{"status":"available","doknr":"OLD314207","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0428.27U218.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-28","aktenzeichen":"27 U 218/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beklagte ist dem Kläger gemäß §§\n823, 847 BGB zum Ersatz eines Verdienstausfalls von 2.870,- DM\nsowie aller künftigen materiellen und immateriel-len Schäden,\nsoweit diese nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (14\nS 41/90) zur Auf-rechung gestellt worden sind oder auf\nSozialversi-cherungsträger übergehen, verpflichtet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer am 13. Januar 1988 vom Beklagten\nvorgenommene operative Eingriff war rechtswidrig, weil infolge\neiner unzureichenden Aufklärung die vom Kläger er-klärte\nEinwilligung unwirksam war.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Haftung des Beklagten für die\nFolgen des Eingriffs ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß\ner - wie unstreitig ist - den Kläger über die Gefahr einer\nSeptumperforation nicht aufgeklärt hat. Zwar hatte sich die\nAufklärung auch auf diese Gefahr zu erstrecken, weil es sich bei\nder Septumperforation um ein typisches Risiko der\nNasenscheidewandoperation handelt. Da-bei kann offenbleiben, ob die\nZahlenangaben zur Risikowahrscheinlichkeit in dem im Vorprozeß vor\ndem Landgericht Koblenz erstatteten Gutachten des Sachverständigen\nProf. R. oder diejenigen des Sachverständigen Prof. von I.\nzutreffen. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nvon I. , der eine geringere Wahrschein-lichkeit als Prof. R.\nangenommen hat, ist das Risiko einer Septumperforation bis zu 5 %\nzu veranschlagen sowie bei einer Nachoperation sowie erst recht im\nFalle eines dritten Eingriffs, wie er hier vorliegt, höher als bei\neiner Erstope-ration.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDem Versäumnis einer Aufklärung über\ndas Risiko der Septumperforation fehlt es indessen an der\nhaftungsrechtlichen Relevanz. Dafür hat der Pa-tient plausibel\ndarzulegen, weshalb er aus seiner Sicht bei Kenntnis der\naufklärungspflichtigen Um-stände vor einem Entscheidungskonflikt\ndahin be-standen hätte, ob er die ihm empfohlene Behandlung\nablehnen solle. Wenn er einen echten Entschei-dungskonflikt\nplausibel macht und der Arzt nicht beweist, daß der Patient\ngleichwohl eingewilligt hätte, dann ist die Frage der\nhypothetischen Ein-willigung zu verneinen (BGH NJW 1990, 2929;\n1991, 2343). Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, daß er sich\nbei einer Aufklärung über die Gefahr einer Septumperfuration in\neinem Entscheidungskon-flikt befunden hätte. Bei seiner\npersönlichen An-hörung durch das Landgericht hat er eingeräumt, er\nhätte auch dann, wenn der Beklagte ihm \"klipp und klar erklärt\nhätte, daß bei der Operation nicht alles hundertprozentig laufen\nkönne\" keine Einwän-de gegen den geplanten Eingriff erhoben. Darin\nkommt deutlich zum Ausdruck, daß der Kläger in die Operation auch\neingewilligt hätte, wenn ihn der Beklagte über das Risiko einer\nSeptumperforation aufgeklärt hätte.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGleichwohl ist dem Beklagten ein\nAufklärungsver-säumnis anzulasten. Die Pflicht des Arztes zur\nAufklärung des Patienten erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf\ndie möglichen Komplikationen ei-nes Eingriffs. Der Arzt darf auch\nnicht durch Ver-schweigen der beschränkten Erfolgsaussichten des\nEingriffs oder Dramatisieren seiner Dringlichkeit die Bedeutung der\nRisiken für die Entscheidung des Patienten in ein falsches\nRangverhältnis rücken (Steffen, Neue Entwicklungslinien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 118).\nDementsprechend verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht auch,\nsofern er den Patienten über den Zweck der Operation und die\nAussichten, diesen Zweck zu erreichen, unzutreffend unter-richtet.\nIn dieser Hinsicht ist dem Beklagten ein Aufklärungsfehler\nvorzuwerfen; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er dem\nKläger die Nasenoperation unter Hinweis darauf empfohlen, daß durch\nden operativen Eingriff auch dessen Allergie beseitigt werde.\nUnstreitig war jedoch die Korrek-tur der Nasenscheidewand und die\nSanierung der Na-sennebenhöhlen nicht geeignet, die Nesselsucht des\nKlägers zu beheben.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Zeugin E. hat bekundet, auf ihre\nFrage am Vorabend der Operation, ob nach dem Eingriff auch die\nNesselsucht ihres Ehemannes - des Klägers - beseitigt sei, habe der\nBeklagte im Beisein des Klägers erklärt, die Operation werde auch\ndie Nesselsucht beheben. Übereinstimmend mit dem Landgericht hält\nder Senat diese Aussage für glaubhaft. Zwar darf einerseits nicht\nverkannt werden, daß die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein\nInteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat und ihre Angaben\ndaher besonders kritisch zu würdigen sind. Andererseits bieten ihre\nBekun-dungen, die detailreich, nachvollziehbar und in sich\nschlüssig sind, keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugin\nhabe zugunsten ihres Eheman-nes falsch ausgesagt. Für die\nRichtigkeit ihrer Angaben über die Erörterung der Nesselsucht mit\ndem Beklagten spricht vor allem, daß die Allergie, unter der der\nKläger gelitten hat, der eigentli-che Grund war, den Beklagen zu\nkonsultieren. In seinem Arztbericht vom 16. November 1987 an die\nMedizinische Universitäts-Poliklinik B. hat der Beklagte selbst\ndarauf hingewiesen, daß der Kläger \"zur Focussuche bei unklarer\nIge-Erhöhung\" an ihn überwiesen worden war. Danach war es das Ziel\nder konsiliarischen Hinzuziehung des Beklagten, den Herd für die\nErhöhung der hautsensibilisierenden Antikörper, also die Ursache\nfür die Allergie des Klägers festzustellen. Dem entspricht die\nBeschei-nigung des Chefarztes Prof. O. der Medizi-nischen\nUniversitäts-Poliklinik B. vom 13. Ju-ni 1990, nach welcher der\nKläger sich im November 1987 wegen einer allergischen Erkrankung\ndort in ambulanter Behandlung befunden hatte und von Prof. O.\nzusätzlich eine Vorstellung in der Universitäts-Hautklinik und in\nder Hals-Nasen-Oh-ren-Klinik in B. für erforderlich gehalten\nwor-den war. Schließlich hat Prof. O. in seinem Bericht vom 26.\nNovember 1987 an den behandelnden Arzt Dr. M. hervorgehoben, daß\nder Kläger vorrangig über seine Nesselsucht geklagt habe. Unter\ndiesen Umständen ist die - vom Beklagten be-strittene - Behauptung\ndes Klägers, Gegenstand des Aufklärungsgesprächs sei - auch - die\nBeseitigung seiner Allergie gewesen, plausibel und durch die\nAussage seiner Ehefrau bewiesen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Kläger\nauch ei-nen Entscheidungskonflikt nachvollziehbar darge-legt. In\ndie Behandlung des Beklagten hatte er sich wegen seiner Nesselsucht\nbegeben. Wäre ihm bekannt gewesen, daß die vom Beklagten\nvorgeschla-gene Nasenoperation die Allergie nicht beseitigen,\nsondern allenfalls - wie der Beklagte selbst vor-trägt - die\nanatomischen Voraussetzungen für die eigentliche Behandlung der\nNesselsucht schaffen konnte, so hätte sich für ihn die Frage\ngestellt, ob er in die - aus anderen Gründen durchaus indizierte -\nOperation einwilligen solle. Für die Annahme eines plausiblen\nEntscheidungskonflikts reicht dies aus. Daß der Kläger gleichwohl\neinge-willigt hätte, ist nicht bewiesen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAuch die gegen die Schadensberechnung\ndurch das Landgericht erhobenen Einwände des Beklagten grei-fen\nnicht durch. Der Kläger hat in der Zeit seines stationären\nAufenthalts wegen der durchgeführten Operation vom 12. bis zum 31.\nJanuar 1988 sowie während der Nachbehandlungen im evangelischen\nKrankenhaus B.G. vom 11. April bis zum 1. Mai 1989 und erneut vom\n26. April bis zum 19. Mai 1989 einen Verdienstausfall erlitten.\nDes-sen Höhe von 2.870,- DM ist durch die Berechnung der dafür in\nder Personalabteilung des Arbeitge-bers des Klägers zuständigen\nZeugin Sch. vom 12. Dezember 1990 in Verbindung mit deren Aussage\nnachgewiesen. Diesen sich aus den üblichen Zu-schlägen für Nacht,\nSonntags- und Feiertagsarbeit ergebenden Betrag hat die Zeugin\naufgrund einer Vergleichsberechnung ermittelt. Daß sie die\ner-rechnete Summe nicht im einzelnen aufzuschlüsseln vermochte,\nsteht einer Schätzung des dem Klä-ger entstandenen\nVerdienstausfallschadens auf der Grundlage der Aussage der Zeugin\nnicht entgegen, da die steuerfreien Zuschläge Schwankungen\nunter-worfen sind und deshalb mittels einer Hochrechnung\nveranschlagt werden können. Für eine Schadens-schätzung gemäß § 287\nZPO reichen die Angaben der Zeugin über die von ihr angestellte\nVergleichsbe-rechnung aus.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §\n708 Nr. 10 ZPO.\n\n22\n\n \n\n23\n\nBerufungsstreitwert:12.870,- DM\n(2.870,- DM plus 10.000,- DM)\n\n24\n\n \n\n25\n\nBeschwer für den Beklagten: unter\n60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-28/27-u-218-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-28/27-u-218-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314207","retrieved":"2026-07-09 03:46:03.049565+00:00"}}