{"status":"available","doknr":"OLD314235","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0330.2WS110.93.2WS112.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"2 Ws 110/93 + 2 Ws 112/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beschwerdeführer waren angeklagt,\nsich von Januar 1985 bis Januar 1986 durch zwei selbständige\nHandlungen - jeweils gemeinschaftlich und fortge-setzt handelnd -\ndes Betruges schuldig gemacht zu haben. Diese Straftaten sollen sie\nals Gesellschaf-ter der in E.-H. ansässigen Firma A. Geschenk- und\nMarketinggesellschaftmbH, die am 04. Januar 1985 gegründet und am\n20. Februar 1985 im Handelsregi-ster des Amtsgerichts Bergheim\neingetragen worden war, begangen haben. Nach dem\nGesellschaftsvertrag war Gegenstand des Geschäftsbetriebes der\nDirekt-vertrieb von Waren, insbesondere von Geschenkarti-keln, an\nden Endverbraucher. Nach dem Anklagevor-wurf hatten die\nBeschwerdeführer nicht die Absicht zur Verwirklichung dieses\nGeschäftszwecks. Sie sollten vielmehr den Plan gefaßt haben, sich\ndurch Täuschung zahlreicher Personen auf deren Kosten Wa-ren und\nhohe Geldbeträge zu verschaffen. Durch das am 01. April 1992 in\nRechtskraft erwachsene Urteil der 10. großen Strafkammer des\nLandgerichts Köln vom 05. Juli 1991 sind die Beschwerdeführer\nfreige-sprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und ihre\nnotwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beschwerdeführer A. hat beantragt,\nnotwendi-gen Auslagen in Höhe von 12.679,08 DM gegen die\nStaatskasse festzusetzen. Der Beschwerdeführer D. begehrt die\nFestsetzung von 12.647,61 DM. Dabei haben die Beschwerdeführer für\ndas Vorverfahren (§ 84 BRAGO), den ersten Tag der Hauptverhandlung\n(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) und die acht folgen-den Verhandlungstage\n(§ 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO) je-weils die Höchstgebühr der\nBundesrechtsanwalts-gebührenordnung in der Fassung des Gesetzes zu\nÄnderung von Kostengesetzen vom 09. Dezember 1986 - in Kraft\ngetreten am 01.01.1987 - in Ansatz gebracht. Zur Begründung des\nGebührenansatzes für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung\nhaben sie vorgetragen, den Verteidigern sei von ihnen bereits im\nJahre 1987 Verteidigungsauftrag erteilt worden. Sie haben\nReisekosten und Abwesenheitsgel-der mit der Begründung geltend\ngemacht, es habe sich bei den auswärtigen Verteidigern um Anwälte\nihres besonderen Vertrauens gehandelt. Außerdem haben sie\nFotokopierkosten und die Höchstgebühr des § 86 Abs. 3 BRAGO für die\nTätigkeit im Revi-sionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung\nange-setzt. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Rechtspfleger\ndie dem Beschwerdeführer A. aus der Staatskasse zu erstattenden\nnotwendigen Auslagen auf 7.898,68 DM und die dem Beschwerdeführer\nD. zu erstattenden Auslagen auf 7.462,21 DM festgesetzt. Er hat den\nAnsatz einer Gebühr für das vorbereiten-de Verfahren abgelehnt,\nweil er davon ausgegangen ist, daß die Verteidiger im Rahmen eines\nVerteidi-gungsauftrages vor der Anklageerhebung nicht tätig\ngeworden seien. Für den ersten Tag der Hauptver-handlung hat er\njeweils 900,00 DM, für den siebten Hauptverhandlungstag eine Gebühr\nvon 500,00 DM und für die übrigen sieben Hauptverhandlungstage die\nHöchstgebühr in Ansatz gebracht. Reisekosten und Abwesenheitsgelder\nhat der Rechtspfleger nicht festgesetzt, weil er die Beauftragung\neines aus-wärtigen Anwalts für nicht notwendig erachtet hat. Er hat\nstattdessen fiktive Kosten für Informa-tionsreisen in Ansatz\ngebracht. Für das Revisions-verfahren hat er jeweils die\nMittelgebühr des § 86 Abs. 3 BRAGO mit 550,00 DM unter\nHinzurech-nung der Auslagenpauschale angesetzt. Gegen diese, den\nVerteidigern am 21. Oktober 1992 zugestellten Beschlüsse haben die\nBeschwerdeführer mit Schrift-sätzen ihrer Verteidiger, die am 02.\nNovember 1992 bei Gericht eingegangen sind, Erinnerung eingelegt,\nder der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Die 10. große\nStrafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschlüsses vom 17.\nFebruar 1993 gleichfalls nicht abgeholfen und die Sache dem\nOberlandesge-richt zur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nII.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie als sofortige Beschwerden geltenden\nEr-innerungen der früheren Angeklagten sind ge-mäß §§ 11 Abs. 1, 21\nNr. 1 RpflG, 104 Abs. 1 ZPO, 464 b S. 3 StPO statthaft und auch\nwegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu\nbe-anstanden; Der Beschwerdewert ist erreicht (§§ 464 b S. 3 StPO,\n567 Abs. 2 ZPO).\n\n12\n\n \n\n13\n\n1.\n\n14\n\n \n\n15\n\nUnbegründet sind die sofortigen\nBeschwerden, soweit sie sich dagegen richten, daß der Rechtspfleger\nfür das Revisionsverfahren sowie den ersten und siebten\nVerhandlungstag nur die mittlere Rahmengebühr in Ansatz gebracht\nhat.\n\n16\n\n \n\n17\n\nZwar bestimmt der Rechtsanwalt bei\nRahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung\naller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des\nUmfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der\nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach\nbil-ligem Ermessen (§ 12 Abs. 1 BRAGO). Ist die Gebühr jedoch von\neinem Dritten - wie hier von der Staats-kasse - zu ersetzen, so ist\ndie von dem Rechtsan-walt getroffene Bestimmung dann nicht\nverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Die\nhier erörterten Gebühren erscheinen unbillig hoch, weil sie um mehr\nals 20 % die für angemessen zu erachtenden Gebühren übersteigen.\nAngemessen erscheint insoweit jeweils der Ansatz der Mittelge-bühr.\nDen Verteidigern waren die Gesamtumstände der Firmentätigkeit, die\nden strafrechtlichen Vorwurf ausmachten, bereits seit längerem\nbekannt. Danach wies die Sache keinen Schwierigkeitsgrad auf, der\ndie Ansetzung der Höchstgebühr rechtfertigen könnte. Die\nHauptverhandlung hat zudem am ersten und siebten Tag keine\nZeitspanne erreicht, die - auch unter Berücksichtigung der\nVermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer - den\nAnsatz der Höchstgebühr begründen könnte. Vielmehr trägt der Ansatz\nder jeweiligen Mittelgebühr allen in § 12 BRAGO aufgeführten\nKriterien Rechnung. Zu Recht ist ebenso für das Revisionsverfahren\nnur die mittlere Rahmengebühr berücksichtigt worden.\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDagegen sind die geltendgemachten\nFahrtkosten und Abwesenheitsgelder sowie die in Ansatz gebrachten\nVorverfahrensgebühren zu Unrecht außer Ansatz ge-blieben.\n\n22\n\nDie Beschwerdeführer haben hinreichend glaub-\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nhaft gemacht, daß ihre Verteidiger seit\ndem Jahre 1987 für sie zur Abwehr der gegen sie erhobenen\nstrafrechtlichen Vorwürfe tätig wa-ren. Der Bürovorsteher L. hat\ndazu in einer Erklärung vom 27.11.1992 an Eides Statt ver-sichert,\ndaß die Anwälte, nachdem sie bereits zeitlich früher die A. GmbH\nund auch die Freigesprochenen persönlich vertreten hatten, im Jahre\n1987 bei einer Besprechung ausdrück-lich mit der Vertretung in dem\ndamals be-reits anhängigen Ermittlungsverfahren beauf-tragt wurden.\nIn der Folge sollen \"immer wie-der\" Gespräche zwischen den\nBeschuldigten und den Anwälten stattgefunden haben, die sich\n\"ausschließlich auf die strafrechtliche Ange-legenheit\" bezogen.\nAus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit, daß zwischen den Anwälten und den\nBeschul-digten bereits im Jahre 1987 Mandatsverträge über die\nVertretung in dem anhängigen Ermitt-lungsverfahren abgeschlossen\nwurden. Daß die Anwälte erst zeitlich später - nämlich nach\nAnklageerhebung - ihre Bestellung angezeigt haben, ist ohne\nBedeutung. Denn die Vorver-fahrensgebühr fiel mit dem Abschluß der\nMan-datsverträge an, nicht erst mit dem Zugang der\nVerteidigerbestellung bei Gericht. Den Verteidigern steht deshalb\ndem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Vorverfahrensge-bühr\nzu.\n\n26\n\nDer Rechtspfleger hat auch die geltendgemach-\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder\nzu Un-recht nur in Höhe fiktiver Kosten für Infor-mationsreisen\nberücksichtigt. Zu den erstat-tungsfähigen Auslagen im Sinne der §§\n464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ge-hören auch\nFahrt- und Reisekosten des Vertei-digers, der nicht am Ort des\nProzeßgerichts wohnt, wenn seine Zuziehung zur zweckentspre-chenden\nRechtsverteidigung notwendig war. Das ist namentlich dann der Fall,\nwenn es sich bei den Verteidigern um Anwälte des Vertrau-ens\nhandelt und die Beschuldigten sich gegen einen Vorwurf von\nerheblichem Gewicht vertei-digen müssen (vgl. u.a. Schäfer in\nLöwe-Ro-senberg, StPO, 24. Aufl., § 464 a Rn. 46). Diese\nVoraussetzungen liegen vor. Der ange-fochtene Beschluß geht\ninsoweit zutreffend davon aus, daß das Strafverfahren für die\nBeschwerdeführer von großer Bedeutung war. Bei den\nBeschwerdeführern handelt es sich aber auch um Anwälte des\nVertrauens. Dieses Vertrauensverhältnis ist durch die Vertretung\nder A. GmbH und auch die Beschwerdeführer persönlich in\nzivilrechtlichen Streitigkeiten gewachsen und bestand, als der\nMandatsvertrag über die Vertretung in dem Ermittlungsverfah-ren\nabgeschlossen wurde. Auch von der Sache her war es geboten, die\nAnwälte, die bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Sachkunde\ndurch ihre Tätigkeit für die A. GmbH und die Beschwerdeführer\nhatten, mit der Vertretung im Strafverfahren zu beauftragen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nIII.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie zu Unrecht erfolgte\nNichtberücksichtigung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder der\nauswärtigen Anwälte sowie der Vorverfahrensgebühren bedingt\ninsoweit die Aufhebung der Vorentscheidungen sowie die\nZurückverweisung der Sache an den Rechtspfle-ger, um über die\nAnträge auf Festsetzung der Vor-verfahrensgebühren und\nBerücksichtigung der Fahrt-kosten und Abwesenheitsgelder neu zu\nentscheiden. Die Beschwerdeführer haben dabei Gelegenheit, im\neinzelnen ihre Tätigkeit im Vorverfahren in nach-prüfbarer Weise\ndarzulegen. Ihr bisheriges Vorbrin-gen dazu rechtfertigt auf keinen\nFall den Ansatz der Höchstgebühr.\n\n34\n\n \n\n35\n\nIV.\n\n36\n\n \n\n37\n\nIn der neuen Festsetzungsentscheidung\nwird zugleich über die Kosten der sofortigen Beschwerde zu\nbefin-den sein.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-30/2-ws-110-93-2-ws-112-93","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464b","ref_norm":"464b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-30/2-ws-110-93-2-ws-112-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314235","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.541271+00:00"}}