{"status":"available","doknr":"OLD314237","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0326.6U183.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-26","aktenzeichen":"6 U 183/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt\nunter an-derem hinterbeinlose Stahlrohrstühle. Zu ihrem Programm\ngehören dabei auch hinterbeinlose Stahl-rohrstühle, die nach einem\nvon M. im Jahre 1926 geschaffenen, auf dem W. vom D. W.\nausgestellten Stuhl hergestellt werden. Dieser Stuhl ist im Buch\nvon S. \"Der S.\" unter Nr. 88 abgebildet. Bereits im Jahre 1924\nhatte der Fachlehrer G. St. einen anderen hinterbeinlosen\nStahlrohrstuhl geschaffen. An beiden Stühlen steht der Klägerin das\naus-schließliche Nutzungsrecht zu. Diese Stühle sind in der\nBundesrepublik Deutschland urheberrechtlich geschützt; sie waren\nbereits mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, teilweise\nauch von höchstrichterlichen Entscheidungen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Beklagte zu 1), deren\nGeschäftsführer der Be-klagte zu 2) ist, befaßt sich mit der\nHerstellung von Möbeln in Italien und deren Vertrieb. In ihrem\nProgramm führt sie ebenfalls hinterbeinlose Stahl-rohrstühle wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nEs folgen zwei Seiten Ablichtungen\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nSolche Stühle lieferten die Beklagten\nauch in die Bundesrepublik Deutschland, so z.B. an das\nEin-richtungshaus W. KG in K.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die\nBeklagten durch den gewerbsmäßigen Vertrieb dieser\nFrei-schwingerstühle das ihr an dem S.-Stuhl zustehen-de\nNutzungsrecht rechtswidrig und schuldhaft ver-letzen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nWährend sich das Einrichtungshaus M.\nunter dem 7. Februar 1991 gegenüber der Klägerin straf-bewehrt\nverpflichtet hat, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen\nStühle gewerbsmäßig an-zubieten oder in den Verkehr zu bringen,\nzeigten die Beklagten auf eine dahingehende Abmahnung der Klägerin\nvom 3. Juni 1991 keine entsprechende Re-aktion.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Klägerin hat daher beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n18\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung\nfest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungs-haft bis zu 6\nMonaten, im Falle mehrfa-cher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren,\nwobei die Ordnungshaft am Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu\nunterlassen,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nin der Bundesrepublik Deutschland\nhin-terbeinlose Stahlrohrstühle gewerbsmä-ßig anzubieten oder in\nden Verkehr zu bringen,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nbei denen von dem U-förmig gebogenen\nBodengestell die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung\nsenkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer\nviertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder\nnahezu paral-lel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und\nnach weiterer viertelkreis-förmiger Biegung als Träger der\nRücken-lehne nahezu senkrecht ansteigen, insbe-sondere wenn sie\nfreischwebende Armleh-nen haben,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\noder\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nAbbildungen solcher Stahlrohrstühle zu\nvervielfältigen oder zu verbreiten oder zu vervielfältigen oder\nverbreiten zu lassen,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ninsbesondere wie nachstehend\nwiederge-geben:\n\n43\n\nes folgen die oben (Bl. 4 und 5 des\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nUrteils) wiedergebenen Ablichtungen der\nStühle -\n\n48\n\nder Klägerin Auskunft über die Herkunft\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nund den Vertriebsweg der unter Ziffer\nI. 1. bezeichneten Stühle zu erteilen, und zwar unter Angabe des\nNamens und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer\nVorbesitzer, der gewerbli-chen Abnehmer oder Auftraggeber sowie\nüber die Menge der hergestellten, aus-gelieferten, erhaltenen oder\nbestellten Stühle,\n\n53\n\nder Klägerin über den Umfang der unter\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nZiffer I. 1. beschriebenen Handlungen\nRechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen\nunter Nennung\n\n58\n\nder Typenbezeichnungen, Lieferzeiten,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nLieferpreise und Namen und Anschriften\nder Abnehmer,\n\n63\n\nder Gestehungskosten unter Angabe der\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\neinzelnen Kostenfaktoren sowie\n\n68\n\ndes erzielten Gewinns,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nund unter Angabe der einzelnen Angebote\nund der Werbung unter Nennung\n\n71\n\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen,\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nAngebotszeiten, Angebotspreise und\nNamen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\n76\n\nder einzelnen Werbeträger, deren Aufla-\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\ngenhöhe, Verbreitungszeiten und\nVerbrei-tungsgebiet,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nsowie diese Angaben nicht schon in der\nAuskunft ge-mäß Ziffer I. 2. enthalten sind.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der\ndieser durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen\nentstanden ist und noch entsteht.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDie Beklagten haben sich darauf\nberufen, daß nach höchstrichterlicher italienischer Rechtsprechung\ndie Herstellung von klassischen modernen Möbeln, wozu auch der\nstreitgegenständliche Freischwinger-stuhl zu zählen sei, als\nurheberrechtlich nicht schutzwürdig angesehen werde. In Anbetracht\ndessen hätten sie - die Beklagten -, denen nach ihrem\ner-stinstanzlichen Vorbringen die konträre Rechtspre-chung in\nItalien und der Bundesrepublik Deutsch-land hierzu bekannt war und\nist, hinsichtlich des Vertriebs der streitgegenständlichen Stühle\nin der Bundesrepublik Deutschland weder rechtswidrig noch\nschuldhaft gehandelt. Sie hätten vielmehr davon ausgehen können,\ndaß der Vertrieb der Stahlrohr-stühle in der Bundesrepublik\nDeutschland zulässig sei. In einem sich bildenden gemeinsamen\neuropäi-schen Markt könne es im übrigen nicht angehen, daß ein\nVertrieb dieser Stahlrohrstühle in Italien rechtens, in der\nBundesrepublik Deutschland aber unzulässig sei. Im übrigen seien\nsie - die Beklag-ten - bei enger Auslegung nicht Vertreiber der\nbesagten Stühle in der Bundesrepublik Deutschland; dies sei\nvielmehr die Transportgesellschaft, der die Stühle in Italien\nübergeben würden.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nWegen des weiteren erstinstanzlichen\nVortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen\nEntscheidung Bezug genommen.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nDurch Urteil vom 13. Mai 1992 hat das\nLandgericht der Klage stattgegeben. Den von der Klägerin geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht aus § 97 Abs. 1\nUrhG als begründet an-gesehen, während es dem Auskunfts- und\nRechnungs-legungsanspruch sowie dem Feststellungsantrag der\nKlägerin gemäß §§ 97 Abs. 1 UrhG, 242 BGB entspro-chen hat. Wegen\nder Einzelheiten der Urteilbegrün-dung wird auf die\nEntscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils verwiesen.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nGegen dieses ihnen am 2. Juni 1992\nzugestellte Ur-teil haben die Beklagten am 1. Juli 1992 Berufung\neingelegt, die sie nach entsprechender Verlänge-rung der\nBerufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 2. November 1992 begründet\nhaben.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nMit ihrer Berufung wenden sich die\nBeklagten nicht gegen das Urteil des Landgerichts, soweit sie darin\n(in Ziffer I. 1. des Urteilstenors) gemäß § 97 UrhG zur\nUnterlassung verurteilt worden sind. Sie greifen vielmehr allein\nihre Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziffer I. 2. des\nUrteils-tenors) und Rechnungslegung (Ziffer I. 3. des\nUr-teilstenors) sowie zur Leistung von Schadensersatz (Ziffer II.\ndes Urteilstenors) an, die zuletzt genannte Verurteilung aber nur\ninsoweit, als es um die Zeit vor Verkündung der erstinstanzlichen\nEntscheidung geht. Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, sie hätten nicht\nschuldhaft ge-handelt. Sie seien von der Rechtmäßigkeit ihres\nHandelns überzeugt gewesen und bis zur Verkündung des\nerstinstanzlichen Urteils von der Freiheit des Handels mit den\nstreitgegenständlichen Stühlen in der Bundesrepublik Deutschland\nebenso wie in Italien und Österreich ausgegangen. Ihr Vortrag in\nder ersten Instanz, wonach ihnen die insoweit von der Rechtslage in\nItalien abweichende Regelung des Urheberrechts in Deutschland für\nMöbel wie den S.-Stuhl bekannt gewesen sei, beruhe auf einem\nVer-sehen. Tatsächlich hätten sie davon zum Zeitpunkt der Vornahme\nder streitgegenständlichen Lieferun-gen keine Kenntnis gehabt. Die\nBeklagten machen weiterhin geltend, zu ihren Gunsten sei jedenfalls\nzu berücksichtigen, daß seit der Schaffung des EWG-Vertrages am\n01.01.1958 die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu\neiner Harmonisie-rung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden\nrechtlichen Bestimmungen aufgerufen seien. In An-betracht des auf\nder Grundlage der italienischen Gesetzgebung aus ihrer Sicht mit\nSicherheit aus-schließbaren Bestehens eines Urheberrechtschutzes\nfür den \"S. -Stuhl\" hätten sie auch von einem ent-sprechenden\nAusschluß eines Urheberrechtsschutzes in der Bundesrepublik\nDeutschland ausgehen dürfen. Sie hätten zumindest nicht vorhersehen\nkönnen, daß die in Artikel 30 EWG-Vertrag zum Ausdruck gebrachte\nFreiheit des Warenverkehrs, die in Ita-lien im Bereich des\n\"S.-Stuhls\" uneingeschränkt gewährleistet sei, aufgrund\nrestriktiver Bestim-mungen in der Bundesrepublik Deutschland zu\neinem Verbot der Einfuhr der in Italien hergestellten Stühle in die\nBundesrepublik Deutschland führe. Es sei für sie nicht vorhersehbar\ngewesen, daß die Gerichte in Deutschland Artikel 36 EWG-Vertrag im\nInteresse der in Deutschland ansässigen Hersteller extensiv\nauslegen und einen Schutz eines dieser Hersteller gemäß § 97 UrhG\nbejahen würden, obwohl ein derartiger Schutz in Italien nicht\ngegeben sei. Jedenfalls hätten sie - die Beklagten - annehmen\ndürfen, die deutschen Gerichte würden bei einem Export der\nstreitbefangenen Stühle von Italien nach Deutschland die\nAnwendbarkeit des § 97 UrhG mit der Begründung verneinen, daß das\nin dieser gesetzlichen Bestimmung geregelte Verbot ein Mittel zur\nwillkürlichen Diskriminierung der italienischen Hersteller sei\nsowie eine verschlei-erte Beschränkung des Handels zwischen Italien\nund Deutschland darstelle (Art. 36 Satz 2 EWG-Ver-trag).\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nBerufungsvor-bringens der Beklagten wird auf die\nBerufungsbe-gründung vom 2. November 1992 und auf den Schrift-satz\nder Beklagten vom 21. Januar 1993 Bezug ge-nommen.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nunter teilweiser Abänderung des am 13.\nMai 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 28 O 424/91 -\ndie Klage abzuweisen,\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nsoweit die Beklagten verurteilt worden\nsind,\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\ngemäß dem Klageantrag Ziffer I. 2. der\nKlägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der im\nKlageantrag un-ter Ziffer I. 1. bezeichneten Stühle zu erteilen\nund\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\ngemäß dem Klageantrag Ziffer I. 3. der\nKlägerin über den Umfang der in dem Kla-geantrag unter Ziffer I. 1.\nbeschriebe-nen Handlungen Rechnung zu legen,\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nund\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nsoweit gemäß Ziffer II. des\nKlageantrags festgestellt wurde, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, der Klägerin auch den Schaden zu ersetzen, der dieser durch\ndie unter Ziffer I. 1. des Klagean-trags beschriebenen Handlungen\nentstan-den ist, soweit diese Handlungen vor der am 13. Mai 1992\nerfolgten Verkündung des Urteils des Landgerichts vorgenommen\nworden sind,\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nhilfsweise,\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\ndie Revision zuzulassen und\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nden Beklagten zu gestatten, die\nZwangs-vollstreckung auch durch Sicherheitslei-stung in der Form\neiner Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\nabzu-wenden.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n141\n\ndie Berufung der Beklagten zurück-\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nzuweisen;\n\n146\n\nhilfsweise - im Fall des vollständi-\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\ngen oder teilweisen Unterliegens - der\nKlägerin nachzulassen, Sicherheit auch durch die\nselbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder\nöf-fentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft\nihren erstin-stanzlichen Vortrag unter Verteidigung der\nange-fochtenen Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens\nder Klägerin in der zweiten Instanz wird auf die\nBerufungserwiderung vom 6. Janu-ar 1993 Bezug genommen.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Auskunft\nund Rech-nungslegung sowie der Antrag der Klägerin auf Feststellung\nder Schadensersatzpflicht der Beklag-ten sind auch nach dem\nBerufungsvorbringen der Parteien gerechtfertigt.\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\n1.\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\nDas Auskunftsbegehren der Klägerin\n(Ziffer I. 2. des Urteilstenors des Landgerichts) ist gemäß § 101 a\nAbs. 1 UrhG begründet.\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die\nBeklagten bei der ihnen vom Landgericht zur Last gelegten\nVerletzung der Urheberrechte der Klägerin an dem S.-Stuhl\nschuldhaft gehandelt haben. Voraussetzung für die Auskunftspflicht\nnach § 101 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist allein das Bestehen eines\nUnter-lassungsanspruchs aus § 97 UrhG (wie nach zutref-fender, wenn\nauch nicht einhelliger Ansicht schon vor der Einführung des § 101 a\nUrhG im Jahre 1990, vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., §\n97 UrhG Rn. 27 m.w.N.). Insoweit steht aber nach dem vom\nLandgericht ausgesprochenen und von den Beklagten mit der Berufung\nnicht angegriffenen Unterlassungsgebot (Ziffer I. 1. des Tenors der\nangefochtenen Entscheidung) fest, daß die Klägerin von den\nBeklagten zu Recht gemäß § 97 UrhG Unter-lassung des Vertriebs der\nbeanstandeten Stühle fordert.\n\n165\n\n##blob##nbsp;\n\n166\n\n2.\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nebenfalls hinsicht-lich des Begehrens der Klägerin auf\nRechnungsle-gung (Ziffer I. 3. des Tenors der angefochtenen\nEntscheidung) erfolglos.\n\n169\n\n##blob##nbsp;\n\n170\n\nDie Klägerin kann zur Vorbereitung\neines Gelder-satzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG von den Beklag-ten\ngemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG Rechnungslegung für den gesamten\ngeltend gemachten Zeitraum - also auch für die Zeit vor dem\n13.05.1992 - verlangen.\n\n171\n\n##blob##nbsp;\n\n172\n\nAnders als der Auskunftsanspruch aus §\n101 a UrhG setzt der Rechnungslegungsanspruch eine schuld-hafte\nVerletzung des Urherberrechts der Klägerin durch die Beklagten\nvoraus. Von einem derartigen Verschulden der Beklagten ist jedoch\nauch nach de-ren zweitinstanzlichen Vorbringen auszugehen, denn\ndanach haben die Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt. Der\nVorwurf der Fahrlässigkeit erfor-dert, daß der Handelnde es hätte\nwissen können und es daher auch hätte wissen müssen, daß er eine\nRechtsverletzung beging, es aber unter Außer-achtlassung der im\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) unterließ, die ihm\ngegebenen Prüfungs-möglichkeiten auszuschöpfen (vgl.\nFromm/Nordemann a.a.O. § 97 UrhG Rn. 33 m.w.N.). Dabei sind\nstren-ge Anforderungen zu stellen, die umso höher sind, wenn es bei\ndem Verletzer - wie im vorliegenden Fall - um den Hersteller geht\n(Fromm/Nordemann a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze\nhaben aber die Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten\nStühle fahrlässig die Urheberrechte der Klägerin an dem S.-Stuhl\nverletzt, denn sie haben es unterlassen, sich vor dem Vertrieb über\ndie urheberrechtliche Rechtslage in der Bundesre-publik Deutschland\nzu unterrichten, obwohl ihnen die Umstände eine derartige\nÜberprüfung nahe-legten.\n\n173\n\n##blob##nbsp;\n\n174\n\nDie Beklagten haben nicht dem Vortrag\nder Klägerin widersprochen, wonach ihnen als in der Möbelbran-che\nerfahrenen Unternehmen bzw. als in der Möbel-branche erfahrenem\nKaufmann grundsätzlich bekannt war und ist, daß Schutzrechte\nDritter zu beachten sind, und ihnen darüber hinaus aufgrund ihrer\nin-ternationalen Tätigkeit ebenfalls geläufig war und ist, daß es\nUnterschiede zwischen den nationalen Gesetzes- und Rechtslagen\ngibt. Selbst wenn klas-sische moderne Möbel wie der S. -Stuhl in\nItalien keinen Urheberrechtsschutz genießen sollten und den\nBeklagten die davon abweichende Rechtslage in der Bundesrepublik\nDeutschland bei Vertrieb der streitbefangenen Stühle - nach ihrem\nbestrittenen Vortrag - nicht bekannt war, mußten sie deshalb die\nMöglichkeit einer anderweitigen Regelung des Urheberrechts in\nDeutschland für derartige Möbel in ihre Überlegungen einbeziehen.\nDementsprechend war von ihnen zu fordern, sich vor Vertrieb ihrer\nStühle über die einschlägigen Rechtsfragen für einen derartigen\nVertrieb in Deutschland zu unter-richten (vgl. BGH GRUR 1960/606,\n608 f. \"Eisrevue II\"), was ihnen schon aufgrund ihrer\ninternationa-len Tätigkeit ersichtlich unschwer möglich gewesen\nwäre. Die Beklagten wären dann aber ohne weiteres auf die im\nZusammenhang mit dem S.-Stuhl ergangene Rechtsprechung (z.B. BGH\nGRUR 1961/635 f. \"Stahl-rohrstuhl I\"; BGH GRUR 1981/820 f.\n\"Stahlrohrstuhl II\") gestoßen, die in jedem Kommentar zum\nUrheber-recht angeführt und erörtert ist. Auf diese Weise hätten\nsie nicht nur erfahren, daß klassische mo-derne Möbel wie der\nS.-Stuhl nach deutschem Recht urheberrechtsfähig sein können,\nsondern hätten gleichzeitig sogar von den konkret an dem S.-Stuhl\nbestehenden Urheberrechten Kenntnis erlangt. Daß sie eine derartige\nÜberprüfung durchgeführt haben, ist aber von den Beklagten - trotz\nentsprechender Hinweise der Klägerin in der Berufungserwiderung auf\neine Erkundigungspflicht der Beklagten - nicht vorgetragen worden.\nDie Beklagten begnügen sich vielmehr mit der Darlegung von\nUmständen, die es aus ihrer Sicht rechtfertigten, von einem\nrecht-lich unbedenklichen Vertrieb der streitbefangenen Stühle in\nder Bundesrepublik Deutschland auszuge-hen. Diese Umstände sind\naber nicht geeignet, die Beklagten von der Erkundigungspflicht zu\nder in Deutschland maßgeblichen Rechtslage für den Ver-trieb dieser\nStühle zu befreien.\n\n175\n\n##blob##nbsp;\n\n176\n\nDaß in Italien Möbel wie der S.-Stuhl\nkeinen Ur-heberrechtsschutz genießen, wie die Beklagten gel-tend\nmachen begründet für sich genommen schon aus den oben angeführten\nErwägungen kein Vertrauen der Beklagten auf eine entsprechende\nRegelung des Ur-heberrechts in Deutschland.\n\n177\n\n##blob##nbsp;\n\n178\n\nNichts anderes ergibt sich entgegen der\nAnsicht der Beklagten im Hinblick auf Artikel 30, 36 EWGV. Den\nBeklagten begegnen als international tätigen Unternehmen bzw. als\ninternational tätigem Kauf-mann letztlich in allen Bereichen bei\njedem grenz-überschreitenden Geschäft in den Ländern der\neuro-päischen Gemeinschaft unterschiedliche nationale Vorschriften.\nDie Beklagten hätten daher schon konkrete Umstände anführen müssen,\ndie aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigten, jedenfalls auf dem\nGebiet des Urheberrechts sei die Harmonisie-rung der Vorschriften\nder Mitgliedsstaaten der Eu-ropäischen Gemeinschaft entgegen den\ntatsächlichen Gegebenheiten schon vollzogen. An einem derartigen\nVortrag der Beklagten fehlt es jedoch.\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\nOhne Erfolg machen die Beklagten\nweiterhin gel-tend, sie hätten nicht vorhersehen können, daß die in\nArtikel 30 EWGV zum Ausdruck gebrachte Freiheit des Warenverkehrs,\ndie in Italien in Bezug auf den S.-Stuhl uneingeschränkt\ngewährleistet sei, aufgrund extensiver Auslegung des Artikels 36\nEWGV durch die deutschen Gerichte im Interesse der in Deutschland\nansässigen Hersteller zu einem Verbot der Einfuhr der in Italien\nhergestellten streit-befangenen Stühle führe. Die Beklagten mußten\nbei - dem ihnen unstreitig bekannten - Artikel 36 EWGV auch Satz 1\ndieser Vorschrift zur Kenntnis nehmen und beachten. Nach Artikel 36\nSatz 1 EWGV steht jedoch Artikel 30 EWGV u.a. nicht solchen\nBe-schränkungen entgegen, die zum Schutz des \"gewerb-lichen und\nkommerziellen Eigentums\" gerechtfertigt sind. Diese Regelung gab\ndamit den Beklagten allen Anlaß, sich näher darüber zu\nunterrichten, ob davon auch das nationale Urheberrecht erfaßt wird.\nWären die Beklagten aber dieser Erkundigungs-pflicht nachgekommen,\nwäre ihnen ohne große Mühe die Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes zur Verträglichkeit von Artikel 30, 36 EWGV mit\nunterschiedlichen nationalen Urheber-Schutzrechten bekannt\ngeworden, wie z.B. die im angefochtenen Urteil angeführte\nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Januar 1989 -\nRechtssache 341/87 -, GRUR Int. 1989/319 f.\n\n181\n\n##blob##nbsp;\n\n182\n\nSoweit die Beklagten mit der Berufung\ngeltend machen, sie hätten wenigstens davon ausgehen kön-nen, die\ndeutschen Gerichte würden bei dem Export dieser Stühle von Italien\nnach Deutschland die Anwendbarkeit des § 97 UrhG im Hinblick auf\nArti-kel 36 Satz 2 EWGV mit der Begründung verneinen, daß das in §\n97 UrhG geregelte Verbot ein Mittel zur willkürlichen\nDiskriminierung der italieni-schen Hersteller sei und zudem eine\nverschlei-erte Beschränkung des Handels zwischen Italien und\nDeutschland darstelle, vermag dieser Vortrag schon deshalb nicht zu\nüberzeugen, weil er nicht erkennen läßt, ob die Beklagten\ntatsächlich die Voraussetzungen des Artikels 36 Satz 2 EWGV vor\nBeginn des Vertriebs ihrer Stühle oder auch danach geprüft haben,\nwie es von ihnen zu verlangen war. Die Beklagten berufen sich\nnämlich lediglich auf diese Norm, ohne näher darzutun, aus welchen\nGründen sie zu der Ansicht gelangt sind, die sehr komplexen\nTatbestandsvoraussetzungen für ein Ein-greifen des Artikels 36 Satz\n2 EWGV zu ihren Gun-sten seien vorliegend erfüllt. Nur dann hätte\naber beurteilt werden können, ob sich die Beklagten in-soweit in\nder gebotenen sorgfältigen Weise infor-miert haben und\nmöglicherweise im Hinblick darauf ein Verschulden der Beklagten zu\nverneinen wäre. Die Beklagten haben jedoch ihren Vortrag auch zu\ndieser Frage nicht näher ergänzt, obwohl die Klä-gerin in der\nBerufungserwiderung unmißverständlich auf ihre - der Beklagten -\nErkundigungspflicht zu den Artikeln 30, 36 EWGV hingewiesen hat (so\ndaß es keines Hinweises seitens des Senats bedurfte).\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\nDie Beklagten vermag aber ebenfalls\nnicht vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung ihrer\nEr-kundigungspflichten zu entlasten, daß sie auf die Rechtmäßigkeit\ndes Handelns ihres deutschen Abnehmers, der Firma M. in K.,\nvertraut haben wollen. Den Hersteller trifft eine eigene Pflicht\nzur Beachtung fremder Rechte, und er kann diese Pflicht nicht auf\neinen Dritten verlagern, zumal auch diesem Fehler bei der Prüfung\nunterlaufen können (vgl. BGH GRUR 1960/606, 608 \"Eisrevue II\";\nFromm/Nordemann, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 33 m.w.N.).\n\n185\n\n##blob##nbsp;\n\n186\n\nSchließlich verweisen die Beklagten\nohne Erfolg auf die angeblich von ihnen vorgenommene Belie-ferung\nder im Schriftsatz vom 7. Februar 1992 angeführten österreichen\nFirma, der bekannt sein soll, daß sie - die Beklagten - die\nstreitgegen-ständlichen Stühle herstellen und in Österreich\nvertreiben, ohne daß dies jemals von dieser Firma beanstandet\nworden sei. Selbst wenn es sich bei dieser österreichischen Firma\num ein Tochterunter-nehmen der Klägerin handeln sollte - was diese\nbestreitet - bräuchte sich die Klägerin das Ver-halten dieser Firma\nin Bezug auf die Lieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik\nDeutschland nicht zurechnen zu lassen, wie bereits vom Landge-richt\nausgeführt. Dieser Vorgang berechtigte die Beklagten aber auch\nnicht, ohne nähere Prüfung der Rechtslage in Deutschland darauf zu\nvertrauen, der Vertrieb der Stühle sei nach österreichischem Recht\nnicht zu beanstanden und deshalb ebenfalls nach deutschem Recht\nbedenkenfrei. Trotz Ähnlich-keiten des deutschen und dem\nösterreichischen Rechts handelt es sich doch um verschiedene\nnationale Regelungen, die auch aus der Sicht der Beklagten eine\nabweichende Rechtslage bzw. Recht-sprechung in Deutschland zum\nUrheberrecht für den S.-Stuhl als möglich erscheinen ließen und\ndement-sprechend eine Überprüfung der deutschen Rechtsla-ge durch\ndie Beklagten nahelegten.\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\nHaben die Beklagten danach schon vor\nVerkündung des erstinstanzlichen Urteils - nämlich bereits mit\nBeginn des Vertriebs der streitbefangenen Stühle in Deutschland -\nfahrlässig das Urheber-recht der Klägerin verletzt, besteht ihre\nVer-pflichtung zur Rechnungslegung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG\nuneingeschränkt in dem von der Kläge-rin geltend gemachten und vom\nLandgericht der Klä-gerin auch zuerkannten Umfang.\n\n189\n\n##blob##nbsp;\n\n190\n\n3.\n\n191\n\n##blob##nbsp;\n\n192\n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß auch\ndie Berufung der Beklagten gegenüber dem Feststellungsantrag der\nKlägerin (Ziffer II des Urteilstenors des Landgerichts) unbegründet\nist.\n\n193\n\n##blob##nbsp;\n\n194\n\nDer Feststellungsantrag der Klägerin\nist zulässig; insbesondere hat die Klägerin gemäß § 256 ZPO ein\nschutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, denn ohne\ndie von den Beklagten zu erteilende Auskunft ist die Klägerin nicht\nin der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern. Angesichts der\nselbst nach erteilter Auskunft er-forderlichen eingehenden Prüfung\ndes Schadensaus-maßes ist die Festellungsklage im Hinblick auf die\nNachteile drohender Verjährung der geeignete pro-zessuale\nRechtsbehelf. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist aber\nebenfalls in der Sache - ohne zeitliche Beschränkung -\ngerechtfertigt. Wie oben dargelegt haben die Beklagten bereits mit\nAufnahme des Vertriebs der Stühle in Deutschland fahrläs-sig die\nUrheberrechte der Klägerin verletzt. Es spricht nach der\nLebenserfahrung auch eine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit dafür,\ndaß der Klägerin durch diesen Vertrieb ein Schaden entstanden ist\nund noch entsteht, den die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG der\nKlägerin - als Gesamtschuldner - ersetzen müssen.\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\n4.\n\n197\n\n##blob##nbsp;\n\n198\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708\nNr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.\n\n199\n\n##blob##nbsp;\n\n200\n\nDem Antrag der Beklagten auf Zulassung\nder Revi-sion war nicht zu entsprechen. Der Umfang der\nPrü-fungspflicht zum Bestehen fremder Schutzrechte war bereits\nwiederholt Gegenstand der (vorstehend auch angeführten)\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat in der\nvorliegenden Entschei-dung nicht abweichend von dieser\nRechtsprechung beurteilt. Entsprechendes gilt für die\nPrüfungs-pflicht eines ausländischen Unternehmens. 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