{"status":"available","doknr":"OLD314214","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0423.16WX82.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-23","aktenzeichen":"16 Wx 82/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2)\nbeantragten am 19. Au-gust 1992 bei dem Standesamt B. den Erlaß des\nAufgebots zum Zwecke der Eheschließung. Der Stan-desbeamte des\nStandesamtes B. lehnte mit Bescheid vom gleichen Tage die Anordnung\ndes Aufgebotes mit der Begründung ab, daß eine Eheschließung\nzwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich sei. Das\nAmtsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 2. Okto-ber 1992 den Antrag\nder Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten nach § 45 Abs. 1\nPStG zum Erlaß des Aufgebotes anzuhalten, zurückgewiesen. Die sich\ngegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende Beschwerde hat\ndie 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch die angefochtene\nEntscheidung vom 11. November 1992 zurückgewiesen. Hinsichtlich der\nBegründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts und des\nLandgerichts wird auf die Akten Bezug ge-nommen.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie sich gegen die Entscheidung des\nLandgerichts richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und\n2) ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG. Sie ist\nauch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie weitere Beschwerde hat jedoch, wie\nder Senat bereits in einer gleichgelagerten Sache entschieden hat\n(Beschluß vom 15.03.1992 - 16 Wx 57/93 -), in der Sache keinen\nErfolg. Wie schon das Amtsgericht und das Landgericht in ihren\nEntscheidungen rechts-fehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben,\nhat der Standesbeamte des Standesamtes B. es zu Recht abgelehnt,\ngemäß § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteiligten zu 1) und 2)\nzu erlassen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDas Aufgebot dient der Vorbereitung der\nEheschlie-ßung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine Eheschließung unter\ngleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach der derzeitigen\nRechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene Eheschließung\nwäre nichtig (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 8. Aufl., § 11 EheG Rn 8;\nPalandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn. 14; KG, FamRZ 1958,\n60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der Ehe, wie er\nArt. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere\ndes BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die auf Dauer\nangelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Dieses\nBegriffverständnis entspricht nicht nur der ganz herrschenden\nAuffas-sung in der Literatur (vgl. beispielhaft: Maunz-Dü-rig, GG,\nArt. 6 GG Rn. 15; Erman/Aderhold, vor § 1 EheG 1;\nMüko-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EheG Rn. 17;\nPalandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn. 2; Beitzke-Lüderitz,\nFamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern\nauch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des\nBundes-verfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245;\n62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder\nbestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW\n1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem\nnatürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb we-der einer\nausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen\nGesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann\nund Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der\nEhe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen\ngesetzlich ausgestaltet wird. Insbe-sondere ist dieser Begriff auch\nunabhängig von jeg-lichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da\nschon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch\nnur sie regeln wollte. Haben der Verfas-sungsgeber und der\nGesetzesgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne\nverwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem\nallgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter\ndem Gesichtspunkt der Gewal-tenteilung versagt, diesen Begriff\nwider den Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen\nSprach-gebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechts-fortbildung\ndurch die Gerichte vor, sondern ei-ne verfassungswidrige\nVerfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan.\nDem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in\nBVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung,\nder sich später der Gesetzge-ber durch das Transsexuellengesetz vom\n10. Septem-ber 1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich\nunwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten\nGeschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person\ndieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als\nPerson dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen\neinem Mann und einem sich zum weibli-chen Geschlecht bekennenden\nTranssexuellen ist dem-gemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem\nMann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder\nAnpassung des Begriffs \"Ehe\" durch das Bundes-verfassungsgericht\nstattgefunden. Da die beiden Be-schwerdeführer sich ausdrücklich\nzum männlichen Ge-schlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei\nParal-lele zur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.\n\n13\n\n \n\n14\n\nKommt nach dem derzeitigen Recht eine\nEheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht in\nBetracht, scheidet naturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus,\nda dieses ausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung\ndient.\n\n15\n\n \n\n16\n\nOb und in welchem Umfange der\nGesetzgeber unter Umständen verpflichtet sein könnte, auch\ngesetzli-che Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare zu\nschaffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn\nes bestünde insoweit sicher kein Zwang für den Gesetzgeber, in\neinem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzusehen, um das es ja\nvorlie-gend zunächst geht. Es unterliegt allein der poli-tischen\nEntscheidung des Gesetzgebers, ohne daß in-soweit irgend welcher\nrechtliche Zwang zu erkennen wäre, welche Regelung er insoweit\ntreffen will und letztlich trifft. Daher ist die Entscheidung des\nAmtsgerichts Frankfurt vom 29.12.1992, auf die die Beschwerdeführer\nsich berufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den Gerichten eine\nKompetenz zu, die al-lein dem Gesetzgeber zukommt und greift\nunzulässi-gerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der\nGerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 KostO. Eine\nEntscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten ist nicht\nveranlaßt.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDer Beschwerdewert für das Verfahren\nder weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-23/16-wx-82-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-23/16-wx-82-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314214","retrieved":"2026-07-09 03:46:03.678298+00:00"}}