{"status":"available","doknr":"OLD314208","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0427.9U160.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"9 U 160/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte ist Konkursverwalter im\nKonkursverfahren über das Vermögen der Firma S. in M. (nachfolgend\nGemeinschuldnerin). Dieses Unternehmen gehörte zu der Firmengruppe\ndes Kaufmanns M.H., der als Einzelkaufmann und im übrigen als\nGesellschafter-Geschäftsführer der zu der Firmengruppe gehörenden\nUnternehmen, auch der Gemeinschuldnerin, geschäftlich tätig\nwar.\n\n3\n\nDie Firmengruppe H. wickelte ihre\nBankgeschäfte über verschiedene Kreditinstitute ab. Sie stand auch\nin bankmäßiger Verbindung zur Klägerin. Diese hatte mit einem an\ndie Gemeinschuldnerin und sechs weitere \"H.-\"Firmen gerichteten\nSchreiben vom 15.09.1983 (AH Bl. 1) mitgeteilt, daß sie die diesen\nFirmen \"als Gesamt-schuldnern\" auf der Grundlage ihrer AGB\neingeräumten Kredite, nämlich\n\n4\n\n- einen Buchkredit in Höhe von 2\nMillionen DM (davon\n\n5\n\nein Teilbetrag von 1 Million DM zur\nrevolvierenden\n\n6\n\nVorfinanzierung von\nUmsatzsteuererstattungsan-\n\n7\n\nsprüchen)\n\n8\n\n- einen Diskontkredit in Höhe von\n2.500.000,00 DM\n\n9\n\nbis auf weiteres, zunächst befristet\nzum 30.08.1984, verlängere.\n\n10\n\nIn dem Schreiben hieß es weiter:\n\n11\n\n\"Die Ausnutzung der Linien kann\nvereinbarungsgemäß wahlweise durch sämtliche vorgenannten Firmen\nerfol-gen...\"\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf das Schreiben vom 15.09.1983, das sich u.a. auch über die der\nKlägerin bestellten Sicherheiten sowie einen von die-ser zusätzlich\ngewährten Projektkredit zur teilweisen Finanzierung von\nInvestitionen verhielt, Bezug genommen (AH Bl. 1 - 4).\n\n13\n\nAm 11.10.1983 richtete die Klägerin an\nHerrn M.H. (Fir-ma Reifen H.) folgendes Schreiben, das diesem durch\nBo-ten überbracht wurde (AH Bl. 5):\n\n14\n\n\"...wie Ihnen bereits telefonisch\nmitgeteilt, sehen wir uns aufgrund der Vorkommnisse am heutigen\nTage außer-stande, ihr Kreditengagement weiter offenzuhalten.\n\n15\n\nWir dürfen Sie bitten, wie bereits\ntelefonisch angekün-digt, in den nächsten Tagen eine Rückführung\nder Ge-samtinanspruchnahmen vorzunehmen.\n\n16\n\nWir weisen ausdrücklich darauf hin, daß\nwir nicht in der Lage sind, neue Verfügungen aufzunehmen, und\nbitten Sie daher, ihre Dispositionen entsprechend zu treffen.\"\n\n17\n\nDie in dem Schreiben vom 11.10.1983\nangesprochenen \"Vorkommnisse\" standen damit im Zusammenhang, daß\nbei der Klägerin Schecks von Firmen der H.-Gruppe vom 05., 06. und\n07.10.1983 in Höhe von insgesamt über 2.500.000,00 DM eingereicht\nworden waren, die auf die G.-Bank GmbH in F. gezogen waren, während\nder G.-Bank Schecks von Firmen der H.-Gruppe vorlagen, deren\nBezogener die Klägerin war. Die auf die G.-Bank gezogenen Schecks,\ndie die Klägerin bei dieser vorge-legt hatte, wurden \"wegen\nSchecksperre\" nicht bezahlt (AH Bl. 141 - 143) und an die Klägerin\nzurückgereicht (AH Bl. 38). Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin\nbereits Anfang Oktober 1983 bei der Klägerin einen auf die G.-Bank\ngezogenen Scheck über 600.000,00 DM einge-reicht, während der\nKlägerin zur gleichen Zeit ein auf sie gezogener Scheck der\nGemeinschuldnerin über 400.000,00 DM von der G.-Bank vorgelegt\nwurde.\n\n18\n\nIn der Folgezeit erfolgten auf den\nKonten der Firmen der H.-Gruppe bei der Klägerin verschiedene\nZahlungs-eingänge. Ferner wurden auch noch einzelne Zahlungen der\nGemeinschuldnerin und anderer Firmen der H. -Gruppe über die\nKlägerin abgewickelt, nachdem dafür jeweils vorher auf einem der\nbei der Klägerin geführten Konten der Gruppe der Gegenwert\neingezahlt worden war. Hierzu wird auf die - unbestritten\ngebliebene - Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985\n(S. 9 - 12 = Bl. 75 - 78) sowie die dazu eingereichten Unterlagen\n(AH Bl. 27 - 35) verwiesen.\n\n19\n\nUnter dem 03.11.1983 richtete die\nKlägerin an M.H. ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:\n\n20\n\n\"...Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen\nam 20.10.1983 in unserem Hause geführte Gepräch bestätigen wir\nhiermit die mit Ihnen getroffene Rückzahlungsvereinbarung.\n\n21\n\nDie zur Zeit bestehende\nGesamtinanspruchnahme auf den bei uns für die einzelnen Unternehmen\nder Firmen-gruppe Reifen H. geführten Konten wird, beginnend ab der\n43. Woche dieses Jahres, in wöchentlichen Raten von DM 500.000,00\nbis DM 600.000,00, mindestens aber DM 500.000,00, zurückgeführt.\nUnabhängig hiervon sind Gegenwerte für vorkommende Verfügungen\ninnerhalb der Ihnen von uns zu setzenden Fristen separat von Ihnen\nanzuschaffen.\"\n\n22\n\nIn dem Schreiben führte die Klägerin\nweiter aus, sie sei - weil die Rückzahlungsvereinbarung in der\nzurück-liegenden Woche nicht eingehalten und nur eine Tilgung in\nHöhe von 100.000,00 DM bewirkt worden sei - \"schon jetzt\" zur\nVerwertung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten\n\"einschließlich der Bürgschaft des Herrn L.P. über DM 700.000,00\"\nberechtigt. Sie gehe davon aus, daß zukünftig die Raten zur Tilgung\nder Gesamtin-anspruchnahme vereinbarungsgemäß erbracht würden;\nan-derenfalls werde sie unverzüglich die Sicherheiten verwerten.\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom\n03.11.1983 (AH Bl. 37/38) Bezug genommen.\n\n23\n\nDie in diesem Schreiben erwähnte\nBürgschaft für die Verbindlichkeiten der Firmen der H.-Gruppe aus\nder bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin hatte Herr P.\nam 18.10.1983 übernommen. Mit Schreiben vom 25.11.1983 bestätigte\ndie Klägerin gegenüber dem Bürgen, daß die Bürgschaft erledigt sei\nund sie daraus keinerlei Rechte mehr herleiten werde (AH Bl. 39 -\n41).\n\n24\n\nIn der Zwischenzeit waren auf den bei\nder Klägerin geführten Konten der zur H.-Gruppe gehörenden Firmen\nweitere Zahlungseingänge in erheblicher Höhe zu ver-zeichnen\ngewesen. So hatte die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 11. bis\n21.11.1983 vier auf die B.- Bank AG gezogene Schecks über insgesamt\n950.000,00 DM einge-reicht, die bei Vorlage auch eingelöst wurden\n(Schrift-satz der Klägerin vom 10.04.1985, S. 8 = Bl. 74 sowie AH\nBl. 23 - 25). Zuvor hatte die genannte Bank den zur H.-Gruppe\ngehörenden Firmen mit Zusage vom 03.11.1983 einen Barkredit in Höhe\nvon 1 Million DM und einen Dis-kontkreditrahmen von 2.500.000,00 DM\neingeräumt.\n\n25\n\nIn der Zeit vom 02.12.1983 bis\n16.01.1984 wurden Guthaben auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin\nbei der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.094.057,84 DM aufgrund von\nÜberweisungsaufträgen der Gemeinschuld-nerin auf andere -\ndebitorisch geführte - Konten der H.-Gruppe übertragen. Hierzu wird\nauf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169\nff.) eingereichte Aufstellung der \"Umbuchungen\" (AH Bl. 105) nebst\nder beigefügten Unterlagen (AH Bl. 106 - 113) verwiesen.\n\n26\n\nMit Erklärungen vom 12.01.1984 und\n16.01.1984 bewillig-te die Klägerin die Löschung einer ihr als\nSicherheit für ihre Ansprüche gegen die Firmen der H.-Gruppe\nbe-stellten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM auf dem\nGrundbesitz W. in V.-S. wegen letztrangiger Teilbeträge von\n200.000,00 DM und 100.000,00 DM (AH Bl. 54).\n\n27\n\nAm 19.01.1984 stellte die W. G.\n(nachfolgend: W.) den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens\nüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin.\n\n28\n\nZuvor hatte die genannte Bank, die der\nFirmengruppe H. u.a. unter dem 29.07.1983 einen bis zum 30.09.1983\nbefristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und zuletzt in\nHöhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen\nKontokorrentkredit von 44 Millionen DM ein-geräumt hatte, durch\nSchreiben vom 11.01.1984 die gesamte Geschäftsverbindung zur\nFirmengruppe H. mit sofortiger Wirkung gekündigt und Rückzahlung\ndes Kredits sowie Ausgleich ihrer sonstigen Forderungen bis zum\n13.01.1984, 12.00 Uhr verlangt. Zur Begründung hatte sie angegeben,\nihr seien Verträge vom 10.01.1984 vorgelegt worden, durch die M.H.\nseine Geschäftsanteile an fünf Firmen der H.-Gruppe, darunter die\nGemein-schuldnerin, der G.-Bank zur Sicherheit verpfändet habe.\nDies - so hieß es in dem Schreiben vom 11.01.1984 weiter - werte\nsie, wie sie wiederholt, insbesondere am 22.12. und 23.12.1983\nausdrücklich erklärt habe, \"in der gegenwärtigen angespannten\nLiquiditätssitua-tion\" als eine Bevorzugung einzelner Gläubiger,\ndie sie nicht hinzunehmen bereit sei. Weiterhin habe sie in den\nletzten Tagen eine weitere erhebliche Verschlech-terung der\nLiquiditätssituation und damit der wirt-schaftlichen Verhältnisse\nder Firmengruppe festgestellt (AH Bl. 144 - 146).\n\n29\n\nIm Hinblick auf die Kündigung aller\nKredite durch die W. hatte - \"aufgrund der sich in den letzten\nTagen katastrophal verschlechterten Liquiditätslage und damit auch\nder wirtschaftlichen Verhältnisse\" - mit Schreiben vom 12.01.1984\n(AH Bl. 147/148) auch die Stadtsparkasse K. mit sofortiger Wirkung\ngegenüber M.H. und seiner Firmengruppe \"alle ... Kredite, Darlehen\nund Bürgschaf-ten\" zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984\ngekündigt.\n\n30\n\nDas Konkursverfahren über das Vermögen\nder Gemein-schuldnerin wurde am 31.01.1984 eröffnet (19 N 11/84 AG\nMönchengladbach). Auch M.H. selbst und seine Ehefrau sowie weitere\nFirmen der H.-Gruppe fielen in Konkurs.\n\n31\n\nDie Klägerin, nach deren Darstellung\n(Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 13/14 = Bl. 79/80) am 11.10.1983\nder eingeräumte Buchkredit von der gesamten Firmen-gruppe mit\n4.732.300,00 DM in Anspruch genommen war und darüberhinaus ein\nWechselobligo in Höhe von 1.383.000,00 DM bestand, hat im\nKonkursverfahren nur das Vermögen der Gemeinschuldnerin und im\nKonkursver-fahren über das Vermögen der Firma Reifen H. GmbH\n(Im-port-Export) in M., in welchem ebenfalls der Beklagte\nKonkursverwalter ist, \"aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung\" am\n05.04.1984 als Ausfallforderungen angemel-det (AH Bl. 154 -\n159):\n\n32\n\n1. Aus laufender Rechnung 715.746,24\nDM\n\n33\n\n2. Aus Protestwechsel per 20.03.1984\n69.686,49 DM\n\n34\n\nabzüglich Erlös aus Verwertung von\n\n35\n\nSicherheiten 284.860,85 DM\n\n36\n\n520.571,88 DM\n\n37\n\n=============\n\n38\n\nDiesen Ausfallbetrag hat sie Anfang\nApril 1984 auch in den Konkursverfahren bezüglich der Firmen H.\nGmbH in K., Reifen-H. M.H. KG in N. und R.Gesellschaft mbH in N.\n(Konkursverwalter jeweils Rechtsanwalt Z. in D. ) angemeldet (AH\nBl. 160 - 162).\n\n39\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat\nzunächst die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den\nBeklagten Klage auf Zahlung von 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit\ndem 01.05.1984 erhoben. Das Landgericht Mönchen-gladbach hat sich\nnach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 24.01.1985 für\nörtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den\nHilfsantrag der Klägerin hin an das Landgericht Köln verwiesen (Bl.\n44).\n\n40\n\nDer Klage liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n41\n\nDie Firma Reifen H. GmbH in M. hatte\nder Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 15.12.1982 (Bl. 9/10) zur\nSiche-rung von deren Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit\nden Firmen der H.-Gruppe den geschäftlich genutzten Pkw (amtl.\nKennzeichen , Erstzu-lassung 07.10.1982) übereignet. Im\nSicherungsvertrag heißt es unter Ziff. 2.1. wie folgt:\n\n42\n\n\"An den gegenwärtig vorhandenen und\nspäter hinzukommen-den Bestandteilen und Zubehörstücken des\nKraftfahrzeugs überträgt der Sicherungsgeber der Bank die in Nr.\n1.2. bezeichneten Rechte, und zwar\n\n43\n\na) an den gegenwärtig vorhandenen\nBestandteilen und\n\n44\n\nZubehörstücken mit Abschluß dieses\nVertrages\n\n45\n\nb) ...\"\n\n46\n\nNach Konkurseröffnung übergab der\nBeklagte der Klägerin den Pkw zur Verwertung. Er veranlaßte jedoch,\ndaß das in dem Fahrzeug befindliche Autotelefon ausgebaut wur-de.\nZum Zeitpunkt des Einbaus hat er auf dahingehende Auflage des\nLandgerichts hin erklärt, nach den ihm vorliegenden Informationen\nmüsse davon ausgegangen wer-den, daß der Einbau bereits im\nZulassungsmonat erfolgt sei. Da sich die Parteien nicht über die\nrechtliche Zuordnung einigen konnten, vereinbarten sie, daß das\nAutotelefon durch den Beklagten veräußert und der Erlös bis zur\nKlärung der Rechtslage auf ein Treuhandkonto des Beklagten\neingezahlt werden solle. Der Verkauf des Autotelefons durch Vertrag\nvom 12.03.1984 (Bl. 16) er-brachte einen Kaufpreis von 7.000,00 DM\nzuzüglich MWSt. = 7.980,00 DM, den die Klägerin beansprucht.\n\n47\n\nDesweiteren hatte die Gemeinschuldnerin\nder Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 21.05.1982 (Bl. 11/12)\nei-nen Pkw (amtl. Kennzeichen , Erst-zulassung 10.09.1981)\nübereignet. Unter dem 19.12.1983 richtete die Gemeinschuldnerin\nfolgendes Schreiben an die Klägerin (Bl. 15):\n\n48\n\n\"Hierdurch bitten wir Sie, dem\nÜberbringer dieses Schreibens den KFZ-Brief mit dem Kennzeichen\nauszuhändigen. Gleichzeitig übertragen wir der Bank , Niederlassung\nM., den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , Fahrgestellnum-mer .\nEinen separaten Sicherungsvertrag wer-den wir nachreichen.\"\n\n49\n\nEin solcher Sicherungsvertrag wurde\nalsdann unter dem 05.01.1984 für die Gemeinschuldnerin von deren\nGeschäftsführer M.H. unterzeichnet (Bl. 13/14). Bei dem fraglichen\nFahrzeug handelt es sich um einen Pkw (Erstzulassung 24.11.1983).\nAuch wegen dieses Fahrzeugs vereinbarten die Parteien wegen\nMeinungsver-schiedenheiten über die Rechtslage Veräußerung durch\nden Beklagten und Einzahlung des Erlöses auf ein Treuhandkonto. Der\nVerkauf des Fahrzeugs durch Vertrag vom 23.03.1984 (Bl. 17)\nerbrachte einen Kaufpreis von 28.509,00 DM zuzüglich MWSt. =\n32.500,00 DM, welchen Betrag die Klägerin ebenfalls beansprucht.\nÜber die Durchführung der Verwertung verhält sich das Schreiben des\nBeklagten an die Klägerin vom 23.03.1984, auf das verwiesen wird\n(Bl. 37).\n\n50\n\nMit Schreiben vom 17.04.1984 (Bl. 18)\nforderte die Klä-gerin den Beklagten auf, die vorgenannten Beträge\nbis spätestens 30.04.1984 für sie freizugeben.\n\n51\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten,\ndas Auto-telefon sei von der Sicherungsübereignung des PKW erfaßt\nworden, weil es Bestandteil, jedenfalls aber Zubehör des Fahrzeugs\ngewesen sei. Sie zudem geltend gemacht, das Fahrzeug sei in seinem\ndama-ligen Zustand und mit der vorhandenen Ausstattung, d.h. mit\ndem Autotelefon, übereignet worden.\n\n52\n\nSoweit es den PKW angehe, sei dieser am\n05.12.1983 in ihr Sicherungseigentum übergegangen, als sie das\ndahingehende Angebot der Gemeinschuldnerin durch Entgegennahme des\nKfz-Briefs angenommen habe. Es habe sich um eine Ersatzsicherheit\nfür den zurückgenom-menen Pkw gehandelt, wegen deren Bestel-lung\ndem Beklagten - nach Maßgabe ihrer Ausführungen in der Klageschrift\n(S. 7 = Bl. 7) sowie in den Schriftsätzen vom 07.12.1984 (S. 5/6 =\nBl. 35/36) und 27.12.1984 (S. 1/2 = Bl. 38/39) - ein\nkonkursrechtli-ches Anfechtungsrecht nicht zustehe. Im übrigen - so\nhat die Klägerin geltend gemacht - habe der Beklagte ihren Anspruch\nauf den Kaufpreis abzüglich eines Pau-schalbetrages von 15.000,00\nDM außergerichtlich aner-kannt.\n\n53\n\nZur Begründung des Zinsanspruchs hat\nsich die Klägerin darauf berufen, daß sie selbst für von ihr\naufgenommene Kredite Zinsen zahlen müsse. Bei rechtzeitiger Zahlung\nder ihr vorenthaltenen Beträge hätte sie durch deren Vergabe als\nDarlehen Zinsen von mindestens 10 % erzie-len können.\n\n54\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 zu zahlen.\n\n57\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n60\n\nEr ist der Auffassung gewesen, das\nAutotelefon sei we-der Bestandteil noch Zubehör des Pkw gewesen. Es\nhabe nicht dem auf Fortbewegung gerichteten Zweck des\nKraftfahrzeugs, sondern allein Kommunika-tionszwecken gedient. Im\nübrigen - so hat der Beklagte geltend gemacht - sei für die\nZubehöreigenschaft auch die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach\nkomme es für die Frage, ob eine Sache Zubehör einer anderen Sache\nsei, darauf an, ob die Sache beim Verkauf der Hauptsa-che\nüblicherweise mitverkauft werde. Bei Autotelefonen sei das nicht\nder Fall; sie würden vielmehr regelmäßig vor der Veräußerung des\nKraftfahrzeugs ausgebaut.\n\n61\n\nDen Anspruch der Klägerin auf\nAuskehrung des Erlöses für den Pkw hat der Beklagte nur für\nteilweise begründet gehalten. Hierzu hat er ausgeführt, er habe\nzwar schon vorprozessual anerkannt, daß es sich bei der\nSicherungsübereignung des Fahrzeugs um eine Ersatzsicherheit für\nden zurückgenommenen Pkw habe handeln sollen und sich deshalb -\nwozu er weiterhin stehe - bereiterklärt, von der konkursrechtlichen\nAnfechtung Abstand zu nehmen und aus dem Verkaufserlös den\nTeilbetrag an die Klägerin auszukehren, der dem Zeitwert des Pkw am\n19.12.1983 entspreche. Dieses Fahrzeug sei - so hat der Beklagte\nbehauptet - ein Unfallfahrzeug mit einer Laufleistung von weit über\n100.000 km gewesen, dessen Restwert kaum über 5.000,00 DM gelegen\nhaben dürfte. Wegen der Wertdifferenz zu dem Pkw , einem nahezu\nfabrikneuen Fahrzeug \"mit allen Extras\", dessen Anschaffungspreis\nbei ca. 43.000,00 DM gelegen habe, handele es sich um eine\nunentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin i.S. von § 32 Nr. 1\nKO. Hierzu hat der Beklagte behauptet, durch den wenige Tage vor\nStellung des Konkursantrags erfolgten Austausch sei der Klägerin\nnoch in letzter Minute eine überhöhte Sicher-heit \"zugeschanzt\"\nworden, auf die sie in keiner Weise Anspruch gehabt habe. Dabei sei\nder Klägerin als einer der Hausbanken die \"desolate Situation\" der\nFirmengrup-pe Reifen H., die damals ihre Zahlungen eingestellt\nge-habt habe, seit langem bekannt gewesen. Desweiteren hat der\nBeklagte die Konkursanfechtung insoweit - vorsorg-lich - auch auf\n§§ 30, 31 Nr. 1 KO gestützt.\n\n62\n\nMit einem bei dem Landgericht Köln am\n31.01.1985 ein-gegangenen Schriftsatz, der der Klägerin am\n27.02.1985 zugestellt worden ist, hat der Beklagte gegen die\nKlä-gerin Widerklage auf Zahlung von 1.481.634,05 DM nebst 6 %\nZinsen seit dem 26.01.1985 erhoben.\n\n63\n\nZuvor hatte er die Klägerin mit\nSchreiben vom 15.01.1985 (AH Bl. 6 ff.) unter Hinweis darauf, daß\nGutschriften auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin in Höhe von\n1.481.634,05 DM und auf dem Konto Nr. der Firma Reifen H. GmbH\nIm-port-Export in Höhe von 1.613.695,28 DM durch Umbuchung auf\ndebitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen in anfechtbarer Weise\nzur Reduzierung des bei anderen H. -Firmen vorhandenen Debets\nverwandt habe, zur Zahlung der aufgerechneten bzw. verrechneten\nBeträge aufgefor-dert. Die Klägerin hatte solche Ansprüche mit\nSchreiben vom 24.01.1985 zurückgewiesen.\n\n64\n\nZur Begründung der Widerklageforderung\nhat der Beklagte behauptet, spätestens die mit Schreiben vom\n11.10.1983 von der Klägerin erklärte Kündigung ihres\nKreditenga-gements habe unmittelbar zur Zahlungseinstellung der\nGemeinschuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe geführt.\nSchon im Mai/Juni 1983 hätten Lieferanten-wechsel prolongiert\nwerden müssen. Nach der Kündigung vom 11.10.1983 hätten sich dann -\nso hat der Beklagte ausgeführt - Wechsl Sund Scheckrückrufe sowie\nWechsel- und Scheckproteste gehäuft. Hierzu hat der Beklagte mit\nSchriftsatz vom 14.06.1985 (S. 9 = Bl. 127) ver-schiedene\nAufstellungen über solche Vorgänge vorgelegt (AH Bl. 84 - 102), auf\ndie verwiesen wird.\n\n65\n\nDer Beklagte hat weiter behauptet, die\nKlägerin habe die Gemeinschuldnerin nach der Kündigung unter\nAndro-hung der sofortigen Realisierung der ihr zur Verfügung\nstehenden Sicherheiten veranlaßt, \"alles was H. hatte\" auf die bei\nihr geführten Konten einzuzahlen, und zwar - entgegen der früheren\nÜbung - einschließlich der Kas-seneinnahmen. Die Gemeinschuldnerin\nsei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, fällige\nLieferantenforderun-gen im wesentlichen zu erfüllen. Lohnzahlungen\nhätten nur noch aus den Tageseinnahmen \"abgezweigt\" werden können.\nDie Lieferanten hätten in Kenntnis der Scheck-sperren, wenn\nüberhaupt, nur noch gegen Barzahlung geliefert. Die Folge sei\ngewesen, daß der vorhandene Warenbestand zum Teil unter\nEinkaufspreis veräußert worden sei, um die bereits eingetretene\nInsolvenz noch hinauszuzögern.\n\n66\n\nHiervon ausgehend hat der Beklagte in\ndem Schriftsatz vom 31.01.1985 die konkursrechtliche Anfechtung\ner-klärt.\n\n67\n\nEr hat dazu ausgeführt, nachdem sich\nauf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin auf die geschil-derte Weise\nZahlungseingänge in beträchtlicher Höhe angesammelt gehabt hätten,\nhabe die Klägerin die Ge-meinschuldnerin in unregelmäßigen\nAbständen veranlaßt, Überweisungen auf Konten anderer Firmen der\nH.-Gruppe vorzunehmen. So sei am 02.12.1983 der Betrag von\n1.300.000,00 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf das Konto der\nFirma Reifen H. transferiert worden. Insgesamt seien - zum ganz\nüberwiegenden Teil durch Kundenzahlungen sowie Bareinzahlungen der\nKasseneinnah-men durch die Gemeinschuldnerin - vom 12.11.1983 bis\n02.02.1984 2.172.210,31 DM auf das genannte Konto der\nGemeinschuldnerin und von dort auf debitorische Konten der übrigen\nH.-Firmen geflossen. In diesem Betrag enthalten seien zwei\nZahlungen des Finanzamts M. -Mit-te betreffend die\nUmsatzsteuererstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin für\nSeptember 1983 (690.576,26 DM) und Oktober 1983 (185.609,00 DM).\nVon diesen werde der erstgenannte Zahlungseingang nicht vom\nBeklagten beansprucht, so daß sich die Widerklageforderung um diese\nSumme auf 1.481.634,05 DM reduziere. Dagegen sei der\nRückerstattungsanspruch für den Monat Oktober 1983 - ohne daß\ninsoweit eine Vorfinanzierung erfolgt sei - erst am 15.11.1983\nabgetreten worden.\n\n68\n\nDanach stelle sich die durch\nVerrechnung der Zahlungs-eingänge nach dem 11.10.1983 mit den\nForderungen der Klägerin gegen andere Firmen der H.-Gruppe erfolgte\nBefriedigung im Konkurs als anfechtbare und mit der Wi-derklage\nangefochtene Rechtshandlung dar.\n\n69\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Beklagte\nunter Bezug-nahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHZ 58, 108 ff.) die Auffassung vertreten, eine Bank, die nach\nund in Kenntnis der Zahlungseinstellung Zahlungseingänge und eigene\nForderungen aufrechne bzw. verrechne, müsse die entsprechenden\nBeträge nach § 37 KO zur Konkursmasse zurückgewähren.\n\n70\n\nIn erster Linie hat der Beklagte die\nAnfechtung auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt. Hierzu hat er\nbehaup-tet, die Gemeinschuldnerin habe in dem fraglichen Zeit-raum\nihre Zahlungen eingestellt gehabt, was der Kläge-rin auch bekannt\ngewesen sei. Der Klägerin sei die Zah-lungseinstellung schon\ndeshalb sofort offenbar gewesen, weil sie selbst durch die\nKreditkündigung die entschei-dende Ursache für deren Entstehung\ngesetzt habe.\n\n71\n\nSofern die Klägerin nicht die\nWirksamkeit der Kredit-kündigung darlege, sei - so hat der Beklagte\nweiter ausgeführt - die durch Vereinnahmung der eingehenden\nZahlungen erfolgte Befriedigung eine inkongruente Dek-kung i.S. von\n§ 30 Nr. 2 KO, weil die Kredite jeden-falls bis zum 30.08.1984\ngewährt worden seien, so daß die Klägerin eine Rückführung des\nDebets \"nicht zu der Zeit\" habe verlangen können. Eine inkongruente\nDeckung und damit Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 2 KO sei auch\nhinsichtlich der Abtretung und Einziehung des - nicht\nvorfinanzierten - Umsatzsteuererstattungsanspruchs für Oktober 1983\nanzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, die\nGemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, die Klägerin, was dieser\nauch bekannt gewesen sei, vor den übrigen Gläubigern zu\nbegünstigen. Angesichts der Umstände sei der Klägerin wie der\nGemeinschuldnerin klar gewesen, daß - zum einen - die Klägerin eine\ninkongruente Sicherung bzw. Befriedigung erhalte und daß es - zum\nanderen - zwangsläufig \"über kurz oder lang\" zum Konkurs kommen\nwerde.\n\n72\n\nIm Hinblick darauf hat der Beklagte mit\ndem Schriftsatz vom 31.01.1985 vorsorglich auch die Anfechtung nach\n§ 31 Nr. 1 KO geltend gemacht.\n\n73\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf\nden Schriftsatz vom 31.01.1985 (Bl. 48 ff.) Bezug genommen.\n\n74\n\nMit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169\nff.) hat der Beklagte im Anschluß an eine Auflage des Landgerichts,\n\"eine Liste über die beanstandeten Umbuchungen vom Kon-to der\nGemeinschuldnerin auf die Konten anderer H.-Ge-sellschaften\"\nvorzulegen, eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden\nBelegen (AH Bl. 106 - 113) einge-reicht, die \"Umbuchungen\" in Höhe\nvon 2.094.057,84 DM für die Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984\naus-weist.\n\n75\n\nDer Beklagte hat zur Widerklage\nbeantragt,\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn\n1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 zu zahlen.\n\n78\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n81\n\nSie hat behauptet, die\nGemeinschuldnerin sei bei ihr am 04. oder 05.10.1983 dadurch\naufgefallen, daß sie einen auf die G.-Bank gezogenen Scheck über\n600.000,00 DM eingereicht habe, während zur gleichen Zeit die\nG.-Bank bei der Klägerin einen auf diese gezogenen Scheck der\nGemeinschuldnerin über 400.000,00 DM präsentiert habe. Aus diesem\nAnlaß habe ihr Niederlassungsleiter in M., der Zeuge M., am 06.\noder 07.10.1983 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin, M.H., geführt. In diesem Gespräch habe er darauf\nhingewiesen, daß eine derartige \"Scheckreiterei\" von der Klägerin\nnicht mehr geduldet werde; diese werde vielmehr im\nWiederholungsfall das Kreditengagement fristlos kündi-gen. Bei\ndieser Gelegenheit habe H. versichert, keine weiteren Schecks auf\ndiese Art und Weise ausgestellt zu haben.\n\n82\n\nIm Hinblick darauf sei sie - so hat die\nKlägerin geltend gemacht - zur Kündigung des Kreditengagements aus\nwichtigem Grund berechtigt gewesen, nachdem sie am 11.10.1983\nerneut die Begebung gegenläufiger Schecks durch die\nGemeinschuldnerin in erheblicher Höhe festge-stellt und die G.-Bank\neine von einer Mitarbeiterin zu-nächst gegebene Einlösungszusage\nspäter nicht aufrech-terhalten habe.\n\n83\n\nDie Klägerin hat weiterhin behauptet,\nihre Kündigung, die M.H. im übrigen \"vollinhaltlich akzeptiert\"\nhabe, habe keinesfalls zur Zahlungseinstellung der\nGemein-schuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe ge-führt.\nVielmehr habe die Gruppe von verschiedenen Ban-ken weitere Kredite\nerhalten, während andere Banken die eingeräumten Kreditlinien bis\nzuletzt aufrechterhalten hätten. Nach den Meldungen bei der\nDeutschen Bundesbank seien der Firmengruppe per 30.09.1983 von fünf\ninlän-dischen Bankinstituten Kredite in Höhe von insgesamt\n78.909.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, während sich per\n30.11.1983 die Salden bei sechs inländischen Bankinstituten auf\n91.869.000,00 DM belaufen hätten. Mit dieser in den Monaten Oktober\nund November 1983 um rund 13 Millionen DM erhöhten Kreditlinie habe\ndie Fir-mengruppe auch nach der Kündigung der Klägerin\nunein-geschränkt die Geschäfte fortführen und notwendige\nZah-lungsverpflichtungen, insbesondere fällige\nLieferanten-forderungen, erfüllen können.\n\n84\n\nDarüberhinaus habe sie, die Klägerin,\nvon irgendeiner Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der\nGe-meinschuldnerin keine Kenntnis gehabt; vielmehr sei sie gleich\nanderen von dem Konkursantrag überrascht worden. Bis dahin habe sie\nannehmen müssen, daß die Firmengrup-pe Reifen H., und damit auch\ndie Gemeinschuldnerin, \"gesund\" sei. Gegen ihre Kenntnis von einer\nZahlungs-einstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprächen zudem\nzahlreiche Umstände. Diese hat die Klägerin inbeson-dere nach\nMaßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.04.1985 (S. 25 - 29 = Bl. 91 -\n95), auf den insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher\ndargestellt. In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin vor allem\nauch auf Unterlagen (Bilanzen, Liquiditätspläne usw.) berufen, die\nihr im Herbst 1983 vorgelegt worden sind (AH Bl. 55 - 79).\n\n85\n\nDie Klägerin hat bestritten, daß bei\nder Gemeinschuld-nerin die Absicht bestanden habe, andere Gläubiger\nun-ter gleichzeitiger Begünstigung der Klägerin zu benach-teiligen.\nEine dahingehende Absprache mit ihr habe es - so hat die Klägerin\nbehauptet - nicht gegeben. Falls etwa bei der Gemeinschuldnerin\neine derartige Absicht bestanden haben sollte, dann sei das ihr\njedenfalls nicht bekannt gewesen.\n\n86\n\nFerner hat die Klägerin bestritten, auf\ndie Gemein-schuldnerin bzw. M.H. irgendeinen Druck ausgeübt zu\nhaben, um die Rückführung ihres Kreditengagements zu erreichen.\nVielmehr sei sie, im Rahmen eines Gesprächs mit M.H. am 20.10.1983,\nauf dessen Vorschläge zur Rück-führung eingegangen. Die danach\nerfolgten Zahlungsein-gänge auf ihren Konten seien auch nur ein\nBruchteil der gesamten Einnahmen aus den Geschäften der H.-Gruppe\nge-wesen. Zudem hätten auch nicht alle in der vom Beklag-ten\nzugrundegelegten Aufstellung der Zahlungseingänge auf dem Konto Nr.\naufgeführten Beträge zur Rückführung der Kredite gedient. Vielmehr\nseien Einzah-lungen in zahlreichen Fällen erfolgt, um die\nDurchfüh-rung geschäftlicher Vorgänge (Einlösung von Wechseln,\nSchecks, Lastschriften) sowie die Teil-Löschung der auf dem\nGrundbesitz W. in V.-S. zu ihren Gunsten eingetra-genen Grundschuld\nzu ermöglichen. Hierzu wird wegen aller Einzelheiten auf die\nAusführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985 (S. 32 ff.\n= Bl. 98 ff.) nebst Anlagen (AH Bl. 44 - 53) verwiesen.\n\n87\n\nZu den \"Umbuchungen\" hat die Klägerin\nausgeführt, die zugrundeliegenden Aufträgen seien, ohne daß von\nihrer Seite Anweisungen dazu gegeben worden seien, von der als\nFinanzprokuristin der Gemeinschuldnerin tätigen Zeugin W.\nausgestellt und unterschrieben worden. Grund für jegliche Umbuchung\nsei sicherlich - außer der Erzielung von Zinsvorteilen - die\ngesamtschuldnerische Haftung aller Firmen der H.-Gruppe für die als\n\"Rah-menkredit\" eingeräumten Kredite der Klägerin gewesen. Diese\nhabe zur Folge gehabt, daß Zahlungseingänge bei einer Firma auch\nzur Erfüllung von Verbindlichkeiten anderer Firmen der H.-Gruppe\ngedient hätten und ent-sprechend verwendet worden seien. Demzufolge\nseien die von der Zeugin W. veranlaßten \"Umbuchungen\", abgesehen\ndavon, daß der Beklagte ohnehin aus einzelnen Buchungs-vorgängen\nohne eine Darstellung aller Kontenbewegungen nichts herleiten\nkönne, keine konkursrechtlich anfecht-baren Rechtshandlungen, da\nsie nicht die Klägerin, son-dern die jeweiligen Empfänger der\n\"umgebuchten\" Beträge unmittelbar begünstigt hätten.\n\n88\n\nDem ist der Beklagte in verschiedener\nHinsicht entge-gengetreten.\n\n89\n\nEr ist insbesondere dabei verblieben,\ndaß ein wichtig-ter Grund zur Kündigung des Kreditengagements der\nKlä-gerin nicht vorgelegen habe, so daß die durch die Um-buchungen\nerreichte Befriedigung, die mit der konkurs-rechtlichen Anfechtung\nangegriffen werde (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 14 = Bl. 132),\neine inkongruente Deckung dargestellt habe. In diesem Zusammenhang\nhat er behauptet, die auf die G.-Bank gezogenen Schecks vom 05.,\n06. und 07.10.1983, deren Einlösung die genannte Bank zugesagt und\ndies auch später gegenüber der Klägerin bestätigt gehabt habe,\nseien gedeckt gewesen. Sie seien dann im Hinblick darauf, daß die\nKlägerin die Einlösung der auf sie gezogenen Schecks verweigert\nha-be, von der Gemeinschuldnerin gesperrt worden.\n\n90\n\nWeiterhin ist der Beklagte dabei\nverblieben, daß die Gemeinschuldnerin und damit die H.-Gruppe\ninsgesamt mit und wegen der Kreditkündigung ihre Zahlungen\neinge-stellt habe. Daran, daß sie ihre fälligen Verbindlich-keiten\nnicht mehr noch im wesentlichen habe erfüllen können, ändere es\nnichts, wenn sich auch noch nach der Kreditkündigung - zum Teil\nrecht erhebliche - Zahlungen geleistet und Kredit bei anderen\nBanken gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte geltend\ngemacht, die von der Klägerin herangezogenen Meldungen der\nDeut-schen Bundesbank ließen sich aus den Unterlagen der\nGe-meinschuldnerin nicht nachvollziehen und müßten deshalb\nvorsorglich bestritten werden. Nach den ihm vorliegen-den\nInformationen sei die Kreditlinie der Firmengruppe in der\nfraglichen Zeit lediglich um 5 Millionen DM, keinesfalls aber um 13\nMillionen DM, aufgestockt wor-den. Mit dieser verhältnismäßig\ngeringen Kreditaufstok-kung hätten die gravierenden\nLiquditätsprobleme der Unternehmensgruppe nicht ausgeräumt werden\nkönnen. Was den von der B.- Bank eingeräumten Kredit in Höhe von 1\nMillion DM angehe, so habe es sich um eine reine Umschuldung\ngehandelt. Die Gemeinschuldnerin habe die-sen Kredit aufgenommen,\num damit die Verbindlichkeiten bei der massiven Druck ausübenden\nKlägerin abzulösen. Soweit die Gemeinschuldnerin darüber hinaus\nauch noch einige der dringendsten Zahlungsverpflichtungen erfüllt\nhabe, seien die insoweit geleisteten Beträge im Ver-hältnis zu den\nGesamtverbindlichkeiten von untergeord-neter Bedeutung gewesen.\n\n91\n\nIm Anschluß an den Auflagenbeschluß des\nLandgerichts vom 26.09.1986 (Bl. 164 Ziff. II.) hat der Beklagte im\nVerlauf des Rechtsstreits weitere Ausführungen zur\nZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gemacht. Er hat\nbehauptet, am 30.11.1983 hätten sich die fälligen Verbindlichkeiten\nder Gemeinschuldnerin auf mehr als 5.300.000,00 DM belaufen, zu\nderen Ausgleich nicht annähernd ausreichende Mittel zur Verfügung\ngestanden hätten, da die Kreditlinien erschöpft gewesen seien und\nnennenswerte Barmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.\nDemgemäß hätten die fälligen Verbindlichkeiten nur noch aus den\nGeldeingängen bedient werden können; solche seien jedoch auf den\nverschiedenen Bankkonten der Gemeinschuldnerin in den Monaten\nDezember 1983 und Januar 1984 nur - ohne Berücksichtigung von\n\"gruppeninternen Geldverschiebungen\" - in Höhe von 2.354.000,00 DM\nzu verzeichnen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die\nAusführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 (S. 2 - 14\n= Bl. 170 - 182) verwiesen. An diesen hat der Beklagte auch\nangesichts des weitgehenden Bestreitens der Klägerin nach Maßgabe\ndes Schriftsatzes vom 01.04.1986 (S. 6 - 13 = Bl. 192 - 199)\nfestgehalten (Schriftsatz vom 05.05.1986, S. 4/5 = Bl. 208/209) und\ndabei \"klar-gestellt\", daß die im einzelnen aufgeführten sofort\nfälligen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Lieferanten,\nausschließlich solche der Gemeinschuldne-rin gewesen seien und\nnicht etwa solche anderer Firmen der H.-Gruppe.\n\n92\n\nIm Hinblick auf die \"Umbuchungen\" hat\nder Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge K.,\nhabe jedesmal, wenn sich auf einem der bei der Klägerin geführten\nFirmenkonten größere Guthabenbeträge angesammelt gehabt hätten, den\nsofortigen Übertrag auf andere, im Soll stehende Konten verlangt.\nDies gelte insbesondere für den Zeitraum von November 1983 bis\nJanuar 1984. Dabei sei so verfahren worden, daß jeweils nach einem\nentsprechenden Anruf des Zeugen K. die von der Zeugin W.\nausgestellten Überweisungsträger eigens per Boten zur\nkontenführenden Stelle der Klägerin hät-ten gebracht und dort dem\nZeugen K. hätten ausgehändigt werden müssen.\n\n93\n\nDer Beklagte hat ferner geltend\ngemacht, auch bei Fälligkeit der Forderungen der Klägerin habe\ndiese eine inkongruente Deckung erlangt, weil sie sich mittels der\nangefochtenen Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschuldne-rin für\nForderungen Befriedigung verschafft habe, die ihr gegenüber anderen\nFirmen der H.-Gruppe zugestanden hätten. Insoweit habe sie aber -\nbei gesamtschuldneri-scher Haftung der Gemeinschuldnerin -\nallenfalls Zah-lung verlangen können, nicht aber Befriedigung in\neiner anderen Art und Weise.\n\n94\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an die\nmündliche Verhandlung vom 15.05.1986, in der es den Parteien\nrechtliche Hinweise gegeben hat (Bl. 212/213), aufgrund des\nBeschlusses vom 26.06.1986 (Bl. 232 - 234) Beweis erhoben durch\nEinholung eines Sachverständigengutach-tens. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum\nSachverständi-gen bestellten Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. E.P. vom\n29.05.1990, das sich als besonderes Heft bei den Akten befindet,\nverwiesen.\n\n95\n\nNach Eingang des Gutachtens hat die\nKlägerin die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte für die Widerklage\ndie Frist des § 41 KO gewahrt habe. Sie hat die Auffassung\nvertreten, die Anfechtung der \"Umbuchungen\" habe der Beklagte erst\nmit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) \"nachgeschoben\",\nwährend vorher davon auszugehen gewesen sei, daß es sich bei den\nanfechtba-ren Rechtshandlungen um die in der Anlage zur Widerkla-ge\n(AH Bl. 11 - 20) aufgeführten Zahlungseingänge auf dem Konto der\nGemeinschuldnerin bei der Klägerin handeln solle. Falls man jedoch\ndementgegen annehme, daß mit der Widerklage auch schon die mit dem\nSchrift-satz vom 21.02.1986 in den Rechtsstreit eingeführten\nBuchungsvorgänge angefochten worden seien, sei die Widerklage\ninsoweit unbestimmt und daher unzulässig gewesen. Im einzelnen wird\nhierzu auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom\n11.10.1990 (S. 6 - 10 = Bl. 140 - 142) Bezug genommen. Gegenüber\ndiesen Bedenken, die auch das Landgericht in dem Beschluß vom\n29.01.1991 (Bl. 429/430) aufgegriffen hat, hat der Beklagte\nklargestellt, daß der Widerklagebetrag aus den jeweils letzten\nUmbuchungen begehrt werde (Schriftsatz vom 07.12.1990, S. 4 = Bl.\n421). Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, Gegenstand der\nWiderklage sei von vornherein gewesen, daß die Klägerin sich aus\nGeldeingängen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin befriedigt habe,\nindem sie diese Geldeingänge auf debitorische Konten anderer\nH.-Firmen weitergeleitet habe. Der Betrag, für den auf diese Weise\neine Verrech-nungssituation geschaffen worden sei, sei bereits in\nder Widerklage mit 2.172.210,31 DM angegeben, so daß sich - nach\nAbzug des nicht beanspruchten Betrages von 690.576,26 DM - die\nWiderklagesumme ergebe, für die folglich insgesamt die\nAnfechtungsfrist gewahrt sei.\n\n96\n\nDurch Urteil vom 18.06.1991 hat das\nLandgericht den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 40.480,00\nDM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 verurteilt und seine\nWiderklage abgewiesen.\n\n97\n\nEs hat angenommen, die Klägerin könne\nnach §§ 48, 127 KO vom Beklagten die Auszahlung des Erlöses aus der\nVeräußerung des Autotelefons (7.980,00 DM und aus der Veräußerung\ndes Pkw (32.500,00 DM) verlangen. Das ergebe sich hinsichtlich des\nErlöses für das Autotelefon daraus, daß dieses als Zubehör des Pkw\ni.S. von § 97 BGB entsprechend Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages\nvom 16.12.1990 mit dem Fahrzeug in das Sicherungseigentum der\nKlägerin übergegangen sei. Soweit es den Erlös für den Pkw angehe,\nstehe dieser der Klä-gerin deshalb zu, weil der Beklagte zur\nAnfechtung der am 19.12.1983 erfolgten Sicherungsübereignung nicht\nbe-rechtigt sei. Ein Anfechtungsrecht nach §§ 30 Nr. 1 und Nr. 2 KO\nentfalle schon deshalb, weil eine Zahlungsein-stellung der\nGemeinschuldnerin vor dem 31.12.1983 nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar sei. Daß der\nSicherheitenaustausch von der Gemeinschuldnerin in\nBenachteiligungsabsicht (§ 31 Nr. 1 KO) vorgenommen worden sei,\nhabe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Es habe sich auch\nnicht um eine unentgeltliche Verfügung i.S. von § 32 Nr. 1 KO\ngehandelt, weil die Sicherheit zur Absicherung von\nVer-bindlichkeiten gegenüber der Klägerin bestellt worden sei.\n\n98\n\nZur Abweisung der Widerklage hat das\nLandgericht ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe\ndem Beklagten nicht zu, weil dieser nicht innerhalb der Frist des §\n41 KO hinreichend bestimmte Rechtshand-lungen angefochten habe. In\nder Widerklageschrift sei der Zahlungsanspruch anhand der innerhalb\ndes dort genannten Zeitraum erteilten in einer Liste erfaßten\nGutschriften auf dem Konto der Gemeinschuldnerin abzüg-lich des\nBetrags der Gutschrift vom 04.11.1983 über 690.576,26 DM errechnet\nworden. Aus der Art der Berech-nung lasse sich nicht entnehmen,\nwelche Verrechnungen oder Aufrechnungen im einzelnen hätten\nangefochten wer-den sollen. In der Widerklageschrift sei nur\npauschal die Rede davon gewesen, daß die Klägerin durch\nVerrech-nung der Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit ihren\nForderungen gegen - andere - Firmen der H.-Gruppe in anfechtbarer\nWeise Befriedigung erlangt habe. Lediglich beispielhaft sei die am\n02.12.1983 erfolgte Überweisung eines Betrags von 1.300.000,00 DM\nauf das Konto der Firma Reifen H. in R. erwähnt worden. Dagegen sei\nnicht erläutert worden, welche einzelnen Vorgänge in welcher Weise\nzur Befriedigung der Klägerin hätten geführt haben sollen.\nNachträglich könne der Klagevortrag nicht mehr dergestalt\nberichtigt oder ergänzt werden, daß durch Auswechslung des\nStreitgegenstandes eine Klageän-derung herbeigeführt werde bzw.\nerst später konkreti-siert werde, welche einzelnen Rechtshandlungen\nvon der Anfechtung betroffen sein sollten. Wenn der Beklagte von\nAnfang an die mit dem Schriftsatz vom 21.12.1986 bezeichneten\nÜberweisungen hätte anfechten wollen, hät-te es nahegelegen, sie\nanstelle der aufgelisteten Gut-schriften anzuführen. Dafür, daß die\nÜberweisungen in der Widerklageschrift nicht hätten angefochten\nwerden sollen, spreche auch, daß deren Summe (2.094.057,84 DM) mit\nder in der Widerklageschrift genannten Summe der Gutschriften\n(2.172.210,51 DM) nicht identisch sei. So-weit der Beklagte in der\nWiderklageschrift beispielhaft die Überweisung von 1.300.000,00 DM\nam 02.12.1983 ange-sprochen habe, könne offen bleiben, ob insoweit\neine Anfechtung innerhalb der Frist des § 41 KO erfolgt sei. Nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht fest-gestellt werden,\ndaß die Zahlungseinstellung in den in § 30 KO vorausgesetzten\nZeitraum falle. Darüberhinaus habe die Klägerin insoweit auch keine\ninkongruente Dek-kung erhalten. Sie habe den Kredit wirksam aus\nwichti-gem Grund gekündigt. Demgemäß sei sie berechtigt gewe-sen,\nihre fälligen Forderungen gegen Guthaben aller H.-Firmen\naufzurechnen bzw. zu verrechnen, weil diese nach dem Kreditvertrag\nals Gesamtschuldner gehaftet hätten.\n\n99\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf das dem Be-klagten am 13.08.1991 zugestellte Urteil Bezug\ngenommen (Ausfertigung, Bl. 496 - 507).\n\n100\n\nDer Beklagte hat am 13.09.1991 Berufung\neingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum\n15.11.1991 an diesem Tag begründet.\n\n101\n\nEr wiederholt sein erstinstanzliches\nVorbringen und ergänzt es nach Maßgabe der Ausführungen in der\nBeru-fungsbegründung (Bl. 517 - 537).\n\n102\n\nZur Klage verbleibt er dabei, daß das\nAutotelefon kein Bestandteil des Pkw gewesen sei und ihm auch die\nZubehöreigenschaft gefehlt habe. Letzteres ergebe sich daraus, daß\nes nicht auf Dauer dem Zweck des Fahrzeugs, als Fortbewegungsmittel\nverwendet zu werden, habe dienen sollen. Soweit das Landgericht auf\ndie Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen abge-stellt habe,\nkomme es darauf nicht an. Diese Nutzung sei nämlich von vornherein\nnicht auf Dauer angelegt gewesen, weil solche Fahrzeuge\nüblicherweise nach einer Abschreibungszeit von längstens drei oder\nvier Jahren veräußert und danach vom Erwerber regelmäßig als\nPri-vatwagen genutzt würden. Spätestens bei der Weiterver-äußerung\nwerde ein eingebautes Telefon entfernt und in dem Nachfolge-Pkw\nverwendet bzw. - bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages - an den\nLeasinggeber zurückgegeben. Eine dauerhafte Verbindung mit dem\nFahrzeug sei in einem solchen Fall nicht beabsichtigt. Davon gehe\nauch die Verkehrsauffassung aus.\n\n103\n\nSoweit es weiter um den Erlös für den\nPkw gehe, sei - so meint der Beklagte - der Sicherheitenaustausch\nwirksam angefochten. Inso-weit seien sämtliche Voraussetzungen der\nAnfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Hierzu behauptet der\nBeklagte, der zurückgegebene Pkw - ein Unfallfahrzeug - habe\nallenfalls noch einen Restwert von 5.000,00 DM gehabt. Demgemäß\nhabe - so führt der Beklagte weiter aus - die Klägerin durch den\nAustausch gegen den fabrikneuen Pkw jedenfalls in Höhe der\nWertdifferenz eine inkongruente Deckung erlangt. Der\nSicherheitentausch, durch den die Gläubi-ger des nachfolgenden\nKonkursverfahrens benachteiligt worden seien, sei von der\nGemeinschuldnerin auch nach ihrer Zahlungseinstellung vorgenommen\nworden, die - wie nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten\nSach-verständigengutachtens unter Berücksichtigung der son-stigen\nUmstände nicht zweifelhaft sein könne - jeden-falls am 30.11.1983\nvorgelegen habe. Den ihr obliegen-den Entlastungsbeweis habe die\nKlägerin nicht geführt. Angesichts der hohen Wertdifferenz zwischen\nder alten und der neuen Sicherheit erscheine es ausgeschlossen, daß\ndie Klägerin die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen\nGläubigern zu begünstigen, nicht ge-kannt habe. Darüberhinaus sei\ndie Anfechtung - unabhän-gig davon, ob am 19.12.1983 bereits\nZahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\nvorge-legen habe - nach § 31 Nr. 1 KO begründet. Allein die\nBestellung einer inkongruenten Ersatzsicherheit könne regelmäßig\nals hinreichendes Indiz für die Benachteili-gungsabsicht des\nGemeinschuldners und die Kenntnis des begünstigten\nAnfechtungsgegners von dieser Absicht ge-wertet werden. Das gelte\nauch hier.\n\n104\n\nDanach könne dahinstehen, ob auch eine\nAnfechtung nach § 32 Nr. 1 KO durchgreife.\n\n105\n\nWas die Widerklage angehe, so habe\ndiese in der am 31.01.1985 eingereichten Form den Anforderungen von\n§ 41 KO entsprochen. In der Widerklageschrift sei - unter\nausdrücklichem Hinweis auf die Leitentscheidung BGHZ 58, 108 ff. -\ndie durch die Verrechnung der Zah-lungseingänge nach dem 11.10.1983\nmit den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe\nerfolgte Befriedigung als anfechtbare Rechtshandlung bezeichnet und\nangefochten worden. Darüberhinaus sei in dem der Widerklageschrift\nals Anlage beigefügten Schreiben des Beklagten vom 15.01.1985 die\nRückführung des Kredits durch die Überweisungseingänge\n(Kundenzahlungen und Um-buchung auf debitorisch geführte Konten\nanderer H.-Fir-men als inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO\nbe-zeichnet worden. Danach sei sowohl für das Gericht als auch -\nerst recht - für die Klägerin hinreichend klar-gestellt gewesen,\ndaß der zur (inkongruenten) Befriedi-gung der Klägerin führende\nGesamtvorgang, auf den auch in der zitierten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs abgestellt worden sei, habe angefochten werden\nsollen. Dies habe auch das Landgericht zunächst so gesehen. Die dem\nangefochtenen Urteil zugrunde liegende geänder-te Sichtweise werde\ndem Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Unschädlich sei, daß der\nBeklagte bei der Berechnung der Anfechtungssumme zunächst von dem\nGe-samtbetrag der Überweisungen auf dem Konto der\nGemein-schuldnerin ausgegangen sei und sich dann - nach ge-nauerer\nErmittlung - die Summe der zur Verrechnung ver-wendeten weiteren\nÜberweisungen auf die debitorischen Konten als geringfügig\nniedriger herausgestellt habe.\n\n106\n\nDer Beklagte macht im übrigen geltend,\nauch in mate-rieller Hinsicht lägen die Anfechtungsvoraussetzungen\nim Hinblick auf die zur (inkongruenten) Befriedigung der Klägerin\nführenden Rechtshandlungen vor.\n\n107\n\nInsbesondere sei der Tatbestand der\nbesonderen Konkur-sanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Die\nKlägerin habe keinen Anspruch auf die Verrechnung des in der Krise\ndurch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemein-schuldnerin\nentstandenen Guthabens mit dem Debet auf Konten anderer H.-Firmen\ngehabt, auch wenn die Gemein-schuldnerin hierfür\ngesamtschuldnerisch gehaftet habe. Hierzu behauptet der Beklagte,\nder Gesamtsaldo der de-bitorisch geführten Konten habe sich in der\nkritischen Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt der die Verrechnung\nvorbereitenden Umbuchungen (02.12.1983 bis 16.01.1984) stets im\nRahmen des der Firmengruppe Reifen H. ein-geräumten Gesamtkredits\nbewegt. Da dessen Laufzeit zunächst bis zum 30.08.1984 befristet\ngewesen sei, habe - so meint der Beklagte - die Klägerin zur\nfraglichen Zeit keinen Anspruch auf Rückführung gehabt, so daß ihr\neine Befriedigung \"zu der Zeit\" nicht zugestanden habe.\n\n108\n\nDaran ändere die Kündigung vom\n11.10.1983 nichts, weil es hierfür an einem wichtigen Grund gefehlt\nhabe. Von einer \"Scheckreiterei\" könne nur gesprochen werden, wenn\ndie wechselseitig vorgelegten Schecks nicht gedeckt seien. Die von\nder Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank gezogenen Schecks seien\njedoch durch den ein-geräumten Kredit gedeckt gewesen und nur\ndeshalb nicht honoriert worden, weil H. selbst sie gegenüber der\nG.-Bank widerrufen habe.\n\n109\n\nDie Wirksamkeit der Kündigung könne\naber sogar da-hinstehen, weil der Klägerin auch unabhängig von der\nFälligkeit der Kredite eine Befriedigung \"in der Art\" nicht\nzugestanden habe. Auch bei wirksamer Kündigung hätte sie nur einen\nAnspruch auf Rückzahlung der Kre-ditsumme gehabt, nicht jedoch\neinen Anspruch auf Trans-ferierung von Guthaben aus kreditorisch\ngeführten Kon-ten auf debitorisch geführte Konten zum Zwecke der\nVer-rechnung. Folglich sei die angefochtene \"Gesamttransak-tion\"\nauch unter diesem Gesichtspunkt inkongruent ge-wesen.\n\n110\n\nAuch die sonstigen\nAnfechtungsvoraussetzungen seien - so meint der Beklagte weiter -\nerfüllt. Was die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin angehe,\nso bestehe bei richtiger Wertung der Ergebnisse des einge-holten\nSachverständigengutachtens kein Zweifel daran, daß sie jedenfalls\nab dem 30.11.1983 vorgelegen habe. Den ihr obliegenden\nEntlastungsbeweis habe die Kläge-rin nicht geführt. Selbst wenn ihr\n- was bestritten bleibe - die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der\njeweiligen Verrechnungen nicht bekannt gewesen sein sollte, habe\nsie sich jedenfalls nicht in Unkenntnis von der\nBegünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin befunden. Daß sie - wie\nder Beklagte in diesem Zusam-menhang behauptet - die\nGemeinschuldnerin immer wieder genötigt habe, die ausstehenden\nGelder auf das bei ihr geführte Konto einzuzahlen und dann zwecks\nVerrechnung weiter zu überweisen, könne nur den Zweck gehabt haben,\nsich selbst Vorteile vor den übrigen Gläubigern zu\nver-schaffen.\n\n111\n\nDer Beklagte ist weiterhin der\nAuffassung, die der Wi-derklage zugrunde liegende Anfechtung sei\nauch aus § 31 Nr. 1 KO begründet, weil die Inkongruenz der\nerlangten Befriedigung auch insoweit sowohl die\nBenachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin als auch deren\nKenntnis seitens der Klägerin indiziere.\n\n112\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n1.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Wider-klage\nhin zu verurteilen, an ihn 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit\ndem 26.01.1985 zu zahlen;\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\n2.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nihm nachzulassen, erforderliche\nSicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nstellen.\n\n121\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n1.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n2.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nihr bei Anordnung der\nSicherheitsleistung zu gestatten, die Sicherheit auch durch\nselbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.\n\n130\n\nIn Bezug auf die Klage wiederholt die\nKlägerin ihre Auffassung, daß das in den Pkw einge-baute\nAutotelefon, wenn nicht Bestandteil, so doch je-denfalls Zubehör\ngewesen sei. Insoweit komme es darauf an, daß es dem\nwirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs gedient habe, das seinerseits\nzur Firmenzwecken einge-setzt gewesen sei. Diesen Zwecken hätten\nsowohl das Fahrzeug als auch das Telefon \"auf Dauer\" gedient.\n\n131\n\nBezüglich des Pkw ist die Klägerin der\nAnsicht, insoweit komme von vornherein allenfalls eine\nTeilanfechtung in Betracht, die indessen nicht durch-greife. Eine\nsolche könne insbesondere nicht auf § 30 Nr. 2 KO gestützt werden,\nweil sie, die Klägerin, durch die Sicherungsübereignung vom\n19.12.1983 nicht nach bzw. innerhalb von 10 Tagen vor\nZahlungseinstellung eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung\nerhalten habe. Was ersteres angehe, so könne anhand des\neinge-holten Sachverständigengutachtens und der sonstigen Umstände\neine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin schon nicht für den\n30.12.1983 und erst recht nicht für einen früheren Zeitpunkt\nfestgestellt werden. Sie habe aber auch keine inkongruente Deckung\nerhalten, weil sie einen Anspruch auf Sicherung bzw.\nErsatzsicherung gehabt habe. Daß ein Wertunterschied zwischen dem\nvor dem Unfall und dem Ersatzfahrzeug bestanden habe, behauptet der\nBeklagte selbst nicht; er stelle vielmehr auf den Zeitwert des\n\"verunfallten\" Fahrzeugs ab, der hier jedoch nicht entscheidend\nsei. Desweiteren habe er eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger\nnicht dargelegt. Schließlich habe sie - so behauptet sie erneut -\nkeine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt. An fehlender\nDarlegung an einer - tatsächlich auch nicht vorhandenen -\nBenachtei-ligungsabsicht und einer Kenntnis der Klägerin von\ndie-ser Absicht scheitere auch eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1\nKO.\n\n132\n\nZur Widerklage ist die Klägerin der\nAuffassung, selbst heute sei nicht klar, was Gegenstand der\nAnfechtung sein solle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die\nÜberweisung von Beträgen von einer H.-Firma zu einer anderen eine\ngegenüber der Klägerin anfechtbare Handlung solle darstellen\nkönnen. Abgesehen davon seien aber auch zwischen den\nForderungsberechnungen der Widerklage und des Schriftsatzes vom\n21.02.1986 keinerlei Gemeinsamkeiten festzustellen. Aus der\nEnt-scheidung BGHZ 58, 108 ff. könne der Beklagte nichts für sich\nherleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei\nes darum gegangen, daß die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen\nzu einer Rückführung ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin\ngeführt hätten. Im vorliegenden Fall seien hingegen nach der\nDarstellung des Beklagten Gelder vom Konto der Gemein-schuldnerin\nauf Konten von Schwesterfirmen gelangt, was nicht zu einer\nReduzierung der der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin\nzustehenden Forderungen geführt habe. Als Anfechtungsgegner könnten\ninsoweit allenfalls die Schwesterfirmen als Anweisungsempfänger in\nBetracht kommen, nicht hingegen die Klägerin als angewiesene Bank,\nweil der Überweisungsauftrag als solcher sowohl in seiner Erteilung\nals auch in seiner Ausführung nicht anfechtbar sei. Dies betreffe\nindessen, wie das Landge-richt zutreffend angenommen habe, einen\nanderen Streit-gegenstand als den, den der Beklagte mit der\nWiderklage zur Entscheidung gestellt habe.\n\n133\n\nIm übrigen fehle es aber auch insoweit\nan einer Zahlungseinstellung und ihrer Kenntnis hiervon. Sie sei\nvielmehr - so behauptet die Klägerin - aufgrund der ihr seit dem\nHerbst 1983 vorliegenden Unternehmensanalyse der W. nebst\nBestätigung der Deutschen Treuhand und aufgrund der Versicherungen\nder Beiratsmitglieder P. und Dr. H. von einem gesunden Unternehmen\nausgegangen. Diese Einschätzung sei durch die Mitteilungen der\nDeut-schen Bundesbank über die Höhe der der H.-Gruppe ge-währten\nKredite sowie die Rückführung der eigenen Kon-ten nach der\nKündigung, die sogar die Freigabe von Si-cherheiten (Bürgschaft P.,\nGrundschuld W.) gerechtfer-tigt habe, bestätigt worden.\n\n134\n\nDie Kündigung der Kredite am 11.10.1983\nhält die Klä-gerin nach wie vor für wirksam. Hierzu führt sie aus,\nwenn die Gemeinschuldnerin ihr auf die G.-Bank gezogene Schecks\nsowie im Gegenzug durch die G.-Bank auf sie selbst gezogene Schecks\npräsentiert und die G.-Bank dann auf Anweisung von M.H. die\nEinlösung der auf sie ausgestellten Schecks verweigert habe, dann\nsei das - wie auch die Überschreitung des Kreditrahmens - ein\nhinlänglicher Kündigungsgrund gewesen, dies umso mehr, als sie H.\nam 06. oder 07.10.1983 im Hinblick auf Ge-genziehungen abgemahnt\ngehabt habe.\n\n135\n\nUnzutreffend sei, so behauptet die\nKlägerin, daß sie sich vor den anderen Gläubigern habe Vorteile\nverschaf-fen wollen. Ebensowenig richtig sei die nicht näher\nerläuterte Behauptung der Beklagten, sie habe die\nGe-meinschuldnerin immer wieder genötigt, bei ihr vorhan-dene\nGuthaben an ihre Schwestergesellschaften weiterzu-leiten.\n\n136\n\nMit Schriftsatz vom 27.11.1992 (Bl.\n626/627) hat die Klägerin Fotokopien von Unterlagen aus ihrer\nKreditakte über die Vorgänge am 11.10.1983 eingereicht (Bl. 628 -\n634) und weitere Ausführungen zur Begründung ihres Zinsanspruchs\ngemacht. Hierauf wird verwiesen.\n\n137\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund\ndes Beschlusses vom 07.07.1992 (Bl. 595 - 598) sowie des\nErgänzungsbe-schlusses vom 28.07.1992 (Bl. 604) durch Vernehmung\nder Zeugen B., M., K., W., S., T. und M.H.. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-niederschriften vom\n01.12.1992 (Bl. 638 - 668) und vom 26.01.1993 (Bl. 680 - 689)\nverwiesen.\n\n138\n\nHinsichtlich aller weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen\nInhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten\nSchriftsätze nebst der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n139\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n140\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig. Sie hat, soweit der Beklagte die Entscheidung des\nLandgerichts über die Klage angreift, zum Teil auch in der Sache\nEr-folg. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sich der Be-klagte\ngegen die Abweisung der Widerklage wendet.\n\n141\n\nWiderklage\n\n142\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das\nLandgericht einen An-spruch des Beklagten auf Rückgewähr des\nBetrages von 1.481.634,05 DM zur Konkursmasse verneint.\n\n143\n\nI.\n\n144\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts\nläßt sich das jedoch nicht damit begründen, daß der Beklagte\ninner-halb der Frist des § 41 KO nicht hinreichend bestimmte\nRechtshandlungen angefochten habe. Vielmehr hat der Be-klagte\ninnerhalb der maßgeblichen Jahresfrist in Bezug auf die mit der\nWiderklage geltend gemachte Forderung wirksam die konkursrechtliche\nAnfechtungsklage erhoben.\n\n145\n\nDie Widerklage ist am 31.01.1985, also\ninnerhalb eines Jahres nach der am 31.01.1984 erfolgten\nKonkurseröff-nung, beim Landgericht eingereicht und der Klägerin\n\"demnächst\" zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO).\n\n146\n\nUm die Frist des § 41 KO zu wahren, muß\neine Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen\nEntschei-dung zu führen (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429). Dazu muß\nsie unter den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen erho-ben sein. In\ndieser Richtung bestehen hier keine Be-denken.\n\n147\n\nDarüberhinaus muß die Klage erkennen\nlassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung\nangefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die\nAnfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe\nferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627). Auch diese\nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n148\n\nSoweit es die Angabe der anfechtbaren\nRechtshandlung angeht, hat der Beklagte in der Widerklageschrift\nausgeführt, die Klägerin habe nach der Kreditkündigung darauf\ngedrungen, daß die Gemeinschuldnerin alle verfügbaren Mittel auf\ndie bei ihr geführten Konten einzahle und sie dann - nachdem sich\nauf ihrem Konto Zahlungseingänge (zum ganz überwiegenden Teil\nZahlungen von Kunden sowie Bareinzahlungen der Kasseneinnah-men\ndurch die Gemeinschuldnerin) angesammelt gehabt hätten - in\nunregelmäßigen Abständen veranlaßt, eine Überweisung auf Konten\nanderer H.-Firmen vorzunehmen. Auf diese Weise seien in der Zeit\nvom 12.11.1983 (soll heißen: 12.10.1983) bis 02.02.1984 insgesamt\n2.172.210,31 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin und von dort\nauf debitorische Konten anderer H. -Firmen geflossen, wobei von\ndiesem Betrag die Summe von 690.576,26 DM (von der Klägerin\nvorfinanzierte Umsatzsteuerrückerstattung) nicht für die\nKonkursmasse beansprucht werde. In diesem Zusammenhang hieß es in\nder Widerklageschrift (S. 7 = Bl. 54) unter Hinweis auf die\nGrundsätze der Entscheidung BGHZ 58, 108 ff. weiter\n(Unterstreichungen nur hier):\n\n149\n\n\"Die durch Verrechnung der\nZahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der\nKlägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung\nstellt sich im Konkurs als anfechtbare Rechtshandlung dar. Die\nAn-fechtung wird hiermit ausdrücklich erklärt.\"\n\n150\n\nAuf S. 11 der Widerklageschrift (Bl.\n58) war erneut die Rede von den Überweisungen der angesammelten\nZahlungs-vorgänge auf die Konten anderer H.-Firmen, durch die die\nKlägerin eine inkongruente Sicherheit bzw. Befrie-digung erhalten\nhabe.\n\n151\n\nSchließlich enthielt die\nWiderklageschrift (S. 12 = Bl. 59) einen Hinweis auf das Schreiben,\ndas der Beklagte unter dem 15.01.1985 an die Klägerin gerichtet\nhatte. Darin hieß es (AH Bl. 7):\n\n152\n\n\"Soweit nach dem 11.10.1983\nGutschriften ... zur Redu-zierung des bei anderen H.-Firmen\nvorhandenen Debet verwendet wurden, ist dies gemäß § 30 Nr. 1, 2.\nAlt. anfechtbar (BGHZ 58, 108 ff.).\"\n\n153\n\nIn diesem Schreiben war weiter deutlich\ngemacht, daß der Beklagte die Rückführung der von der Klägerin\naus-gelegten Kredite durch die Zahlungseingänge und Umbu-chung auf\ndebitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen als inkongruente\nDeckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO ansah (AH Bl. 7).\n\n154\n\nHiernach läßt der Inhalt der\nWiderklageschrift keinen Zweifel daran, daß der Beklagte anfechten\nwollte den \"Gesamtvorgang\" (vgl. BGHZ 86, 349, 353/354) der\nauf-grund von Überweisungen der Gemeinschuldnerin erfolgten\nÜbertragung von Guthaben in Höhe von 1.481.634,05 DM von deren\nKonto bei der Klägerin auf - ebenfalls bei der Klägerin geführte -\ndebitorische Konten anderer H.-Firmen und der dadurch ermöglichten\nVerrechnung der überwiesenen Beträge auf diesen Konten, mit der\nFolge, daß die von der Klägerin gewährten Kredite in\nentspre-chender Höhe zurückgeführt wurden.\n\n155\n\nDemgemäß hatte der Beklagte bei\nErhebung der Widerklage hinreichend deutlich gemacht, welche\nRechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der Anfechtung erfaßt\nwerden sollten.\n\n156\n\nDem steht nicht entgegen, daß er -\nbeispielhaft - nur einen Überweisungsvorgang, nämlich die am\n02.12.1983 erfolgte Überweisung des Betrags von 1.300.000,00 DM auf\ndas Konto der Firma Reifen H., konkret bezeichnet hatte. Denn er\nkonnte eine weitergehende Konkreti-sierung, sofern es ihrer unter\nden hier gegebenen Umständen überhaupt bedurfte, noch im Laufe des\nRechtsstreits nachholen. Sie ist zunächst dadurch erfolgt, daß der\nBeklagte auf die vom Landgericht durch Beschluß vom 26.09.1985 (Bl.\n164) erteilte Auflage hin mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl.\n169 ff.) eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden Belegen\n(AH Bl. 106 - 113) eingereicht hat, die für den in der\nWiderklageschrift bezeichneten Zeitraum (12.10.1983 bis 02.02.1984)\n\"Umbuchungen\" in Höhe von 2.094.057,84 DM, datierend aus der Zeit\nvom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984, auswies. Hierdurch hat sich am\nWiderklage-vorbringen, wonach die fraglichen Zahlungs- und\nVer-rechnungsvorgänge nur in Höhe des Widerklagebetrags von\n1.481.634,05 DM Gegenstand der Anfechtung sein sollten, nichts\ngeändert. Dabei ist der Beklagte auch in der Folgezeit verblieben.\nAllerdings hat er, nachdem die Klägerin - nach Durchführung der\nBeweisaufnahme - Be-denken im Hinblick auf die Bestimmtheit der\nWiderklage geltend gemacht hatte, nach Maßgabe des Schriftsatzes\nvom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421) klargestellt, daß der\nWiderklagebetrag aus den jeweils letzten \"Umbuchungen\" gemäß der\nmit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 vorgeleg-ten Liste begehrt\nwerde.\n\n157\n\nDiese nachträgliche Ergänzung bzw.\nKlarstellung des Wi-derklagevorbringens, nach der - entgegen der\nAuffassung der Klägerin - keine Fragen im Hinblick auf die\nbe-stimmte Angabe der angefochtenen Rechtshandlungen mehr offen\nblieben, war zulässig. Hierdurch hat sich an dem Ausgangs- und\nEndpunkt sowie der Substanz der angefoch-tenen\nVermögensverschiebung (vgl. in diesem Zusammen-hang BGH, ZiP 1985,\n427, 428) nichts geändert; der Be-klagte hat lediglich nähere\nEinzelheiten zu dieser vor-getragen.\n\n158\n\nInsoweit gilt, daß eine Klage, mit der\ndie konkurs-rechtliche Anfechtung geltend gemacht wird, zur Wahrung\nder Frist des § 41 KO weder schlüssig sein noch den\nentscheidungserheblichen Sachverhalt in allen Einzel-heiten angeben\nmuß. Vielmehr ist eine Klarstellung, Er-gänzung oder Berichtigung\ndes in der Klageschrift ent-haltenen Tatsachenvortrages auch noch\nnach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, sofern dabei nicht der\nAn-fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Kla-gegrund\nbildet, willkürlich gewechselt wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429).\nVon beidem kann hier angesichts der obigen Ausführungen über den\nInhalt der Widerkla-geschrift keine Rede sein. Denn bereits danach\nsollte sich die Anfechtung eindeutig dagegen richten, daß auf-grund\nvon Überweisungen von Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. in Höhe\nvon 1.481.634,05 DM auf andere - debitorische - Konten der\nH.-Gruppe der Klägerin eine Verrechnung auf diesen Konten\nermöglicht worden sei, durch die ihre Kredite in entsprechender\nHöhe zurückgeführt worden seien. Daran hat der Beklagte auch im\nweiteren Verlauf des Rechtsstreits festge-halten.\n\n159\n\nWenn das Landgericht, dessen Auffassung\nin der Beru-fungsinstanz von der Klägerin verteidigt wird,\ngleich-wohl die innerhalb der Frist des § 41 KO gemachten An-gaben\nzur Bezeichnung der angefochtenen Rechtshandlun-gen als nicht\nausreichend und auch später nicht in zu-lässiger Weise ergänzt\nangesehen hat, so ist dem ange-sichts des Inhalts der\nWiderklageschrift und des weite-ren Prozeßverlaufs nicht zu\nfolgen.\n\n160\n\nEine solche Betrachtungsweise\nüberspannt vielmehr die an den Sachvortrag des Konkursverwalters\nzur Begründung einer Klage zur Geltendmachung der\nkonkursrechtlichen Anfechtung zu stellenden Anforderungen, dies\njedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß insoweit die Grenzen, die §\n41 KO einer späteren Ergänzung des Sachvortrags setzt, nicht zu eng\ngezogen werden dürfen; denn das könnte den Zweck der\nKonkursanfechtung gefährden, im Interesse einer gleichmäßigen\nBefriedigung der Konkurs-gläubiger die Konkursmasse schmälernde\nVermögensverfü-gungen des Gemeinschuldners aus der kritischen Zeit\nvor Konkurseröffnung rückgängig zu machen. Der Konkurs-verwalter\nist angesichts der im Hinblick auf seine vielfältigen Aufgaben nach\nder Konkurseröffnung ver-hältnismäßig kurzen Anfechtungsfrist\nhäufig genötigt, aufgrund eines nur unvollständig geklärten\nSachverhalts Klage zu erheben. Diesen Schwierigkeiten ist bei der\nAnwendung des § 41 KO Rechnung zu tragen. Schutzwürdige Interessen\ndes Anfechtungsgegners werden dadurch nicht verletzt, solange nicht\nein neuer Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsgrund nachträglich\nin den Rechtsstreit eingeführt, sondern - wie hier - nur nähere\nEinzelhei-ten über die angefochtene Vermögensverschiebung\nvorge-tragen werden. Denn der Anfechtungsgegner weiß regel-mäßig\nbesser als der Konkursverwalter, wie sich die angegriffene\nVermögensverfügung abgespielt hat; er kann sich daher in seiner\nRechtsverteidigung auf einen er-gänzenden oder berichtigenden\nSachvortrag des Konkurs-verwalters einrichten (siehe zu alledem\nBGH, ZIP 985, 427, 429).\n\n161\n\nLetzteres gilt auch im vorliegenden\nFall. Denn es liegt in der Natur der Sache, daß die Klägerin über\nalle Bu-chungen auf den von ihr geführten Konten Bescheid wuß-te.\nSie hat denn auch nicht in Abrede gestellt, daß Um-buchungen der\ngeschilderten Art erfolgt seien, sondern geltend gemacht, daß sie -\nweil alle in dem Schreiben vom 15.09.1983 genannten Firmen der\nH.-Gruppe für alle in Anspruch genommenen Kredite als\nGesamtschuldner hafteten - berechtigt gewesen sei, bei auftretenden\nGuthaben auf einem Konto diese auf im Debet stehende Konten anderer\nFirmen \"umzubuchen\".\n\n162\n\nEs bleibt somit dabei, daß der Beklagte\nbei Erhebung der Widerklage in hinreichender Weise deutlich gemacht\nhat, welche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der\nAnfechtung erfaßt werden sollten.\n\n163\n\nDarüberhinaus hat er in der\nWiderklagebegründung auch den Sachverhalt, aus dem die Anfechtung\nhergeleitet wurde, in hinreichend bestimmter Form dargestellt.\n\n164\n\nSoweit die Anfechtung - in erster Linie\n- auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt wurde, hat er sich darauf\nberufen, die Klägerin habe infolge der in unregel-mäßigen Abständen\nerfolgten Überweisungen von Zah-lungseingängen in Höhe von\n1.481.634,05 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf debitorische\nKonten anderer H.-Firmen im Verrechnungswege in entsprechender Höhe\nBefriedigung erlangt. In diesem Zusammenhang hat er die fraglichen\nZahlungseingänge mittels Bezugnahme auf sein Schreiben an die\nKlägerin vom 15.01.1985 und die diesem beigefügte Aufstellung (AH\nBl. 11 - 20) im einzelnen vorgetragen. Ferner hat er den Zeitraum\nangegeben, in dem die Überweisungen erfolgt sind und eine\nÜberweisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM auf das\nKon-to der Firma Reifen H. konkret bezeichnet.\n\n165\n\nDesweiteren hat er geltend gemacht, die\nBefriedigung sei der Klägerin nach der Zahlungseinstellung gewährt\nworden, die - so hat er behauptet - bei der Gemein-schuldnerin wie\nden anderen Firmen der H.-Gruppe spätestens durch die Kündigung des\ngesamten Kreditenga-gements durch die Klägerin am 11.10.1983\nherbeigeführt worden sei. Dies und die ebenfalls behauptete\nsofortige Kenntnis von der Zahlungseinstellung hat der Beklagte in\nder Widerklageschrift vom 31.01.1985 (S. 7 - 9 = Bl. 54 - 56) zudem\nnäher erläutert.\n\n166\n\nSchließlich hat der Beklagte geltend\ngemacht, durch die erlangte Befriedigung habe sich die Klägerin\nnach Ein-tritt und in Kenntnis der Krise eine Sonderbefriedigung\nunter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller\nGläubiger verschafft, wie sich daran zeige, daß das gesamte\nKontokorrent-Kreditengagement der H. -Grup-pe nach dem 11.10.1983\nzurückgeführt worden sei, obwohl die Gemeinschuldnerin insgesamt\nüber 100 Millionen DM Verbindlichkeiten gehabt habe. Damit hat der\nBeklagte auch vorgetragen, daß die Befriedigung der Klägerin durch\ndie angefochtenen Vorgänge zu einer Benachtei-ligung der\nKonkursgläubiger geführt habe (Widerklage-schrift, S. 11/12 = Bl.\n58/59).\n\n167\n\nZu § 30 Nr. 2 KO hat der Beklagte\nausgeführt, die Anfechtung nach dieser Vorschrift greife ein, wenn\ndie Klägerin nicht noch durch Darlegung eines Kündigungs-grundes,\ndessen Vorhandensein der Beklagte folglich zunächst in Abrede\nstellen wollte, die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.1983\nbegründen könne. Alsdann sei die erfolgte Befriedigung inkongruent,\nweil die Kläge-rin im Hinblick auf die jedenfalls bis zum\n30.08.1984 vereinbarte Kreditgewährung die Rückführung eines Debets\n\"nicht zu der Zeit\" habe verlangen können. Die insoweit zusätzlich\nerforderliche Begünstigungsabsicht bei der Gemeinschuldnerin sei -\nso hat der Beklagte behauptet und näher dargelegt\n(Widerklageschrift vom 31.10.1985, S. 10/11 = Bl. 57/58) - ebenso\ngegeben ge-wesen wie die Kenntnis der Klägerin hiervon.\n\n168\n\nDarüberhinaus hat sich der Beklagte\ndarauf berufen, aus alledem ergebe sich zugleich die Anfechtbarkeit\nnach § 31 Nr. 1 KO, die vorsorglich ebenfalls geltend ge-macht\nwerde. Er hat dazu ausgeführt, daß die dafür er-forderliche\nBenachteiligungsabsicht auf Seiten der Ge-meinschuldnerin\nvorgelegen habe, liege bei inkongruen-ter Deckung auf der Hand. Mit\ndem Vortrag, daß sich die Klägerin nach Eintritt und in Kenntnis\nder Krise eine Sonderbefriedigung verschafft habe, war weiter auch\nbehauptet, daß die Klägerin von dieser Absicht Kenntnis gehabt\nhabe.\n\n169\n\nDanach ist - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts - davon auszugehen, daß die Anfechtung der\nVorgänge, aus denen der Beklagte die Widerklageforderung herleitet,\nmit den Ausführungen in der Widerklageschrift innerhalb der Frist\ndes § 41 KO insgesamt wirksam erklärt, die Anfechtungsklage also\nrechtzeitig erhoben worden ist.\n\n170\n\nII.\n\n171\n\nIm Ergebnis erweist sich die Widerklage\ndes Beklagten aber gleichwohl als unbegründet, weil die\nVoraussetzun-gen der vom Beklagten geltend gemachten\nAnfechtungstat-bestände in keinem Fall erfüllt sind.\n\n172\n\n1.\n\n173\n\nZunächst läßt sich die\nWiderklageforderung nicht mit Erfolg aus dem zuletzt vom Beklagten\nin den Vordergrund gestellten rechtlichen Gesichtspunkt einer\nbesonderen Konkursanfechtung (Deckungsanfechtung) gemäß den §§ 30\nNr. 2, 37 KO herleiten.\n\n174\n\na)\n\n175\n\nAllerdings ist es durch die vom\nBeklagten angefochtenen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge zu einer\nBefriedi-gung der Klägerin im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin\ngekommen, auf die folglich der Beklagte - soweit sie inkongruent\nwar und die sonstigen Voraussetzungen nach § 30 Nr. 2 KO vorliegen\n- eine Anfechtung gegenüber der Klägerin stützen könnte.\n\n176\n\nEine Befriedigung der Klägerin ergab\nsich nicht schon im Hinblick auf die in der Zeit vom 12.10.1983 bis\nzum 02.12.1984 auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin bei der\nKlägerin erfolgten Zahlungseingän-ge, die der Beklagte denn auch -\nin Höhe eines Teilbe-trages von 1.481.634,05 DM - lediglich zur\nBerechnung der Höhe der Widerklageforderung heranzieht. Diese\nZahlungseingänge verschafften der Klägerin nur eine\nBe-friedigungsmöglichkeit im Verhältnis zur Gemeinschuld-nerin für\nden Fall, daß ihr fällige Ansprüche gegen diese zustanden, mit\ndenen sie gegebenenfalls gegenüber dem der Gemeinschuldnerin nach\neiner Saldierung zuste-henden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens\nauf dem vorbezeichneten Konto hätte aufrechnen können. Viel-mehr\nkam eine Befriedigung der Klägerin erst dadurch zustande, daß von\nSeiten der Gemeinschuldnerin die in der Anlage zum Schriftsatz vom\n21.02.1986 (AH Bl. 105) aufgeführten Überweisungen auf debitorische\nKonten anderer H.-Firmen getätigt wurden, die der Beklagte nach\nMaßgabe der in seinem Schriftsatz vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421)\ngenannten Reihenfolge zur Begründung des geltend gemachten\nZahlungsanspruchs heranzieht. Die überwiesenen Beträge kamen der\nKlägerin zugute, als die auf den Empfängerkonten in das jeweilige\nKontokorrent eingestellten Gutschriften der überwiesenen Beträge\nin-folge Saldierung ihre rechtliche Selbständigkeit verlo-ren. Dies\nwar im Zeitpunkt der jeweils nächsten turnus-mäßigen Saldierung,\njedenfalls aber mit Konkurseröff-nung (§ 23 Abs. 2 KO) der\nFall.\n\n177\n\nDie Saldierung wirkte sich zunächst\ndahin aus, daß sich das auf den Empfängerkonten vorhandene -\njeweils höhere (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.1991, S. 9\n= Bl. 441) Debet um die jeweils überwiesenen Beträge\nver-ringerte.\n\n178\n\nHinzu kommt hier jedoch die\nBesonderheit, daß sämtli-che Firmen der Unternehmensgruppe H., also\nauch die Gemeinschuldnerin, der Klägerin für alle von dieser\ngewährten Kredite als Gesamtschuldner hafteten. Schon hieraus\nfolgt, daß in Höhe der jeweils durch Verrech-nung getilgten\nVerbindlichkeiten der Emfängerfirmen die Gemeinschuldnerin auch\nSchuldnerin gewesen war, so daß sie in jedem einzelnen Fall durch\ndie teilweise Befrie-digung der Klägerin in gleicher Weise\nentlastet worden ist wie die jeweils betroffene Empfängerfirma und\ndie anderen Unternehmen der Gruppe (§ 422 Abs. 1 BGB). Da von ihr\nauch die Mittel stammten, mit denen auf die vorbezeichnete Weise\ndie teilweise Zurückführung der alle Unternehmen der Gruppe in\ngleicher Weise treffen-den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin\nletztlich bewirkt wurde, stellt sich - bei der gebotenen\nwirt-schaftlichen Betrachtung der Gesamttransaktion (vgl. in diesem\nZusammenhang BGHZ 58, 108, 110/113) - die Lage so dar, daß\nletztlich dies die Gemeinschuldnerin die - anders als die\nÜberweisungsempfänger - bei der Kläge-rin noch über flüssige Mittel\nin Form von Guthaben auf dem Konto Nr. verfügte, unmittelbar\nZah-lung an die Klägerin geleistet und diese dadurch teil-weise\nbefriedigt hat.\n\n179\n\nDemzufolge ist es allein sachgerecht,\ndaß auch eine Anfechtung des Ergebnisses der Gesamttransaktion\nun-mittelbar im Verhältnis zwischen dem Beklagten als\nKonkursverwalter der Gemeinschuldnerin und der Klägerin erfolgt und\nnicht - wie die Klägerin meint - \"im Drei-eck\", also im Verhältnis\nzwischen dem Beklagten und den gleichfalls in Konkurs gefallenen\nSchwesterfirmen der Gemeinschuldnerin einerseits sowie den\nletzteren, ins-besondere der Firma Reifen H. als Empfängerin der\nÜber-weisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM, und der\nKlägerin.\n\n180\n\nb)\n\n181\n\nDurch die angefochtenen\nRechtshandlungen (Überweisungen mit anschließender Verrechnung) ist\nauch eine objektive Benachteiligung des Konkursgläubigers\neingetreten, weil sie zu einer Verminderung des dem\nGläubigerzugriff un-terworfenen Aktivermögens geführt haben.\n\n182\n\nc)\n\n183\n\nDessen ungeachtet scheitert eine\nAnfechtung nach §§ 30 Nr. 2, 37 KO aber schon daran, daß die der\nKlägerin auf die dargelegte Weise gewährte Deckung nicht\ninkongruent war.\n\n184\n\n(1)\n\n185\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten\nstand der Klägerin nämlich zum Zeitpunkt der in der Zeit vom\n02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten Überweisungen gemäß der vom\nBeklagten vorgelegten Aufstellung (AH Bl. 105) ein fälliger\nAnspruch auf Rückzahlung der den Unternehmen der H.-Gruppe als\nGesamtschuldnern gewährten Kredite zu, weil sie ihr\nKreditengagement zuvor aus wichtigem Grund wirksam gekündigt\nhatte.\n\n186\n\nAls Kündigung ist ihr an M.H.\ngerichtetes Schreiben vom 11.10.1983 (AH Bl. 5) zu werten, in\nwelchem sie diesem mitteilte, sie sehe sich \"aufgrund der\nVorkommnisse am heutigen Tage\" außerstande, ihr Kreditengagement\nweiter offenzuhalten, und ihn aufforderte, in den nächsten Ta-gen\neine Rückführung der \"Gesamtinanspruchnahme\" vorzu-nehmen.\n\n187\n\nZu einer solchen Kündigung war die\nKlägerin berechtigt. Zwar hatte sie den Unternehmen der H.-Gruppe\ndie in der Vereinbarung vom 15.09.1983 (AH Bl. 1 - 4) aufgeführten\nKredite \"bis auf weiteres, zunächst befristet bis zum 30.08.1984\"\neingeräumt. Jedoch hatte sie sich in Ziff. 17 ihrer AGB das Recht\nvorbehalten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die\nGeschäftsver-bindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte\nGeschäftsbeziehungen einseitig aufzuheben. Die Ausübung dieses\nRechts sollte insbesondere dann erfolgen können,\n\n188\n\n\"wenn der Kunde unrichtige Angaben über\nseine Vermö-genslage gemacht hat, wenn eine wesentliche\nVerschlech-terung seines Vermögens oder eine erhebliche\nVermögens-gefährdung eintritt oder wenn der Kunde seiner\nVer-pflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher-heiten\nnach Anforderung der Bank nicht innerhalb ange-messener Frist\nnachkommt.\"\n\n189\n\nDahinstehen kann, ob die in dem\nSchreiben der Klägerin vom 11.10.1983 angesprochenen \"Vorkommnisse\"\nunter die in Ziff. 17 der AGB der Klägerin beispielhaft\n(\"insbe-sondere\") aufgeführten Kündigungsgründe gefaßt werden\nkönnen. Denn die getroffene Regelung läßt auch eine fristlose\nKündigung aus anderen wichtigen Gründen zu, an die dann jedoch hohe\nAnforderungen dergestalt zu stellen sind, daß sie den in Ziff. 17\nAGB benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen müssen\n(vgl. BGH, NJW 1986, 1928, 1930).\n\n190\n\nEinen solchen wichtigen Grund stellten\ndie am 11.10.1983 von der Klägerin festgestellten und von ihr als\n\"Scheckreiterei\" bewerteten gegenläufigen Scheckziehungen der\nGemeinschuldnerin auf die G.-Bank einerseits und die Klägerin\nandererseits dar. Zwar handelte es sich dabei nicht um eine\n\"Scheckreiterei\" im eigentlichen Sinne. Denn hierunter wird eine\nVerein-barung verstanden, zur kurzfristigen Kreditbeschaffung\nuntereinander Schecks auszutauschen, denen keine wahren Umsätze\noder Zahlungsverpflichtungen zugrunde liegen; eine solche\nVereinbarung ist wegen mißbräuchlicher Verwendung des Schecks sowie\nwegen Gefährdung der mit dem Einzug solcher Schecks befaßten\nKreditinstitute nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, SchG, 17. Aufl. 1990, Art. 22 Rdn. 2).\n\n191\n\nAuch wenn eine solche Vereinbarung hier\nfehlt, so han-delt es sich doch um etwas ähnliches. Durch die\ngleich-zeitige Einreichung gegenläufiger (Eigen-)Schecks kann sich\nder Aussteller nämlich für die Dauer der Postlauf-zeit der Schecks\nauf beiden Konten einen auf diesen an sich nicht vorhandenen Kredit\nverschaffen. Dies hängt damit zusammen, daß zum Inkasso\neingelieferte Schecks dem Einreicher von der Inkassobank regelmäßig\nbereits unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben werden.\nDarin ist zwar eine Gutschrift unter der aufschiebenden Bedingung\nder Einlösung des Schecks zu sehen, so daß die Inkassobank die\nGutschrift rückwirkend stor-nieren kann, wenn sich herausstellt,\ndaß der Scheck nicht eingelöst wird (vgl. Canaris,\nBankvertragsrecht, 3. Aufl. 1988, Rdn. 744). In der Zwischenzeit\nwerden von den Banken jedoch vielfach bereits Verfügungen über den\ngutgeschriebenen Betrag zugelassen, was eine - wenn auch\nkurzfristige - Erweiterung des Dispositionsrahmens ohne\nentsprechende Deckung, also letztlich eine Kredit-gewährung\n(Canaris, a.a.O., Rdn. 746), beinhaltet. Wird auf dem Gegenkonto\nebenso verfahren, so hängt der Kon-toausgleich wechselseitig davon\nab, daß die gegenläufi-gen Schecks eingelöst werden.\n\n192\n\nAuch solche Scheckziehungen stellen -\nähnlich wie die \"Scheckreiterei\" - einen Mißbrauch der Funktion des\nSchecks dar, die nicht auf - auch kurzfristige -\nKre-ditverschaffung gerichtet ist, sondern darauf, Mittel des\nbargeldlosen Zahlungsverkehrs zu sein (vgl. Cana-ris, a.a.O., Rdn.\n678, 679). Sie bringen ferner - auch darin der \"Scheckreiterei\"\nähnlich - erhebliche Risiken für die beteiligten Banken mit sich,\ninsbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu - ungewollten -\nKreditge-währungen führen können. Wenn ein Kunde der Bank - um sich\nkurzzeitig Liquidität zu verschaffen - zu solchen Mitteln greift,\nso ist das - zumal im Wiederholungs-fall - geeignet, Zweifel an\nseiner Bonität und Vertrau-enswürdigkeit zu erwecken.\n\n193\n\nUnter diesen Umständen hatte die\nKlägerin einen wich-tigen Grund zur Kündigung ihres\nKreditengagements, der den in Ziff. 17 ihrer AGB genannten Gründen\nan Gewicht nichts nachstand, als sie am 11.10.1983 die\ngegenläufi-gen Scheckziehungen feststellte.\n\n194\n\nDiese Feststellung durfte sie als\nbesonders schwer-wiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zu\nM.H. bewerten, weil dieser kurze Zeit vorher mit einem ähnlichen\nVorgang bereits bei ihr aufgefallen war. Wie der Zeuge M. glaubhaft\nbekundet hat, hat die Klägerin bereits darin eine ernsthafte\nBelastung der Geschäfts-beziehung gesehen. Deshalb - so der Zeuge\nweiter - habe er mit H. ein Gespräch geführt und ihm bedeutet, er\nsolle \"so etwas nicht wieder tun\", sonst stünden die Beziehungen zu\nihm auf dem Spiel. Auch das erscheint glaubhaft, zumal der Zeuge K.\nbestätigt hat, daß ihm der Zeuge M. von einem derartigen Gespräch\nberichtet hat. Daß ihn der Zeuge M. abgemahnt hat, hat auch M.H.\nals Zeuge nicht in Abrede gestellt. Nach seiner Aussage hat der\nZeuge M. die fragliche Verfahrensweise sogar mehrmals reklamiert\nund \"sicherlich\" geäußert, sie ge-fährde stark die Bemühungen um\neine höhere Kreditlinie, wenn sich der Zeuge H. auch nicht daran\nerinnern konn-te, daß ihm \"förmlich\" eine Beendigung des\nKreditenga-gements angedroht worden sei.\n\n195\n\nDemgemäß war H. - auch nach seinen\neigenen Bekundun-gen - vorgewarnt. Wenn er gleichwohl, um sogleich\nüber die vorläufigen Gutschrifen verfügen zu können, bald darauf\nerneut gegenläufige Schecks jeweils in Millionenhöhe auf die\nG.-Bank und die Klägerin gezogen hat, so war das für die Klägerin\nfraglos ein ausrei-chender Anlaß, die Kündigung des\nKreditengagements aus wichtigem Grund auszusprechen. Das gilt umso\nmehr, als die Zeugen B., M. und K. bekundet haben, daß es am\n11.10.1983 mit der G.-Bank zu Meinungsverschiedenheiten über die\nEinlösung der auf diese gezogenen Schecks ge-kommen ist, die dann\nschließlich von H., der sie selbst bei der Klägerin eingereicht\nhatte, gesperrt worden sind (vgl. hierzu auch die von der Klägerin\nmit dem Schriftsatz vom 27.11.1992 eingereichten Unterlagen, Bl.\n628 - 635).\n\n196\n\nDie wirksame fristlose Kündigung des\nKreditengagements hat dazu geführt, daß die von der Klägerin\ngewährten Kredite sofort zur Rückzahlung fällig wurden.\n\n197\n\nDa sich der Rückzahlungsanspruch auch\ngegen die zusam-men mit den anderen Unternehmen der H.-Gruppe als\nGe-samtschuldner haftende Gemeinschuldnerin richtete, war die von\ndieser bewirkte (Teil-) Befriedigung der Kläge-rin eine solche, die\ndiese auch \"zu der Zeit\" beanspru-chen konnte.\n\n198\n\n(2)\n\n199\n\nInkongruent i.S. von § 30 Nr. 2 KO ist\nallerdings auch eine Befriedigung, die der Gläubiger \"in der Art\"\nnicht verlangen konnte. Dieser Fall liegt aber hier ebenfalls nicht\nvor.\n\n200\n\nAuch insoweit ist darauf abzustellen,\ndaß - wie schon ausgeführt - die Gemeinschuldnerin für die\nRückführung der von der Klägerin gewährten und infolge der\nKündi-gung vom 11.10.1983 zur Rückzahlung fälligen Kredite als\nGesamtschuldnerin haftete. Demgemäß konnte die Klä-gerin von dieser\ndie Rückführung der Kreditinanspruch-nahme, auch soweit letztere\ndurch andere Firmen der H.-Gruppe erfolgt und auf deren Konten bei\nder Klägerin verbucht war, ebenso verlangen, wie von den jeweiligen\nFirmen selbst.\n\n201\n\nDaraus folgt, daß sie auch gegen die\nGemeinschuldnerin einen Anspruch auf Kontoausgleich durch\nentsprechende Zahlung hatte. Das bedeutet zwar nicht, daß sie von\ndieser die Vornahme von Überweisungen verlangen konnte. Darauf\nkommt es aber auch nicht an. Denn der Gemeinschuldnerin stand es\nfrei, die Rückzahlung nicht im Wege der Barzahlung vorzunehmen,\nsondern - ohne daß dies eine inkongruente Deckung wäre - im Rahmen\nder Verkehrsüblichkeit auch auf andere Weise. Eine solche\nverkehrsübliche Zahlungsweise ist - zumal gegenüber ei-ner Bank zur\nEntlastung debitorisch geführter Konten - auch die Zahlung durch\nBanküberweisung (vgl. in diesem Zusammenhang Jaeger-Henckel, KO, 9.\nAufl. 1991, § 30 Rdn. 209; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, §\n30 Rdn. 48).\n\n202\n\nHiernach scheidet eine Anfechtung nach\n§ 30 Nr. 2 KO insgesamt aus, ohne daß es auf Weiteres, insbesondere\ndie Frage, ob die von der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom\n02.12.1983 bis 16.01.1984 getätigten Überweisungen nach\nZahlungseinstellung oder in den letzten 10 Tagen vor dieser erfolgt\nsind, noch ankommt.\n\n203\n\n2.\n\n204\n\nDem Beklagten steht der geltend\ngemachte Rückgewähran-spruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nDeckungs-anfechtung nach § 30 Nr. 1, 2. Fall KO zu.\n\n205\n\nAuf diesen Anfechtungsgrund, den er in\nder Widerklage-schrift in erster Linie zur Klagebegründung\nherangezo-gen hatte, ist er zwar in der Berufungsbegründung nicht\nausdrücklich eingegangen. Aus seiner Bezugnahme auf sein gesamtes\nerstinstanzliches Vorbringen (Berufungs-begründung, S. 21 = Bl.\n537) ist jedoch zu entnehmen, daß er die Widerklage auch weiterhin\nauf diesen An-fechtungsgrund stützen will. Auch dies verhilft\nseinem Rückgewähranspruch aber nicht zum Erfolg.\n\n206\n\na)\n\n207\n\nSoweit es die nach der mit dem\nSchriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 eingereichten Aufstellung\n(AH Bl. 105) in der Zeit vom 02.12. bis zum 30.12.1983 getätigten\nÜberweisungen betrifft, kann schon - was zu Lasten des Beklagten\ngeht, den insoweit die Beweislast trifft (vgl. Jaeger-Henckel, § 30\nRdn. 260; Kuhn-Uhlen-bruck, § 30 Rdn. 44) - nicht festgestellt\nwerden, daß sie nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\nerfolgt sind.\n\n208\n\nEine Zahlungseinstellung liegt nur dann\nvor, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich\ndauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den\njeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im\nallgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand\nmindestens für die betei-ligten Verkehrskreise erkennbar wird\n(Gerhardt/Merz, Aktuelle Probleme der Gläubigeranfechtung im\nKonkurs, 3. Aufl. 1986, S. 43; Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 11;\nKuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 2). Das Unvermögen zur Zahlung fälliger\nund ernsthaft betriebener Forderungen muß einen wesentlichen Teil\nder Verbindlichkeiten eines Schuldners betreffen (vgl. BGH, ZIP\n1985, 363, m.N.; siehe ferner Gerhardt/Merz, S. 44 sowie\nJaeger-Henckel und Kuhn-Uhlenbruck, jeweils a.a.O.).\n\n209\n\nDiese Voraussetzungen waren hier\njedenfalls am 13.01.1984 erfüllt. Mit einem M.H. am selben Tag\nübergebenen Schreiben vom 11.01.1984 hatte nämlich die W., die den\nUnternehmen der Firmen-Gruppe H. unter dem 29.07.1983 einen bis zum\n30.09.1983 befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und\nzuletzt in Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen\nKontokorrentkredit von 44 Millionen DM eingeräumt hat-te, die\ngesamte Geschäftsverbindung zur Firmen-Gruppe H. mit sofortiger\nWirkung gekündigt und Rückzahlung des Kredits sowie Ausgleich ihrer\nsonstigen Forderungen bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, verlangt (AH\nBl. 144 - 146). Mit Schreiben vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148), das\nebenfalls am selben Tage übergeben wurde, hat auch die\nStadtsparkasse K. wegen der \"in den letzten Tagen katastrophal\nverschlechterten Liquiditätslage und damit auch der\nwirtschaftlichen Verhältnisse\" der Firmen-Gruppe sowie im Hinblick\nauf die Kündigung der W. alle \"Kredite, Darlehen und Bürgschaften\"\nzur Rückzahlung bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, gekündigt. Auch bei\ndie-sem Institut hatte die H.-Gruppe erhebliche\nKreditver-bindlichkeiten; der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin\nbelief sich auf über 6 Millionen DM (Anl. 9 zum Gutach-ten P.).\n\n210\n\nDa Mittel zur Rückführung der\nvorbezeichneten - fälli-gen und ernsthaft zurückgeforderten -\nKredite bei der Gemeinschuldnerin (und den anderen H.-Firmen) nicht\nvorhanden waren und dieser Zustand dem Hauptgläubiger und einem\nweiteren Großgläubiger auch sogleich erkenn-bar wurde, so daß es am\n19.01.1984 zur Stellung des Konkursantrages durch die W. kam, ist\ndie Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin jedenfalls am\n13.01.1984 eingetreten.\n\n211\n\nDagegen läßt sich bis zum Ende des\nJahres 1983 eine Zahlungseinstellung nicht feststellen.\n\n212\n\nSie läßt sich insbesondere nicht aus\nden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom\n29.05.1990 entnehmen.\n\n213\n\nZwar hat dieser unter der\nVoraussetzung, daß die Kündigung der Klägerin vom 11.10.1983\nwirksam gewesen ist (dazu siehe oben), das Verhältnis der bei der\nGemeinschuldnerin vorhandenen liquiden Mittel zu den fälligen\nVerbindlichkeiten für den 30.11.1993 (fäl-lige Verbindlichkeiten:\n11.864.000,00 DM) auf 8,4 % und für den 31.12.1983 (fällige\nVerbindlichkeiten: 14.289.000,00 DM) auf 0,4 % ermittelt\n(Gutachten, S. 46 - 48, Tz. 104 - 107).\n\n214\n\nDaraus hat er die Folgerung gezogen, es\nkönne zumindest zum 31.12.1983 nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie an diesem Tag zur Verfügung stehenden liquiden Mittel\nausgereicht hätten, um die fälligen Verbindlichkeiten der\nGesellschaft im wesentlichen zu erfüllen (Gutach-ten, S. 48, Tz.\n107).\n\n215\n\nDas reicht indessen nicht aus für die\nFeststellung der Zahlungseinstellung auf den 31.12.1983.\n\n216\n\nDenn das Vorliegen der\nZahlungseinstellung kann nicht durch eine Gegenüberstellung der\nVerbindlichkeiten und des für einen bestimmten Zeitabschnitt zur\nVerfügung stehenden Kredits bestimmt werden. Eine solche\nGegen-überstellung sagt zwar etwas aus über das Vorliegen einer\nÜberschuldung, sie besagt aber nichts über die Liquidität eines\nSchuldners (Gerhardt/Merz, S. 45 m.w.N.).\n\n217\n\nDies bestätigt denn auch der Inhalt des\nGutachtens. Daraus geht nämlich beispielsweise hervor, daß die\nGemeinschuldnerin im Dezember 1983 Zahlungen in Höhe von\n5.761.000,00 DM an bzw. für verbundene Unternehmen geleistet und\nZahlung in Höhe von 6.523.000,00 DM von solchen Unternehmen\nerhalten hat (Gutachten, S. 25 Tz. 56). Ferner hat sie im Dezember\n1983 Wechsel in Höhe von 1.430.812,73 DM eingelöst und auf zwei\nweitere Wechsel jeweils 100.000,00 DM gezahlt, was zusammen den\nBetrag von 1.630.812,73 DM ergibt (Gutachten, S. 19/20 Tz. 43/44).\nDesweiteren wurde im Dezember 1983 der Schuldsaldo der\nGemeinschuldnerin bei der Stadtsparkas-se K. um immerhin\n3.066.248,00 DM von 9.111.094,60 DM auf 6.044.846,60 DM\nzurückgeführt (Gutachten, S. 20 Tz. 45). Gleichwohl kam es nach der\nDarstellung des Be-klagten (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 129 in\nVerbin-dung mit AH Bl. 105) bei der Stadtsparkasse K. zugun-sten\nder Gemeinschuldnerin im Monat Dezember 1983 auch noch zu\nZahlungsausgängen in Höhe von 724.016,80 DM (1.-15.12.1983) und\n1.305.317,50 DM (16.-31.12.1983), zusammen also 2.029.334,30 DM,\nund sogar im Januar 1984 (bis 15.01.1984) noch zu solchen in Höhe\nvon 689.486,03 DM.\n\n218\n\nSchon diese Zahlen belegen, daß die\nGemeinschuldnerin im Dezember 1983, auch wenn sich ihre fälligen\nVerbind-lichkeiten, vor allem gegenüber anderen Firmen der H.\n-Gruppe, in diesem Monat erhöht haben, umfangreiche\nZahlungsvorgänge durchgeführt und noch über erhebliche Liquidität\nverfügt hat. Zwar ist gleichwohl unverkenn-bar, daß sich die\nGemeinschuldnerin im Dezember 1983 in einer angespannten\nwirtschaftlichen Lage befand. Dies zeigt sich insbesondere darin,\ndaß es in diesem Monat - wie auch schon in den Vormonaten (AH Bl.\n84, 85, 86, 89) - im Verhältnis zu den Lieferanten zu\nScheckrük-krufen und Scheckrückgaben (AH Bl. 87) und\nWechselpro-longationen (AH Bl. 89) gekommen ist, nicht allerdings -\nwas dafür spricht, daß die Gemeinschuldnerin von Lieferantenseite\nweiterhin für kreditwürdig angesehen wurde - zu Scheck- und\nWechselprotesten. Ferner ist die Gemeinschuldnerin mit den Löhnen\nund Gehältern für Dezember 1983 in Rückstand geraten, doch hat sie\ndie gleichfalls rückständigen Löhne und Gehälter für Novem-ber 1983\nsowie das Weihnachtsgeld im Dezember 1983 noch bezahlt (Gutachten,\nS. 32 Tz. 73).\n\n219\n\nBei einer Gesamtbewertung der\nvorstehend dargestellten Umstände ergibt sich aber keine\nausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die\nGemeinschuldnerin bereits im Dezember 1983 wegen eines\nvoraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen\n- ernsthaft betriebenen - Forderungen nicht mehr erfüllen konnte,\nzumal wenn berücksichtigt wird, daß die von dem Sachverständigen\nProf. Dr. P. als fällig behandelten Verbindlichkeiten der\nGemeinschuldnerin zum Teil solche gegenüber anderen Firmen der\nH.-Gruppe waren; daß diese Forderungen zum damaligen Zeitpunkt\nernsthaft betrieben wurden, ist nicht erkennbar.\n\n220\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten\nfür den gesamten Monat Dezember 1983, dies zumal im Hinblick\ndarauf, daß noch am 30.12.1983 ein Betrag in Höhe von 2.250.000,00\nDM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K.\neinging (Gutachten, S. 30 Tz. 68).\n\n221\n\nDarüberhinaus sind auch keine\nhinreichenden Anhalts-punkte dafür ersichtlich, daß die beteiligten\nVerkehrs-kreise etwa bis Ende Dezember 1983 die Lage der\nGemein-schuldnerin als Zahlungseinstellung bewertet hätten.\nDerartiges hat - sogar von seinem Standpunkt aus, daß jedenfalls\nzum 31.12.1983 die an diesem Tag zur Verfü-gung stehenden liquiden\nMittel nicht ausgereicht hät-ten, die fälligen Verbindlichkeiten\nder Gemeinschuld-nerin im wesentlichen zu erfüllen (Gutachten, S.\n48 Tz. 107) - auch der Sachverständige Prof. Dr. P. nicht\nangenommen. Vielmehr heißt es dazu in seinem Gutachten (S. 49 Tz.\n109):\n\n222\n\n\"Zu Ende des Jahres 1983 häuften sich\ndie Wechselpro-longationen. Hiervon betroffen waren insbesondere\ngroße Lieferanten. Insgesamt wurden die Verbindlichkeiten nur noch\nschleppend beglichen. Den beteiligten Geschäfts-kreisen dürfte,\nzumindest dem Grunde, weniger der Höhe nach nicht verborgen\ngeblieben sein, daß sich die Gesellschaft Sicherheit durch Reifen\nH. GmbH in Schwie-rigkeiten befand.\"\n\n223\n\nLetzteres mag durchaus zutreffen, doch\nfolgt daraus nicht, daß die fraglichen Geschäftskreise angenommen\nhaben könnten, die Gemeinschuldnerin habe in dem oben dargestellten\nSinne ihre Zahlungen wegen eines voraus-sichtlich dauernden Mangels\nan Liquidität eingestellt.\n\n224\n\nDaß vor allem die Hauptbanken der\nGemeinschuldnerin dies - für Dezember 1983 - nicht so gesehen\nhaben, wird indiziell dadurch bestätigt, daß es in dem\nKündigungs-schreiben der W. vom 11.01.1984 (AH Bl. 144 - 146)\nheißt, sie habe \"in den letzten Tagen eine weitere erhebliche\nVerschlechterung der Liquiditätssituation\" festgestellt, während\ndie Stadtsparkasse K. ihre Kündi-gung vom 12.01.1984 (AH Bl.\n147/148) u.a. auf eine \"in den letzten Tagen katastrophal\nverschlechterte Liquidi-tätslage\" gestützt hat.\n\n225\n\nDies spricht zugleich dafür, daß sich\ndie Liquidität der Gemeinschuldnerin, auch wenn sie vorher bereits\nangespannt war, erst Anfang Januar 1984 so verschlech-tert hat, daß\ndie maßgeblichen Banken - weil sie jetzt annahmen, die\nGemeinschuldnerin (wie auch die anderen Firmen der H.-Gruppe) werde\nwegen voraussichtlich dau-ernden Fehlens entsprechender\nfinanzieller Mittel nicht in der Lage sein, die Kredite\nzurückzuführen - so daß sie die Geschäftsverbindung kündigten und\njedenfalls dadurch die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\n(und der anderen Firmen) endgültig herbeiführten.\n\n226\n\nb)\n\n227\n\nDemgemäß sind nach der\nZahlungseinstellung erfolgt nur die \"Umbuchungen\" vom 16.01.1984\ngemäß der Auf-stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986\n(AH Bl. 105), die auf Überweisungsaufträgen vom 13.01.1984 (AH Bl.\n110, 111, 113, 140) beruhten.\n\n228\n\nIn Höhe der am 16.01.1984 auf andere -\nim Soll stehende - Konten vom Firmen der H.-Gruppe geflossenen\nBeträge scheitert die Anfechtung deshalb, weil nicht festgestellt\nwerden kann, daß der Klägerin im - maßgeb-lichen - Zeitpunkt der\n\"Umbuchung\", durch den die Ver-rechnungslage geschaffen wurde, die\nZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist.\n\n229\n\nInsoweit ist positive Kenntnis\nerforderlich. Kennenmüs-sen genügt nicht. Auch reicht es nicht aus,\ndaß der An-fechtungsgegner mit der Möglichkeit einer\nZahlungsein-stellung rechnet und diese bewußt in Kauf nimmt. Dabei\nkann Gegenstand der Kenntnis nur eine tatsächlich schon erfolgte\nZahlungseinstellung sein (vgl. Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 50, m.N.;\nsiehe ferner Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 28).\n\n230\n\nDaß die Klägerin Kenntnis in diesem\nSinne bis zum 16.01.1984 erlangt hatte, ist nicht erkennbar. Da\nsich eine Zahlungseinstellung für die Zeit bis zum 31.12.1983 nicht\nfeststellen läßt (siehe oben), müßte die Klägerin die erforderliche\nKenntnis im Januar 1984 bis zum 16.01.1984 erworben haben. Dafür\nliegen jedoch konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin selbst\nhat immer in Abrede gestellt, daß sie vor den in Frage stehenden\nBuchungsvorgängen Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt\nhabe; vielmehr ist sie nach ihrer Darstellung (Schriftsatz vom\n10.04.1985, S. 24 = Bl. 90) von dem Konkursantrag, der am\n19.01.1984 gestellt wurde, überrascht worden. Tatsachen, aus denen\ngefolgert werden könnte, daß sie gleichwohl im Janu-ar 1984 schon\nbis zum 16.01.1984 positive Kenntnis von einer Zahlungseinstellung\ngehabt hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus seinem\nVorbringen geht auch nicht hervor, daß die Klägerin bis zum\nZeitpunkt der \"Umbuchungen\" vom 16.01.1984, die auf von der Zeugin\nW. unter dem 13.01.1984 unterzeichnete Überweisungsauf-träge (AH\nBl. 110, 111, 113, 140) zurückgehen, von den Kündigungen der W.\n(11.01.1984) und der Stadtsparkasse K. (12.01.1984) erfahren hatte,\nwas ihr möglicherweise zugleich die Kenntnis von der jedenfalls\ndadurch herbeigeführten Zahlungseinstellung vermittelt haben\nkönnte.\n\n231\n\nGegenteilige Anhaltspunkte sind auch\nnicht bei der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zutage\ngetreten. Vielmehr hat der damalige und heutige Leiter der\nNie-derlassung der Klägerin in M., der Zeuge M., bekundet, sowohl\nH. wie auch P. hätten der Klägerin bis in die letzten Tage\nbedeutet, daß das Unternehmen gesund sei, so daß auf Seiten der\nKlägerin keine ernstlichen Zweifel an der Zurückführung der\nKreditlinie bestanden hätten.\n\n232\n\nEine hinreichende Grundlage für die\nAnnahme, daß diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, ist\nnicht erkennbar. Sie erscheint vielmehr im Hinblick auf die Aussage\nder Zeugin W. glaubhaft.\n\n233\n\nDiese Zeugin, seinerzeit Prokuristin\nder Gemeinschuld-nerin und Chefbuchhalterin der Firmen-Gruppe H.,\nhat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat unumwunden eingeräumt, daß\nsich die H.-Gruppe zu der Zeit, als die - von der Zeugin\nveranlaßten - Überweisungen vom Konto Nr. auf andere - debitorische\n- Konten getätigt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand.\nIn diesem Zusammenhang hat sie anschaulich geschildert, wie\n\"täglich um flüssige Mittel gekämpft\" werden mußte. Eben deshalb\nhält es der Senat aber auch für glaubhaft, wenn die Zeugin weiter\nausgesagt hat, sie habe dennoch \"immer das Gefühl gehabt\", daß\n\"Unheil abgewendet\" werden könne, so daß sie der Zusammenbruch der\nFirmen Mitte Januar 1984 überrascht habe. Wurde aber sogar die\nZeugin W. als Angehörige des engsten Führungskreises (nach der\nAussage des kaufmännischen Leiters, des Zeugen T., nahm sie \"in der\nHierarchie\" nach H. und vor T. den zweiten Platz ein) von dem Mitte\nJanuar 1984 eintretenden Zusammenbruch überrascht, so spricht das\ndafür, daß - erst recht - auch die Klägerin - zumal angesichts der\nvon dem Zeugen M. geschilderten Äußerungen von H. und P. \"bis in\ndie letzten Tage\" - bis zur Stellung des Konkursantrages, zumindest\naber bis zum 16.01.1984 noch keine Kenntnis von einer nach den\nvorstehenden Ausführungen jedenfalls am 13.01.1984 eingetretenen\nZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin hatte.\n\n234\n\n3.\n\n235\n\nAls Klagestütze verbleibt der\nAnfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO.\n\n236\n\nVoraussetzung für ein Durchgreifen\ndieses Anfechtungs-grundes ist, daß der Gemeinschuldner die\nangefochtenen Rechtshandlungen - hier also die Überweisungen von\nZahlungseingängen auf dem im Haben geführten Konto Nr. der\nGemeinschuldnerin bei der Kläge-rin auf andere, im Soll stehende,\nKonten von Firmen der H.-Gruppe, die der Klägerin die Verrechnung\nermöglich-ten - in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu\nbenachteiligen, und weiter, daß dem Anfechtungsgeg-ner diese\nAbsicht bekannt gewesen ist. Sowohl das Vor-liegen der einen\n(Benachteiligungsabsicht des Gemein-schuldners) als auch der\nanderen Voraussetzung (Kennt-nis des Anfechtungsgegners von dieser\nAbsicht) kann hier nicht festgestellt werden. Das geht zu Lasten\ndes Beklagten, der für beide Voraussetzungen die Beweislast trägt\n(vgl. z.B. Jaeger-Henckel, § 31 Rdn. 23, m.N.).\n\n237\n\na)\n\n238\n\nWas zunächst die erstgenannte\nVoraussetzung angeht, so handelt ein Schuldner mit\nBenachteiligungsabsicht, wenn er sich der Benachteiligung seiner\nGläubiger bewußt ist und diese auch will (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008,\n1009).\n\n239\n\nFür das Vorhandensein dieses\nBewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes\nBeweisanzei-chen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine\ninkon-gruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe\nferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010). Wie oben näher ausgeführt wurde,\nist eine solche Fallgestaltung hier aber nicht gegeben.\n\n240\n\nDaß die angefochtenen \"Umbuchungen\" von\nZahlungseingän-gen auf debitorisch geführte Konten zu einer\nkongruen-ten Deckung geführt haben, schließt allerdings unter den\nhier gegebenen Umständen nicht aus, daß die Ge-meinschuldnerin in\nder Person ihres Gesellschafters-Ge-schäftsführers H. im Zeitpunkt\ndieser Vorgänge das Be-wußtsein gehabt haben kann, daß hierdurch\nandere Gläu-biger benachteiligt würden.\n\n241\n\nWie H. bei seiner Vernehmung vor dem\nSenat bekundet hat, hatten bereits die von der Klägerin zum Anlaß\nfür die Kreditkündigung genommenen gegenläufigen Scheckzie-hungen\nim Oktober 1983 ihren Grund darin gehabt, daß die Liquidität der\nFirmen-Gruppe H., die damals mit der Klägerin wegen einer\nKreditaufstockung in Verhandlung stand, \"enger\" wurde. Wie sich aus\nden von dem Beklag-ten vorgelegten Aufstellungen (Bl. 84 ff.)\nersehen läßt, kam es in der Zeit danach im Rahmen der Firmen-Gruppe\nH. im Verhältnis zu den Lieferanten verstärkt zu Scheckrückrufen\nund Scheckrückgaben, ferner Wechselpro-longationen und\nWechselrückgaben, was deutlich macht, daß die Liquiditätslage\nweiterhin angespannt blieb, so daß die Lieferantenforderungen nur\nteilweise und mit Verzögerung erfüllt werden konnten. Wenn in\ndieser Situation die Kredite der Klägerin - vor allem auch durch\ndie in der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten\n\"Umbuchungen\" - zum weitaus größten Teil zu-rückgeführt wurden, so\nberuht das darauf, daß die Fir-men-Gruppe hierauf \"verstärkt\"\nbedacht war (so der Zeu-ge H.) und versuchte, der Klägerin \"soviel\nwie möglich zukommen zu lassen\" (so die Zeugin W.), wobei diese aus\nden Eingängen \"vorrangig bedient\" wurde (so die Zeugin S.).\n\n242\n\nDaß bei solchem Vorgehen andere -\ngleichberechtigte - Gläubiger zwangsläufig zurückgesetzt und\ndadurch gegen-über der Klägerin benachteiligt wurden, lag auf der\nHand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei der H.-Gruppe und\ninsbesondere bei H. selbst ein entsprechen-des Bewußtsein vorhanden\nwar.\n\n243\n\nDieses Bewußtsein reicht indessen nicht\naus, um daraus auf das Vorliegen eines Benachteiligungswillens\nschlie-ßen zu können. In dieser Hinsicht sind in den Fällen\nkongruenter Deckung strenge Anforderungen zu stellen. Ein\nBenachteiligungswille und damit eine Benachteili-gungsabsicht kann\ndeshalb in einem solchen Fall nur an-genommen werden, wenn es dem\nnachmaligen Gemeinschuld-ner weniger auf die Erfüllung seiner\nVertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger\nangekommen ist (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner\nJae-ger-Henckel, § 31 Rdn. 11 m.N.). Die\nGläubigerbenach-teiligungsabsicht muß also das überwiegende Motiv\nfür die Handlungsweise des Gemeinschuldners gewesen sein (vgl.\nJaeger-Henckel, a.a.O.).\n\n244\n\nDaß es sich so verhalten hat, kann\nnicht festgestellt werden.\n\n245\n\nDer Zeuge H. hat vor dem Senat\nbekundet, er habe mit der Klägerin eine ratenweise Rückführung der\nKredite vereinbart, weil es der H.-Gruppe darum gegangen sei, ein\nVorgehen der Klägerin im Klage- oder Vollstrek-kungswege zu\nvermeiden, um nicht die damals laufenden Verhandlungen mit der W.\nwegen einer Erhöhung der Kre-ditlinie zu gefährden. Außerdem habe\ner in der damali-gen Lage der Unternehmensgruppe, die \"nicht\nunkritisch\" gewesen sei, auch im Hinblick auf Verhandlungen über\nden Verkauf der Gruppe vorsichtig sein müssen. Deshalb sei er\ndarauf bedacht gewesen, daß die vereinbarten Ra-ten soweit wie\nmöglich auch eingehalten worden seien.\n\n246\n\nDiese Darstellung ist nachvollziehbar\nund glaubhaft, zumal auch der Zeuge T. bestätigt hat, daß\nVerhandlun-gen über den Verkauf der Firmen-Gruppe geführt worden\nseien, die Mitte Januar 1984 schon soweit gediehen gewesen seien,\ndaß bereits Übergabevorbereitungen ge-troffen worden seien. Daraus\nist zu folgern, daß es H. in erster Linie darum gegangen ist, durch\nratenweise Rückführung der Kredite der Klägerin Spielraum für\nweitere geschäftliche Dispositionen im Hinblick auf die Erlangung\nvon zusätzlichen Krediten zur Liquiditätsver-besserung und einen\nVerkauf der Unternehmen zu behal-ten. Ob seine Erwartungen in\ndieser Richtung objektiv realistisch gewesen sind, was zumindest\nbezüglich eines Verkaufs nach der Aussage T. nicht ohne weiteres\naus-geschlossen werden kann, ist nicht entscheidend. Denn\njedenfalls ist aus dem Beweisergebnis zu entnehmen, daß H.\nsubjektiv bestrebt gewesen ist, durch die ratenweise Rückführung\nder Kredite der Klägerin eine Lage zu schaffen, die ihm die\nMöglichkeit erhielt, die Unter-nehmensgruppe, und sei es zum Zwecke\ndes Verkaufs, zu retten.\n\n247\n\nDemgemäß ist es ihm bei der Rückführung\nder Kredite - aus diesen Erwägungen heraus - um die Erfüllung\nvertraglicher Pflichten und nicht darum zu tun gewesen, durch\nbevorzugte Befriedigung der Klägerin die Ansprü-che anderer\nGläubiger zu vereiteln.\n\n248\n\nFür ein Interesse, daß die\nGemeinschuldnerin und H. selbst an einem Vorgehen der\nletztgenannten Art gehabt haben könnten, fehlt auch jeder\nnachvollziehbare Grund. In diesem Zusammenhang, insbesondere im\nHinblick auf eine dahingehende Absicht oder gar Absprache, ergeben\nsich weder aus dem Beweisergebnis noch aus den sonsti-gen Umständen\ndes Falles greifbare Anhaltspunkte.\n\n249\n\nb)\n\n250\n\nWegen Nichtfeststellbarkeit einer\nBenachteiligungsab-sicht auf Seiten der Gemeinschuldnerin stellt\nsich die Frage nach der Kenntnis von einer solchen Absicht auf\nSeiten der Klägerin nicht mehr.\n\n251\n\nEine derartige Kenntnis wäre aber auch\ndann nicht festzustellen, wenn bei der Beklagten eine\nBenachteili-gungsabsicht bestanden hätte.\n\n252\n\nWie schon ausgeführt wurde, gibt es für\neine auf Gläu-bigerbenachteiligung gerichtete Absprache, darüber\nhin-aus aber auch für ein dahingehendes Einverständnis zwi-schen\nder Klägerin und der Gemeinschuldnerin keine An-haltspunkte.\n\n253\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden,\ndaß die Klägerin etwa die Rückforderung der Kredite auf solche\nWeise gefordert gehabt hätte, daß die Gemeinschuldnerin dieser\nForderung nur mit Benachteiligungsabsicht hätte entsprochen haben\nkönnen. Daran wäre allenfalls zu den-ken, wenn die Klägerin - wie\ndie Beklagte behauptet - die Gemeinschuldnerin mit der Androhung\nder sofortigen Verwertung der ihr zur Verfügung gestellten\nSicherhei-ten einschließlich der Bürgschaft P. veranlaßt hätte,\n\"alles was H. hatte\" auf dem Konto Nr. anzusammeln, um dann die\nangesammelten Beträge in Form von Überweisungen auf im Soll\nstehende Konten anderer H.-Firmen sozusagen \"abzurufen\".\n\n254\n\nEinen solchen Ablauf hat aber die vom\nSenat durchge-führte Beweisaufnahme nicht ergeben. Es ist vielmehr\n- wie auch der Zeuge H. bestätigt hat - nach der Kreditkündigung zu\nder mit dem Schreiben der Klägerin vom 03.11.1983 (AH Bl. 37/38)\nbestätigten Rückzahlungs-vereinbarung gekommen, an die sich die\nGemeinschuldne-rin - wenn auch nicht immer pünktlich - aus den von\ndem Zeugen H. geschilderten Gründen, die in anderem Zusam-menhang\nbereits erörtert worden sind, gehalten hat.\n\n255\n\nBei den an die Klägerin zurückgeführten\nBeträgen ein-schließlich der auf Überweisungen der\nGemeinschuldnerin zurückgehenden \"Umbuchungen\" hat es sich auch\nkeines-wegs um sämtliche bei \"H.\" zur Verfügung stehenden Mittel\ngehandelt. Vielmehr ergab sich schon aus den von der Klägerin\ngeschilderten Zahlungsvorgängen, die nach der Kündigung über Konten\nder Gemeinschuldnerin abgewickelt wurden, daß der Gemeinschuldnerin\nweiterhin auch Kreditmittel, z.B. solche der B.- Bank AG, zur\nVerfügung standen und sie ihre geschäftliche Tätigkeit damit\nfortsetzte. In diesem Zusammenhang konnte die Klägerin aus den\nMitteilungen der Deutschen Bundesbank über die meldepflichtigen\nKreditentnahmen ersehen, daß die Firmen-Gruppe H. per 30.09.1983\nbei fünf Banken Kredite in Höhe von insgesamt 78.909.000,00 DM in\nAn-spruch genommen hatte, per 30.11.1983 dagegen bei sechs Banken\nsolche in Höhe von 91.869.000,00 DM (Schriftsatz vom 10.04.1985, S.\n7 = Bl. 73). Daß diese Mitteilungen erfolgt sind, hat der Beklagte\nnicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten (Schriftsatz vom\n29.05.1985, S. 4 = Bl. 122).\n\n256\n\nNimmt man hinzu, daß die H.-Gruppe im\nHerbst 1983 günstig erscheinende Unterlagen über ihre\nGeschäfts-entwicklung vorgelegt hatte (AH Bl. 55 - 79) und in der\nLage gewesen war, zur Absicherung ihrer\nRückzah-lungsverpflichtungen am 18.10.1983 eine Bürgschaft des\nfrüheren Vorstandes der W., P., über 700.000,00 DM zu stellen, die\ndie Klägerin dann schon am 25.11.1983 als erledigt bezeichnet hat\n(AH Bl. 41), so bleibt kein Raum für die Feststellung, daß die\nKlägerin von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht der\nGemeinschuldnerin dergestalt, daß es dieser bei der Rückführung der\nKredite nicht um eine Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten,\nsondern um eine Benachteiligung ihrer Gläu-biger zu tun war, kein\nRaum. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten, den auch hinsichtlich\nder Kenntnis der Klägerin von einer bei der Gemeinschuldnerin in\ndem maßgeblichen Zeitraum (02.12.1983 bis 16.01.1984) vor-handenen\nBenachteiligungsabsicht die Beweislast trifft.\n\n257\n\nNach alledem muß es - im Ergebnis - bei\nder Abweisung der Widerklage der Beklagten durch das angefochtene\nUr-teil verbleiben.\n\n258\n\nKlage\n\n259\n\nHierzu ist die Berufung zum Teil\nbegründet.\n\n260\n\n1.\n\n261\n\nEntgegen dem Ausspruch des Landgerichts\nsteht der Klägerin der Erlös aus der Veräußerung des in dem Pkw\n(amtl. Kennzeichen ) ein-gebaut gewesenen Telefons in Höhe von\n7.980,00 DM nebst Zinsen nicht nach §§ 48, 127 KO zu.\n\n262\n\nDas Autotelefon ist nämlich von der\nSicherungsübereig-nung des Fahrzeugs nicht erfaßt worden.\n\n263\n\nEs fällt insbesondere nicht unter die\nRegelung in Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages vom 15.11.1982 (Bl.\n9/10), weil es - obwohl bei Abschluß dieses Ver-trages bereits\neingebaut - weder Bestandteil noch Zube-hör des Fahrzeugs gewesen\nist.\n\n264\n\nBestandteile sind sowohl die Teile\neiner natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten\nSache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstän-digkeit\nverloren haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 93\nRdn. 2). Beides ist hier nicht an-zunehmen. Daß es sich nicht um\neine natürliche Mehrheit von Sachen handelt, die von der\nVerkehrsanschauung als ein besonders bezeichneter und bewerteter\nGegenstand angesehen wird (siehe Palandt-Heinrichs, Überblick vor §\n90, Rdn. 5), liegt auf der Hand. Es lag aber auch keine\nzusammengesetzte Sache vor, in der mehrere frü-here selbständige\nSachen derart aufgegangen waren, daß sie als Bestandteil ihre\nSelbständigkeit verloren hat-ten und sich das Ganze nach\nnatürlicher Anschauung als eine Einheit darstellte\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Es verblieb vielmehr trotz der\nräumlichen Beziehung bei zwei selbständigen Sachen, die lediglich\neine Zweckver-bindung miteinander eingegangen waren.\n\n265\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts war das Auto-telefon auch nicht Zubehör des Fahrzeugs\ni.S. von § 97 Abs. 1 BGB. Maßgebend für die Beurteilung sind auch\ninsoweit Verkehrsanschauung und natürliche Betrach-tungsweise unter\nZugrundelegung eines technisch- wirt-schaftlichen Standpunktes\n(vgl. Palandt-Heinrichs, § 93 Rdn. 2). Bei solcher Beurteilung ist\nentscheidend, daß - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - ein\nAutote-lefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, in diesem\nregelmäßig nicht auf Dauer verbleiben soll, son-dern nur so lange,\nbis er - nach einigen Jahren - durch ein anderes Fahrzeug ersetzt\nund - regelmäßig zur pri-vaten Weiterbenutzung - veräußert wird; es\nist üblich, daß das Autotelefon dann ausgebaut und in das neue\nFahrzeug eingebaut wird.\n\n266\n\nDemnach kann nicht angenommen werden,\ndaß ein Auto-telefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird,\ndessen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Soweit nicht die\nFunktionen des Autotelefons und des Fahrzeugs ohnehin gleichwertig\nnebeneinanderstehen, ist ein Einsatz des Autotelefons zur Förderung\ndes wirtschaft-lichen Zwecks des Fahrzeugs jedenfalls nur für die\nvon vornherein begrenzte Zeit von dessen Nutzung als Geschäftswagen\nund somit nicht auf Dauer i.S. von § 97 Abs. 1 BGB beabsichtigt, so\ndaß es zumindest unter die-sem Gesichtspunkt an der\nZubehöreigenschaft des Autote-lefons fehlt.\n\n267\n\nHiernach ist das Autotelefon von dem\nSicherungsvertrag vom 16.12.1982 (Bl. 9/10) nach dessen eindeutigen\nWortlaut nicht erfaßt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht\naus dem Vorbringen der Klägerin, das Fahr-zeug sei ihr \"in dem\nZustand und mit der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Ausrüstung,\nd.h. auch mit dem Autotelefon, zur Sicherheit übereig-net\" worden\n(vgl. Schriftsatz vom 07.12.1984, S. 3 = Bl. 33). Soweit damit etwa\ngesagt sein soll, die Kläge-rin habe mit der Gemeinschuldnerin -\nüber den Wortlaut des Sicherungsvertrages vom 16.12.1982 hinaus -\nauch die Sicherungsübereignung des Autotelefons vereinbart, ist das\ngänzlich unsubstantiiert geblieben. Es ist schon nicht ersichtlich,\ninwiefern es der Klägerin im Zusammenhang mit der\nSicherungsübereignung des Fahr-zeugs nach §§ 929, 930 BGB überhaupt\nbekannt geworden sein sollte, daß dieses mit einem Autotelefon\nausge-stattet war. Darüberhinaus fehlt - erst recht - jede\nDarlegung, wann und auf welche Weise es der Klägerin\nsicherungsübereignet worden sein sollte.\n\n268\n\nDemgemäß steht der Klägerin mangels\neines Absonderungs-rechts an dem Autotelefon der von dem Beklagten\naus der Veräußerung erzielte Erlös nicht zu.\n\n269\n\n2.\n\n270\n\nDagegen muß es hinsichtlich des Erlöses\nvon 32.500,00 DM, den der Beklagte durch die Veräußerung des Pkw\nerzielt hat, bei der Entschei-dung des Landgerichts verbleiben. Die\nam 19.12.1993 erfolgte Sicherungsübereignung dieses Fahrzeugs hat\nder Beklagte nicht wirksam angefochten.\n\n271\n\na)\n\n272\n\nDie Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO\ngreift schon deshalb nicht durch, weil - wie bereits im einzelnen\nausgeführt wurde - bis zum Ende des Jahres 1983 eine\nZahlungsein-stellung nicht festgestellt werden kann. Dies schließt\nzugleich auch eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO aus.\n\n273\n\nb)\n\n274\n\nAber auch mit der Anfechtung nach § 31\nNr. 1 KO dringt der Beklagte nicht durch.\n\n275\n\nEs geht hier insoweit um einen sog.\nSicherheitentausch (vgl. dazu Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 66)\ndergestalt, daß der Klägerin gegen Freigabe einer ihr früher\nbestellten Sicherheit eine andere Sicherheit bestellt wurde. Die\nAuswechslung der Sicherheiten war kongruent und führte nicht zu\neiner Benachteiligung der Gläubi-ger, soweit sich beide\nSicherheiten wertmäßig deckten; denn die Kläger war zur Freigabe\nder alten Sicherheit (Pkw ) nur verpflichtet, wenn ihr zugleich\neine gleichwertige neue Sicherheit bestellt wurde. Da-gegen war die\nBestellung der neuen Sicherheit wegen der Wertdifferenz inkongruent\nund nachteilig für die Gläu-biger, weil nicht erkennbar ist, daß\ndie Klägerin da-mals auf eine Verstärkung der ihr bestellten\nSicherhei-ten Anspruch hatte.\n\n276\n\nDie hiernach in Betracht zu ziehende\nTeilanfechtung der Bestellung der Sicherheit (vgl. dazu\nJaeger-Henckel, § 29 Rdn. 194) ist jedoch nicht begründet, weil -\nwas zu Lasten des Beklagten geht - auch insoweit jedenfalls eine\nKenntnis der Klägerin von einer Benachteiligungs-absicht auf Seiten\nder Gemeinschuldnerin nicht festge-stellt werden kann.\n\n277\n\nZwar gibt - wie oben schon in anderem\nZusammenhang er-wähnt wurd - die Gewährung einer inkongruenten\nDeckung bzw. Sicherung ein Beweisanzeichen dafür ab, daß der\nSchuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war\nund diese auch wollte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1006, 1010). Hat der\nAnfechtungsgegner erkannt, daß ihm eine inkongruente Deckung bzw.\nSicherung gewährt wurde, so ist wiederum dies ein Beweisanzeichen\ndafür, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte\n(vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1011).\n\n278\n\nIm vorliegenden Fall werden diese\nBeweisanzeichen aber dadurch entkräftet, daß es der\nGemeinschuldnerin, wie deren Schreiben vom 19.12.1983 (Bl. 15)\nzeigt, ersicht-lich nicht darum gegangen ist, der Klägerin durch\nden Sicherheitentausch zum Nachteil ihrer Gläubiger eine Sicherheit\nzu verschaffen, die dieser in solcher Form nicht zustand, sondern\ndaß ihr Bestreben darauf gerich-tet war, den Pkw zum Zweck einer\nanderen Verwendung freizubekommen, zumal diese zusätzliche\nSi-cherheit von ca. 20.000,-- DM gegenüber Verbindlichkei-ten in\njedenfalls sechsstelliger Höhe kaum ins Gewicht fiel.\n\n279\n\nDies rechtfertigt unter den gegebenen\nUmständen die Annahme, daß sich zumindest eine Kenntnis der\nKlägerin von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin\nnicht feststellen läßt, sofern sie in dieser Richtung nicht\nsonstige konkrete Anhaltspunkte hatte, die jedoch für den damaligen\nZeitpunkt, für den - wie ausgeführt - weder von einer\nZahlungseinstellung der Gemeinschuldne-rin noch einer Kenntnis der\nKlägerin hiervon ausgegan-gen werden kann, nicht ersichtlich\nsind.\n\n280\n\nc)\n\n281\n\nAuch eine Anfechtung nach § 32 KO\nscheidet aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2626).\n\n282\n\nDemgemäß hat der Beklagte den Erlös aus\nder Verwertung des Pkw an die Klägerin auszukehren (§§ 48, 127\nKO).\n\n283\n\n3.\n\n284\n\nVerzugszinsen stehen dieser im Anschluß\nan ihr Schrei-ben vom 17.04.1984 (Bl. 18) ab 01.05.1984 in Höhe von\n8 % zu, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhand-lung vom\n26.01.1983 (Bl. 698) diese Zinshöhe einver-ständlich festgelegt\nhat.\n\n285\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich\naus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 108\nZPO.\n\n286\n\nBerufungsstreitwert: 1.522.114,05\nDM\n\n287\n\nBeschwer der Klägerin: 7.980,00 DM\n\n288\n\nBeschwer der Beklagten: 1.514.134,05\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-27/9-u-160-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-27/9-u-160-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314208","retrieved":"2026-07-09 03:46:03.158165+00:00"}}