{"status":"available","doknr":"OLD314241","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0323.HES35.93.59.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"HEs 35/93-59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nI.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDer Angeklagte befindet sich seit dem\n26. Septem-ber 1992 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des\nAmtsgerichts B. (40 Gs 706/92) vom selben Tage. Ihm wird hierin\nversuchter Totschlag und gefährli-che Körperverletzung, begangen am\n25. Januar 1992, zum Nachteil seiner Ehefrau Margarethe P. zur Last\ngelegt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 10.\nNovember 1992 Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben. Mit\nBeschluß vom 4. Februar 1993 hat die 11. große Strafkammer des\nLandgerichts Köln als Schwurgericht die Anklage zur\nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin\nzur Hauptverhand-lung kann ausweislich des Haftfortdauerbeschlusses\nder Strafkammer vom 24. Februar 1993 nicht bestimmt werden, da vor\nder 11. großen Strafkammer des Land-gerichts Köln die\nHauptverhandlung in einer Umfang-sache (Strafsache gegen N.)\nfortdauert.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Akten sind dem Senat zur\nEntscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121,\n122 StPO vorgelegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat\nbeantragt, Haftfortdauer anzuordnen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nII.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht\nentsprochen werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben, weil die\nVoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der\nUntersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.\n\n15\n\n \n\n16\n\n1.\n\n17\n\n \n\n18\n\nHinsichtlich der allgemeinen\nHaftvoraussetzungen ist allerdings der dringende Tatverdacht des\nversuchten Totschlags - wenngleich nach dem\nSach-verständigengutachten vom 18. November 1992 sehr\nwahrscheinlich begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\nnach § 21 StGB - aufgrund des (zum äußeren Geschehen) eigenen\nGeständnisses des Angeklagten sowie aus den in der Anklageschrift\nvom 10. November 1992 angegebenen Beweismitteln zu be-jahen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nEs besteht auch der Haftgrund des § 112\nAbs. 3 StPO.\n\n21\n\n \n\n22\n\n2.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDer Haftbefehl ist aber gemäß § 121\nAbs. 2 StPO aufzuheben. Die Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs.\n1 StPO nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein\nanderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die\nFortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen wichtigen Grund\nfehlt es.\n\n25\n\n \n\n26\n\na)\n\n27\n\n \n\n28\n\nWie in der Rechtsprechung anerkannt ist\n(vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR\n91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und\ninsbesondere vom Bundesverfas-sungsgericht gerade neuerdings immer\nwieder nach-haltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397;\nNStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92,\n1749 und 1750; vgl. auch BVerfG 56, 194, 195), ist jede Anordnung\nund Fort-dauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und\nsoweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf\nvollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht\nanders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert\nwerden kann. Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG erlaubt den\nEingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie\nes zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich notwendig ist.\nGerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren\nMaßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich\nzum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die\ndem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizu-führen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDabei folgt aus dem grundrechtlichen\nSchutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden\nFreiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch\nunabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die\nNotwendig-keit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als\nAusnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH NStZ 91,\n546, 547; vgl. auch BVerfG 20, 45, 50; 36, 264, 271). Insbesondere\nstellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines\nSpruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen\nwichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersu-chungshaft nach §\n121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555,\n556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93,\n79, 80). Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann\nnicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer\nStraftaten dringend verdächtig ist (ständige Rechtsprechung des\nSenats, zuletzt MDR 92, 1070). Engpässe in der Geschäftsla-ge des\nGerichts bilden nur dann einen die Haftfort-dauer rechtfertigenden\nGrund, wenn es sich um kurz-fristige, nicht oder kaum vorhersehbare\nund durch organisatorische Maßnahmen nicht behebbare\nSchwie-rigkeiten handelt (BVerfGE 36, 264, 273).\n\n31\n\n \n\n32\n\nb)\n\n33\n\n \n\n34\n\nDiesen Grundsätzen wird die\nVerfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob und\naus welchen Gründen das von der Staatsanwaltschaft schon mit\nKlageerhebung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des\nSachverständigen Dr. Sch. - das vom 30. November 1992 datiert und\ndas die Anwendbarkeit des § 21 StGB als sehr wahrscheinlich ansieht\n- erst am 18. Januar 1993 bei der Strafkammer einge-gangen ist,\nsodaß diese erst am 4. Februar 1993 den Eröffnungsbeschluß erlassen\nhat.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 1\nStPO sind des-wegen nicht gewahrt, weil auf nicht absehbare Zeit\nbei der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln Termin zur\nHauptverhandlung nicht anberaumt werden kann. Vor dieser\nStrafkammer dauert die Hauptverhandlung in der Umfangsstrafsache\ngegen N. (111-16/92) auf unbestimmte Zeit fort. Der Vorsitzende der\nStrafkammer sieht sich auch nicht in der Lage, ein Verfahren wie\ndas vorliegende, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nkeine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in sich birgt, noch\neinzuschieben und kurzfristig zu verhandeln (vgl. hierzu OLG\nDüsseldorf StV 93, 87). Eine Regelung zur Entlastung der 11. großen\nStrafkammer und die Bestimmung der Zuständigkeit einer anderen\nStrafkammer ist auch nicht erfolgt. Entlastungsre-gelungen sind -\nobwohl die Umfangstrafsache gegen N. schon seit dem vergangenen\nJahr verhandelt wird - weder zum Inkrafttreten des Geschäftsplans\ndes Landgerichts Köln für das Jahr 1993 noch zum 1. März 1993 im\nZusammenhang mit den Geschäfts-planänderungen anläßlich des\nInkrafttretens des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege\ngetroffen worden.\n\n39\n\n \n\n40\n\nZwar mag die angespannte personelle\nSituation bei dem Landgericht Köln Maßnahmen zur Entlastung der 11.\ngroßen Strafkammer erschweren. Etwaige justizinterne\nOrganisationsmängel, die bislang eine Entlastung der Strafkammer\nverhindert haben, dürfen sich aber nicht zu Lasten eines in Haft\nbefindlichen Angeklagten auswirken (OLG Düsseldorf StV 93, 87). Der\nHaftbefehl kann somit nicht aufrechterhalten werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-23/hes-35-93-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-23/hes-35-93-59","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314241","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.142726+00:00"}}