{"status":"available","doknr":"OLD314196","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0504.24U8.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"24 U 8/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt\njedoch in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht\nentschieden, daß der Kläger die an die Beklagte gezahlte\nMaklerprovision nicht zurückver-langen kann.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben sich\ndurch Un-terzeichnung der Vereinbarung vom 07.02.1992 wirk-sam zur\nZahlung einer Maklerprovision in Höhe von 14.808,60 DM\nverpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine solche\nVerpflichtung auch unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen des\n§ 652 BGB begründet werden kann (sog. atypischer Maklervertrag).\nRechtlich bindend ist danach zum einen ein Provisionsversprechen,\ndas erst nach der Erbringung einer Nachweis- oder\nVermittlungs-tätigkeit durch den Makler abgegeben wird (vgl. BGH\nNJW 91, 490; NJW-RR 91, 686, 687). Eine solche Sachlage ist hier\ngegeben. Eine Nachweistätigkeit hat die Beklagte allerdings zu\nkeiner Zeit ent-falten können, weil der Kläger und seine Ehefrau\nunstreitig durch Befragen von Straßenpassanten in B.A. Kenntnis von\nder Erwerbsmöglichkeit erlangt und von den damaligen Hausbewohnern\nNamen und An-schrift der Verkäuferin erfahren hatten. Indessen hat\ndie Geschäftsführerin der Beklagten an der Be-sprechung vom\n07.02.1991 teilgenommen und nach ih-rem unwidersprochenen Vortrag\nunter Vorlage von in ihrem Besitz befindlichen Kostenvoranschlägen\nfür die Sanierung eines dem Haus anhaftenden Feuchtig-keitsschadens\ndarauf hingewirkt, daß die Verkäu-ferin sich zu einem weiteren\nPreisnachlaß bereit-fand. Für diese vermittelnde Tätigkeit konnte\nsie sich anschließend in rechtswirksamer Weise eine Provision\nversprechen lassen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nEine Zahlungsverpflichtung des Klägers\nund seiner Ehefrau wäre aber selbst dann begründet worden, wenn es\ndie beschriebene Vermittlungstätigkeit der Beklagten nicht gegeben\nhätte. Ein wirksames Provisionsversprechen kann nämlich nach der\nRecht-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 91, 168) auch\nvöllig unabhängig von einer als Makler-leistung zu qualifizierenden\nTätigkeit abgegeben werden, wenn dem Versprechenden das Fehlen der\nge-setzlichen Anspruchsvoraussetzungen bewußt ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nUnerheblich ist der Einwand des\nKlägers, er und seine Ehefrau seien zur Unterzeichnung der\nVerein-barung dadurch gezwungen worden, daß die Verkäufe-rin den\nAbschluß des Kaufvertrags hiervon abhängig gemacht habe. Da am\n07.02.1990 eine bindende Ver-kaufsverpflichtung noch nicht bestand\n(vgl. § 313 Satz 1 BGB), stand der Umfang der Gegenleistung zur\nfreien Verhandlung. Es ist daher rechtlich nicht zu mißbilligen,\ndaß die Verkäuferin ihre Zustimmung zum Verkauf davon abhängig\ngemacht hat, daß der Kläger und seine Ehefrau zusätzlich zu dem\neigentlichen Kaufpreis eine einem Dritten zugute-kommende\nGegenleistung in der Gestalt der Makler-provision versprachen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Schriftsatz der Klägerin vom 5.\nApril 1993 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche\nVerhandlung wiederzueröffnen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n14\n\n \n\n15\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz =\nWert der Be-schwer des Klägers: 14.808,60 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-04/24-u-8-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-05-04/24-u-8-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314196","retrieved":"2026-07-09 03:46:02.101526+00:00"}}