{"status":"available","doknr":"OLD314240","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0324.2U160.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-24","aktenzeichen":"2 U 160/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDurch notariellen Vertrag vom 17.5.1990\nkauften die Kläger von dem Beklagten ein mit einem Wohn-haus\nbebautes Grundstück für 290.000,00 DM. Unter § 3 des Vertrages\nvereinbarten die Parteien:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n\"1.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kaufgegenstand geht in dem\nvorhandenen, den Käufern bekannten Zustand, auf die Käufer über.\nFür bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit wird keine Gewähr\ngeleistet, auch keine Haftung für Fehler oder Mängel, seien sie\nsichtbar oder nicht, übernommen. Verkäufer versichert jedoch, daß\nim wesentliche verdeckte Mängel, insbesondere das Vorhandensein von\nHausbock oder Schwamm nicht bekannt sind.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n...\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n4.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSämtliche auf dem Kaufobjekt bis\nAbschluß dieses Vertrages entstandenen Erschließungskosten nach\nBauGB und Anliegerbeiträge nach KommAG, auch so-weit Rechnungen\noder Bescheide noch nicht erteilt sind, trägt der Verkäufer. Er\nsteht dafür ein, daß der derzeitige Erschließungszustand bezahlt\nist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Kosten für etwa nach\nVertragsabschluß ausge-führte Erschließungsarbeiten sowie daraufhin\nfäl-lig werdende Anliegerbeiträge tragen die Käufer.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nSoweit der Verkäufer etwa auf künftige\noder begonnene und noch nicht abgeschlossene Erschlie-ßungskosten\nVorauszahlungen geleistet hat, tritt er seinen Rückzahlungsanspruch\nbis zur Höhe des endgültigen Beitragsbescheides an die Käufer ab.\nDiese nehmen die Abtretung hiermit an.\"\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Vertragsverhandlungen waren im\nwesentlichen von dem inzwischen verstorbenen Vater des Beklag-ten\ngeführt worden, der das Haus, das er später auf den Beklagten\nübertragen hatte, auch errichtet hatte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nMit der Klage verlangen die Kläger\nErsatz von Kosten in Höhe von 11.052,22 DM, die ihnen dadurch\nentstanden sind, daß es sich nach dem Erwerb des Grundstücks als\nerforderlich erwies, die Regenwas-serleitung vom Schmutzwasserkanal\nzu trennen, neu zu verlegen und Sickerschächte bauen zu lassen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kläger haben die Auffassung\nvertreten, inso-weit fehle der verkauften Sache eine zugesicherte\nEigenschaft, da sich aus § 3 Ziff. 4 des Vertra-ges ergebe, daß der\nBeklagte eine Erschließung entsprechend den gesetzlichen\nVorschriften zugesi-chert habe.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nIm übrigen hafte der Beklagte auf\nSchadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers, denn\nseinem Vater sei der fehlerhafte Anschluß be-kannt gewesen und er\nhabe für das Verschweigen des Vaters bei den Vertragsverhandlungen\neinzustehen, da er sich seiner zur Führung der\nVertragsverhand-lungen bedient habe.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nals Ge-samtgläubiger 11.052,22 DM nebst 12 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nEr hat die Auffassung vertreten, eine\nvorschrifts-mäßige Erschließung sei nicht zugesichert worden. Es\nsei auch nichts arglistig verschwiegen worden, insbesondere habe\nsein Vater nicht gewußt und nicht wissen können, daß der Anschluß\nder Regen-wasserrohre fehlerhaft gewesen sei.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Eine vertragliche Zusiche-rung\nordnungsgemäßer Erschließung hat das Landge-richt verneint. Weiter\nhat es die Auffassung ver-treten, von den Klägern sei nicht\nschlüssig darge-legt worden, daß der Beklagte oder sein Vater\nent-sprechende Kenntnis vom fehlerhaften Anschluß zur Zeit des\nKaufes gehabt hätten.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich\ndie Berufung der Kläger, die weiterhin behaupten, der Vater des\nBeklagten habe den Erschließungszustand im einzelnen genau gekannt\nund auch gewußt, daß die-ser Zustand nicht mit dem vorgeschriebenen\nZustand übereinstimme. Diese Behauptung stellen sie unter Beweis\ndurch Vernehmung zweier Mitarbeiter des Stadtverwaltung der Stadt\nL..\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDer Beklagte verteidigt das\nangefochtene Urteil.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache\nunbe-gründet.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n1.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Vereinbarung in § 3 Ziff. 4 des\nNotarvertrages (der Verkäufer steht dafür ein, daß der derzeitige\nErschließungszustand bezahlt ist) läßt sich nicht dahin verstehen,\ndaß damit auch zugesichert sei, daß sich die Erschließungsanlagen\nin einem den ge-setzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand\nbe-finden, sondern es handelt sich nur um eine Rege-lung der\nTragung der Erschließungskosten.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nEbenso ergibt sich eine Zusicherung\nnicht daraus, daß vor Abschluß des Kaufvertrages eine Handskiz-ze\nüberreicht worden ist, denn diese zeigt den Zustand, sagt aber\nnichts darüber, daß er so bean-standungsfrei sei. Im übrigen ist\ndie Handskizze im Notarvertrag nicht erwähnt.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n2.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer Notarvertrag enthält in § 3 Ziff. 1\neinen Gewährleistungsausschluß, so daß die Kläger kei-ne Ansprüche\nwegen fehlerhafter Regenwasserinsta-lation geltend machen können,\ndenn es handelt sich insoweit um einen Fehler des Grundstücks, der\nvon diesem Gewährleistungsausschluß erfaßt wird.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n3.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nEin Schadensersatzanspruch gemäß §§ 463\nSatz 2, 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Feh-lers\nsteht den Klägern ebenfalls nicht zu.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\na)\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nAllerdings ist ein bekannten Mangel der\nAbwasser-leitungen offenbarungspflichtig (OLG Koblenz NJW-RR 1990,\n149).\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nIn der Berufungsinstanz ist zwischen\nden Parteien unstreitig, daß der Beklagte selbst keine Kenntnis von\ndiesem Mangel hatte. Streitig ist nur, ob der inzwischen\nverstorbene Vater des Beklagten, der die Vertragsverhandlungen\ngeführt hat und auch beim Notartermin anwesend war, Kenntnis von\ndiesem Mangel hatte und ihn arglistig verschwiegen hat.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nb)\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nAuf die Kenntnis des Vaters kommt es\njedoch nur an, wenn sich der Beklagte diese Kenntnis entspre-chend\n§ 166 BGB auch bei einem beurkundungsbedürf-tigen Vertrag (§ 313\nBGB) zurechnen lassen muß.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDer Vater des Beklagten war zwar nicht\nsein Vertreter bei Vertragsschluß, aber § 166 BGB ist entsprechend\nanwendbar auf den Verhandlungsbevoll-mächtigten, der die\nVertragsverhandlungen führt oder dem aufgrund seiner Sachkenntnis\ndie ei-genverantwortliche Information über den Kaufge-genstand\nüberlassen wird (BGH NJW-RR 1988, 1010 für Tierarzt, der den Käufer\nüber Gesundheits-zustand unterrichtet; BGH NJW-RR 1992, 590 für\nEhemann, dem Führung der Grundstücksgeschäfte von Ehefrau\nüberlassen worden ist; vgl. weiter BGH MDR 1969, 127 und\nSoergel-Huber, 12. Aufl. (1991) § 476 Rn. 42 m.w.N.).\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDer Bundesgerichtshof (NJW-RR 1986,\n1019) hat allerdings für die Auslegung eines nach § 313 BGB\nbeurkundungsbedürftigen Vertrages entschieden, daß zur Ermittlung\ndes Parteiwillens zwar Umstände aus den Vorverhandlungen\nherangezogen werden kön-nen, daß in Fällen des Vertreterhandelns\nbei den Vorverhandlungen eine Zurechnung der Kenntnis des\nermächtigten Vertreters entsprechend § 166 I BGB nicht möglich ist.\nDies findet seinen Grund darin, daß es bei einem formbedürftigen\nGeschäft nur darauf ankommt, wie die an der Beurkundung\nbetei-ligten Vertragsparteien die Erklärungen verstanden haben oder\nverstehen mußten, da sich der Warn- und Schutzzweck der Beurkundung\nnur den daran Betei-ligten gegenüber entfalten kann. Für die\nAuslegung kommt es daher nur auf deren Verständnis bei\nVer-tragsschluß an, nicht darauf, welchen Sinn ein mit der\nVertragsvorbereitung oder dem Vertragsentwurf Beauftragter der von\nihm vorbereiteten Regelung beigemessen hat.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDiese Erwägungen zur Auslegung eines\nformbedürf-tigen Vertrages lassen sich jedoch auch für das\nformbedürftige Geschäft nicht auf die Zurechnung der Kenntnis des\nermächtigten Vertreters bei arglistiger Täuschung entsprechend §\n166 BGB über-tragen. Hier kommt es nicht auf das Verständnis des\nVertragsinhalts seitens der Vertragspartner an, sondern darauf, ob\ndie - stets einseitige - Arglist eines Vertragspartners Rechte des\nande-ren begründen soll. Hat ein Vertragspartner die gesamte\nInformation einem ermächtigten Vertreter überlassen, besteht kein\nGrund, ihn bei einem formbedürftigen Geschäft mehr als sonst zu\nschüt-zen, denn Warn- und Schutzfunktion des § 313 BGB begründen\nkeinen Schutz vor den Folgen arglistigen Verhaltens eines\nVerhandlungsbevollmächtigten, auf dessen Information der Verkäufer\nden Käufer gerade verweist. Das gilt insbesondere dann, wenn der\nsachkundige Vertreter bei den Vorverhandlungen in einem engen\npersönlichen Verhältnis zum Vertrags-partner steht und somit kein\nAnlaß bestand, dessen Erklärungen durch Rückfrage beim\nVertragspartner zu überprüfen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nc)\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Kläger sind für die behauptete\nArglist des Va-ters des Beklagten jedoch beweisfällig geblieben, da\nsie ihre Behauptung nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt\nhaben.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts (S. 6 des Urteils) fehlt es nicht schon am schlüssigen\nVortrag zur inneren Tatsache einer Arglist des Vaters. Zur\nSchlüssigkeit des Vortrags reicht aus, daß vorgetragen wird, der\nVater habe den Erschlie-ßungszustand im einzelnen genau gekannt und\nauch gewußt, daß dieser Zustand nicht mit den gesetz-lichen\nAnforderungen übereinstimmt. Zur Schlüssig-keit des Vorbringens ist\nnicht weiter erforder-lich, daß im Einzelnen vorgetragen wird, wie\nder Vater zu dieser Kenntnis gekommen ist.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDa der Beklagte die Kenntnis\nbestreitet, muß der Kläger sie als Anspruchsvoraussetzung beweisen.\nGeeigneten Beweis für die Kenntnis des inzwischen verstorbenen\nVaters haben die Kläger aber nicht angetreten. Der Beweisantritt\nBl. 117 (Erklärung des Vaters, nichts am Haus sei ohne Bechtung der\ngesetzlichen Bestimmungen ausgeführt) ist ungeeig-net, denn eine\nsolche Erklärung besagt nichts über eine konkrete Kenntnis von der\nFehlerhaftigkeit des Regenwasseranschlusses.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nAuch die Beweisantritte in der\nmündlichen Ver-handlung zur positiven Kenntnis vom fehlerhaften\nErschließungszustand, die sich auf die Vernehmung zweier\nMitarbeiter der Stadtverwaltung L. beziehen, sind unerheblich. Die\nKläger behaupten nicht, daß der verstorbene Vater seine Kenntnis\nden Mitarbeitern der Stadtverwaltung gegenüber offenbart habe. Die\ninnere Tatsache der Kenntnis kann allerdings auch durch Indizien\nbewiesen wer-den. Dazu bedarf es aber der Darlegung, aufgrund\nwelcher Umstände die als Zeugen benannten Personen von Tatsachen\nKenntnis erlangt haben, aus denen sich die innere Tatsache der\npositiven Kenntnis des Vaters vom fehlerhaften Erschließungszustand\nfolgern läßt (ebenso BGH NJW 1983, 2034 (2035) zur Prüfung der\nSchlüssigkeit von Beweisantritten beim Indiezienbeweis). Hier ist\nin keiner Weise darge-tan, aufgrund welcher Umstände die Zeugen\nKenntnis von der inneren Tatsache erlangt haben sollen. Da-zu\ngenügt nicht der Vortrag, daß die Zeugen etwas zum objektiven\nErschließungszustand sagen können. Selbst wenn man den Vortrag der\nKläger so ver-steht, daß die benannten Zeugen etwas zur Kenntnis\ndes Vaters vom objektiven Erschließungszustand sagen können, reicht\ndas im Streitfall nicht aus. Es handelt sich um viele Jahre\nzurückliegende Arbeiten, die offensichtlich von den Bau- und\nOrd-nungsbehörden nicht beanstandet worden sind, ins-besondere ist\nnicht vorgetragen, daß der Vater zur Beseitigung des mangelhaften\nZustandes durch die Zeugen oder andere Mitarbeiter der Behörde mit\nde-ren Kenntnis aufgefordert worden wäre. Bei dieser Sachlage läßt\nsich aus der Kenntnis des objektiven Zustandes nicht auf die\nKenntnis von der Fehler-haftigkeit dieses Zustandes schließen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDie Berufung der Kläger konnte daher\nkeinen Erfolg haben.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n11.052,22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-24/2-u-160-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-24/2-u-160-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314240","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.038131+00:00"}}