{"status":"available","doknr":"OLD314209","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0427.22U264.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"22 U 264/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer zulässigen Berufung des Beklagten\nist in der Sache selbst der Erfolg versagt. Das Landgericht hat die\nWiderklage zu Recht abgewiesen. Die Aus-führungen der Berufung\nrechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n4\n\n \n\n5\n\nA.\n\n6\n\n \n\n7\n\nI.\n\n8\n\n \n\n9\n\nEinen Schadenersatzanspruch des\nBeklagten wegen der behaupteten Schäden an der Schrankwand hat die\nKammer mit zutreffenden Erwägungen verneint, soweit der Beklagte\nvorgetragen hat, er habe sich mit der Klägerin am 25.10.1991 darauf\ngeeinigt, daß sie Schadensersatz leiste. Das Vorbringen des\nBeklagten zu der an diesem Tag behaupteten Abspra-che reicht für\ndie Annahme einer uneingeschränkten Schadenersatzpflicht der\nKlägerin dem Grunde nach nicht aus. Die Vereinbarung betraf im\nwesentlichen die Aufstellung der Schrankwand, zu der die\nMitar-beiter der Klägerin sich nicht in der Lage sahen. Der\nBeklagte hat auch nicht dargetan, welche kon-kreten Vereinbarungen\nhinsichtlich einer Schadens-beseitigung mit welchem Mitarbeiter der\nKlägerin getroffen worden sein soll. Da die Mängel nach ei-gener\nDarstellung des Beklagten zum Teil erst bei der Endmontage der\nFirma V. entdeckt wurden, kön-nen diese jedenfalls nicht\nausdrücklich Gegenstand einer Einigung über einen von der Klägerin\nzu lei-stenden Schadenersatz gewesen sein.\n\n10\n\n \n\n11\n\nII.\n\n12\n\n \n\n13\n\nIn II. Instanz stützt der Beklagte sich\ndaher auch nur noch darauf, daß die Klägerin für die von ihm\nbehaupteten Schäden, die zu einer Wertminderung der Schrankwand von\n8.000,00 DM geführt hätten, einzustehen habe, weil diese von ihren\nLeuten beim Versuch der Montage der Schrankwand verursacht worden\nseien.\n\n14\n\n \n\n15\n\n1.\n\n16\n\n \n\n17\n\nOb hieraus erwachsene\nSchadenersatzansprüche des Beklagten aus Vertrag bzw. unerlaubter\nHandlung gemäß § 13 GÜKUMT erloschen sind, weil der Beklag-te diese\nnicht rechtzeitig geltend gemacht hat, ist zweifelhaft. Der\nBeklagte weist darauf hin, daß der Unternehmer den Empfänger gemäß\n§ 13 Abs. 3 GÜKUMT spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die\nRechtsfolgen der Annahme, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform\nund Frist der Rüge hinzuweisen habe, daß der danach erforderli-che\nausdrückliche Hinweis auch auf den Rechtsver-lust in den\nFormulierungen der Leistungsnachweise (Bl. 16, 18 d.A.) fehle. Ob\nder vom Beklagten unterzeichnete vorgedruckte Vermerk\n\"Offensichtli-che Beschädigungen und Verluste bitte hier sofort\nvermerken. Äußerlich nicht erkennbare Schäden in-nerhalb 10 Tagen\nschriftlich melden\" den Anforde-rungen des § 13 Abs. 3 GÜKUMT\ngenügt, kann indes letztlich dahinstehen.\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDenn aufgrund des Vorbringens des\nBeklagten zur Widerklage ist nicht feststellbar, daß die\nbehaup-teten Schäden durch Mitarbeiter der Klägerin beim Versuch,\ndie Schrankwand aufzustellen, verursacht worden sind. Zwar hat der\nBeklagte Schäden im Schreiben vom 27.01.1992 sowie in der\nBerufungsbe-gründung dargelegt und hierzu Fotos eingereicht. Danach\nist aber nur nachweisbar, daß Schäden vorhanden sind, nicht aber,\ndaß diese von Mitar-beitern der Klägerin bei der begonnenen Montage\nder Schrankwand herbeigeführt worden sind, was die Klägerin\nentschieden bestreitet.\n\n22\n\n \n\n23\n\nFür eine Verursachung der vom Beklagten\nbehaupte-ten Schäden durch die Klägerin spricht nicht der Beweis\ndes ersten Anscheins. Der Umstand, daß die Mitarbeiter der Klägerin\nnicht imstande waren, die Schrankwand zu montieren, rechtfertigt\nkeinen Rückschluß darauf, daß sie die angeblich vorhan-denen\nSchäden herbeigeführt haben, da hierfür verschiedene andere\nUrsachen in Betracht kommen. Es kann sich ganz oder teilweise um\nalte Schäden bereits von der ersten Aufstellung der Schrankwand\nhandeln. Die Schäden können auch vom Beklagten selbst, der\nunstreitig 5 Stunden an der Schrank-wand gearbeitet hat, obwohl er\nkein Fachmann betreffend das sehr komplizierte Möbelstück ist,\nund/oder seitens der Firma V. hervorgerufen worden sein. Aus den\nFotos - aus denen die behaupteten Schäden ohnehin nicht eindeutig\nzu erkennen sind - ergibt sich deren Verursachung nicht.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Beweisantritt durch \"Mitarbeiter\nder Firma V.\" dafür, daß diese die vom Kläger behaupteten Schä-den\nfestgestellt haben, reicht nicht aus zur Füh-rung des Beweises, daß\ndiese Schäden von Mitarbei-tern der Klägerin verursacht wurden.\n\n26\n\n \n\n27\n\nAuffällig ist ferner, daß der Beklagte\ndie Lei-stungsnachweise ohne jeden Hinweis auf Schäden unter dem\nausdrücklichen Vermerk, offensichtliche Beschädigungen und Verluste\nsofort aufzuführen, unterzeichnet und die klägerische Leistung\ndamit als ordnungsgemäß akzeptiert hat, obwohl Schäden am Parkett\nund zum Teil auch an der Schrankwand erkennbar waren und nach\neigener Darstellung des Beklagten in I. Instanz am 25.10.1991\nvereinbart worden ist, die \"aufgetretenen Schäden\" durch eine\nFachfirma beheben zu lassen (Bl. 30 d.A). Deswei-teren hat der\nBeklagte die nach seiner Darstellung sehr erheblichen Schäden nach\nMontage durch die Firma V. am 04.01.1992 (Bl. 34 d.A) und dabei\nerlangter Kenntnis vom Umfang der Schäden erst mit Schreiben vom\n27.01.1992 gerügt, obwohl er sich durch seine Unterschrift auf den\nLiefernachweisen (Bl. 10, 16 d.A.) zur schriftlichen Meldung\näußer-lich nicht sofort erkennbarer Schäden innerhalb von 10 Tagen\nverpflichtet hatte.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie somit verbleibenden Unklarheiten\ngehen zu La-sten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklag-ten,\nso daß der Widerklage der Erfolg versagt ist.\n\n30\n\n \n\n31\n\nB.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\n \n\n35\n\nGegenstandswert für das\nBerufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten:\n8.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-27/22-u-264-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-27/22-u-264-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314209","retrieved":"2026-07-09 03:46:03.305110+00:00"}}