{"status":"available","doknr":"OLD314233","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0330.22U215.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"22 U 215/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der\nSache ohne Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Klägerin steht für die Zeit ab\n28.10.1989 we-der Mietzins noch Nutzungsentschädigung zu.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte hat das Mietverhältnis mit\ndem Schreiben vom 25.10.1989 wirksam zum 27.10.1989 gekündigt.\nDieses Schreiben war nämlich unmißver-ständlich als Kündigung zu\nverstehen, auch wenn davon nicht wörtlich die Rede war. Denn die\nBeklagte hatte ausgeführt, daß sie die Öfen mit sofortiger Wirkung\nzur Verfügung stelle, um Abzug am 27.10.1989 bitte und von da an\nkeine Mietkosten mehr übernehme. Dieses Schreiben ist der Klägerin\nnoch am 25.10.1989 zugegangen. Die Kündigungsfrist von 3 Tagen\ngemäß § 565 Abs. 4 Ziffer 2 BGB ist eingehalten. Für die\nMaßgeblichkeit dieser Frist ist unerheblich, ob der Mietzins\nwöchentlich oder - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz\nvorge-tragen hat - monatlich gezahlt wurde. Dagegen hat die\nKlägerin für ihre Behauptung, es sei eine Kün-digungsfrist für das\nEnde des jeweils nächsten Mo-nats mündlich vereinbart worden,\nkeinen Beweis an-treten können.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAuch wenn trotz der Beendigung des\nMietverhält-nisses ab 28.10.1989 die Klägerin die Katalytöfen nicht\nmehr vollständig zurückerhalten hat, steht ihr gegenüber der\nBeklagten kein Anspruch auf Nut-zungsentschädigung nach § 557 Abs.\n1 BGB zu.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEs fehlt nämlich an einer\n\"Vorenthaltung\" im Sinne dieser Vorschrift durch die Beklagte. Ein\nsolches Vorenthalten käme bei objektiver Unmög-lichkeit der\nHerausgabe durch die Beklagte nicht in Betracht, gleichgültig, ob\ndie Unmöglichkeit vor oder nach dem Ende des Vertrags eingetreten\nist. Ob allerdings im Falles des Diebstahls bzw. der Unterschlagung\ndurch einen Dritten objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, ist\nstreitig. Die neuere Rechtsprechung des BGH hat diese Frage\noffengelassen und darauf abgestellt, ob der Her-ausgabeschuldner\ndie Unmöglichkeit der Herausgabe veranlaßt hat (vgl. BGHZ 90, 145,\n149). Von einer solchen Veranlassung durch die Beklagte kann hier\naber nicht ausgegangen werden. Denn nach den Besonderheiten des\nVertrages mußte die Klägerin für eine Rückholung ihrer Geräte\nselbst Sorge tragen. Diese Besonderheit ergab sich zum einen\ndaraus, daß die Klägerin es übernommen hatte, die einzelnen Öfen an\ndie entsprechenden Lagerplätze ......................zu bringen,\nwenn auch im Auftrag der Beklagten. Hinzu kommt zum zweiten, daß\nder Klägerin die Schwierigkeiten, die sie bei dem Versuch des\nAbholens der Geräte geschildert hat, von Anfang an bekannt gewesen\nsein mußten; sie waren vertragsimmanent...................... Die\nKlägerin kannte also das Risiko eines mög-lichen Verschwindens der\nSachen von Anfang an. Man ist diesem wirtschaftlichen Risiko bei\nder Mietpreisgestaltung offensichtlich auch mehr als gerecht\ngeworden. Denn nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen\nhatten die 34 Öfen einen maximalen Gesamtwert von 13.600,-- DM.\nDemgegen-über stand ein wöchentlicher Mietzins von immerhin 67,12\nDM pro Gerät. Auf diese Weise konnte die Klägerin über die Laufzeit\ndes Vertrages von rund 3 Jahren einen Mietzins von gut 450.000,--\nDM vereinnahmen. Aus dieser Relation zwischen dem Wert der Öfen\neinerseits und dem von der Beklagten gezahlten Mietpreis\nandererseits ist erkennbar, daß die Parteien dem Schicksal der Öfen\nvon Anfang an keine besonders wichtige Bedeutung zumaßen. Die\nKlägerin hat an diesem Geschäft auch bei Verlust der Öfen und\ngegebenenfalls auch deren \"Betreuung\" überdimensional gut verdient;\nauf seiten der Be-klagten mag es Gründe dafür gegeben haben,\nweshalb sie dieses aus objektiver Sicht wirtschaftlich we-nig\nvernünftige Geschäft geschlossen hat; etwa we-gen der Möglichkeit\nder Kostenübernahme durch ei-nen anderen Kostenträger.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAufgrund all dieser Umstände kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß die Unmöglichkeit der Her-ausgabe,\nund sei es auch nur diejenige subjektiver Art, von der Beklagten\nveranlaßt wurde.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuch der hilfsweise geltend gemachte\nAnspruch auf Schadensersatz ist unbegründet. Die Beklagte hat der\nKlägerin für die verschwundenen Öfen zusätz-lich zum Mietzins einen\nBetrag von 3.060,-- DM (90,-- DM pro Ofen) gezahlt. Die Klägerin\nhat sich nachhaltig geweigert, konkret mitzuteilen, wie alt die\nGeräte waren. Ihrem Vortrag kann deshalb nicht entnommen werden,\ndaß der Schaden größer ist als die von der Beklagten gezahlte\nSumme.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n18\n\n \n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n26.606,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-30/22-u-215-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-30/22-u-215-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314233","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.357258+00:00"}}