{"status":"available","doknr":"OLD314206","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0428.27U201.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-28","aktenzeichen":"27 U 201/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nBerufung und Anschlußberufung sind\nzulässig. In der Sache hat aber nur die Anschlußberufung\nErfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beklagte ist aus unerlaubter\nHandlung gem. § 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin ein\nangemessenes Schmerzensgeld von 6.000,00 DM zu zahlen. Diese\nVerpflichtung des Beklagten hat das Landgericht mit zutreffender\nBegründung fest-gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht\nder Senat gem. § 843 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung der\nGründe ab. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung\ndes angefochtenen Urteils zu Gunsten des Beklagten. Sie gibt nur\nAn-laß zu folgenden ergänzenden Ausführungen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach dem schriftlichen Gutachten der\nSachverstän-digen Prof. Dr. S. und Dr. D. war über das Risiko einer\nhypertrophen Narbenbildung auf-zuklären. Denn die Entstehung einer\nhypertrophen Narbe, um die es sich hier gehandelt hat, ist im\nBereich der Schulter, der oberen Thoraxpartie und im Bereich des\nSternums besonders groß. Da die Klägerin bereits über einen\nNarbenwulst bei Zu-stand nach Appendektomie klagte, mußte bei ihr\ndie Gefahr einer hypertrophen Narbenbildung im oberen Thoraxbereich\nbesonders in Betracht gezogen werden (Bl. 124 der Akten). Das\nRisiko war im vorliegen-den Fall als sehr hoch einzuschätzen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht nicht fest, daß der Beklagte die Klägerin über dieses Risiko\naufgeklärt hat. Schon aus der Einverständ-niserklärung vom 4.\nAugust 1989 (Bl. 27 der Akten) geht nicht hervor, daß der Beklagte\ndie Klägerin über dieses spezifische Risiko informiert hat. Die\nKlägerin hat lediglich die Erklärung unterzeich-net, über mögliche\nRisiken und Komplikationsge-fahren aufgeklärt worden zu sein. Das\nRisiko der Narbenbildung wird in dem Vordruck nicht angespro-chen.\nEs ist auch nicht handschriftlich vermerkt. Die dokumentierte\nAufklärung ist daher zu pauschal und benennt die Risiken zu\nallgemein, um zu bele-gen, daß die Klägerin ein zutreffendes Bild\nüber ihren Behandlungsfall erhalten hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin, die das Landgericht auf\nAntrag des Beklagten als Partei vernommen hat, hat die Behauptung\ndes Beklagten nicht bestätigt. Sie hat vielmehr lebensnah und\nglaubwürdig die Erklärungen des Beklagten geschildert. Danach hat\ner im Gegen-teil gesagt, nach der geplanten zweiten Operation werde\nnur eine minimale Narbe verbleiben. Der Zeuge Gaspar hat die\nBehauptung des Beklagten ebenfalls nicht bestätigt. Die\nPatientenkartei er-wähnt nur eine \"ausführliche Besprechung\" mit\nden Eltern. Daß in der Besprechung auch das Risiko der\nNarbenbildung angesprochen worden ist, ist nicht dokumentiert. Im\nübrigen ist die Dokumentation auch unrichtig, da keine Besprechung\nmit den El-tern, sondern nur mit dem Vater stattgefunden hat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Nachteil, daß die Aufklärung über\ndas Narben-risiko sich nicht feststellen läßt geht zu lasten des\nBeklagten. Denn die Beweislast für die Behaup-tung, die Patientin\nhabe in die Behandlung wirksam eingewilligt, weil sie hinreichend\naufgeklärt wor-den sei obliegt dem Arzt (BGH NJW 1984, 1807). Für\neine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen liegen die\nVoraussetzungen nicht vor. Eine solche ist in Betracht zu ziehen,\nwenn schon einige Beweise erbracht worden sind und die\nParteiverneh-mung dazu dienen soll, letzte Zweifel auszuräumen (BGH\nMDR 1985, 923). An diesen Voraussetzungen fehlt es.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor\ndem Senat plausibel dargelegt, daß sie bei ordnungsgemäßer\nAufklärung über das Risiko der Narbenbildung vor einem\nEntscheidungskonflikt gestanden hätte. Sie hat glaubhaft angegeben,\ndaß sie sich in diesem Fall noch einmal überlegt hätte, den\nEingriff von dem Beklagten ausführen zu lassen. Sie wäre danach\nwohl eher in eine Klinik gegangen, um sich beraten und\ngegebenenfalls den Eingriff dort vornehmen zu lassen. Dieser\nEntscheidungskonflikt ist nach-vollziehbar. Die Darlegung eines\nsolchen Konflikts reicht auch aus. Der Patient braucht nicht\nplausi-bel zu machen, wie er sich entschieden hätte (BGH NJW 1990,\n2928).\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Klägerin braucht sich kein\nMitverschulden an der Narbenbildung entgegenhalten zu lassen. Die\nSachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. D. haben in ihrem\nschriftlichen Gutachten zwar von der Möglichkeit gesprochen, bei\nBeginn der hyper-trophen Narbenbildung diese mittels Kompression\ndurch Verbände oder durch Unterspritzung von Corticosteroiden zu\nbehandeln. In seiner Anhörung (Bl. 49 der Akten) hat Prof. Dr. S.\nergänzend ausgeführt, er könne nicht sagen, wie die Narben-bildung\nverlaufen wäre, wenn die Klägerin sich am 19. September 1989 zu\neinem Nachschautermin beim Beklagten eingefunden hätte. Auch bei\neiner konservativen Behandlung hätte die Narbenbildung theoretisch\nzu demselben Ergebis führen können. Damit steht die Ursächlichkeit\nder unterbliebenen Nachschau für den Schaden nicht fest. Das geht\nzu Lasten des Beklagten, der hierfür die Beweislast trägt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Höhe des Schmerzensgeldes hat der\nBeklagte nicht angegriffen. Das Schmerzensgeld erscheint auch unter\nBerücksichtigung von vergleichbaren Fällen, die der Senat\nentschieden hat, angemessen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist\nsachlich ge-rechtfertigt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig\nund begrün-det. Der Senat ist nach Inaugenscheinnahme der Narben im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren und den insoweit glaubhaften\nAngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nder Überzeugung, daß ihr eine Korrekturoperation in einigen Jahren\nempfohlen worden ist und ein weite-rer Schaden wahrscheinlich ist.\nDas reicht für den Feststellungsantrag aus.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kosten des\nRechtsmittelverfahrens für den Feststellungs-antrag hat die\nKlägerin zu tragen, da sie aufgrund neuen Vorbringens in der\nBerufung obsiegt, das sie schon in erster Instanz geltend zu machen\nimstande war.\n\n26\n\n \n\n27\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n8.000,00 DM.\n\n28\n\n \n\n29\n\nBeschwer für den Beklagten: unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-28/27-u-201-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-28/27-u-201-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314206","retrieved":"2026-07-09 03:46:02.953363+00:00"}}