{"status":"available","doknr":"OLD314242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0323.19W59.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"19 W 59/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nWird auf die am 22.12.1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.1992 der am 11.12.1992 zugestellte Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1992 (Az.: 21 0 434/92) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Mitglied beim Antragsgegner, eines Vereins, der sich mit der Zucht von Rassehunden befaßt und\neinen eigenen Übungsplatz unterhält. In der Satzung des Antragsgegners ist u. a. die Möglichkeit von\nVereinsstrafen vorgesehen.\n\n3\n\nEnde 1991 wurde dem Antragsteller der Vorwurf gemacht, eine ehrenrührige Behauptung über den zweiten\nVorsitzenden des Antragsgegners gemacht zu haben. Der Vorstand beschloß jedoch, die Sache auf sich beruhen zu lassen,\nda sie jedenfalls keine Außenwirkung gehabt habe.\n\n4\n\nAls der Antragsteller sich im März 1992 anwaltlicher Hilfe bediente, um eine andere Angelegenheit gegenüber dem\nAntragsgegner klären zu lassen, nahm der Antragsgegner dies zum Anlaß, ein formelles Vereinsstrafenverfahren gegen\nden Antragsteller einzuleiten. Mit Schreiben vom 20.5.1992 wurde er auf den 15.6.1992 zu einer Vorstandssitzung geladen, um\nzu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; nähere Einzelheiten wurden nicht angegeben. Die\nVerfahrensbevollmächtigte verfaßte daraufhin eine mehrseitige schriftliche Stellungnahme, die dem Antragsgegner\nam 15.6.1992 eine Stunde vor Beginn der Vorstandssitzung per Fax übermittelt wurde; der Vorstand lehnte es jedoch ab,\nsich mit dieser Stellungnahme zu befassen und verhängte gegen den Antragsteller ohne nähere Begründung ein\ndreimonatiges Nutzungsverbot für den Hundeübungsplatz, beginnend mit dem 10.7.1992.\n\n5\n\nGegen den entsprechenden Vereinsbeschluß, der dem Antragsteller mit Schreiben vom 7.7.1992 mitgeteilt wurde, erhob\nder Antragsteller unter dem 16.7.1992 den satzungsmäßig vorgesehenen Einspruch bei der zuständigen\nLandesgruppe des Beklagten. Dieser traf jedoch keine Entscheidung, sondern stellte dem Antragsteller mit Schreiben vom\n10.8.1992 die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges anheim.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 25.8.1992 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Wipperfürth beantragt, dem Antragsgegner im\nWege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Antragsteller die Benutzung des Übungsplatzes des Antragsgegners\nab sofort zu gestatten. Das Amtsgericht erklärte sich in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung für\nsachlich unzuständig; die Sache wurde an das Landgericht Köln abgegeben.\n\n7\n\nBeim Landgericht haben die Parteien, weil zwischenzeitlich das dreimonatige Platzverbot ausgelaufen war, den Rechtsstreit\nin der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91\na ZPO dem Antragsteller auferlegt, da er die Dringlichkeit seines Anspruchs nicht nachgewiesen habe; dies gelte schon\ndeshalb, weil der Antragsteller unstreitig auch Mitglied eines anderen Vereins gewesen sei und dessen Übungsgelände\nhätte nutzen können.\n\n8\n\nGegen diesen Beschluß hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel\nhatte Erfolg.\n\n9\n\nDer angefochtene Beschluß war aufzuheben und die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 91 a ZPO dem\nAntragsgegner aufzuerlegen; denn nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war davon\nauszugehen, daß der Antragsgegner im Rechtsstreit unterlegen wäre. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung war nämlich zulässig und begründet; denn die gegen den Antragsteller ausgesprochene\nVereinsstrafe war rechtswidrig.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts lag ein Verfügungsgrund vor, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller\ndie Nutzung des Vereinsgeländes mit sofortiger Wirkung für drei Monate untersagt hatte. Dabei kann sich der\nAntragsgegner nicht darauf berufen, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung in der\nHauptsache vorweggenommen hätte und der Antragsteller dementsprechend darauf hätte verwiesen werden müssen,\nKlage zur Hauptsache zu erheben. Denn zum einen hätte die beantragte einstweilige Verfügung die Prüfung der\nRechtmäßigkeit der Vereinsstrafe im ordentlichen Streitverfahren keinesfalls vereitelt, sondern nur deren\nsofortigen Vollzug beseitigt. Im übrigen wäre gerade durch die Verweisung auf ein Klageverfahren das Recht\ndes Antragstellers vereitelt worden, weil ein solches Verfahren allein durch Zeitablauf gegenstandslos zu werden drohte,\nwie auch tatsächlich geschehen; im Gegenteil war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung das\neinzige Mittel für den Antragsteller, sich zumindest kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu\nsichern.\n\n11\n\nDie Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung war auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die\nVereinsstrafe bereits am 7.7.1992 ausgesprochen wurde, während der Antrag auf Erlaß der einstweiligen\nVerfügung erst vom 25.8.1992 datiert. Denn die zeitliche Verzögerung beruhte allein darauf, daß der\nAntragsteller nach der eigenen Satzung des Antragsgegners gehalten war, zunächst die satzungsgemäßen\nBeschwerdemöglichkeiten auszuschöpfen. Daß dieser vereinsinterne \"Rechtsweg\" nicht satzungsgemäß\nzu Ende geführt wurde, kann der Antragsgegner dem Antragsteller ebenfalls nicht entgegenhalten; denn nachdem die\nHauptgeschäftsstelle des E. des Antragsgegners dem Antragsteller durch formloses Schreiben vom 10.8.1992 den Klageweg\nanheimgestellt hatte, war der Antragsteller frei, ebendiesen Weg zu beschreiten.\n\n12\n\nDer Verfügungsgrand ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die\nMöglichkeit hatte, während der Dauer des Platzverbotes das Trainingsgelände eines anderen Vereins zu nutzen,\nbei dem er ebenfalls Mitglied ist. Denn abgesehen davon, daß jener Trainingsplatz erheblich weiter vom Wohnsitz des\nAntragstellers entfernt liegt als derjenige, auf den sich das Platzverbot bezog, der Antragsteller also erheblich\nlängere Fahrzeiten hätte in Kauf nehmen müssen, ist dies ein Umstand, auf den sich der Antragsgegner\nschon generell nicht berufen kann. Ist nämlich wie hier allein das Verhältnis der Parteien zueinander betroffen,\ndann kann sich auch die Dringlichkeit einstweiliger Maßnahmen allein nach diesem Verhältnis beurteilen und\nkönnten sonstige persönliche Verhältnisse einer Partei - wie hier die Mitgliedschaft bei einem weiteren\nVerein - nur dann berücksichtigt werden, wenn sich das Nichtausweichen auf Ersatzmöglichkeiten als\nmißbräuchlich darstellte. Hiervon kann aber vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller\nüber den fehlenden Zugang zum Trainingsgelände hinaus durch die bloße Belegung mit einer Vereinsstrafe\nin seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied - nicht zuletzt auch im Verhältnis zu und im Ansehen bei den anderen\nVereinsmitgliedern - derart tiefgreifend betroffen war, daß sein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher\nKlärung auch unabhängig von der Möglichkeit, mit seinem Hund anderswo zu trainieren, anerkannt werden\nmußte.\n\n13\n\nBestehen hiernach gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung keine\nBedenken, so war auch ein Verfügungsanspruch gegeben. Denn die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene\nVereinsstrafe wies derart viele Mängel auf, daß nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung der\nHauptsache alles dafür spricht; daß der Antragsgegner bei Fortführung des Verfahrens unterlegen\nwäre.\n\n14\n\nZutreffend ist es zwar, daß Vereinssatzungen grundsätzlich autonom sind und daß in die interne Strafgewalt\neines Vereins seitens des Staates nur begrenzt eingegriffen werden kann. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß\neine gerichtliche Nachprüfung insoweit erfolgen kann, als es darum geht, ob die verhängte Strafe von der Satzung\ngedeckt, auf einem fairen Verfahren beruht und nicht gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig ist. (BGHZ 47, 381;\nBGH JZ 1984, 186; Münchener Kommentar-Reuter, BGB, Band 1, § 25, Rdn. 21.) Die vom Antragsgegner gegenüber\ndem Antragsteller verhängte Vereinsstrafe vom 7.7.1992 hält einer entsprechenden Überprüfung nicht\nstand.\n\n15\n\nSo hat der Antragsgegner bei der Durchführung des Bestrafungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht schon gegen die\neigene Satzung verstoßen. Ist nämlich in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 35 der\nSatzung vorgesehen, daß dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihren wesentlichen Punkten drei\nWochen vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mitzuteilen sind, so ist bereits diesem Erfordernis nicht\ngenüge getan worden. Zwar enthält das vorgerichtliche Schreiben vom 20.5.1992 an den Antragsteller drei scheinbare\nBeschuldigungen, nämlich 1. daß der Antragsteller den 2. Vorsitzenden des Amtsmißbrauchs beschuldigt habe,\n2. daß er den Kassierer wegen einer angeblichen Äußerung in der Vorstandssitzung vom 4.12. 1991 beschuldigt\nhabe, und 3. den Vorwurf vereinsschädigenden Verhaltens. Derlei allgemein gehaltene Formulierungen stellen jedoch keine\nMitteilung über die erhobenen Vorwürfe in ihren wesentlichen Punkten dar, da sie nicht erkennen lassen, was dem\nAntragsteller konkret an Äußerungen und Verhaltensweisen vorgeworfen wird.\n\n16\n\nSatzungswidrig ist es auch, daß der Antragsgegner - entgegen § 10 der Ausfiihrungsbestimmungen zu § 35 -\ndie Entscheidung vom 7.7.1992 nicht begründet hat. Dem steht nicht entgegen, daß das Schreiben, mit dem die\nVerhängung der Vereinsstrafe mitgeteilt wurde, \"Entscheidungsgründe\" enthält. Denn tatsächlich enthalten\ndie nachfolgenden Ausführungen auch nicht den Ansatz einer Darlegung, zu welchen tatsächlichen Feststellungen\nder Vorstand des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 15.6. 1992 gelangt ist und welche Überlegungen ihn sodann bewogen\nhaben, die Vereinsstrafe auszusprechen.\n\n17\n\nIst die Verhängung der Vereinsstrafe mithin schon vor dem Hintergrund der eigenen Satzung rechtswidrig erfolgt,\nso sind in verfahrensmäßiger Hinsicht auch weitere erhebliche Mängel festzustellen, die generell die\nGrundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzen.\n\n18\n\nEinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt es dar, wenn die von seiner\nVerfahrensbevollmächtigten formulierte schriftliche Stellungnahme des Antragstellers, obwohl sie zum Zeitpunkt der\nVorstandssitzung vorlag, nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die diesbezüglichen Erklärungen des 1. Vorsitzenden\ndes Antragsgegners, die Erklärung sei so spät auf seinem Fax eingegangen, daß der ganze Vorstand sie als\nverspätet zurückgewiesen habe, vermag nicht zu überzeugen, erscheint vielmehr im Gegenteil willkürlich;\ndenn das Verlesen des Faxes mit zweieinhalb Seiten Text hätte nur wenige Minuten in Anspruch genommen.\n\n19\n\nEin weiterer Verstoß gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens liegt darin, daß am Beschluß vom\n15.6.1992 mit dem 2. Vorsitzenden diejenige Person mitgewirkt hat, die Gegenstand einer inkriminierten Äußerung\ndes Antragstellers gewesen sein soll und auf deren Veranlassung das Vereinsstrafenverfahren überhaupt erst in Gang\ngesetzt wurde. Ist mit anderen Worten der 2. Vorsitzende des Antragsgegners als Opfer, Ankläger und als Richter in\nErscheinung getreten, so stellt auch dies einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.\n\n20\n\nDie ausgesprochene Strafe war im übrigen auch grob unbillig. Denn offenbar ging das ganze Verfahren auf eine\nÄußerung privaten Charakters zurück, die der Antragsteller im Jahr zuvor auf einer Vereinsfeier getan haben\nsoll und die aufzugreifen der Vorstand kurz darauf ausdrücklich abgelehnt hatte. Den Antragsteller trotz der inzwischen\nverstrichenen Zeit mit einem dreimonatigen Nutzungsverbot für das Trainingsgelände des Vereins zu belegen, ist\njedenfalls so lange als grob unbillige Sanktion zu betrachten, als keine näheren Erkenntnisse vorliegen, die wegen\nder Schwere der damaligen Auseinandersetzung und ihrer Auswirkungen auf den Verein ausnahmsweise eine solche Maßnahme\nhätten rechtfertigen können.\n\n21\n\nIst nach allem festzuhalten, daß die gegen den Antragsteller verhängte Vereinsstrafe wegen Verstößen\ngegen die Vereinssatzung und gegen allgemeine, auch für den Antragsgegner verbindliche Verfahrensgrundsätze\nrechtswidrig war, so ist abschließend auch zu beanstanden, daß die Vereinssatzung keine aufschiebende Wirkung von\nRechtsmitteln gegen die verhängte Strafe vorsieht. Zwar mögen - in entsprechender Anwendung der Grundsätze\nvon § 80 VwG0 - Fälle denkbar sein, in denen der sofortige Vollzug einer Sanktion geboten ist; grundsätzlich\njedoch ist es nicht zu rechtfertigen, wenn der sofortige Vollzug die - vorliegend auch zum Tragen gekommene - Gefahr\nbietet, daß vollendete Verhältnisse geschaffen werden und die von der Satzung vorgesehenen Rechtsmittel\ntatsächlich nicht, zumindest nur unvollkommen, wahrgenommen werden können.\n\n22\n\nBeschwerdewert: 7.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-23/19-w-59-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-03-23/19-w-59-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314242","retrieved":"2026-07-09 03:46:06.240494+00:00"}}