{"status":"available","doknr":"OLD314232","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0331.26U54.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"26 U 54/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das\nLandgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zah-lung von\nSchadensersatz und Schmerzensgeld an die Klägerin gemäß §§ 833 Satz\n1, 847 Abs. 1 BGB ver-urteilt. Die hiergegen mit der Berufung\ngeführten Angriffe sind jedenfalls im Ergebnis nicht geeig-net,\neine Abänderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.\n\n4\n\nAllerdings mag zweifelhaft sein, ob es\nsich bei dem Schadensereignis vom 12.03.1990, bei dem die Klägerin\nverletzt wurde, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht doch\num einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO handelt. Der\nKreis der versicherten Tätigkeiten nach § 539 Abs. 2 RVO ist weit\ngefaßt. Für die Einordnung von Tätig-keiten unter die genannte\nVorschrift kommt es insbesondere nicht darauf an, welche Gründe und\nInteressen den Handelnden bewogen haben und ob er eine\nVerpflichtung zum Tätigwerden übernommen hat. Letzteres zeigen\ndeutlich die in der Recht-sprechung aufgeführten Beispiele für\nversicherten Tätigkeiten, etwa die freiwillige Pannenhilfe im\nStraßenverkehr.\n\n5\n\nFür die Einordnung der dem\nSchadensereignis zu-grundeliegenden Tätigkeit der Klägerin mag es\nauch eine Rolle spielen, ob sie, wie sie im Rahmen des vorliegenden\nRechtsstreits vorgetragen hat, nur eine von mehreren Bekannten der\nBeklagten war, die sich während deren Urlaubsabwesenheit\ngele-gentlich einmal um das Pferd kümmern sollten, oder ob die\nAngaben der Klägerin in deren Schadensan-zeige vom 20.03.1990\nzutreffen. In dieser an die Haftpflichtversicherung der Beklagten\ngerichteten Schadensanzeige hat die Klägerin ausgeführt:\n\n6\n\n\"... Das Pferd von Frau P. sollte\nwährend ihres Urlaubs täglich von mir bewegt werden (20 Minuten\nführen am Führstrick)...\"\n\n7\n\nEinen derartigen Sachverhalt hat das\nLandgericht, wie die Berufung zu Recht hervorhebt, seiner\nEnt-scheidung nicht zugrundegelegt. Ihm lag allerdings auch die\nangeführte Schadensanzeige der Klägerin vom 20.03.1990 nicht im\nOriginal vor, sondern nur in einer Ablichtung, in welcher eine\nentscheidende Textpassage (\"von mir\") offensichtlich durch einen im\nOriginal an dieser Stelle befindlichen Textmar-ker geschwärzt\nwar.\n\n8\n\nDies alles kann aber dahinstehen, weil\nder Senat hinsichtlich der Frage, ob das Schadensereignis vom\n12.03.1990 ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO war, an\ndie negative Entschei-dung der Berufsgenossenschaft W. vom\n09.11.1990 (Bl. 45 f.) gebunden ist. Die Bindungswirkung er-gibt\nsich, worauf die Klägerin zutreffend hinge-wiesen hat, aus § 638\nRVO. Der fragliche Bescheid der Berufsgenossenschaft enthält eine\nEntscheidung im Sinne von § 638 RVO. Der Bescheid ist in einem\nVerfahren nach der RVO, nämlich nach §§ 1583, 1569 a RVO ergangen.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist § 638 RVO nicht auf die\nFälle be-schränkt, in denen eine positive Entscheidung im Sinne des\nVorliegens eines Arbeitsunfalls ergeht. Nach dem eindeutigen\nWortlaut der Vorschrift ist vielmehr die Entscheidung bindend, ob\nein Arbeitsunfall vorliegt, womit auch eine negative Entscheidung\nzu dieser Frage erfaßt ist. Der Be-scheid, der eine\nRechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist auch mangels Anfechtung als\nendgültig im Sinne von § 638 RVO anzusehen.\n\n9\n\nSoweit die Beklagte unter Berufung auf\nOLG Bam-berg, VersR 1976, 890 meint, eine Bindungswirkung bestehe\nim vorliegenden Falle nicht, weil der Senat von dem Bescheid der\nBerufsgenossenschaft abweichende Tatsachenfeststellungen treffen\nkönne, kann sie damit nicht durchdringen. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob der Berufsgenossenschaft bei ihrer Entscheidung die\nbereits erwähnte Scha-densanzeige der Klägerin an die\nHaftpflichtversi-cherung der Beklagten vom 20.03.1990 (Bl. 189 f.)\nvorlag oder nicht. Selbst wenn die Schadensanzeige nicht vorlag,\nwofür die Begründung des Bescheides vom 09.11.1990 sprechen mag,\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufsgenossenschaft\nein unzutreffender Sachverhalt unterbreitet worden ist.\nEntscheidend ist insoweit, daß der Berufs-genossenschaft\nausweislich des Bescheides vom 09.11.1990 nicht nur ein von der\nKlägerin, sondern auch ein von der Beklagten beantworteter\nFragebo-gen und damit auch deren Sachverhaltsschilderung vorgelegen\nhat. Daß diese Schilderung mit ihrem jetzigen Tatsachenvorbringen\nnicht übereinstimmt, hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\n10\n\nNach alledem kann sich die Beklagte\nnicht auf den Ausschluß ihrer Haftung nach § 636 Abs. 1 RVO\nbe-rufen.\n\n11\n\nOhne Erfolg macht die Beklagte auch\ngeltend, eine Tierhalterhaftung der Beklagten sei ausgeschlos-sen,\nweil § 833 Satz 1 nach seinem Schutzzweck nicht eingreife. Die\nhierzu in der Berufungsbe-gründung zitierte Rechtsprechung trifft\nauf den vorliegenden Fall nicht zu. Entscheidend ist, daß die\nKlägerin die unfallverursachende Tätigkeit nicht \"vorwiegend im\neigenen Interesse\" ausgeübt hat, sondern um der Beklagten gefällig\nzu sein. In einem solchen Fall ist für einen Ausschluß der Haftung\nnach § 833 Satz 1 BGB kein Raum (vgl. auch BGH NJW 1992, 2474 ff\n(2475); Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, Randnote 1 zu §\n833).\n\n12\n\nDie Klägerin muß sich auch nicht ein\nMitverschul-den an der Entstehung des Schadens entgegenhalten\nlassen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin im Hinblick auf\nderen größere Einfluß- und Auf-klärungsmöglichkeiten in Bezug auf\ndie Schadens-entstehung entsprechend den Beweislastregeln des § 834\nBGB der Beweis dafür obliegt, daß der Scha-den nicht durch ihr\nVerschulden entstanden ist (vgl. zur Beweislastverteilung auch BGH,\na.a.O., Seite 2474 f unter III.). Denn nach der Beweisauf-nahme ist\ndavon auszugehen, daß der Klägerin ein schuldhaftes Verhalten nicht\nvorgeworfen werden kann. Daß das Führen des Pferdes mit einem\nStall-halfter an einem Strick nicht als Sorgfaltsverstoß angesehen\nwerden kann, hat schon das Landgericht aufgrund der überzeugenden\nAusführungen des Sach-verständigen Leuchten zutreffend\nfestgestellt. Ein anderer Sorgfaltsverstoß der Klägerin ist auch\nvon der Beklagten nicht behauptet worden. Für fehlen-des\nVerschulden der Klägerin spricht im übrigen der Beweis des ersten\nAnscheins. Der Zeuge J. hat zwar den eigentlichen Unfall nicht\nbeobachten können, weil er sich in diesem Moment in einer von der\nKlägerin abgewandten Position befand. Er hat aber die Klägerin bis\nunmittelbar vor dem Unfall etwa 10 Minuten lang beim Führen des\nPferdes gese-hen, ohne daß sich irgendetwas Auffälliges gezeigt\nhätte. Es spricht daher alles dafür, daß der Un-fall durch ein\nplötzliches, willkürliches Verhal-ten des Pferdes verursacht\nwurde.\n\n13\n\nSchließlich ist das angefochtene Urteil\nauch hin-sichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu\nbeanstanden. Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, das\nLandgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Eintrittspflicht des\nTierhalters nicht auf deliktischem Verschulden beruhe, trifft\ndieser Vorwurf ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zu. Auch\ndem Senat erscheint der ausgeurteilte Be-trag angemessen.\n\n14\n\nDie Berufung war nach alledem mit den\nprozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713\nZPO zurückzuweisen.\n\n15\n\nStreitwert für die Berufung: 6.226,46\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-31/26-u-54-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-31/26-u-54-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314232","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.261401+00:00"}}