{"status":"available","doknr":"OLD314223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0416.6U175.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-16","aktenzeichen":"6 U 175/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Urteil seine einstweilige Verfügung vom 08.07.1992 zu\nRecht bestätigt. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist\ngemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, da durch die\nWerbeanzeige der Antragsgegnerin im K. S. vom 02.07.1992 unter\nVer-stoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein vorweggenomme-ner\nSommerschlußverkauf und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung\nim Sinne von § 7 Abs. 1 UWG angekündigt wird.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nOb ein aus dem Rahmen des regelmäßigen\nGeschäfts-betriebs herausfallender vorweggenommer Schlußver-kauf\noder eine zulässige sich in den regelmäßi-gen Geschäftsverkehr\neinordnende Preisherabsetzung vorliegt, richtet sich nach der\nVerkehrsauffas-sung. Maßgebend ist das Gesamtbild der\nVeran-staltung, wie es sich dem Publikum im konkreten Fall,\ninsbesondere nach Art, Inhalt, Gestaltung und Intensität der\nWerbung sowie der sonstigen Umstände darstellt (vgl.\nGroßkommentar/Jestaedt, § 7 UWG Rdnr. 124). Abzustellen ist auf den\nunbe-fangenen, flüchtigen Verbraucher, nicht hingegen auf den\nPersonenkreis, dem bekannt ist, daß die Antragsgegnerin das ganze\nJahr über Sonderangebote anbietet und diese ihrem Vortrag zufolge\nin ver-gleichbarer Form wie in der angegriffenen Anzeige bewirbt.\nWie die streitgegenständliche Werbung vom flüchtigen Leser der\nAnzeige verstanden wird, kann der Senat selbst beurteilen, weil\nseine Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen\ngehören.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEs mag dahinstehen, ob die\nAntragsgegnerin zu anderen Zeiten des Jahres für Sonderangebote mit\nAnzeigen in gleicher oder ähnlicher Aufmachung wie derjenigen vom\n02.07.1992 zu werben pflegt und ob diese Werbemaßnahmen, wenn sie\nnicht in unmittel-barer zeitlicher Nähe zu einem\nSchlußverkaufster-min erfolgen, zulässige Sonderangebote betreffen.\nDenn nach dem Gesamtbild der Anzeige wird - wie das Landgericht\nzutreffend begründet hat - jeden-falls in Verbindung mit dem\nzeitlichen Zusammen-hang mit dem 3 1/2 Wochen nach Erscheinen der\nAn-zeige beginnenden Sommerschlußverkauf der Eindruck einer bereits\ndiesem Schlußverkauf zuzuordnenden Veranstaltung erweckt.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer Antragsgegnerin ist einzuräumen,\ndaß die zeit-liche Nähe einer Werbemaßnahme zu einem\nSchlußver-kaufstermin nicht zwangsläufig den Eindruck einer\nSonderverkaufsveranstaltung hervorruft, sondern daß über die bloße\nzeitliche Nähe hinaus weitere Merkmale erforderlich sind (vgl. BGH\nGRUR 1983, 448, 449). Das zeitliche Moment tritt aber bei einem\nAbstand von mehr als 2 Wochen nicht gänzlich zurück, da zum einen\nvielen Verbrauchern die genauen Termine der regulären\nSchlußverkäufe nicht bekannt sind und zum anderen viele Verbraucher\naufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre damit rechnen, daß\ngerade in der Bekleidungsbranche schon vorzeitig mit (unerlaubten)\nSchlußverkaufs-aktionen begonnen wird. In dieser Annahme werden die\nVerbraucher durch die Vielzahl der Wochen vor Beginn des\nSchlußverkaufs erscheinenden Zeitungs-anzeigen, wie sie auch im\nvorliegenden Fall für den Zeitraum Ende Juni/02.07.1992 vorgelegt\nworden sind, bestärkt. Gerade von Unternehmen wie dem der\nAntragsgegnerin, die als Spezialhaus für hoch-wertige Männer-Mode\nbezeichnet wird, wird vielfach erwartet, daß sie bereits vor Beginn\ndes Schluß-verkaufs ihre schlußverkaufsfähige Ware drastisch\nreduzieren. Relevante Teile des Verkehrs sind dar-an gewöhnt,\nBekleidungsartikel zu Schlußverkaufs-preisen schon Wochen vor\nBeginn des Schlußverkaufs erwerben zu können, und achten\nentsprechend be-reits in dieser Zeit auf die Anzeigen der\nBeklei-dungsgeschäfte, die sie dann wesentlich eher als Werbung für\nSchlußverkaufsware und damit für eine Sonderveranstaltung ansehen\nals während der übri-gen Zeit des Jahres, wenn kein Schlußverkauf\nbe-vorsteht.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nZumindest kommt bei zeitlicher Nähe des\nSchlußver-kaufbeginns leicht der Gedanke an eine Vorwegnahme der\nVerkaufsaktion auf, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen\nläßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (vgl.\nBGH, a.a.O.). Dieser Gedanke drängt sich auch bei der angegriffenen\nWerbeanzeige aufgrund ihrer konkre-ten Gestaltung auf. Maßgebend\nfür den Eindruck, bei der Antragsgegnerin habe der Schlußverkauf\nbereits begonnen, sie bewerbe nicht lediglich Sonderangebote für\neinzelne Waren, sind die beiden auffälligen, durch Buchstabengröße\nbzw. Rotdruck optisch hervorgehobenen Überschriften \"Schach dem\nPreis\" und \"Jetzt Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen\", die rot\nhervorgehobenen Preisangaben so-wie Art und Umfang der angebotenen\nWare.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nBereits mit den beiden Überschriften\nwird ei-ne besondere Preisherabsetzung besonders herausge-stellt.\nWenn Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen verkauft werden, weist das\nauf besonders günsti-ge Einkäufe und für den Schlußverkauf typische\nPreisherabsetzungen bei Waren im gehobenen Preis-niveau\n(\"Spitzenqualitäten\"), nicht aber auf das Angebot von Waren der\nmittleren und unteren Preisklasse hin, die ebenfalls im Sortiment\nder Antragsgegnerin vorhanden sind. Damit wird dem Leser eine\nungewöhnliche, besonders günstige Ein-kaufsgelegenheit angeboten.\nIn diesem Zusammenhang gewinnt auch das erste rotgedruckte Wort\n\"jetzt\" der Anzeige am Anfang der Zeile die Bedeutung, daß eine\ndrastische Reduzierung der Preise mit dem Er-scheinen der Anzeige\nbeginne. Wegen der zeitlichen Nähe zum Sommerschlußverkauf erweckt\nder Begriff \"jetzt\" - mag er auch ansonsten zu einer dem Ver-kehr\nim Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs der Einzelhändler\nvertrauten Werbung gehören - den Eindruck des Beginns des\nSchlußverkaufs, selbst wenn auf diesen nicht ausdrücklich\nhingewiesen wird. Insofern ist der Leser - wie oben ausge-führt -\nwegen der zeitlichen Nähe zum Sommer-schlußverkauf aufgrund seiner\nErfahrungen bzw. Er-wartungen besonders sensibilisiert und auf\nSchluß-verkauf eingestellt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nEntscheidend ist ferner, daß in der\nAnzeige Waren aufgeführt sind, wie sie typischerweise im Rahmen\neines Sommerschlußverkaufs angeboten werden. Wenn auch die Begriffe\n\"sommerlich\" bzw. \"Sommer\" nur dreimal im Text erscheinen, so\nenthalten doch insgesamt acht der neunzehn Angebote einen\ndeutli-chen Hinweis auf Sommerware, die im Schlußverkauf zu\nreduzierten Preisen verkauft zu werden pflegt: \"Aktuelle Anzüge\"\n(also saisonbedingt aktuell), \"Zweireihige Anzüge. Leicht\nverarbeitet\" (also sommerlich leicht), \"Elegante Mäntel. Reine\nBaum-wolle\" (also nur Sommerware), \"Leichte Freizeit-Blousons. In\naktuellen Saisonfarben\", \"Attrakti-ve Sportsware-Blousons.\nSommerlich leicht in ver-schiedenen Farben und Formen\", \"Legere\nSommer-Ho-sen. Aktuelle der Farben der Saison\", \"Sommerliche\nSweat-Shirts. In aktuellen Trendfarben\", \"Modische Freizeit-Hemden.\nMit 1/2-Arm\" (also nur Sommerwa-re). Diese Angebote bestimmen den\nGesamteindruck dahin, daß es sich bei den beworbenen Artikeln\ninsgesamt um typische Sommerware handelt. Jeden-falls drängt sich\nbei flüchtigem Lesen der Anzeige dieser Eindruck auf.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDurch die Vielzahl der Angebote und die\nallgemeine Beschreibung der Ware entsteht der Eindruck, daß im\nwesentlichen das gesamte Sortiment von Herren-oberbekleidung\nbeworben wird. Zwar weist die An-tragsgegnerin zutreffend darauf\nhin, daß bei Häu-sern der Größe und Organisationsform eines\nUnter-nehmens mit mehreren Abteilungen und unterschied-lichen\nWarengattungen eine Häufung von günstigen Angeboten nicht\nungewöhnlich ist. Jedoch wird durch die angegriffene Anzeige nicht\nder Eindruck erweckt, daß in den unterschiedlichen Abteilungen des\nUnternehmens jeweils Sonderangebote angeboten werden, sondern daß\nes sich um eine Preisredu-zierung auf breiter Front und um einen\ngrößeren Teil des Sortiments handelt, und zwar um praktisch das\ngesamte Herrenoberbekleidungssortiment, näm-lich große Teile der\nFreizeitbekleidung (Hemden, Hosen verschiedenster Art, Blousons,\nSakkos) wie auch der normalen Herrenbekleidung (Anzüge\nver-schiedener Art, Mäntel, Blazer, Hosen, Leder-Car-digans und\n-blousons, Hemden). Auch die einzelnen Artikel sind jeweils so\nangekündigt, daß man nicht bestimmte Anzüge, Mäntel pp., sondern\njeweils eine ganze Palette von Fabrikaten erwartet. Damit han-delt\nes also um mehr als um \"einzelne Waren\".\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nOb der Einwand der Antragsgegnerin\nzutrifft, die Anzeige entspreche dem gewöhnlichen Geschäftsgeba-ren\nder Branche, mag dahinstehen. Aus den bereits oben genannten\nGründen gewinnt nämlich auch eine branchenübliche Werbung, die\nzeitnah zu einem Schlußverkauf verbreitet wird, trotz der Gewöhnung\ndes Verbrauchers an die im Handel mit Textilien alltäglich\ngewordene Werbung mit Sonderangeboten viel eher die Bedeutung, daß\nes sich nicht um Son-derangebote im Rahmen des regelmäßigen\nGeschäfts-verkehrs handelt, sondern daß die Anzeige den Start des\nSchlußverkaufs signalisiert. Zu diesem Eindruck tragen bereits\neinzelne Elemente der Wer-beanzeige wie die beiden Überschriften\nerheblich bei. Im übrigen verliert eine nach dem Eindruck des\nflüchtigen Lesers als Sonderveranstaltung ein-gestufte\nVeranstaltung ihren Charakter nicht da-durch, daß die Konkurrenten\nsich in vergleichbarer Weise verhalten.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin war\nsomit als unbegründet zurückzuweisen. Da dem Verfügungsan-trag die\nkonkrete Verletzungsform zugrundelag, hat der Senat zur\nKlarstellung die beanstandete Wer-beanzeige im Original zum\nGegenstand des Unterlas-sungsgebots gemacht.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nrechts-kräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-16/6-u-175-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-16/6-u-175-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314223","retrieved":"2026-07-09 03:46:04.504021+00:00"}}