{"status":"available","doknr":"OLD314191","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0506.18U33.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"18 U 33/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist auch unter den\nbesonderen Voraus-setzungen des § 513 ZPO zulässig. Sie richtet\nsich gegen ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil (vom 13. Januar\n1993), gegen das der Einspruch deswegen nicht statthaft ist (§ 345\nZPO), weil ihm die aufrechterhaltenden Teil- und\nSchlußver-säumnisurteile vom 1. Oktober 1992 (Bl. 26 GA) und 26.\nOktober 1992 (Bl. 34 GA) unmittelbar vorausge-gangen sind und weil\nferner die Berufung darauf gestützt wird (§ 513 Abs. 2 ZPO), daß -\nvorlie-gend: beim zweiten Versäumnisurteil - ein Fall der\nVersäumung nicht vorgelegen habe.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung ist jedoch nicht\nbegründet, denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß der\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten im maßgebli-chen\nVerhandlungstermin vom 13. Januar 1993 säumig gewesen ist. Dazu ist\nunstreitig, daß der Verhand-lungstermin in vorliegender Sache auf\n9.30 Uhr an-gesetzt gewesen, der Beklagte ordnungsgemäßig ge-laden\nund zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Sit-zungssaal (Nr. 444)\nanwesend gewesen ist. Der Klä-ger (sein Prozeßbevollmächtigter) hat\nsodann, als der Beklagte auch um 9.48 Uhr noch nicht erschie-nen\nwar (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 59 GA), den Antrag auf Erlaß\ndes (zweiten) Versäumnisur-teils gestellt, dem entsprochen worden\nist. Kurz danach trafen sich die beiderseitigen\nProzeßbe-vollmächtigten zufällig im Gerichtsgebäude, wo der\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten von dem antragsgemäßen Erlaß\ndes zweiten Versäumnisurteils erfuhr, worauf er um 9.52 Uhr im\nvorbezeichneten Sitzungssaal erschienen ist und seinen Unwillen\nüber diesen Verfahrensablauf geäußert hat.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Beklagte macht geltend, daß er\nnicht säumig gewesen ist; es sei nämlich, wie auch eine neuerliche\nDiskussion und Abstimmung im Aache-ner Anwaltverein e.V.\n(Mitgliederversammlung vom 12. März 1993, vgl. deren Protokoll als\nAnlage zur Niederschrift über die Verhandlung des Senats vom 1.\nApril 1993) ergeben habe, eine ständige, auch für die zukünftige\nPraxis unter im Landgerichts-bezirk Aachen zugelassenen\nRechtsanwälten beizube-haltende Übung kein Versäumnisurteil zu\nbeantra-gen, sofern dies dem gegnerischen Kollegen vor dem\nVerhandlungstermin nicht - sogar - schriftlich angekündigt worden\nist, was im vorliegenden Falle unstreitig nicht geschehen war. Er\nhabe sich daher darauf verlassen können und dürfen, daß sich der\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diese\nGepflogenheit halten würde.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nRichtig an dieser Auffassung ist nur,\ndaß eine dem Prozeßbevollmächtigten unterlaufene objektive Säumnis\nallein zum Erlaß eines Versäumnisurteils nicht genügt; erforderlich\nist vielmehr weiter, daß diese Säumnis auf einem Verschulden der\nPar-tei - ihres Prozeßbevollmächtigten - beruht. Un-zutreffend ist\njedoch die Annahme des Beklagten, die behauptete - vom Kläger\nbestrittene, vorlie-gend jedoch als richtig unterstellte - Übung\nder beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte habe den\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten dazu berechtigt, unverschuldet\nannehmen zu dürfen, er könne und dürfe dem Termin einfach (und dies\nsogar erneut) fernbleiben. Nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts (im Anschluß an seine Entscheidung NJW\n1988, 194 niederlegt in NJW 1991, 121 und ANWBl 1993, 34; vgl.\nneuerdings ebenso NJW 1993, 121) wie auch des BGH (NJW 1991, 42)\nberechtigen standesrechtliche Richtlinien einen Rechtsanwalt nicht,\ndarauf zu vertrauen, sein den Prozeßgegner vertretender Kollege\nwerde kein Versäumnisurteil beantragen. Erst recht darf er nicht\nerwarten, daß ein solches Vorgehen zunächst und das auch noch\nschriftlich angekündigt wird. Maßgebend für die anwaltliche\nTätigkeit in einem Zivilprozeß sind grundsätzlich nicht anwaltliche\nGepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen, sondern die\nübergeordnete, ihnen nämlich bereits und gerade von Gesetzes wegen\nauferlegte Pflicht, auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte\nihrer eigenen Partei wahrzunehmen. Soweit das\nBundesverfassungsgericht (vgl. erneut jenen Beschluß im ANWBl 1993,\n34) für eine Übergangszeit (ab Mitte 1987) Einschränkungen in der\nanwaltli-chen Berufsausübung durch standesrechtliche Richt-linien\nfür noch zulässig gehalten hat, so doch nur dann, sofern dies zur\nAufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege \"unerläßlich\"\nist; § 23 RichtlRA, der bei drohendem Versäumnisurteil einen\nsolchen Hinweis an den die Gegenseite vertretenden Anwaltskollegen\nfür geboten erachtet hat, ist nach dem vorzitierten Beschluß, auf\ndessen weitere Begründung verwiesen werden kann, für eine\nfunktionsfähige Rechtspflege gerade nicht unerläßlich. Dies wird im\nbesonderen dann und - wie hier - noch daraus ersichtlich, daß der\nPro-zeßbevollmächtigte des Beklagten erster Instanz im selben\nVerfahren vor dem Landgericht bereits drei Versäumnisurteile gegen\nseine Partei hatte ergehen lassen und im besonderen dann, wenn er\nletztend-lich nun das verfahrensrechtlich zweite Versäum-nisurteil\nund die damit verbundenen einschneiden-den Nachteile für die eigene\nPartei gewärtigen mußte. Umgekehrt sollte vielmehr einem\nRechtsan-walt, der der eigentliche Verursacher einer objek-tiven\nSäumnis ist, eher naheliegen, seinerseits den Prozeßgegner und\ninsbesondere auch dem Gericht mit seinen in § 337 ZPO zur Verfügung\nstehenden Möglichkeiten davon Kenntnis zu geben, daß er an der\nEinhaltung des Termins unverschuldet verhin-dert oder trotz\nmöglicher zeitlicher Verzögerung mit seinem Auftreten zu rechnen\nsei. Stattdessen schlicht zu Schweigen geht unabhängig davon, ob\ndies auch gegenüber dem Gericht die rechte Verhal-tensweise ist,\njedenfalls nicht an.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen über die Kosten\nund die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfah-ren\nund Beschwer des Beklagten: (5.500,00 DM + 717,64 DM + 200,00 DM -\nfür den Feststellungsantrag - =) 6.417,64 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/18-u-33-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/18-u-33-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314191","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.629098+00:00"}}