{"status":"available","doknr":"OLD314228","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0402.6U163.92.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-04-02","aktenzeichen":"6 U 163/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers\nsind jeweils zulässig.\n\n3\n\nUrteil und Verfahren des ersten Rechtszugs leiden jedoch an\neinem wesentlichen Mangel. Sie waren daher aufzuheben und die Sache\ngemäß § 539 ZPO zurückzuverweisen.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 539 ZPO sind erfüllt. Die\nerstinstanzliche Entscheidung ist in verfahrensfehlerhafter Weise\nzustande gekommen, denn sie beruht auf einem Verstoß gegen § 286\nZPO sowie einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf\nGewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG; zudem beruht\ndas Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme.\n\n5\n\nDie angefochtene Entscheidung geht hinsichtlich des\nerstinstanzlichen Klageantrags auf Zahlung von Schmerzensgeld\nzutreffend davon aus, daß auf der Grundlage des Klagevorbringens\neine Forderung aus §§ 847, 823 BGB, 3 PflichtversG in Betracht\nkommt. Das Landgericht erachtet sodann die Schmerzensgeldforderung\ndem Grunde nach als berechtigt, weil es die vom Kläger geltend\ngemachten Schäden in dem vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten\nUmfang als durch den Unfall vom 19. Juni 1990 verursacht sieht. Zur\nUrsächlichkeit des Unfalls für diese Schäden verweist das\nLandgericht auf das Sachverständigengutachten. Danach sei erwiesen,\ndaß auch unter Berücksichtigung einer bereits mäßig bis\nmittelgradig degenerativ veränderten Wirbelsäule des Klägers der\nUnfall als wesentliche Ursache für die vom Sachverständigen\nfestgestellten Beschwerden und Ausfallerscheinungen angesehen\nwerden müsse und der Unfallmechanismus mit erheblicher\nSchleuderverletzung der Halswirbelsäule geeignet sei, die\nNevenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule zu zerren und bzw. oder\ndas Rückenmark zu prellen. Weiterhin folgt das Landgericht dem\nSachverständigengutachten darin, daß das verzögerte Auftreten von\nSchmerzen für diesen Unfallmechanismus typisch und die Verursachung\ndurch einen Bandscheibenvorfall ausgeschlossen sei.\n\n6\n\nDas Landgericht hat damit seine Entscheidung auf tatsächliche\nFeststellungen gestützt, die im Widerspruch zum Vorbringen der\nBeklagten stehen, und dabei Sachvortrag der Beklagten\nübergangen.\n\n7\n\nDie Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwiderung vom 15.\nAugust 1991 unter Hinweis auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten\nvon Dr. L. vom 16. Januar 1991 in Abrede gestellt, daß die vom\nKläger geltend gemachten Schäden auf den Unfall vom 19. Juni 1990\nzurückzuführen sind. Diesen Vortrag haben sie in ihrer\nStellungnahme vom 11. Mai 1992 zu dem vom Landgericht eingeholten\nSachverständigengutachten Dr. H. wiederholt und ausdrücklich eine\nBeschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall bestritten. Die\nBeklagten setzen sich dabei im einzelnen mit den Ausführungen des\nSachverständigen auseinander, wonach die schon vor dem Unfall\n\"mäßig bis mittelmäßig degenerativ veränderte Wirbelsäule\"....\"vor\ndem Unfall keine Beschwerden verursacht\" habe bzw. wonach der\nKläger \"glaubhaft\" angegeben habe, \"vor dem Unfall keine\nBeschwerden im Bereich des Nackens oder der Hände verspürt zu\nhaben...\". Weiterhin machen die Beklagten in diesem Schriftsatz\ngegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. H. geltend, daß\ndieses keine nachvollziehbare Begründung enthalte, warum \"der\nUnfallmechanismus mit erheblicher Schleuderverletzung der\nHalswirbelsäule geeignet sei, die Nervenwurzeln im Bereich der\nHalswirbelsäule zu zerren und/oder das Rückenmark zu prellen\".\nInsoweit vermissen die Beklagten auch eine Auseinandersetzung\ndieses Gutachtens mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991, in\ndem darauf hingewiesen wird, daß es bei dem Unfall vom 19. Juni\n1992 gerade an dem für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule\nerforderlichen \"Verletzungsmechanismus\" gefehlt habe.\n\n8\n\nDiesen Vortrag der Beklagten hätte das Landgericht jedoch bei\nseiner Rechtsfindung berücksichtigen müssen. Da die Feststellungen\ndes Sachverständigen Dr. H. ausweislich Bl. 21 und 22 seines\nGutachtens vom 8. April 1992 (Bl. 85, 86 d. A.) maßgeblich auf der\nvon ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des Klägers zu dessen\nBeschwerdefreiheit im Bereich des Nackens und der Hände vor dem\nUnfall beruhen, durfte das Landgericht die an diesen streitigen\nSachvortrag anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen nicht\nohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen und seine\nrichterliche Überzeugung nicht ohne Darlegung von Gründen auf die\nvom Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe des\nKlägers (allein) gegenüber dem Sachverständigen stützen (vgl.dazu\nBGH NJW 1955/671). Das Landgericht hätte vielmehr dem Bestreiten\nder Beklagten zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall\nnachgehen und zunächst zumindest von Amts wegen den\nSachverständigen Dr. H. zu dem Vorbringen der Beklagten hören\nmüssen, um festzustellen, ob die Beschwerdefreiheit des Klägers\ntatsächlich in der Weise für das Ergebnis des\nSachverständigengutachtens grundlegend ist, wie es dessen\nBegründung erscheinen läßt. Weiterhin hätte das Landgericht den\nSachverständigen dazu hören müssen, aus welchen Gründen dieser die\nErklärung des Klägers als glaubhaft angesehen hat. Wenn das -\nzulässige - Bestreiten der Beklagten zur Beschwerdefreiheit des\nKlägers vor dem Unfall auf diese Weise nicht hätte ausreichend\nbeschieden werden können, hätte das Landgericht anschließend dem\nKläger Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag zur\nBeschwerdefreiheit vor dem Unfall näher zu substantiieren und unter\nBeweis zu stellen (wie dies nunmehr in der\nBerufungserwiderungsschrift des Klägers vom 28. Dezember 1992\ngeschehen ist), um dann durch Erhebung dieser Beweise einen\nausreichend aufgeklärten Sachverhalt als Grundlage für daran\nanknüpfende gutachterliche Feststellungen zu erhalten.\n\n9\n\nDarüber hinaus hätte das Landgericht den Sachverständigen von\nAmts wegen dazu hören müssen, aus welchen Gründen er zu seinen von\nden Beklagten beanstandeten Schlußfolgerungen hinsichtlich der\nUrsächlichkeit des Unfallmechanismus für die Beschwerden des\nKlägers gelangt ist. Dabei hätte das Landgericht in Erfüllung\nseiner Verpflichtung, den Sachverständigen zu einer umfassenden\nBegutachtung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände\nanzuhalten, den Sachverständigen weiterhin veranlassen müssen, sich\nauch mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991\nauseinanderzusetzen. Gegebenenfalls hätte das Landgericht danach\nweitere Feststellungen zur Ursächlichkeit des Unfallmechanismus\ntreffen müssen, evtl. auch durch Einholung eines anderen\nSachverständigengutachtens, falls sich Zweifel ergeben hätten, ob\nein Neurologe und Psychiater diese Ursächlichkeit ausreichend\nbeurteilen kann.\n\n10\n\nDas Landgericht ist aber über den Vortrag der Beklagten\nhinweggegangen, ohne sich damit im angefochtenen Urteil auch nur\nansatzweise auseinanderzusetzen. Der im Übergehen des Vortrags der\nBeklagten liegende Verstoß gegen § 286 ZP0 und die darin liegende\nVerletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Gewährung des\nrechtlichen Gehörs sowie der zugleich vorliegende Verstoß gegen den\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW\n1955/671) stellen Mängel dar, die wesentlich im Sinne von § 539 ZPO\nsind. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n11\n\nVon der ihm nach § 540 ZPO eingeräumten Befugnis, von einer\nZurückverweisung abzusehen, um selbst in der Sache zu entscheiden,\nhat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Dies wäre nicht sachdienlich\ngewesen. Die Sache ist aus den dargelegten Gründen noch nicht\nentscheidungsreif. Sie hätte aber auch nicht durch Maßnahmen gemäß\n§§ 523, 273 ZPO durch den Senat zur Spruchreife geführt werden\nkönnen. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits grundlegende\nFrage, ob die vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Schäden\nund Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind, ist\nderzeit aus den oben angeführten Erwägungen noch völlig\nunaufgeklärt. Insbesondere zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor\ndem Unfall sowie zur Frage der Ursächlichkeit des Unfallmechanismus\nfür die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen ist weiter zu\nermitteln, wobei möglicherweise nicht nur die vom Kläger zur\nangeblichen Beschwerdefreiheit benannten Zeugen zu vernehmen sind,\nsondern auch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur\nUrsächlichkeit des Unfallmechanismus sich als erforderlich erweisen\nkann. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere notwendige Ermittlungen\naufgrund des neuen Sachvortrags der Parteien in der\nBerufungsinstanz. Eine derartige Sachaufklärung erstmals im zweiten\nRechtszug durchzuführen, entspricht nicht der Aufgabe des\nBerufungsgerichts, sondern obliegt dem ersten Rechtszug. Da die\nnoch vorzunehmende Sachaufklärung auch für den vom Kläger erstmals\nin der zweiten Instanz mit der Anschlußberufung vom 28.12.1992\ngeltend gemachten Feststellungsantrag entscheidungserheblich ist,\ninsoweit also keine gesonderte Entscheidung des Senats durch\nTeilurteil ergehen konnte, war daher der Rechtsstreit insgesamt an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hängt\nvom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab und war daher\nder Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.\n\n13\n\nDer Wert der Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-02/6-u-163-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-04-02/6-u-163-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314228","retrieved":"2026-07-09 03:46:04.986975+00:00"}}