGeschenks aus dem Vermögen der Erblasserin ausgegangen werden\nkann.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDie Beklagte konnte ohne vorherige\nZustimmung der Erblasserin die Grundstücke weder veräußern, noch\nbelasten und unterlag damit Beschränkungen, die zwar den formalen\nEigentumsübergang nicht beein-trächtigten, ihr aber wirtschaftlich\nnicht die einem Eigentümer zustehende Nutzungsmöglichkeiten\neröffneten.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Beklagte war im Hinblick auf beide\nBeschrän-kungen nicht in der Lage, die wirtschaftliche Herrschaft\nauszuüben, deren gewöhnlicher Ausdruck die Nutzungs- und\nVerwertungsbefugnis ist. Diese Rechtsstellung hatte sich die\nErblasserin bis zu ihrem Tode vorbehalten und damit die Beklagte\nlangfristig daran gehindert, auf den Grundbesitz wirtschaftlich\neinzuwirken, ihn insbesondere zu belasten und zu veräußern. Der\nEntzug jeglicher Verwertungsbefugnis steht der Annahme einer\nwirt-schaftlichen Ausgliederung aus dem Vermögen der Erblasserin\nentgegen, so daß sich die Anwendung der Bestimmung des § 2325 Abs.\n3 BGB verbietet und die Schenkung damit nicht unberücksichtigt\nbleiben kann.\n\n58\n\n \n\n59\n\n3.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Kläger kann damit hinsichtlich\nbeider Grund-stücke als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag\nverlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte\nGegenstand dem Nachlasse hin-zugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1\nBGB).\n\n62\n\n \n\n63\n\nEntgegen der vom Kläger vertretenen\nAuffassung ist nicht der volle Verkehrswert beider Grundstücke im\nZeitpunkt des Todes der Erblasserin entscheidend.\n\n64\n\n \n\n65\n\nBeide Grundstücke kommen nur mit dem\nWerte in Ansatz, den sie zur Zeit des Erbfalles hatten; war dieser\nWert zur Zeit der Schenkung geringer, so wird nur dieser in Ansatz\ngebracht (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB).\n\n66\n\n \n\n67\n\nHinzu kommt, daß beide Grundstücke mit\neinem umfassenden Nießbrauchsrecht der Erblasserin be-lastet waren,\nso daß abgesehen von dem noch zu ermittelnden Niederstwert ein\nweiterer Abzug zu machen ist in Form des zu kapitalisierenden\nNießbrauchsrechts. Da lediglich ein belasteter Gegenstand\nverschenkt ist, kann auch nur dessen Wert ergänzungspflichtig sein.\nDer Wert des wegge-schenkten Grundstücks ist somit um den Wert der\ndem Erblasser verbleibenden kapitalisierten Nut-zungen vermindert\n(und zwar unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des\nNießbrauchers), wodurch zugleich auch der Wert erfaßt ist, den der\nkünfti-ge Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Nießbrau-chers für\nden Beschenkten bereits im Zeitpunkt der Schenkung hat (BGH NJW-RR\n1990, 1958, 1959).\n\n68\n\n \n\n69\n\n4.\n\n70\n\n \n\n71\n\nWegen der Höhe bedarf es weiterer\nErmittlungen, die dem Landgericht vorbehalten bleiben. Dieses wird\nebenfalls die weiteren im Berufungsverfahren geltend gemachten\nAnsprüche des Klägers auf deren Begründetheit zu prüfen haben.\nInsoweit handelt es sich lediglich um einzelne Rechnungen eines -\nein-heitlichen - Pflichtteilsanspruchs, so daß insge-samt der Erlaß\neines Grundurteils gerechtfertigt ist.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung war dem\nLandgericht vorzu-behalten, da derzeit nicht abgesehen werden kann,\nin welchem Umfang der Kläger obsiegt.\n\n74\n\n \n\n75\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n550.736,31 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/18-u-79-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/18-u-79-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314192","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.722867+00:00"}}