{"status":"available","doknr":"OLD314226","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0407.11U277.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-07","aktenzeichen":"11 U 277/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat in der Sache Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Kläger haben gegen den Beklagten\nkeinen Anspruch auf Zahlung von 6.816,81 DM wegen Über-wachungs-\nund Planungsfehlern aus § 635 BGB, weil der von den Klägern mit der\nFirma K.K. GmbH ge-schlossene Vergleich auch zugunsten des\nBeklagten Wirkung entfaltet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nZwar steht nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme fest, daß der Beklagte auch hinsichtlich der von der\nFirma K.K. GmbH durchgeführten Dacharbeiten gemäß der\nLeistungsphase 8 des § 15 HOAI betraut war. Der Zeuge K. hat die\ndiesbezügliche Behaup-tung der Kläger bestätigt. Er hat glaubhaft\naus-gesagt, der Beklagte habe die Bauleitung durchge-führt. Mit ihm\nsei die Planungsänderung hinsicht-lich der Art der Dacheindeckung\nvon der ursprüng-lich vorgesehenen Berliner Welle zur Verwendung\nvon Dachschindeln abgesprochen worden; er habe so-gar die\nSchlußrechnung besprochen. Die Aussage des Zeugen K. ist durch die\nBekundung des Zeugen H. in wesentlichen Punkten bestätigt worden.\nDie Zeugen sind nach dem persönlichen Eindruck, den sie bei ihrer\nVernehmung hinterlassen haben, auch glaub-würdig.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Schäden am Dach des klägerischen\nHauses be-ruhen auf einem Planungsfehler und teilweise auf einer\nVerletzung der Bauaufsichtspflicht des Be-klagten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nSo war nach dem überzeugenden Gutachten\ndes Sach-verständigen Kr., an dessen fachlicher Qualifika-tion\nkeine Zweifel bestehen, ein Planungsfehler gegeben, der darin\nbestand, daß das Dach für eine Eindeckung mit Bitumenschindeln eine\nzu geringe Dachneigung aufwies. Richtigerweise hätte hier mit\nbeschieferten Polymer-Bitumenschweißbahnen gear-beitet werden\nmüssen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Beklagte hatte weiterhin wegen des\nHinwei-ses des Zeugen K. auf die konstruktionsbedingte\nSchwierigkeit der Eindeckung mit Welleternit und der damit\nverbundenen Änderung der Eindeckungsart Anlaß, die sorgfältige\nAusführung der Arbeiten be-sonders zu überwachen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEine abschließende Beurteilung dieser\nFrage er-übrigt sich jedoch im Hinblick auf den zwischen den\nKlägern und der Firma K.K. GmbH im Verfahren 29 O 330/88 LG Köln\ngeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 8. Juni 1989, nach dem\ndie Dach-deckerfirma zum Ausgleich der Klageforderung von 14.816,81\nDM 8.000,-- DM an die Klägerin zahlte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDieser Vergleich stellt einen Teilerlaß\ndar, der gemäß § 423 BGB auch für den Beklagten wirkt, da die\nVertragsschließenden das ganze Schuldverhält-nis aufheben\nwollten.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEs kann offen bleiben, ob nicht einem\nVergleich zwischen einem Baubeteiligten und dem Bauherren ohnehin\neine Gesamtwirkung beigemessen werden muß (vgl. z.B. Werner-Pastor,\nDer Bauprozeß, 6. Aufl. Rn. 1723 f. gegen BGH Schäfer-Finnen Z.\n3.01 Bl. 325), weil die Vereinbarung im Vergleich andernfalls durch\nden nach § 426 Abs. 1 BGB mögli-chen Rückgriff unterlaufen\nwürde.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nJedenfalls ergibt die Auslegung des\nVergleichs vom 08.06.1989 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf\ndie Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB), daß die Par-teien des\nVorprozesses das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEine solche Auslegung ist insbesondere\ndann nahe-liegend, wenn ein Abfindungsvergleich mit demje-nigen\nSchuldner abgeschlossen wird, der im Innen-verhältnis der\nGesamtschuldner allein verpflichtet ist (vgl. Soregel-Wolf, BGB,\n12. Aufl. Rn. 2 zu § 423). Sie entspricht der Interessenlage der\nBeklagten des Vorprozesses, die für die Kläger of-fenkundig\nwar.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDas Interesse der Firma K.K. GmbH bei\nVergleichs-schluß ging eindeutig - das hat der Zeuge K. anläßlich\nseiner Vernehmung nochmals betont - auf eine schnelle und\nendgültige Beendigung der Angelegenheit. Eine solche endgültige\nErledigung konnte wegen des zu befürchtenden Rückgriffs des später\nin Anspruch genommenen Architekten im In-nenverhältnis nach § 426\nAbs. 1 BGB nur erreicht werden, wenn dem Vergleich eine\nGesamtwirkung zukommt. Die Dachdeckerfirma mußte einen solchen\nRückgriff sowohl hinsichtlich eines Bauaufsichts-fehlers als auch\nwegen eines Planungsfehlers des Archtikten befürchten.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nBei einer Bauaufsichtspflichtverletzung\ndes Archi-tekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhält-nis in\naller Regel allein (vgl. Bindhardt-Jagen-burg, Die Haftung des\nArchitekten, 8. Aufl. § 9 Rn. 28).\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nAuch bezüglich des Planungsfehlers des\nArchitekten kam hier eine alleinige Haftung der Dachdeckerfir-ma in\nBetracht. Zwar treffen normalerweise Pla-nungsfehler den\nArchitekten voll, was jedoch nicht ohne Ausnahme gilt (vgl.\nBindhardt a.a.O. Rn. 28). Die Beklagte des Vorprozesses haftet für\nden dem Beklagten konkret vorzuwerfenden Planungsmangel, weil sie\nals Fachfirma hätte erkennen müssen, daß das flachgeneigte Dach für\neine Eindeckung mit Bitumenschindeln ungeeignet war. Dies um so\nmehr als sie es war, die dem Architekten diese Art der\nDacheindeckung anstelle einer Eindeckung mit Welleternit\nvorgeschlagen hat.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDiese Interessenlage der Firma K.K.\nGmbH war den Klägern auch bekannt; sie haben mit der\nDachdek-kerfirma denjenigen in Anspruch genommen, der in erster\nLinie sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis\nverantwortlich gewesen ist. Daß die Firma K. nicht eine\nVerdoppelung der Rechts-streitigkeit in Kauf nehmen wollte, war für\nsie ersichtlich.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie interessengerechte Auslegung im\nSinne einer Wirkung des Vergleichs auch für den Beklagten dieses\nVerfahrens widerspricht auch nicht der Ver-gleichswortlaut. Durch\ndie Angabe \"zum Ausgleich der Klageforderung\" ist eine\nGesamtwirkung gerade nicht ausgeschlossen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer der Kläger: 6.816,81 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-07/11-u-277-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-07/11-u-277-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314226","retrieved":"2026-07-09 03:46:04.801344+00:00"}}