{"status":"available","doknr":"OLD314225","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0416.6U185.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-16","aktenzeichen":"6 U 185/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nNachdem beide Parteien das\nVerfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erle-digt\nerklärt haben, war über die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO unter\nBerücksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes nach\nbilligem Ermes-sen zu entscheiden.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nHiernach waren die Kosten dem\nAntragsteller auf-zuerlegen, da die Berufung der Antragsgegnerin\nzulässig und begründet war und deshalb zu einer Abänderung des\nangefochtenen Urteils und Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom\n02.07.1992 sowie zur Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten\nAntrags geführt hätte, wenn die Parteien das Ver-fahren nicht in\nder Hauptsache für erledigt erklärt hätten.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nEs mag dahinstehen, ob nicht bereits\ndie für eine Verurteilung der Antragsgegnerin vorausgesetz-te und\nerforderliche Erstbegehungsgefahr, die sich zunächst aus der\nAndrohung im Brief des Chefredak-teurs der Antragsgegnerin an den\nBürgermeister von B. vom 15.06.1992, die Öffentlichkeit\nentsprechend dem Briefinhalt zu informieren, ergab, entfallen war,\nnachdem der \"offene Kunstpreis 92\" in der Zeit vom 05.09. bis\n13.09.92 stattgefunden hatte. Denn jedenfalls ist ein\nUnterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin\nnicht be-gründet.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nEin Anspruch nach § 1 UWG wegen\ngeschäftsehrverletzender Äußerung scheitert daran, daß nicht\nglaubhaft gemacht ist, daß die von dem Chefredakteur der\nAntragsgegnerin angekündigte Information der Öffentlichkeit\nentsprechend dem Inhalt des Briefs vom 15.06.1992 in\nWettbewerbsabsicht erfolgt sein würde.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig,\ndaß mit der Ankündigung die Veröffentlichung eines entsprechen-den\nArtikels in der Zeitschrift \"A.\" der Antrags-gegnerin gemeint war.\nDiese hätte in Wettbewerbsab-sicht gehandelt, wenn es ihr subjektiv\ndarum gegan-gen wäre, die eigene Geschäftstätigkeit zu Lasten des\nAntragstellers zu fördern.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Wettbewerbsabsicht ist nicht\ndeshalb zu beja-hen, weil die Parteien in einem\nWettbewerbsverhält-nis zueinander stehen, da die von ihnen\nherausgege-benen Kunstzeitschriften \"K.\" (Antragsteller) und \"A.\"\nsich mit gleichartigen Leistungen an denselben Leserkreis\nwenden.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nEbensowenig reicht es aus, daß die\nVeröffentlichung der in dem Brief vom 15.06.1992 enthaltenen\nbean-standeten Äußerungen über die Teilnahmebedingungen an dem\n\"offenen Kunstpreis 92\" in der Zeitschrift der Antragsgegnerin\nmöglicherweise objektiv als Wettbewerbshandlung anzusehen wäre,\nweil sich Äuße-rungen der beanstandeten Art regelmäßig nachteilig\nnicht nur auf die Person des Antragstellers, sondern auch auf die\nGeschäftstätigkeit seines Unternehmens auszuwirken pflegen und\ndeshalb (ob-jektiv) geeignet sein könnten, die Absatzlage der\nZeitschrift \"K.\" zum Vorteil der Zeitschrift der Antragsgegnerin zu\nbeeinflussen. Im vorliegenden Fall rechtfertigen derartige\nobjektive Umstände noch nicht die Annahme der weiterhin\nerforderlichen Wettbewerbsabsicht.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nZwar spricht nach der Lebenserfahrung\nim allgemei-nen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer\nsolchen Wettbewerbsabsicht, wenn Wettbewerber im geschäftlichen\nVerkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, den eigenen\nWettbewerb zum Nachteil des anderen zu fördern. Von einer solchen\nVermutung kann jedoch nicht ohne weiteres ausge-gangen werden, wenn\nes sich bei den beanstandeten Erklärungen um Presseäußerungen\nhandelt, bei denen im Hinblick auf die besondere Aufgabe der\nPresse, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung\nzu unterrichten und zur öffentlichen Mei-nungsbildung beizutragen,\neine Wettbewerbsabsicht nicht schon mit Rücksicht auf das\nWettbewerbs-verhältnis der Beteiligten vermutet werden kann. Befaßt\nsich ein Presseunternehmen kritisch mit Vorgängen, die von\nallgemeiner Bedeutung oder sonst für die Öffentlichkeit von\nInteresse sind, darf die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht\ndurch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der\nWettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden. Ob bei\nPresseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden\nanzunehmen ist, bedarf daher - um nicht die Darstellung öffentlich\ninteressierender Sach-verhalte oder Meinungsäußerungen über das\nsachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus\neinzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu\nziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese\nVerlautbarungen gegen Mitbewerber richten. Denn auch in diesen\nFällen kann der Presse die öffentliche Berichterstattung und die\nTeilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell ver-wehrt\nwerden (vgl. BVerfG NJW 1982, 637, 638).\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Teilnahmebedingungen für den\n\"offenen Kunst-preis 92\" werden vom Chefredakteur der\nAntragsgeg-nerin als künstlerfeindlich, in keiner Weise dem\nentsprechend, wie in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise\nseriöse Kunstwettbewerbe ausgelobt werden, sittenwidrig, um nicht\nzu sagen unsittlich, Künstler über den Tisch ziehend und skandalös\ngekennzeichnet. Begründet wird diese Kritik damit, daß die\nTeilnahmebedingungen -unbestitten - den folgenden Kriterien für die\nAusschreibungsbedingun-gen des Bundesverbandes Bildender Künstler\nwider-sprechen:\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n- keine Teilnahmegebühr für den\nKünstler,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n- angemessene Preise für die\nteilnehmenden Künstler,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n- Wettbewerbsjury bestehend aus\nKunstsachverständi- gen und Künstlern,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n- Versicherung der ausgestellten\nExponate zu Lasten des Auslobers,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n- Katalog der Wettbewerbsausstellung\nauf Kosten des Auslobers,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n- Ausschreibung in allen wichtigen\nKunstzeitschrif- ten.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDer Chefredakteur der Antragsgegnerin\nbringt mit seinen oben aufgeführten kritischen Kennzeichnungen der\nTeilnahmebedingungen für den \"offenen Kunst-preis 92\" zum Ausdruck,\ndaß nach seiner Auffassung ein seriöser Kunstpreis die vorgenannten\nKriterien für die Ausschreibungsbedingungen erfüllt, daß\ndem-gegenüber aber Teilnahmebedingungen, die ausnahms-los in allen\nPunkten hiervon abweichen, künstler-feindlich, sittenwidrig bzw.\nunsittlich und skanda-lös sind, daß sie in keiner Weise dem\nentsprechen, wie in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise\nseriöse Kunstwettbewerbe ausgelobt werden und daß sie die Künstler\nüber den Tisch ziehen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDa es sich bei der Zeitschrift \"A.\"\nnach Angaben des Antragstellers um eine \"Zeitschrift für Künst-ler\"\nhandelt, würden durch eine Veröffentlichung der Kritik die direkt\nBetroffenen über die Teilnah-mebedingungen für den \"offenen\nKunstpreis 92\" auf-geklärt und würde ihr Meinungsbildungsprozeß\ndurch die kritischen Äußerungen gefördert. Damit würde es sich noch\num eine sachbezogene, wenn auch mit emotionaler Meinungsäußerung\nverbundene, Unterrich-tung handeln, die in der Absicht erfolgen\nwürde, am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen und die\ninteressierten Leserkreise aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß bei einer Veröffentli-chung der beanstandeten Äußerungen\nwettbewerbliche Interessen - wenn überhaupt - mehr als nur eine\nuntergeordnete Rolle spielen würden. Den Äußerungen ist nicht zu\nentnehmen, daß eine Diffamierung des Antragstellers bzw. seines\nVerlags oder der von ihm herausgegebenen Zeitschrift im Vordergrund\nstehen und daß die Äußerungen als Mittel zur Beeinflussung der\nLeserschaft im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf genutzt werden\nsollten. Vielmehr ist davon auszuge-hen, daß die Sachkritik an den\nTeilnahmebedingungen von Beweggründen bestimmt oder wenigstens\nmitbe-stimmt wäre, hinter denen etwaige den Wettbewerb betreffende\nNebenerwägungen zurücktreten würden.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n2.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nEin Unterlassungsanspruch des\nAntragstellers ist ferner nicht nach §§ 823, 1004 BGB in Verbindung\nmit § 185, 186 StGB wegen Verletzung des Persön-lichkeitsrechts des\nAntragstellers begründet.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDie beanstandeten Äußerungen sind in\nunterschied-lichem Maße - ohne daß es hier auf eine\nDifferen-zierung ankäme - objektiv geeignet, den Antrag-steller,\nder für die Aufstellung der kritisierten Teilnahmebedingungen für\nden \"offenen Kunstpreis 92\" verantwortlich gemacht wird, in seinem\nsozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Die Veröffent-lichung\nder angegriffenen Äußerungen wäre jedoch nicht rechtswidrig, da\nandernfalls die Antragsgeg-nerin in unzulässiger Weise in ihrem\nGrundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nbe-schränkt wäre.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie Zulässigkeit von Meinungsäußerungen\nin Publikationen, die dem Pressebegriff unterfallen, wird am\nGrundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerG NJW 1992,\n1439, 1440). Ob daneben auch das Grundrecht der Pressefreiheit\nbetroffen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nBei sämtlichen vom Antragsteller\nbeanstandeten Äußerungen handelt es sich um Meinungen und nicht um\nTatsachenbehauptungen. Denn alle Äußerungen ent-halten Elemente der\nStellungnahme und Wertung. Dies gilt entgegen der Auffassung des\nAntragstellers auch für den Begriff \"sittenwidrig\", ebenso für die\nErklärung, daß die Teilnahmebedingungen zu keiner Weise dem\nentsprechen, wie in der Bundesrepublik üblicherweise seriöse\nKunstwettbewerbe ausgelobt werden. Denn die Entscheidung, was\nseriös und was unseriös ist, nimmt der Chefredakteur der\nAntrags-gegnerin erkennbar ausschließlich nach seiner eige-nen\nBewertung vor.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDas Grundrecht der Meinungsfreiheit\nfindet nach Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften\nder allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze\nder Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind\ngrundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum\nim Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen\nwertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf\nRechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerG, a. a. O.).\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nDie hiernach erforderliche Abwägung\nzwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch\ndie Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechts-guts führt zu dem\nErgebnis, daß die beanstandeten rufschädigenden Äußerungen nur dann\nunzulässig sind, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Eine\nherabsetzende Äußerung nimmt aber erst dann den Charakter der\nSchmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der\nSache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.\nSie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kri-tik in der\nHerabsetzung der Person bestehen (BVerG NJW 1991, 95, 96 und NJW\n1991, 1475, 1477).\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nWird dieser im Interesse der\nMeinungsfreiheit eng gefaßte Begriff der Schmähung (vgl. BVerG, a.\na. O.) bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerun-gen zugrunde\ngelegt, so können seine Voraussetzun-gen im vorliegenden Fall nicht\nals erfüllt angese-hen werden. Die zwar harsche und polemische\nKritik des Chefredakteurs der Antragsgegnerin bezieht sich\nunmittelbar und ausschließlich auf die Teilnahmebe-dingungen für\nden \"offenen Kunstpreis 92\" und läßt damit eindeutig einen\nSachbezug erkennen. Daß damit zugleich der Antragsteller als\nVerantwortlicher für die Teilnahmebedingungen herabgewürdigt wird,\nist zwangsläufige Folge, steht aber keineswegs im Vordergrund.\nHierdurch unterscheidet sich der vor-liegende Fall von dem\nSachverhalt, welcher der vom Antragsteller zitierten Entscheidung\ndes Bundesge-richtshofs (GRUR 1982, 234 - \"Großbanken-Restquo-ten\")\nzugrunde lag.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des\nAntragstellers kam es für die Bewertung der beanstandeten\nÄußerungen nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den\nAntrag-steller in den Schriftsätzen dieses Verfügungsver-fahrens\nbzw. ob ihr Chefredakteur in seinem Brief an den Direktor des\nAmtsgerichts B. vom 14.05.1992 den Antragsteller persönlich\nangegriffen hat. Maß-geblich für die Abwägung konnten allein die\nvom Antragsteller beanstandeten Äußerungen im Brief vom 15.06.1992\nsein, deren unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung der\nAntragsteller befürchtete.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDa somit wegen des vorhandenen\nSachbezugs von einer Schmähkritik noch nicht ausgegangen werden\nkann, liegt ein das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkender\nVerstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze nicht vor.\nInsbesondere kam ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen Überschreitung des\nMaßes der nach den Umständen notwendigen und ange-messenen\nBeeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerG NJW 1992, 1153,\n1154) nicht in Betracht, da aus den oben genannten Gründen eine\nVeröffentli-chung nicht in Wettbewerbsabsicht erfolgen würde.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n3.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nSchließlich sind Unterlassungsansprüche\ngem. §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerich-teten und\nausgeübten Gewerbebetrieb, §§ 823, 1004 BGB und §§ 826, 1004 BGB\nnicht gerechtferigt, weil eine Veröffentlichung der vom\nAntragsteller bean-standeten Äußerungen aus den vorgenannten\nGründen nicht rechtswidrig wäre.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDaher war entgegen der vom\nAntragsteller im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.1993\nvertrete-nen Auffassung in die Erwägung, wem die Kosten des\nVerfügungsverfahrens aufzuerlegen waren, nicht mit einzubeziehen,\nob es sich bei dem \"offenen Kunst-preis\" um ein einmaliges Ereignis\nhandelte oder ob der Kunstpreis auch weiterhin vergeben werden\nsoll.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-16/6-u-185-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-16/6-u-185-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314225","retrieved":"2026-07-09 03:46:04.709048+00:00"}}