{"status":"available","doknr":"OLD314236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0329.6W13.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-29","aktenzeichen":"6 W 13/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde der\nSchuldnerin ist zuläs-sig, bleibt aber in der Sache ohne\nErfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Ordnungsgeldanträge der Gläubigerin\nvom 19. März 1992 und vom 5. August 1992 sind be-gründet.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDie mit diesen Anträgen beanstandeten\nWerbungen der Schuldnerin sind zwar nicht identisch mit der\nAnzeige, die Gegenstand der Beschlußverfügung des Landgerichts vom\n7. Oktober 1991 ist. Sie stellen dennoch jeweils einen Verstoß\ngegen das Unterlas-sungsverbot dieser Beschlußverfügung dar, denn\nim Kern sind sie mit der am 7. Oktober 1991 untersag-ten Werbung\ngleichartig und werden damit vom Ver-botsumfang der\nBeschlußverfügung erfaßt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nZutreffend geht das Landgericht davon\naus, daß sich nach ständiger Rechtsprechung der Verbots- bzw.\nSchutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur auf die mit der\nverbotenen Form identischen Verlet-zungsfälle beschränkt, sondern\nauch solche Handlun-gen erfaßt, die von der Verbotsform nur\nunbedeutend abweichen oder deren Abweichungen den \"Kern der\nVerletzungshandlung\" unberührt lassen und die damit ihrerseits\nschon (implizit) Gegenstand der Prü-fung im Erkenntnisverfahren\nwaren (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl.,\nKap. 57 Rnr. 12 m.w.N.).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDiese Grundsätze gelten ebenfalls für\ndas mit der Beschlußverfügung vom 7. Oktober 1991 ausge-sprochene\nUnterlassungsgebot. Der Tenor dieser Ent-scheidung bietet für eine\nEinschränkung des Gebots ausschließlich auf die konkret untersagte\nWerbung keine Handhabe. Aber auch die Antragsschrift des Gläubigers\nvom 27.09.1991, die zu dem Erlaß der Beschlußverfügung geführt hat,\nläßt sich nicht in einem den Verbotsumfang des Unterlassungsgebots\neinschränkenden Sinne verstehen. Zwar ist diese An-tragsschrift der\nGläubigerin bei der Bestimmung des Schutzumfangs der\nBeschlußverfügung zu berücksich-tigen, denn das Landgericht hat\nausweislich Zif-fer 3. der einstweiligen Verfügung deren\nWirksam-keit ausdrücklich von der gleichzeitigen Zustellung der\nAntragsschrift abhängig gemacht. Der Antrags-schrift kann aber\nentgegen der Ansicht der Schuld-nerin nicht entnommen werden, daß\ndie Gläubigerin die Bewerbung der Aussage \"Zum Europapreis\" mit\nSternchenvermerk, wie sie auch mit den Ordnungsmit-telanträgen\nbeanstandet wird, nicht zum Gegenstand der beantragten\neinstweiligen Verfügung machen und dementsprechend diese Werbung\nvom Schutzumfang der einstweiligen Verfügung gerade ausnehmen\nwollte. Dagegen spricht schon der ausdrückliche Hinweis der\nGläubigerin auf Blatt 5 der Antragsschrift, wonach der sogenannte\nSternchenvermerk der Aussage \"Zum Europapreis\" nicht den Charakter\nder Irre-führung nehme. Wenn die Gläubigerin auf Blatt 6 der\nAntragsschrift erklärt, diese Frage könne aber dahinstehen, weil\nnur die dann vom Landgericht auch untersagte Werbung \"zur Debatte\nstehe\", läßt sich dies aus der Sicht des Schuldners lediglich dahin\nverstehen, daß es im Erkenntnisverfahren für den Erlaß der\neinstweiligen Verfügung nicht erforder-lich sei, sich mit der\nWerbung mit dem Sternchen-vermerk auseinanderzusetzen, weil\nGrundlage des An-trags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine\nAnzeige ohne Sternchenvermerk sei. Eine weiterge-hende\nInterpretation dieser Erklärung der Gläubige-rin läßt die\nAntragsschrift - auch aus der Sicht der Schuldnerin - nicht zu.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nSind somit die Grundsätze der\nsogenannten Kernlehre vorliegend uneingeschränkt anwendbar, sind\njedoch die mit den Ordnungsgeldanträgen beanstandeten Wer-bungen\nder Schuldnerin als objektive Verstöße gegen das Unterlassungsgebot\nvom 7. Oktober 1991 anzu-sehen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nBei der Bestimmung des Schutzumfangs\ndieses Unter-lassungsgebots ist in erster Linie auf den Tenor der\nBeschlußverfügung abzustellen, aus dem sich un-mißverständlich\nergibt, daß die Werbung mit der An-gabe \"Zum Europapreis\" gemäß § 3\nUWG, somit als ir-reführende Werbeaussage, untersagt wird.\nWeiterhin ist die Antragsschrift des Gläubigers vom 27. Sep-tember\n1991 zu berücksichtigen. Wie schon erwähnt war die Wirksamkeit der\neinstweiligen Verfügung vom Landgericht in Ziff. 3 der\nBeschlußverfügung ausdrücklich von der gleichzeitigen Zustellung\ndieser Antragsschrift abhängig gemacht worden; das Landgericht hat\ndamit zum Ausdruck gebracht, daß es die in der Antragsschrift von\nder Gläubigerin ver-tretene Rechtsauffassung teilt. Die Gläubigerin\nhat durch Vorlage einer Kopie der Zustellungsurkunde auch\nnachgewiesen, daß die Antragsschrift zusammen mit der einstweiligen\nVerfügung der Schuldnerin zugestellt worden ist (wie von der\nSchuldnerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 1992 zunächst auch\nbestä-tigt und erst im Schriftsatz vom 3. Februar 1993 in Frage\ngestellt). Bei Einbeziehung der Antrags-schrift der Gläubigerin ist\ndanach Kern des Verbots vom 7. Oktober 1991 u.a. die Untersagung\nder Wer-bung mit der Angabe \"Zum Europapreis\" als irrefüh-rend\ngemäß § 3 UWG, weil durch diese Angabe der un-richtige Eindruck\nerweckt werde, \"C.\" werde in ganz Europa, zumindest aber in allen\nLändern der Euro-päischen Gemeinschaft vertrieben, weiterhin, weil\nzudem der irreführende Eindruck erweckt werde, \"C.\" werde zu einem\nbesonders günstigen Preis angeboten, wie er auch in anderen Ländern\nEuropas - im Gegen-satz zu den in der Bundesrepublik Deutschland\nhöher liegenden Arzneimittelpreisen - gefordert werde.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie den Ordnungsmittelanträgen der\nGläubigerin zu-grundeliegenden Werbungen der Schuldnerin sind aber\ngerade in dieser Weise irreführend.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nZwar läßt sich nicht allgemein sagen,\ndaß ein soge-nannter Sternchenvermerk stets ungeeignet sei, ei-ner\nBlickfangwerbung die Irreführung zu nehmen. Es kommt vielmehr - wie\nauch sonst - auf die konkrete Gestaltung dieses Vermerks an,\ninsbesondere also darauf, ob er ausreichend groß und deutlich ist,\num eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nBei der Werbung in der \"P.\" vom März\n1992, die dem ersten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin\nzugrun-deliegt, mag es zweifelhaft sein, ob der dortige\nSternchenvermerk diesen Anforderungen genügt. Zwar ist er in sehr\nkleinen Buchstaben gehalten; er befindet sich aber unmittelbar\nunterhalb der Angabe \"Zum Europapreis\", die er näher erläutern\nsoll. Dennoch ist er nicht geeignet, die Irreführung durch die\nWerbeaussage \"Zum Europapreis\" zu verhin-dern. Auch wenn C. in\nÖsterreich, Spanien, England, Frankreich, Italien, Belgien und\nPortugal auf dem Markt sein und der in Deutschland geforderte Preis\ndem Durchschnitt der in diesen Ländern geforderten Preisen\nentsprechen sollte, was die Gläubigerin bestreitet, stellen diese\nim Sternchenvermerk der Schuldnerin genannten Länder nicht Europa\ndar. Die mit der Beschlußverfügung untersagte Irreführung des\nVerkehrs durch die Angabe \"Zum Europapreis\" darüber, daß \"C.\" nicht\nin ganz Europa oder zumin-dest nicht in allen Ländern der\nEuropäischen Ge-meinschaft angeboten werde, wird somit auch bei den\nVerkehrskreisen nicht beseitigt, die den Sternchen-vermerk\nwahrnehmen und lesen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDies vermögen die Mitglieder des Senats\nals Mit-glieder eines Fachsenats für gewerblichen Rechts-schutz aus\neigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens\nfestzustellen. Zwar ge-hören die Mitglieder des Senats nicht zu den\nvon den Werbungen der Schuldnerin angesprochenen Ver-kehrskreisen,\nin erster Linie den Ärzten. Es geht vorliegend jedoch nicht um\nFragen, die eine beson-dere - z.B. medizinische - Fachkunde\nvoraussetzen, sondern um die Beurteilung allgemeiner Begriffe. Es\nsind aber keine Umstände ersichtlich und auch dem Sachvortrag der\nSchuldnerin nicht zu entnehmen, aus denen sich ergibt, daß diese\nBegriffe wie die Wer-beangabe \"Zum Europapreis\" sowie die im\nSternchen-vermerk enthaltenen Hinweise von den Ärzten auf-grund\nihrer besonderen Fachkunde anders als vorste-hend ausgeführt\nbeurteilt werden.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDanach steht fest, daß die mit dem\nOrdnungsmit-telantrag der Gläubigerin vom 19. März 1992\nbe-anstandete Werbung der Schuldnerin in der \"P. \" von März 1992\ngegen das Unterlassungsgebot der Be-schlußverfügung vom 7. Oktober\n1991 verstößt.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDies gilt jedoch ebenfalls für die mit\ndem zweiten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin beanstandete\nWerbung der Schuldnerin in der Ärztezeitung vom 27. Juli 1992.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDiese Werbung wird schon deshalb von\ndem Schutzum-fang des Unterlassungsgebots vom 7. Oktober 1991\nerfaßt, weil das Sternchen und die dazu gehörende Erläuterung\nderart unauffällig gestaltet sind, daß sie zumindest von einem\nnicht unbeachtlichen Teil der von der Werbung angesprochenen Ärzte\nnicht bemerkt werden, die Werbung damit letztlich der von der\nBeschlußverfügung untersagten Werbeangabe \"Zum Europapreis\" ohne\nSternchenvermerk entspricht. Das hinter der Angabe \"Zum\nEuropapreis\" angebrachte Sternchen wirkt - zumal bei flüchtigter\nBetrach-tungsweise - nicht als Hinweis auf eine an anderer Stelle\nin der Werbeanzeige befindliche Aufklärung, sondern eher wie ein\nweiteres Sternchen zu den unübersehbaren 12 Europa-Sterne der\nAnzeige. Hinzu kommt, daß sich die zu diesem Sternchen gehörende\nErläuterung nicht gut sichtbar in nächster Nähe zu dem Sternchen\nbefindet. Sie ist vielmehr nahezu un-leserlich unmittelbar über dem\nFließtext angebracht und - wenn überhaupt - nur bei mühsamen Suchen\nzu finden. Schon deshalb kann sie ihre aufklärende Wirkung zu der\nblickfangmäßig herausgestellten An-gabe \"Zum Europapreis\"\ninsbesondere bei dem flüch-tigen Betrachter nicht entfalten. Davon\nabgesehen ist die Erläuterung in dem Sternchenvermerk auch\ninhaltlich aus den vorstehend zu der Werbung der Schuldnerin in der\n\"P.\" vom März 1992 ungeeignet, eine Irreführung der angesprochenen\nÄrzte über die Werbeaussage \"Zum Europapreis\" auszuschließen. Somit\nist auch bei dieser Werbung ebenfalls ein objektiver Verstoß der\nSchuldnerin gegen das Unter-lassungsgebot vom 7. Oktober 1991\ngegeben.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nIn Übereinstimmung mit der\nangefochtenen Entschei-dung ist weiterhin davon auszugehen, daß die\nSchuldnerin jeweils auch schuldhaft (fahrlässig) in der vom\nLandgericht dargestellten Weise gehandelt hat und deshalb gegen sie\ndievom Landgericht ver-hängten Ordnungsgelder (nebst der jeweils\nersatz-weise verhängten Ordnungshaft) festzusetzen waren. Insoweit\nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug\ngenommen. Das Beschwerdevorbrin-gen der Schuldnerin gibt keinen\nAnlaß zu einer ab-weichenden Beurteilung des Verschuldens der\nSchuld-nerin und der Höhe der vom Landgericht festgesetz-ten\nOrdnungsgelder.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nBeschwerdewert: 25.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-29/6-w-13-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-29/6-w-13-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314236","retrieved":"2026-07-09 03:46:05.641034+00:00"}}