{"status":"available","doknr":"OLD314193","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0505.11U306.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-05","aktenzeichen":"11 U 306/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat in der Sa-che Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten aus\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zah-lung von\n7.615,20 DM.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Anspruch ergibt sich weder aus §\n635 BGB, noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 BGB.\nEine Rechtsscheinshaftung des Beklagten scheidet ebenfalls aus.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Inanspruchnahme des Beklagten aus §\n635 BGB scheitert daran, daß der Beklagte nicht Vertrags-partner\ngeworden ist.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach den Grundsätzen über\nunternehmensbezogenes Handeln ist die S. GmbH Vertragspartner\ngeworden. Diese Firma war Inhaberin des Betriebes I.straße 2, XXXX\nH..\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer am 5. April 1991 geschlossene\nVertrag ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu\nund Glauben nach der Verkehrssitte so auszulegen, daß\nVertragspartner der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das\nUnternehmen Handelnde sein soll-te. Dabei wird der Inhaber des\nBetriebes auch dann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und\nverpflichtet, wenn der Vertragspartner den Handelnden für den\nBe-triebsinhaber hält oder sich sonst unrichtige Vor-stellungen vom\nBetriebsinhaber macht (vgl. BGHZ 62, 217, 219; NJW 81, 2569; 90,\n2678; 91, 2569).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers\nhandelt es sich hier um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Ein\nsolches liegt vor, wenn das Geschäft typischerweise zum\nGeschäftsbereich des Unternehmens gehört (vgl. BGH NJW 84, 1347,\n1348); Indiz dafür ist auch, daß der Geschäftsabschluß in den\nBetriebsräumen des Un-ternehmens erfolgt (vgl. BGH BB 57, 1014).\nZum Tu-nen von Autos - Geschäftsbereich der S. GmbH - ge-hört nicht\nnur der Einbau von Autozubehörteilen wie z. B. Spoilern,\nverbreiterten Kotflügeln usw. son-dern auch eine Lackierung\nderselben. Der Kläger hat sich zudem in die Geschäftsräume der GmbH\nbegeben, um sein Fahrzeug lackieren zu lassen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDaß die Autolackierung in der\nhandelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes nicht\naus-drücklich aufgeführt ist und sie sich auch nicht in dem auf der\nQuittung vom 18. April 1991 verwendeten Stempelaufdruck findet,\nändert daran nichts. Einmal zeigen die tatsächlichen Verhältnisse,\ndaß Lak-kierungsarbeiten durchgeführt wurden, zum anderen gehören\nsie - wie dargelegt - typischerweise auch zum Handel mit\nAutozubehörteilen und deren Einbau in Kraftfahrzeuge. Darüberhinaus\nkommt es für die Anwendung der Grundsätze des unternehmensbezogenen\nGeschäfts weder auf die Eintragung im Handelsregi-ster noch auf die\nkonkrete Bezeichnung der Firma an (vgl. BGHZ 116, 219; NJW 90,\n2678).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Beklagte haftet auch nicht aus §\n179 BGB unter dem Gesichtspunkt, daß er für eine nicht\nexistie-rende jeweilige Person - hier die \"J. S. u. Partner GmbH\" -\ngehandelt hätte. Zwar war die beschlossene Firmenänderung noch\nnicht im Handelsregister einge-tragen. Bei der Firma J. S. ##blob##amp;\nPartner GmbH handelt es sich jedoch nicht um eine Neugründung,\nsondern um eine Umfirmierung der bestehenden S. GmbH.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n§ 11 Abs. 2 GmbHG kommt als\nAnspruchsgrundlage aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Die\nHaftung des Geschäftsführers endete mit der Eintragung der GmbH am\n29. Oktober 1991 (vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, 15. Aufl., 1988 Rdn.\n61 zu § 11).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Beklagte haftet auch nicht neben\nder GmbH aus Rechtsscheinsgesichtspunkten (vgl. dazu Capelle\nCanaris, Handelsrecht, 21. Aufl. 1989 § 6). Bei Vertragsschluß ist\nein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein nicht veranlaßt\nworden.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n§§ 4 Abs. 2, 35 Abs. 3 GmbHG, wonach\ndie Firma der GmbH mit dem Zusatz \"mit beschränkter Haftung\" zu\nzeichnen ist, geben keine Grundlage für eine ent-sprechende Haftung\ndes Beklagten.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Parteien haben den Vertrag nicht\nschriftlich geschlossen, so daß keine \"Zeichnung\" im Sinne des § 35\nAbs. 3 GmbHG vorliegt. Daß der Beklagte bei einem mündlichen\nVertragsschluß den GmbH-Zusatz fortgelassen hat, setzt keinen\nVertrauenstatbestand auf den er Ansprüche gegen den Beklagten\ngründen könnte. Im mündlichen Geschäftsverkehr wird viel-fach nur\nein besonders einprägsamer Teil der Firma schlagwortartig benutzt.\nEs besteht auch umgekehrt die Möglichkeit, daß sich der\nGesprächspartner nur den kennzeichnungskräftigen Teil der Firma\nmerkt und einen miterwähnten GmbH-Zusatz nicht registriert. Da der\nEmpfänger mündlich abgegebener Willenserklärungen weder das eine\nnoch das andere ausschließen kann, ist ein Vertrauen auf eine\nunbe-schränkte Haftung nicht gerechtfertigt, solange er nichts\nSchriftliches in Händen hält oder er die Rechtsform des\nUnternehmens durch Nachfrage geklärt hat (vgl. BGH NJW 1981, 2569,\n2570; Schmidt, Han-delsrecht, 3. Aufl. 1987 § 5 III 2 b). Auch dem\nvom BGH (NJW 90, 2678, 2679) entschiedenen Fall lag ein\nschriftlicher Vertrag zugrunde.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEin Vertrauenstatbestand wäre auch\nnicht durch das in den Geschäftsräumen aufgehängte Transparent mit\nder Aufschrift \"AutoProfi\" erzeugt worden. Diese Bezeichnung ist\nfür sich genommen zu wenig aussage-kräftig, als daß sie ein\nVertrauen des Klägers auf eine unbeschränkte Haftung des Beklagten\nbegründen könnte.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nAuch der auf der Quittung vom 18. April\n1991 befindliche Stempel konnte keine Vertrauenshaftung mehr\nbegründen, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits mit der GmbH\nwirksam zustande gekommen war.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer des Klägers: 7.615,20 DM.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da\ndie Voraus-setzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/11-u-306-92","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-05/11-u-306-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314193","retrieved":"2026-07-09 03:46:01.813455+00:00"}}