{"status":"available","doknr":"OLD314194","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0505.11U5.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-05","aktenzeichen":"11 U 5/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nAm 30. Januar 1990 hielten sich der\ndamals noch nicht ganz 11 Jahre alte Beklagte zu 1. und andere\nKinder auf dem in der Nähe der Wohnung der beiden Beklagten\ngelegenen Spielplatz an der A. Straße in A. auf. Sie waren im\nBesitz eines Wurfpfeils (\"Dart\"-Pfeil), wobei es streitig ist,\nwoher dieser stammte. Auf eine Seite des Satteldaches eines\nBlockhauses (vgl. Fotos Bl. 215) war eine Zielscheibe gezeichnet,\nund die Beteiligten warfen im Wechsel darauf. Von den Kindern, die\nnicht zum Werfen an der Reihe waren, stiegen einzelne oder mehrere\nauf das Dach und duckten sich auf der dem Werfer abgewandten Seite\nnieder, um nach einem Wurf den Pfeil aus dem Holz herauszuziehen\nund für den nächsten Wurf zurückzureichen. Streitig ist, ob der\ndamals etwa 7 1/2 Jahre alte Kläger an dem Spiel teilgenommen hat.\nAus Gründen, die ebenfalls streitig sind, stieg auch er auf das\nDach. Als er über den First hinübersah, wurde er im linken Auge von\ndem vom Kläger geworfenen Pfeil getroffen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Verletzung führte zur Erblindung\ndieses Auges. Auf dem Arztbericht vom 21. Februar 1990 (Bl. 46 GA)\nwird verwiesen. Es hat sich ferner ei-ne Schielstellung des Auges\nergeben.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte zu 2. hielt sich zur\nUnfallzeit in ihrer Wohnung auf, von der aus der Spielplatz zum\nTeil einsehbar ist.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZu Gunsten der beiden Beklagten besteht\neine Haft-pflichtversicherung.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat vorgetragen, den Pfeil\nhabe der Beklagte zu 1. schon seit dem Spätsommer oder Herbst des\nVorjahres im Besitz gehabt. Er selbst habe erst nach dem\nHinaufsteigen auf das Dach von den sich dort aufhaltenden zwei\nJungen und einem Mädchen erfahren, daß sie mit dem Beklagten zu 1.\n\"Pfeilwerfen\" spielten. Als er über den First geblickt habe, seien\nim die näheren Umstände des Spielablaufs noch nicht bekannt\ngewesen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger hat ferner vorgetragen, auch\nunter Berücksichtigung des vom Beklagten eingeholten\nBe-weissicherungsgutachten des Sachverständigen Prof. Kl. vom 15.\nJuni 1990 zur Einsichtsfähigkeit und zum Verschulden (5 H 7/90\nAmtsgericht Aachen) sei der Beklagte zu 1. für den Schaden voll\nverant-wortlich.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Beklagte zu 2. sei wegen Verletzung\nder Aufsichtspflicht haftbar. Mehrere Vorfälle hätten gezeigt, daß\nbei dem Beklagten zu 1. ein beträcht-liches Erziehungsdefizit\nbestehe. Hierzu wird ins-besondere auf die Ausführungen auf Seite 6\nf. der Klageschrift und im Schriftsatz vom 16. Juli 1992 (Bl. 86 f.\nGA) verwiesen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger hat ein angemessenes\nSchmerzensgeld in einer Größenordnung von 70.000,00 bis 80.000,00\nDM gefordert.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nVon denen im Wege einer Klageerhöhung\ngeltend gemachten Vermögensschäden sind nur noch die vom\nLandgericht zuerkannten und im zweiten Rechtszug der Höhe nach\nnicht streitigen Beträge von zusam-men 471,39 DM Gegenstand des\nRechtsstreits.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn zum Ausgleich des anläßlich des Vorfalls vom\n30.01.1990 auf dem Spielplatz A.-Straße in A. entstandenen\nimmateriellen Schadens ein angemessenes, mit 4 % ab\nKlagezu-stellung verzinsliches Schmerzensgeld zu zahlen, dessen\nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n2.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und\nimmateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anläßlich des Vorfalls\nvom 30. Januar 1990 auf dem Spielplatz A.-Straße in A. noch\nentstehen wird, soweit der Anspruch auf Ersatz des materiellen\nSchadens nicht auf einen Sozialversicherungs-träger übergeht,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n3.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn 817,29 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der\nKlageer-weiterung zu zahlen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nSie haben vorgetragen, den Pfeil hätten\ndie Kinder erst am Unfalltage auf dem Spielplatz gefunden gehabt.\nDer Kläger habe sich, nachdem Sascha M. sich entfernt gehabt habe,\nselbst an dem Spiel beteiligt und sei nur deshalb auf das Blockhaus\ngestiegen. Er habe den Pfeil auch zurückgeworfen. Zuletzt seien nur\nnoch die Parteien anwesend ge-wesen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie Verantwortlichkeit des Beklagten zu\n1. sei, wie die Begutachtung ergeben habe, gemäß § 828 Abs. 2 BGB\nausgeschlossen. Außerdem sei es ihm nicht als Verschulden zum\nVorwurf zu machen, daß wegen des Spieltriebs mit fortschreitender\nDauer des Spiels das Bewußtsein für die Gefährlichkeit\nverlorengegangen sei.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Beteiligung des Klägers sei ein\nFall der Selbstschädigung, für die der Beklagte zu 1. nicht\neinzustehen habe; sie gehöre zum allgemeinen Le-bensrisiko.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nZumindest treffe den Kläger ein\nMitverschulden.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Beklagte zu 2. habe ihre\nAufsichtspflicht nicht verletzt. Kinder im Alter des Beklagten zu\n1. bedürften nicht einer ständigen Überwachung, insbesondere nicht\nauf einem Spielplatz. Auf die Gefährlichkeit der Wurfpfeile sei der\nBeklagte zu 1. eindringlich hingwiesen worden. Andere ge-fährliche\nGegenstände habe die Beklagte zu 2. bei ihm nicht gefunden.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie in der Klage bezeichneten anderen\nVorkommnisse wurden bestritten; die Beklagte zu 2. habe davon keine\nKenntnis erhalten.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den\nTat-bestand des landgerichtlichen Urteils vom 19. No-vember 1992\nBezug genommen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDas Landgericht hat zu den Vorgängen\nvom 30. Janu-ar 1990 den Schüler Sascha M. vernommen und ferner den\nSachverständigen Prof. Kl. zwecks Erläuterung seines Gutachtens\nmündlich angehört. Wegen der Aussage und wegen der Angaben des\nSachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Okto-ber\n1992 (Bl. 112 ff. GA) verwiesen.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDas Landgericht hat sodann im Urteil\nvom 19. No-vember 1992 die volle Haftung beider Beklagter bejaht\nund dem Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000,00 DM sowie unter\nAbweisung der weiterge-henden vermögensrechtlichen Ansprüche eine\nFor-derung von 471,39 DM zuerkannt. Außerdem hat es dem\nFeststellungsantrag stattgegeben. Auf die Ent-scheidungsgründe wird\nebenfalls Bezug genommen.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am\n8. Dezem-ber 1992 zugestellte Urteil am 8. Januar 1993 Berufung\neingelegt und haben das Rechtsmittel am 3. Februar 1993\nbegründet.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nSie machen geltend, der Beklagte zu 1.\nhabe schon nicht rechtswidrig gehandelt. Den Pfeil und die Kreide\nfür das Aufzeichnen der Zielscheibe habe Sascha M. mitgebracht, der\nals Letzter gekommen sei. Dann hätten zunächst er und der Beklagte\nzu 1. mit dem Pfeil gespielt, nach dem Weggehen von Sascha M. auch\nder Kläger und die anderen an-wesenden Kinder, wobei keiner der\nBeteiligten sich die Gefährlichkeit bewußt gemacht habe. Bei einem\nderartigen gemeinsam verabredeten Spiel fehle es für die jeweilige\nSelbstgefährdung an einer Ver-schuldenszurechnung für einen\nanderen. Jeder hätte Täter oder Opfer sein können.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nEs sei ferner die Zurechnungsfähigkeit\nim Sinne von § 828 BGB nicht gegeben. Es dürfe nicht von der\nGefährlichkeit auf die Verantwortlichkeit ge-schlossen werden. Im\nZeitpunkt des Spiels habe der Beklagte zu 1. das Unrecht seiner\nHandlungsweise und eine Verantwortlichkeit nicht erkannt. Auf\nnachträgliche Schuldgefühle komme es nicht an.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nAuch die Beklagte zu 2. sei nicht\nersatzpflichtig. Es fehle nicht nur an einer Rechtswidrigkeit des\nVerhaltens des Beklagten zu 1., sondern auch an einer Verletzung\nder Aufsichtspflicht. Sie habe die Sachen des Beklagten zu 1.\nkontrolliert und ihn, als sie bei ihm einen Pfeil gefunden habe,\nauf die Gefährlichkeit hingewiesen. Sie bezweifle, daß etwaige\nPrügeleien ernstzunehmende Verfälle gewesen seien. Seitens der\nSchule sei nichts Nega-tives über das Verhalten mitgeteilt\nworden.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nWährend des Aufenthalts des Beklagten\nzu 1. auf dem Spielplatz hätte sie unmittelbar eingreifen können,\nwenn irgend etwas passieren sollte.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDas Landgericht habe sich durch das\nBestehen einer Haftpflichtversicherung dazu verleiten lassen, zu\nscharfe Haftungsmaßstäbe anzulegen. Zu Unrecht ha-be es ferner\nwegen des Versicherungsschutzes das Schmerzensgeld erhöht.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\ndie Klage unter Abänderung des\nange-fochtenen Urteils abzuweisen.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nDer Kläger beantragt,\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nEr wiederholt, der Beklagte zu 1. habe\nden Pfeil schon seit langen im Besitz und wahrscheinlich in einem\nGebüsch verborgen gehabt.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nIm übrigen vertieft er seine\nAusführungen zur vol-len Haftung der beiden Beklagten.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die\nvorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug ge-nommen.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nDie Akten 5 H 7/90 Amtsgericht Aachen\nsowie 21 Js 94/90 (Strafanzeige wegen des Unfalls vom 30. Januar\n1990) und 21 Js 77/91 StA Aachen (Strafanzeige wegen Handlungen vom\n30. Dezem-ber 1990) sind Gegenstand der mündlichen Verhand-lung\ngewesen.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nist nicht begründet. Sie sind dem Kläger\nschadensersatz-pflichtig.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\n1.)\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nDie Haftung des Beklagten zu 1. ergibt\nsich aus § 823 BGB.\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nDie dem Kläger zugefügte Verletzung ist\nrechtswid-rig. Grundsätzlich genügt es für die Rechtswidrig-keit,\ndaß der eingetretene Erfolg des Handelns des Beklagten von der\nRechtsordnung mißbilligt wird, und es liegt auch kein Ausnahmefall\nvor.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nInsbesondere rechtfertigt der von den\nBeklagten angeführte Gesichtspunkt des sozialadäquaten Ver-haltens\nnicht die Verletzung. Unabhängig davon, ob bei sportlichen und\nspielerischen Betätigungen die Ersatzpflicht entfallen kann und wie\ndas rechtlich zu begründen ist (Fehlen der Rechtswidrigkeit oder\ndes Verschuldens, Verstoß gegen § 242 BGB - vgl. Palandt-Heinrichs\nBGB 52. Aufl. § 254 Randzif-fern 70 ff.), ist jedenfalls hier kein\nSachverhalt gegeben, der Anlaß zu derartigen Haftungsbegren-zungen\ngeben könnte. Sie kommen zumindest dann nicht in Betracht, wenn\nschon das Spiel als sol-ches wegen seiner Gefährlichkeit unerlaubt\nist. So verhielt es sich am 30. Januar 1990.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nEntgegen der Äußerung der Beklagten\nfehlt - auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens - nicht nach\nMaßgabe des Urteils des BGH vom 21. Januar 1986 (NJW 1986/1865) der\nZurechnungszusammenhang zwi-schen der Tat des Beklagten zu 1. und\nder Verlet-zung des Klägers. Bei dem damaligen Schadensfall haben\nzwei Schüler in gleicher Weise an chemischen Experimenten\nmitgewirkt und hat der BGH ausschlag-gebend auf das Verhältnis der\nGleichrangigkeit abgestellt; er hat hinzugefügt, wer einen\nzusätz-lichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffne, müsse dafür\neinstehen.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nDie Gefahr ging in erster Linie von dem\nWerfenden aus; der Vorwurf einer Selbstgefährdung des Klä-gers ist\nallein unter dem Gesichtspunkt eines Mit-verschuldens (§ 254 BGB)\nzu beurteilen.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nMit Recht hat das Landgericht ferner\ndie Delikts-fähigkeit des Beklagten nicht als ausgeschlossen\nerachtet (§ 828 Abs. 2 BGB). Nach dieser Bestim-mung kommt es auf\ndie zur Erkenntnis der Verant-wortlichkeit erforderliche Einsicht\nan, die vom BGB bei einem über 7 Jahre alten Kind grundsätz-lich\nals gegeben angenommen wird. Es genügt, daß ein allgemeines\nVerständnis dafür vorhanden ist, daß das Verhalten geeignet ist,\nGefahren herbeizu-führen (vgl. BGH NJW 1984/1958). Das war bei dem\nBeklagten der Fall.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Kl. , die Intelligenz des zur Tatzeit knapp 11 Jahre und bei\nder Befragung am 13. Juni 1990 gut 11 Jahre alten Beklagten\nentspreche der eines Neunjährigen, seine Schulleistungen lägen\nebenfalls mindestens zwei Jahre unter der Norm und er sei als\nsonder-schulbedürftig einzustufen, lassen sich nicht da-hin\nabwandeln, daß der Beklagte sogar nur einem noch nicht acht Jahre\nalten Kind gleichzusetzen ist. Dafür ergibt auch das Vorbringen der\nBeklag-ten zu den schulischen Leistungen keine Anhalts-punkte.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nAm 30. Januar 1990 hat der Beklagte\ndurch sein Verhalten gezeigt, daß ihm die Gefährlichkeit des\nWurfpfeiles, auf die ihn die Großeltern und die Beklagte zu 2.\nhingewiesen hatten, bewußt war. Es gehörte zu den von den Kindern\nbeachteten Spiel-regeln, daß sie sich auf der gegenüberliegenden\nDachseite niederduckten, um möglichst nicht ge-troffen zu werden,\nund der Beklagte hat gegenüber dem Sachverständigen glaubhaft\nangegeben, eine gewisse Angst empfunden zu haben, wenn er an der\nReihe war, sich auf dem Dach aufzuhalten.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht\ndarauf an, ob aus dem seitens des Beklagten ausgesprochenen\nBedauern des Unfalles und seinem Mitleid mit dem verletzten Kläger\nRückschlüsse auf die Tatzeit ge-zogen werden können.\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nDer Beklagte hat auch schuldhaft\ngehandelt (§ 276 BGB).\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nEs läßt sich allerdings nicht\nfeststellen, daß er zu einer Zeit geworfen hat, als der Kläger für\nihn sichtbar war. Auch wenn es unstreitig ist, daß der Kläger\ngetroffen worden ist, als er den Kopf über den First gehoben hatte,\nso ist doch nicht be-kannt, ob das auch beim Abwurf schon der Fall\nwar. Gegenüber der Polizei hat der Beklagte angegeben, vorher habe\ner nur die Haare des Klägers sehen können.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDer Beklagte mußte jedoch auch damit\nrechnen, daß jemand, der nicht sichtbar war, getroffen werden\nkonnte. Bei einem Pfeil, der über den First hin-ausflog, war zu\nerwarten, daß er sich in ähnlicher Weise niedersenkte, wie das für\ndas ansich gewoll-te Auftreffen auf die Zielscheibe zum Plan\ngehör-te. Diese Erkenntnis mußte auch ein 10 bis 11 Jah-re altes\nKind haben, wobei bei dem Beklagten hin-zukommt, daß er schon eine\nzeitlang mit dem Pfeil auf das Ziel geworfen und die Flugbahn\nverfolgt hatte. Die gegenüber dem Sachverständigen wieder-gegebenen\nAngstgefühle zeigen, daß er das Spiel auch bei Einhaltung der\nRegeln nicht als vollkom-men ungefährlich eingeschätzt hat.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nEin Heben des Kopfes durch den Kläger\nist keine so erhebliche Abweichung, daß dadurch das Verschulden des\nBeklagten ausgeschlossen würde.\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nDie Schadensersatzpflicht des Beklagten\nist nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1\nBGB) gemindert.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nDas gilt auch dann, wenn man dessen\nVorbringen, er habe beim Hinaufsteigen auf das Dach und beim Blick\nüber den First noch nichts von dem Spiel gewußt, als zu wenig\nüberzeugend und unglaubhaft ansieht (§ 286 ZPO). Es ist jedenfalls\nnicht er-wiesen und nach Sachlage nicht beweisbar, daß der Kläger\nsich aktiv in der Weise an dem Spiel betei-ligt hat, daß er selbst\ngeworfen hat.\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nLegt man die vom Kläger bestrittene\nDarstellung zugrunde, die der Beklagte gegenüber der Polizei und\ngegenüber dem Sachverständigen gegeben hat, so hat er sich des\nKlägers als Gehilfen bedient, als andere Kinder für das\nZurückwerfen des Pfeiles nicht mehr zur Verfügung standen. Nach\nseinen Angaben hatte sein Spielpartner Sascha M. sich entfernt und\nhielt er es für erforderlich, ein an-deres Kind heranzuziehen, um\nsein Spiel fortsetzen zu können. Der Beklagte, der über drei Jahre\nälter ist als der damals etwa 7 1/2 Jahre alte Kläger, war\nzweifellos ihm gegenüber dominierend. Er hatte nicht nur bei den\neinzelnen Würfen, sondern auch bei der Entscheidung, ob und in\nwelcher Weise das Spiel fortgesetzt wurde, die \"Tatherrschaft\".\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nNähere Einzelheiten, unter welchen\nbestimmten Um-ständen es zu dem Heben des Kopfes durch den Klä-ger\ngekommen ist, sind nicht bekannt.\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\n2.)\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\nNeben dem Beklagten zu 1. ist gemäß §\n832 Abs. 1 BGB die Beklagte zu 2. dem Kläger ersatz-pflichtig. Nach\nder genannten Bestimmung ist derjenige, der kraft Gesetzes zur\nFührung der Aufsicht über eine Personen verpflichtet ist, die wegen\nMinderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen\nZustandes der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens\nverpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.\nDie Ersatzpflicht tritt dann nicht ein, wenn er seiner\nAufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden bei gehöriger\nAufsichtsführung ebenfalls eingetreten wäre. Beides kann bei der\nBeklagten zu 2., die nach §§ 1626 f. BGB verpflichtet ist, für den\nBeklagten zu 1. zu sorgen, nicht festge-stellt werden.\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nArt und Umfang der gebotenen Aufsicht\nrichten sich nach Alter, Eigenarten und Charakter des Kindes und\ndanach, was verständige Eltern nach vernünf-tigen Anforderungen in\nder konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu\nverhindern (vgl. BGH NJW 1993/1003).\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\nDabei kommt es nicht allein darauf an,\ndaß sich Belehrungen der Großeltern und der Beklagten zu 2. über\ndie Gefährlichkeit der Wurfpfeile und die von ihnen ausgesprochenen\nVerbote im Endergebnis als erfolglos erwiesen haben. Die Beklagte\nzu 2. konn-te nicht vollständig verhindern, daß der Beklagte zu 1.\nin den Besitz eines Pfeiles gelangte oder sich unter Mißachtung der\nVerbote an dem Spielen anderer Kinder mit ihren Pfeilen beteiligte.\nÜber-dies ist der Umgang mit den Wurfpfeilen letztlich nur ein\neinzelnes Beispiel für gefährliche Hand-lungsweisen.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nZu beurteilen ist, wie sich der Vorfall\neinfügt in die Gesamtheit der Erfordernisse der Erziehung und was\nam 30. Januar 1990 erforderlich war.\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nDie Beklagte zu 2. durfte ihrem Sohn\nnicht in demselben Maße Freiheiten einräumen, wie das bei\naltersgemäß entwickelten etwa 11 Jahre alten Kin-dern in Betracht\nkommt. Entgegen ihrem Vorbringen ist der Beklagte zu 1. zwar nicht\neinem noch nicht 8 Jahre alten, nicht deliktsfähigen Kind\ngleichzusetzen. Unstreitig geht seine Intelligenz aber nicht über\ndie eines Neunjährigen hinaus, und vor allem hat die Begutachtung\ndurch Prof. Kl. aufgrund eines entsprechenden Tests deutlich von\ngleichartigen Kindern abweichende Aggressivitäts-reaktionen\nergeben. Nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen ist der\nBeklagte zu 1. auch oft in Prügeleien verwickelt gewesen. Das\nstimmt mit der Erfahrung überein, daß geistig wenig be-wegliche und\nwortungewandte Personen nicht selten eher zu einem tätlichen\nVorgehen neigen.\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nDie Staatsanwaltschaft hat aufgrund der\nSachbe-schädigung vom 30. Dezember 1990 in der angesichts der\nAussage von Frau Fr. (21 Js 77/91 Bl. 10 Rück-seite) nicht\nungerechtfertigten Annahme, der Be-klagte zu 1. gehöre zu den\nTätern, im Hinblick auf frühere Verfahren eine Unterrichtung des\nVormund-schaftsgerichts für angebracht gehalten, das dann jedoch\nMaßnahmen als nicht erforderlich bezeichnet hat (BA Bl. 16).\nUnstreitig und entgegen der Dar-stellung der Beklagten zu 2. bei\nihrer Anhörung durch die Polizei ist auch der\nHaftpflichtversi-cherer der Beklagten von einer Täterschaft des\nBe-klagten zu 1. und seines Bruders ausgegangen.\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\nAbgesehen von den Verboten bezüglich\nder Wurfpfei-le und dem behaupteten Durchsuchen der Kleidung des\nBeklagten zu 1. nach gefährlichen Gegenständen trägt die Beklagte\nzu 2. nicht vor, ob und in wel-cher Weise sie den Beklagten zu 1.\ndahin erziehe-risch zu beeinflussen versucht hat, daß er sich an\ndie für ein Zusammenleben erforderlichen Verhal-tensregeln hält.\nDaß sie vorbringt, die Prügeleien seien nicht ernstzunehmen,\nentlastet sie nicht.\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\nEs hätte auch Veranlassung bestanden,\nden Beklag-ten zu 1. auf dem Spielplatz, auf den die Beklagte zu 2.\nihn nach ihrem Vorbringen geschickt hatte, gelegentlich\nkontrollierend zu beobachten, was von der Wohnung aus möglich war.\nAuch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte zu 2. keinen\nbestimmten Verdacht zu haben brauchte, daß der Beklagten zu 1.\ngerade etwas unerlaubtes tat, gehörte es jedoch zu ihren Aufgaben,\nsich einen Eindruck zu verschaffen, wie ihr Kind sich beim Spielen\nver-hielt, um nicht nur erforderlichenfalls einschrei-ten zu\nkönnen, sondern um zugleich Rückschlüsse allgemeiner Art auf\nVorgänge zu ziehen, die für sie nicht unmittelbar wahrnehmbar\nwaren. Das gilt insbesondere bei einem Kind mit einer gewissen\nTendenz zu Aggressionen.\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\nDie Beklagte zu 2. trägt jedoch nicht\nvor, daß sie überhaupt einmal hinausgesehen hat, und demgemäß auch\nnicht, was sie gesehen hat.\n\n165\n\n##blob##nbsp;\n\n166\n\nDie obigen Gründe führen dazu, daß\nnicht festge-stellt werden kann, daß auch eine hinreichende\nBe-aufsichtigung nicht geeignet gewesen wäre, den Un-fall zu\nverhindern. Das Spiel hat sich offensicht-lich über eine gewisse\nZeit erstreckt. Eine gele-gentliche Überwachung war geeignet, es zu\nunter-binden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß eine\nweitergehende erzieherische Einflußnahme auf den Beklagten zu 1.\nnicht erfolgversprechend gewe-sen wäre.\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\nUnter den gegebenen Umständen ist es\nnicht notwen-dig, die in der Klageschrift genannten weiteren\nVorkommnisse aufzuklären. Sie würden im Fall des Nachweises das\nErfordernis von Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen nicht begründen,\nsondern nur erhärten.\n\n169\n\n##blob##nbsp;\n\n170\n\nDas vom Landgericht auf 70.000,00 DM\nfestgesetzte Schmerzensgeld (§ 847 BGB) ist nicht zu hoch\nbe-messen. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß dabei das\nMaß des Verschuldens (Genugtuungs-funktion) für sich allein nicht\ngeeignet wäre, ein besonders hohes Schmerzensgeld zu\nrechtferti-gen. Bei weitem im Vordergrund steht vielmehr die\nAusgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, und zwar nicht so sehr\nwegen des Krankenhausaufenthaltes und der Operationen, sondern vor\nallem wegen der in der linksseitigen Erblindung liegenden\nlebens-länglichen Beeinträchtigung, die das Landgericht zutreffend\nbeschrieben hat. Hierauf wird Bezug genommen, zumal auch die\nParteien diese Begründung nicht in Zweifel ziehen.\n\n171\n\n##blob##nbsp;\n\n172\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist\nes nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch das Bestehen\neiner Haftpflichtversicherung berücksichtigt hat. Hierdurch werden\nzwar das Genugtuungs- und das Ausgleichsbedürfnis nicht unmittelbar\nberührt. Es ist aber anerkannt, daß ihm Rahmen des billigen\nErmessens auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu\nbeachten sind und daß ein Ver-sicherungsschutz ansonsten schlechte\nwirtschaftli-che Verhältnisse kompensiert (vgl. BGHZ 18/149, 167\nff.; BGH LM Nr. 11 a zu § 847 BGB); der Versi-cherungsschutz ist\nBestandteil des Vermögens des Schädigers. Etwas anderes hat auch\ndas Landgericht nicht ausgesprochen.\n\n173\n\n##blob##nbsp;\n\n174\n\nDarüber hinaus hat es bei der\nFestsetzung des Schmerzensgeldes zu Recht berücksichtigt, daß in\nder Vergangenheit eine Geldentwertung eingetreten ist und für die\nZukunft eine weitere mit Sicher-heit bevorsteht. Dem kommt gerade\nbei einem Aus-gleich für Beeinträchtigungen, die bis zum\nLebens-ende und damit wahrscheinlich über Jahrzehnte an-dauern,\neine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.\n\n175\n\n##blob##nbsp;\n\n176\n\nSchließlich liegt ein Betrag von\n70.000,00 DM der Größenordnung nach (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR\n1990/990) im Bereich dessen, was in vergleich-baren Fällen\nzuerkannt worden ist. So hat das KG einem zur Zeit der Verletzung\nnicht ganz vier Jahre alten Mädchen 100.000,00 DM zuerkannt (FamRZ\n1992/550). Durch einen Spielunfall war die Sehkraft auf einem Auge\nbis auf 8 % vermindert und traten an der Augenoberfläche\nVernarbungen und neu gebildete Gefäße deutlich sichtbar hervor. Das\nKG hat das Verschulden der gemäß § 832 BGB haftbar gemachten Mutter\nals nicht schwer bezeichnet und hat die Ausgleichsfunktion des\nSchmerzensgeldes in den Vordergrund gestellt.\n\n177\n\n##blob##nbsp;\n\n178\n\nBei der Festsetzung des\nSchmerzensgeldes im vorliegenden Fall ist die künftige Entwicklung\nberücksichtigt, soweit sie feststeht. Dazu gehört auch, inwieweit\nder Kläger Anlaß zur Besorgnis und zu besonderer Vorsicht hat.\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\nGegen die dem Kläger zuerkannten\nvermögensrecht-lichen Ersatzbeträge werden im zweiten Rechtszug\nkeine bestimmten Einwendungen erhoben.\n\n181\n\n##blob##nbsp;\n\n182\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig (§\n256 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und gemäß den obigen Ausführungen\nbegründet.\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nauf §§ 708, 711 ZPO.\n\n185\n\n##blob##nbsp;\n\n186\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer der Beklagten: zwischen 75.000,00 und 80.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/11-u-5-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/11-u-5-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314194","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.913819+00:00"}}