{"status":"available","doknr":"OLD314231","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0331.17W47.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-31","aktenzeichen":"17 W 47/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Arrestbeklagten hat in vollem\nUmfang Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß gegen sie festgesetzte\nBetrag von 977,21 DM ist auf 650,60 DM herabzusetzen.\n\n3\n\nDie vom Verfahrensbevollmächtigten der Arrestklägerin verdiente\n3/10 Gebühr gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die\nVollziehung des Arrests durch Herbeiführung der Eintragung von\nArresthypotheken auf dem Grundstück der Arrestgegner in Höhe der im\nArrestbefehl angegebenen Beträge (Arrestanspruch 259.231,92 DM\nzuzüglich einer Kostenpauschale von 2.050,86 DM) ist ihm nur nach\ndem vom Prozeßgericht für das Arrestverfahren festgesetzten\nStreitwert von 86.410,64 DM (1/3 von 259.231,92 DM) erwachsen.\n\n4\n\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,\ndaß die in den §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung getroffene Regelung zur Bemessung des\nGegenstandswertes auch für den Vollzug der einstweiligen Verfügung\ngilt und der Wert für den Vollzug nicht höher sein kann als der\nWert für die Anordnung der einstweiligen Verfügung (vgl. bspw. den\nunveröffentlichten Beschluß vom 19.September 1984 - 17 W 406/84 -\nund den inhaltlich hierauf bezugnehmenden Beschluß des Senats vom\n5. Mai 1986 - 17 W 192/86 -, veröffentlicht in JurBüro 1986, 1546 =\nKostRspr. GKG § 20 Nr. 79 mit Anm. v. Schneider und KostRspr. ZPO §\n3 Nr. 830). Dieser Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß die\nVollziehung einer einstweiligen Verfügung ebenso wie deren\nAnordnung nur auf eine vorläufige Sicherstellung des dem Gläubiger\nzustehenden Anspruchs gerichtet ist. Die Anordnung einer\neinstweiligen Verfügung stellt nur eine vorläufige, in ihren\nWirkungen zeitlich begrenzte Maßnahme dar, die der Sicherung eines\ngefährdeten Rechts dient und damit dem Gläubiger die Durchsetzung\nseines Anspruchs erleichtert. Deshalb wird sie in der Regel\nlediglich mit einem Bruchteil des zu sichernden Anspruchs bewertet.\nDas wirtschaftliche Interesse des Gläubigers am Vollzug der\neinstweiligen Verfügung kann keinesfalls höher eingeschätzt werden,\nals dessen Interesse an der Sicherung seines Anspruchs durch den\nErlaß einer einstweiligen Verfügung.\n\n5\n\nDiese Überlegungen gelten entsprechend für die Anordnung und die\nVollziehung des Arrestes. Auch insoweit kann der Gegenstandswert\nfür die Vollziehung nicht höher sein, als der nach §§ 20 Abs. 1\nGKG, 3 ZPO zu bestimmende Wert für die Anordnung der einstweiligen\nSicherungsmaßnahme. Diese Vorschriften sind auch für die Bestimmung\nder Vollziehung des Arrests maßgeblich.§ 2o GKG ist\nSondervorschrift gegenüber § 57 Abs. 2 BRAGO und § 6 Satz 1 ZPO. Es\nist nicht gerechtfertigt, der Vollziehung des Arrests einen höheren\nWert beizumessen als seiner Anordnung. Arrestanordnung und\nArrestvollziehung dienen lediglich einer vorläufigen Sicherung des\nGläubigers, dem die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert\nwerden sollen. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung zur\nBegrenzung des Streitwerts für die Vollziehung einer einstweiligen\nVerfügung und eines Arrests in Übereinstimmung mit der herrschenden\nMeinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die in der a.a.O.\nveröffentlichten Entscheidung zitierten Nachweise; außerdem bspw.\nSchneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 9. Aufl., Rn.\n280 ff.,1350 und 3569; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,\nStichwort \"Arrest\" Ziff. 4.3; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., §\n59 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 20 GKG Anm. 1 B;\nOLG Koblenz JurBüro 1981, 572; KG JurBüro 1991, 229; a.A. Markl,\nGKG, 2. Aufl., § 2o Rn. 3; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO,\n11. Aufl., § 59 Rn. 13).\n\n6\n\nDemgemäß ist die dem Verfahrensbevollmächtigten der\nArrestklägerin für die Vollziehung des Arrests gemäß §§ 59 Abs. 1,\n57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erwachsene 3/10 Gebühr nach dem von der\nKammer für das Anordnungsverfahren festgesetzten Streitwert von\n86.410,64 DM zu berechnen. Der festgesetzte Streitwert begegnet\nkeinen Bedenken, wird von der Arrestklägerin auch nicht\nangegriffen, könnte im übrigen wegen des Verstreichens der\n6-Monats-Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vom Senat auch nicht\ngeändert werden. Die 3/10 Gebühr beläuft sich auf 527,70 DM.\nZuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO), dem\nAufwand für die Herstellung von drei Fotokopien (§ 27 BRAGO) zum\nBetrage von 3,-DM und 14 % MwSt (§ 25 BRAGO) in Höhe von 79,90 DM\nbeträgt seine erstattungsfähige Vergütung 650,60 DM. Auf diesen\nBetrag ist der angefochtene Beschluß abzuändern. Die\nZinsentscheidung beruht auf § 1o4 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\n7\n\nDie Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die\nArrestklägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen, da sie in diesem Verfahren\nin voller Höhe unterlegen ist. Bei der Kostenentscheidung und der\nStreitwertfestsetzung hat der Senat die \"Erinnerung\" der\nArrestklägerin vom 3. Februar 1993,die sich gegen die\nNichtfestsetzung von ihr angemeldeter Gerichtskosten im\nangefochtenen Beschluß richtet, nicht berücksichtigt. Diese Eingabe\ngeht ins Leere. Sie beruht auf der durch die mißverständliche\nBegründung des angefochtenen Beschlusses hervorgerufenen\nirrtümlichen Auffassung der Arrestklägerin, die Festsetzung der von\nihr angemeldeten Gerichtskosten sei in der Entscheidung der\nRechtspflegerin vom 29. Dezember 1992 endgültig abgelehnt worden.\nTatsächlich soll - wie sich aus dem Erlaß des sich über diese\nKosten verhaltenden Kostenfestsetzungsbeschlusses der\nRechtspflegerin vom 4. Februar 1993 ergibt - mit der Begründung in\ndem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Dezember 1992 lediglich zum\nAusdruck gebracht werden, daß die Gerichtskosten wegen der\nNichteinreichung der Originalrechnung noch nicht festgesetzt werden\nkonnten; allenfalls sollte das Kostenfestsetzungsgesuch der\nArrestklägerin bezüglich der Gerichtskosten als \"derzeit\"\nunbegründet zurückgewiesen werden.\n\n8\n\nDer Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren wird\nauf 326,61 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-31/17-w-47-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-31/17-w-47-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314231","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.173803+00:00"}}