{"status":"available","doknr":"OLD314195","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0505.2AUSL334.92.15.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-05","aktenzeichen":"2 Ausl. 334/92 (15/92)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie griechische Botschaft in Bonn hat\nmit Verbalno-te vom 27. November 1992 - F. 682/7880/AS.3507 - um\ndie Auslieferung des Griechischen Staatsangehörigen V. K. zur\nVerfolgung wegen der ihm in dem Haftbe-fehl des\nUntersuchungsrichters der 15. ordentlichen Untersuchungsabteilung\ndes Strafgerichts Athen vom 31. Juli 1991 - Nr. 21/1991 - zur Last\ngelegten Straftaten der Sachbeschädigung, der Hehlerei und des\nBannbruchs bzw. der Steuerhinterziehung er-sucht.\n\n5\n\n \n\n6\n\nIhm wird vorgeworfen, Anfang Februar\n1991 in T.\n\n7\n\n \n\n8\n\na)\n\n9\n\n \n\n10\n\nvon dem Mitbeschuldigten N. P. das\nKraftfahrzeug Audi-Quatro mit dem Kennzeichen - Fahrgestellnum-mer:\n- zum Preise von 300.000,00 Drachmen gekauft zu haben, obwohl er\nwußte, daß dieses Fahrzeug dem Eigentümer I. T. entwendet worden\nwar,\n\n11\n\n \n\n12\n\nb)\n\n13\n\n \n\n14\n\ngemeinschaftlich mit dem Beschuldigten\nP. das vor-erwähnte Fahrzeug in Ersatzteile zerlegt zu haben\nsowie\n\n15\n\n \n\n16\n\nc)\n\n17\n\n \n\n18\n\nden Pkw, der von I. T. zum freien\nGebrauch und für einen bestimmten Zeitraum eingeführt worden war,\nzu dem Betrag von 400.000,00 Drachmen ohne entspre-chende Erlaubnis\nder Zollbehörden und ohne die an-gefallenen Abgaben, Steuern und\nanderen staatlichen Gebühren (etwa 12 Mio. Drachmen) zu entrichten,\nweiterverkauft zu haben.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDer Verfolgte ist am 27. Oktober 1992\nvon der Polizei in E. aufgrund der von den griechischen Behörden\nveranlaßten Fahndung festgenommen und nach richterlicher Vernehmung\nam 28. Oktober 1992 in die Justizvollzugsansalt A. eingeliefert\nworden.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Senat hat am 6. November 1992 die\nAnordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt. Der\nVerfolgte ist am selben Tage aus der Haft entlassen worden.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Generallstaatsanwaltschaft hat\nnunmehr bean-tragt, die Auslieferung des Verfolgten aus der\nBun-desrepublik Deutschland nach Griechenland zu Ver-folgung der\nihm nach dem Haftbefehl des Emittlungs-richters in Athen vom 21.\nJuli 1991 zur Last geleg-ten Taten der Hehlerei und\nSachbeschädigung für zu-lässig zu erklären.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDer Verfolgte hat bei seinen\nrichterlichen Anhörun-gen am 28. Oktober 1992 und 5. April 1993 die\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und geltend ge-macht, er\nsei bei seiner Festnahme in Griechenland von der Polizei mißhandelt\nund dadurch zu einem Geständnis gezwungen worden; er befürchte bei\neiner erneuten Inhaftierung in Griechenland weitere Miß-handlungen\ndurch die Polizei, ja sogar, daß er ge-tötet werde.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Auslieferung ist in dem von der\nGeneralstaats-anwaltschaft beantragten Umfang zulässig. Ihre\nZulässigkeit, soweit dem Verfolgten Hehlerei und Sachbeschädigung\nzur Last gelegt wird, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des\nEuropäischen Auslieferungs-übereinkommens vom 13. Dezember 1957\ni.V.m. den Art. 381 und 394 des griechischen StGB. Nach deutschem\nRecht sind die Tatvorwürfe durch §§ 259 und 303 StGB mit\nFreiheitsstrafen - und zwar im Höchstmaß von mindestens einem Jahr\n- bedroht. Hin-derungsgründe, welche die Zulässigkeit der\nAuslie-ferung in dem ausgesprochenem Umfang gem. den Arti-keln 3 -\n10 des Europäischen Auslieferungsüberein-kommens entgegenstehen\nkönnten, liegen nicht vor.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDer Verfolgte ist nicht deutscher\nStaatsangehö-riger.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie Einwendungen des Verfolgten bei\nseinen richter-lichen Anhörungen stehen der Zulässigkeit der\nAus-lieferung nicht entgegen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDer Schuldverdacht wird im\nAuslieferungsverkehr mit Griechenland nicht nachgeprüft. Soweit der\nVerfolg-te geltend macht, es sei zu befürchten, daß er zu-künftig\nMißhandlungen durch die griechische Polizei ausgesetzt sei, ist\nfeszustellen, daß nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz\nin Bonn Erkennt-nisse über systematische Mißhandlungen und\nFolte-rungen von Häftlingen in Griechenland nicht bekannt sind. Es\nist daher davon auszugehen, daß es bei den von dem Verfolgten\ngeschilderten Übergriffen - ihr Nachweis unterstellt - um solche\nvon einzelnen Be-amten handelt, was nicht dazu führen kann, die\nAus-lieferung für unzulässig zu erachten.\n\n35\n\n \n\n36\n\nSoweit die Auslieferung des Verfolgten\nvon den griechischen Behörden wegen Bannbruchs und\nSteuer-hinterziehung, also wegen Fiskalstraftaten, begehrt wird,\nsteht der Zulässigkeit der Auslieferung Art. 5 des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens entgegen. Der Bundesminister der Justiz\nhat in sei-nem Schreiben vom 5. Dezember 1992 zu Recht darauf\nhingewiesen, daß der Bewilligung der Auslieferung wegen eines\nfiskalrechtlichen Delikts Bedenken in-soweit entgegenstehen, als\nGriechenland dem zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1987 zum\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommen, das die Auslieferung auch\nbei Fiskaldelikten ermöglicht, bislang nicht beigetreten ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/2-ausl-334-92-15-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/2-ausl-334-92-15-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314195","retrieved":"2026-07-09 03:46:02.014839+00:00"}}