{"status":"available","doknr":"OLD314189","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0506.10UF244.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"10 UF 244/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger, geboren am 14.1.1974, ist\nder Sohn des Beklagten. Die Mutter des Klägers und der Beklagte\nschlossen anläßlich ihrer Ehescheidung im Jahre 1976 einen\nVergleich, wonach der Beklagte sich verpflichtete, für den Kläger\nmonatlichen Unterhalt in Höhe von 175,-- DM zu zahlen. In der\nFolgezeit zahlte der Beklagte für den Kläger, der seit der\nEhescheidung seiner Eltern bei der Mutter lebt und das Gymnasium\nbesucht, Unterhalt in unterschiedlicher Höhe. Zuletzt, und zwar für\ndie Zeit ab März 1992 erklärte sich der Beklagte be-reit, Unterhalt\nin Höhe von 450,-- DM monatlich zu zahlen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nMit seiner im Juni 1992 eingereichten\nKlage hat der Kläger monatlichen Unterhalt für die Zeit April bis\nJuni 1992 in Höhe von 585,-- DM und ab 1.7.1992 in Höhe von 650,--\nDM verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der\nKläger Unterhalt ab 1.7.1992 in Höhe von 650,-- DM geltend gemacht\nhat.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit der Berufung strebt der Beklagte\neine Reduzie-rung dieser Unterhaltsverpflichtung auf 450,-- DM\nmonatlich an.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDem Kläger steht ein Unterhaltsanspruch\nab 1.7.1992 in Höhe von 555,-- DM monatlich gegenüber dem Beklagten\nzu.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDas Amtsgericht ist bei seiner\nUnterhaltsbemes-sung von einem monatlichen Nettoeinkommen des\nBeklagten in Höhe von 4.244,62 DM ausgegangen. Im Hinblick darauf,\ndaß der Beklagte erneut verheiratet und seiner jetzigen Ehefrau und\nzwei weiteren Kindern im Alter von 11 und 7 Jahren aus der zweiten\nEhe, somit insgesamt 4 Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist,\nhat es den Beklagten in die Einkommensgruppe 5 der Düssel-dorfer\nTabelle, Stand: 1.7.1992, (3.500,-- DM bis 4.100,-- DM)\neingeordnet, woraus sich un-ter Hinzurechnung des\nVolljährigenzuschlages (590,-- DM + 95,-- DM = 685,-- DM) und Abzug\ndes hälftigen Kindergeldes von 35,-- DM ein monatli-cher\nUnterhaltsbetrag von 650,-- DM ergibt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Beklagte greift die Entscheidung\ndes Amtsge-richts mit der Berufung im wesentlichen damit an, daß\ndie Mutter des Klägers seit dessen Volljährig-keit\nbarunterhaltspflichtig sei und daß die Höhe des Unterhaltsanspruchs\nnicht mehr nach der Tabel-le durch Einordnung in eine bestimmte\nEinkommens-gruppe zu bemessen sei, sondern sich nach dem\nVer-hältnis der jeweiligen Einkommen beider Elterntei-le\nrichte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Frage, auf welche Weise der\nBarunterhalt eines Volljährigen, im Haushalt des anderen\nElternteiles lebenden Kindes, das sich noch in der Ausbildung\nbefindet, zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur\nunterschiedlich beantwortet (vgl. zur gesamten Problematik Miesen,\nDer Unterhaltsan-spruch des volljährigen Kindes gegen getrennt\nle-bende oder geschiedene Eltern, FamRZ 91, 125 ff., 129 m.w.N.,\nOLG Hamburg, FamRZ 84, 190 ff., OLG Hamm, FamRZ 89, 981 ff. sowie\nzuletzt OLG Düssel-dorf FamRZ 92, 1328). Der Senat geht im\nvorliegen-den Fall von der Gleichwertigkeit des von der Mut-ter des\nBeklagten erbrachten Naturalunterhalts mit dem Barunterhalt aus und\nfolgt damit im Grundsatz der durch das Amtsgericht vorgenommenen\nUnter-haltsbemessung.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach Ziff. 11 der Kölner\nUnterhaltsrichtlinien kann nach dem Umständen des Falles von der\nGleichwertigkeit des Natural- mit dem Barunterhalt ausgegangen\nwerden, wenn Naturalunterhalt gewährt wird, weil die normal\nverlaufende Schulausbildung ab Volljährigkeit noch nicht beendet\nist. Damit wird die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach\ndie Mutter ihre Verpflichtung, zum Unter-halt eines Minderjährigen\nunverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege\nund Erziehung des Kindes erfüllt, auf ein volljähriges Kind, das\nsich noch in der Ausbildung befindet, erweitert. Dem liegt die\nÜberlegung zugrunde, daß sich das volljährige Kind nach Eintritt\nder Volljährigkeit nach wie vor in einem Lebensstadium befindet,\nwie es nach der Vorstellung des Gesetzes für Minderjährige\nkennzeichnend ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 84, 1140). Eine solche\nErweiterung der Regelung für minderjährige auf volljährige Kinder\nist auch vom BGH für vertretbar angesehen worden. Nach der\nRechtsprechung des BGH kann im Einzelfall in den ersten Jahren nach\ndem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes von der\nGleichwer-tigkeit des Barunterhalts und der Betreuungslei-stungen\nausgegangen werden, etwa wenn und solange sich der Barbedarf\ngegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht\nwesentlich erhöht. Die Beurteilung dieser Frage sei jedoch\nletztlich Sache des Tatrichters (BGH FamRZ, 81, 543). Diese\nBetrachtungsweise hat der BGH bisher nicht aufge-geben, auch wenn\ner in seiner letzten Entscheidung zu diesem Problemkreis diese\nFrage offen gelassen hat (BGH FamRZ 88, 1040).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall hat sich die\ntatsächliche Situation des Klägers seit dem Eintritt seiner\nVolljährigkeit nicht verändert. Der Kläger besucht nach wie vor die\nSchule und befindet sich zur Zeit in der 12. Klasse des Gymnasiums.\nEr wird voraussichtlich im Jahre 1994 das Abitur ablegen. Zu diesem\nZeitpunkt wird er 20 Jahre alt sein, so daß seine Schulausbildung\nca. 2 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen ist.\nDiese Entwicklung entspricht der üblichen Ausbil-dung eines Kindes,\ndas eine weiterführende Schule besucht. Der Kläger lebt nach wie\nvor im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser versorgt. Dabei\ngeht der Senat davon aus, daß die Mutter, wie vom Kläger im\neinzelnen vorgetragen wurde und von ihr auch bei ihrer Anhörung\ndurch den Senat bestätigt wurde, sich in derselben Weise um den\nSohn kümmert und diesen genauso versorgt und betreut, wie es in der\nZeit vor dem Eintritt der Volljährigkeit geschehen ist. Damit\nentspricht dies einer Situa-tion, wie sie bei einem im Haushalt\neines Eltern-teils lebenden Kindes nach dem Eintritt der\nVoll-jährigkeit üblich ist, wenn das Kind eine weiter-führende\nSchule besucht.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie vom Amtsgericht angenommene\nBemessungsgrundla-ge - Einkommensgruppe 5 - hat sich aufgrund der\nin der Berufung für das Jahr 1992 vorgelegten Gehaltsauskunft nicht\nverändert. Unter Berück-sichtigung einer Steuererstattung von\n730,59 DM und Zinseinkünften von 1.178,10 DM beliefen sich die\nmonatlichen Einkünfte des Beklagten im Jahre 1992 auf 5.262,-- DM\n(Gehalt ./. Kinder-geld: 61.238,74 DM + Steuererstattung gemäß\nBe-scheid vom 24.3.1993: 730,59 DM + Zinsen: 1.178,10 DM =\n63.147,43 DM : 12 = 5.262,29 DM). Zieht man hiervon eine Pauschale\nvon 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, wie es in der Klage durch\nden Kläger selbst geschehen ist und was unter Berücksichtigung der\nvom Beklagten ange-gebenen beruflichen Fahrten auch gerechtfertigt\nerscheint, somit einen Betrag von 255,-- DM so-wie den unstreitigen\nKrankenversicherungsbeitrag von 385,63 DM ab, so verbleibt ein\nbereinig-tes Einkommen von 4.622,-- DM (5.262,29 DM ./. 640,63 DM =\n4.621,66 DM). Darauf, ob darüber hin-aus noch Beiträge für eine\nLebensversicherung des Beklagten in Höhe von 267,65 DM monatlich,\nderen Notwendigkeit dieser mit einem erhöhten Berufsri-siko\nbegründet hat, noch abzuziehen sind, kommt es letztlich nicht mehr\nan. Der Umstand, daß der Beklagte zusammen mit seiner Familie ein\neigenes Haus bewohnt, hat keinen Einfluß auf das zugrun-dezulegende\nEinkommen, da die sich hieraus erge-benden Wohn- und Steuervorteile\ndurch die aus dem Besitz des Hauses ergebenden Kreditbelastungen\nund sonstigen Lasten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt\nhat, ausgeglichen werden. Bei einem Einkommen von 4.622,-- DM ist\nder Beklagte in der Einkommensgruppe 6 (4.100,-- DM bis 4.800,--\nDM) und somit im Hinblick auf die Unterhaltsverpflich-tung\ngegenüber insgesamt 4 Personen in die nächst-niedrigere\nEinkommensgruppe 5 einzuordnen, woraus sich ein Unterhaltsbetrag\nvon 590,-- DM monatlich ergibt. Hiervon ist das hälftige\nKindergeld, somit ein Betrag von 35,-- DM abzuziehen, so daß der\nUnterhaltsanspruch nach der Tabelle 555,-- DM be-trägt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEntgegen der Annahme des Amtsgerichts\nist dieser Betrag allerdings nach Auffassung des Senats nicht um\neinen Volljährigkeitszuschlag, somit um den Differenzbetrag aus der\n2. und 3. Altersstufe, hier 95,-- DM, zu erhöhen. Zwar ist ein\nsolcher Zuschlag im Regelfall gerechtfertigt, weil sich der\nUnterhaltsbedarf des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit\nerhöht, jedoch ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und\nentspricht der Billigkeit, wenn dieser erhöhte Bedarf aus den der\nMutter des Klägers zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt wird.\nDie monatlichen Nettoeinkünfte der Mutter betragen unter\nBerücksichtigung der vom Kläger angegebenen Abzugsposten 2.784,--\nDM. Die Mutter verfügt damit über Einkünfte, die es ihr, wenn man\nUnterhaltszahlungen für den Kläger von 555,-- DM monatlich noch\nhinzuzieht, ohne weiteres ermöglicht, die Kosten eines\n2-Personen-Haushalts zu bestreiten und auch den erhöhten Bedarf des\nKlägers mit Eintritt der Volljährigkeit zu decken. Angesichts der\nvom Beklagten für seine 2. Ehefrau und die beiden Kinder aus 2. Ehe\nzu erbringenden Unterhaltsleistungen bewegt sich das verbleibende\nEinkommen des Beklagten im Bereich der der Mutter des Klägers zur\nVerfügung stehenden Einkünfte. Auch wenn eine grundsätzliche\nGleichwertigkeit von Natur- und Barunterhalt im Falle des Klägers\nanzunehmen ist, so ist es aufgrund der überdurch-schnittlichen\nEinkommensverhältnisse der Mutter des Klägers gerechtfertigt,\ndiesen bei der Unter-haltsbemessung wie einen Minderjährigen in der\n3. Altersstufe zu behandeln (vgl. hierzu auch Wendl/Staudigel, Das\nUnterhaltsrecht in der fa-milienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., 1990,\nS. 203 unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München). Eine\nsolche Betrachtungsweise hat zudem den Vorteil, daß der Gesamt-\nbzw. Mehrbedarf des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit nicht\nim einzelnen festgestellt werden muß und daß es somit keiner\ngenauen Bewertung der verschiedenen Versor-gungs- und\nBetreuungsleistungen der Mutter bedarf, um auf diese Weise den auf\nden jeweiligen Eltern-teil entfallenden Unterhaltsanteil zu\nermitteln.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§\n92, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nStreitwert für den ersten Rechtszug in\nAbände-rung des Beschlusses vom 28.1.1993: 6.930,-- DM (5.700,-- DM\ngemäß Beschluß zuzüglich 1.230,-- DM) 585,--DM ./. 175,-- DM x 3\n(gemäß § 17 Abs. 4 GKG).\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nStreitwert für die Berufung: 2.400,--\nDM (12 x 200,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/10-uf-244-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-06/10-uf-244-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314189","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.420649+00:00"}}